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Bundesverwaltungsgericht 21.11.2008 E-7249/2008

21 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,968 parole·~10 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7249/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 2 1 . November 2008 Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. X._______, angeblich Liberia, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7249/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge am 1. Januar 2003 ein erstes Mal in der Schweiz um Asyl nachsuchte, das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) mit Verfügung vom 5. August 2003 auf sein Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 12. September 2003 auf die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde infolge Nichtbezahlens des Kostenvorschusses nicht eintrat, dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung der Kantonspolizei Wallis vom 20. Januar 2004 seit dem 15. Januar 2004 unbekannten Aufenthalts war, dass er eigenen Angaben zufolge Liberia im September 2007 verliess und nach Aufenthalten in Niger, der Elfenbeinküste, Algerien und Frankreich am 24. August 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am 25. August 2008 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er zur Begründung seines zweiten Asylgesuchs ausführte, er sei liberianischer Staatsangehöriger, gehöre der Ethnie der A._______ an und stamme aus B._______, wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er nach dem rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens im Jahr 2004 nach Liberia zurückgekehrt sei, wo er zuerst in B._______ gelebt und 2007 nach C._______ gegangen sei, um seinen Bruder zu suchen, dass dort im (...) 2007 sein Wohnhaus von Angehörigen der Ethnie der D._______ überfallen worden sei, dass er aus dem Haus habe flüchten können und in der Folge ausgereist sei, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen wird, E-7249/2008 dass das BFM mit Verfügung vom 6. November 2008 in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, im ersten Asylverfahren sei der von LINGUA (BFM-Fachstelle für Herkunftsabklärungen) beauftragte Experte in einem im Anschluss an ein telefonisches Abklärungsgespräch erstellten Gutachten vom 21. Juni 2003 zum Schluss gekommen, die Herkunftsangaben des Beschwerdeführers seien unzutreffend und er sei eindeutig nicht in Liberia sozialisiert worden, dass in der Verfügung vom 5. August 2003 begründet worden sei, weshalb der Beschwerdeführer die Schlussfolgerungen des Gutachtens nicht habe widerlegen können, dass aufgrund des Gutachtens feststehe, dass der Beschwerdeführer nicht aus Liberia stamme und nicht liberianischer Staatsangehöriger sei, dass er mit seiner erneuten Behauptung im zweiten Asylverfahren, aus Liberia zu stammen und liberianischer Staatsangehöriger zu sein, die Asylbehörden über seine Identität täusche, trotz entsprechender Aufforderung keine Identitätspapiere eingereicht habe, die das Gegenteil belegen könnten, und auch seine in vielen Punkten vage gebliebenen Aussagen in den Befragungen nicht zu einem anderen Schluss führten, dass die Wegweisung Regelfolge des Nichteintretens auf das Asylgesuch sei, dass das BFM hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs festhielt, der diesbezügliche Untersuchungsgrundsatz finde seine Grenzen in der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person, wobei es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtmitteleingabe vom 14. November 2008 die vollumfängliche Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung E-7249/2008 und sinngemäss die Rückweisung der Sache an das BFM zur materiellen Prüfung des Asylgesuchs, eventualiter die Aufhebung des Wegweisungsvollzugs unter Anordnung der vorläufigen Aufnahme und in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragt, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass die vorinstanzlichen Akten am 18. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-7249/2008 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche nicht eingetreten wird, wenn asylsuchende Personen die Behörden über ihre Identität täuschen und diese Täuschung aufgrund der Ergebnisse der erkennungsdienstlichen Behandlung oder anderer Beweismittel feststeht (Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG), dass der Nachweis der Identitätstäuschung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG ohne vernünftige Zweifel feststehen muss (vgl. EMARK 2003 Nr. 27 E. 4a, welchen Ausführungen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst), dass entsprechend der auch im Verwaltungsverfahren gültigen Beweisregel von Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Behörde den Nachweis für die Identitätstäuschung einer asylsuchenden Person zu erbringen hat (EMARK 2004 Nr. 31 E. 3.2), dass der Begriff der Identität neben Namen und Vornamen die Staatsangehörigkeit, die Ethnie, das Geburtsdatum, den Geburtsort und das E-7249/2008 Geschlecht umfasst (Art. 1 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass das Bundesverwaltungsgericht LINGUA-Gutachten zwar nicht als eigentliche Sachverständigengutachten (Art. 12 Bst. e VwVG; Art. 57 ff. des Bundesgesetzes vom 4. Dezember 1947 über den Bundeszivilprozess [BZP, SR 273] i.V.m. Art. 19 VwVG), sondern als schriftliche Auskünfte einer Drittperson (Art. 12 Bst. c VwVG; Art. 49 BZP i.V.m. Art. 19 VwVG) anerkennt, ihnen indessen - sofern bestimmte Anforderungen an die fachliche Qualifikation, Objektivität und Neutralität des Experten wie auch an die inhaltliche Schlüssigkeit und Nachvollziehbarkeit der Analysen erfüllt sind - erhöhten Beweiswert zumisst (vgl. EMARK 2003 Nr. 14 S. 89 E. 7, EMARK 1998 Nr. 34 S. 284 ff.), dass demnach LINGUA-Analysen grundsätzlich geeignet sind, den Nachweis einer Identitätstäuschung im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu erbringen (vgl. EMARK 1999 Nr. 19 S. 125 f. E. 3d), dass der vorliegend zu beurteilenden, ausführlich begründeten LIN- GUA-Analyse nach den erwähnten Kriterien erhöhter Beweiswert zukommt, dass nach den vorliegenden Akten die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält, dass die im ersten Asylverfahren von der Fachstelle LINGUA des Bundesamtes in Auftrag gegebene Sprach- und Herkunftsanalyse auf der Basis charakteristischer Merkmale in der Sprechweise sowie landeskundlicher Anhaltspunkte ergab, dass eine geografische Zuordnung des Beschwerdeführers zu Liberia auszuschliessen und er mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Nigeria zuzuordnen ist, dass die nachvollziehbare und überzeugende Analyse zu keinen Beanstandungen Anlass gibt und eine rechtsgenügliche Grundlage für die Feststellungen des BFM in der angefochtenen Verfügung bildet, der Beschwerdeführer habe die Behörden über seine Identität getäuscht, dass die Herkunft des Beschwerdeführers aus Liberia ausgeschlossen werden kann, E-7249/2008 dass der Beschwerdeführer den konzisen und fundierten Erkenntnissen in der LINGUA-Analyse keine stichhaltigen Argumente entgegenhalten kann, dass er bezeichnenderweise auch im zweiten Asylverfahren keine zum Nachweis seiner geltend gemachten liberianischen Herkunft und Staatszugehörigkeit erforderlichen Vorkehrungen getroffen hat, sondern offensichtlich seine wahre Identität verschleiern will, dass er ohne überzeugende Begründung entgegen der ihm obliegenden Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 AsylG) weder rechtsgenügliche Identitätspapiere zu den Akten gereicht noch seine diesbezüglichen Bemühungen offengelegt hat, dass die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht geeignet sind, an dieser Beurteilung etwas zu ändern, zumal sich diese in einer Wiederholung der mündlichen Vorbringen zur Begründung des Asylgesuchs erschöpfen, ohne indessen in substanziierter und detaillierter Weise zu den Erwägungen des BFM Stellung zu nehmen, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass zu prüfen bleibt, ob es Gründe gibt, die dem Vollzug der Wegweisung entgegenstehen, da im Fall eines unzulässigen, unzumutbaren oder unmöglichen Vollzugs das Anwesenheitsverhältnis nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) über die vorläufige Aufnahme zu regeln ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs (Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 AuG) grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch nach Treu und E-7249/2008 Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der beschwerdeführenden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es nicht Sache der Asylbehörden sein kann, nach allfälligen Wegweisungshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen, dass der Beschwerdeführer deshalb die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung respektive der Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon auszugehen ist, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugshindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 - 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 f.) entgegenstehen, dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG) zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7249/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref. Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - E._______ (in Kopie) Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 9

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