Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 10.01.2014 E-7236/2013

10 gennaio 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,495 parole·~12 min·1

Riassunto

Flughafenverfahren (Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7236/2013

Urteil v o m 1 0 . Januar 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf. Parteien

A._______, geboren (…), Vietnam, alias B._______, (…), Vietnam, Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Flughafenverfahren); Verfügung des BFM vom 20. Dezember 2013 / N (…).

E-7236/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2013 im Transitbereich des Flughafens Zürich um Asyl in der Schweiz nachsuchte, dass sie am 10. Dezember 2013 zur Person befragt (Protokoll: BFM-Akte A12) und am 16. Dezember 2013 zu ihren Fluchtgründen angehört (Protokoll: BFM-Akte A14) wurde, dass sie dabei zur Begründung ihres Gesuchs geltend machte, sie habe Vietnam vor fast zwei Jahren aus finanziellen Gründen verlassen und sei nach Thailand gegangen, um dort im Restaurant eines Ehepaars zu arbeiten, das sie in Vietnam kennengelernt habe, dass sie von Thailand in die Schweiz gekommen sei, weil ein europäisches Ehepaar, das sie begleitet habe, sie habe adoptieren wollen, dass das Ehepaar sie jedoch betrogen habe und sie jetzt, wenn sie nach Vietnam zurückgehen müsse, dort keine Verwandten mehr habe, dass das BFM mit Verfügung vom 20. Dezember 2013 – eröffnet am 22. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz verfügte und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Beschwerdeführerin habe innert der ihr gesetzten Frist von 48 Stunden ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, sie erfülle die Flüchtlingseigenschaft offensichtlich nicht und es seien keine weiteren Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses erforderlich, dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Dezember 2013 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde in vietnamesischer Sprache erhob, dass die Flughafenpolizei Zürich auf Bitte des Bundesverwaltungsgerichts am 30. Dezember 2013 eine deutsche Übersetzung der Beschwerde veranlasste und einreichte,

E-7236/2013 dass die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift beantragt, ihr sei in der Schweiz Asyl zu gewähren, dass sie (implizit und eventualiter) beantragt, sie sei wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in der Schweiz vorläufig aufzunehmen,

und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 ff. des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-

E-7236/2013 prüfen (Art. 32 ff. AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5), dass die Beschwerdeinstanz demnach – sofern sie das Nichteintreten als unrechtmässig erachtet – sich einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass indessen bei Nichteintreten auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5), dass dementsprechend in solchen Beschwerdeverfahren auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Wegweisungsvollzugs materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt (BVGE 2007/8 E. 2.1), dass gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innert 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben, dass diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage, oder wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung die Notwendigkeit zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt (Art. 32 Abs. 3 Bst. a–c AsylG), dass die Beschwerdeführerin unbestrittenermassen innerhalb der ihr eingeräumten Frist von 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere i.S. von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG (vgl. BVGE 2007/7) abgegeben hat, dass sie auch auf Beschwerdeebene keine Reise- oder Identitätspapiere einreichte,

E-7236/2013 dass sie in der Befragung zur Person einerseits geltend machte, sie habe nie einen eigenen, echten Pass oder eine eigene, echte Identitätskarte besessen, dass das europäische Ehepaar, das sie mitgenommen habe, Papiere für sie vorgewiesen habe (A12 S. 9), dass sie andererseits in der Anhörung zuerst angab, sie sei unter ihrem eigenen Namen und mit ihren Papieren eingereist (A14 S. 8), dass sie, darauf hingewiesen, dass die im von ihr benutzten Pass genannten Angaben (Name und Geburtsdatum) nicht mit den von ihr genannten übereinstimmen, vorbrachte, sie wisse es nicht und habe die Dokumente noch nie gesehen (A14 S. 9), dass feststeht, dass die sich als B._______ ausgebende Beschwerdeführerin mit einem vietnamesischen Reisepass, von dem lediglich Scan- Kopien vorliegen, lautend auf den Namen A._______, in die Schweiz einreiste, dass die Kantonspolizei Zürich in einer Prüfung der vorliegenden Kopien des von der Beschwerdeführerin benutzten Reisepasses keine objektiven Fälschungsmerkmale feststellen konnte, dass zudem das Vorbringen der Beschwerdeführerin, sie habe das europäische Ehepaar, das ihre Ausreise organisiert und ihr Papiere verschafft habe, erst eine Woche vor ihrer Ausreise kennengelernt, nicht mit dem Umstand zu vereinbaren ist, dass der von ihre benutzte Reisepass bereits am 17. April 2013 ausgestellt wurde, dass das BFM unter diesen Umständen zu Recht davon ausging, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem eigenen Pass in die Schweiz eingereist war und dass sie den schweizerischen Behörden ihre Reise- und Identitätspapiere bewusst vorenthalte, um ihre Identität zu verschleiern und einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren, dass damit keine entschuldbaren Gründe i.S. von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG dafür vorliegen, wieso die Beschwerdeführerin innert 48 Stunden keine Reise- oder Identitätspapiere vorlegte, dass damit zu prüfen bleibt, ob aufgrund der Akten die Flüchtlingseigenschaft festgestellt werden kann oder ob sich die Notwendigkeit zusätzli-

E-7236/2013 cher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses ergibt, dass die Beschwerdeführerin in keiner Weise eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung im Heimatland geltend macht, dass ihre Aussage, sie sei einmal von ihren Arbeitgebern in Thailand geschlagen worden – selbst unter Annahme ihrer Glaubhaftigkeit – nicht als asylrelevante Verfolgungshandlung einzustufen ist, dass das BFM zu Recht ihre Flüchtlingseigenschaft als nicht gegeben ansah und keine zusätzlichen Abklärungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft oder allfälliger Wegweisungsvollzugshindernisse für notwendig erachtete, dass das BFM mithin zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG nicht auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (BVGE 2009/50 E. 9), weshalb die Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar oder unmöglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1

E-7236/2013 AsylG und Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung i.S. von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die der Beschwerdeführerin im Heimat- oder Herkunftsland droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass in Vietnam kein Krieg, Bürgerkrieg oder Situation allgemeiner Gewalt herrscht, die eine Rückkehr der Beschwerdeführerin unzumutbar erscheinen lassen würden, dass die Beschwerdeführerin behauptet, sie sei am (…) geboren, und damit geltend macht, sie sei minderjährig, dass die Beschwerdeführerin zudem vorbringt, ihre Eltern seien bei einem Unfall gestorben, als sie zehn Jahre alt gewesen sei, dass sie nie die Schule besucht und sich in Vietnam ihren Lebensunterhalt seit dem Tod ihrer Eltern mit dem Sammeln und Verkaufen von PET- Flaschen verdient habe, dass die Beschwerdeführerin gemäss dem Reisepass, den sie zur Einreise in die Schweiz benutzte, am (…) geboren ist, womit sie heute volljährig ist, dass wie oben festgestellt, davon auszugehen ist, das es sich dabei um ihren eigenen, echten Pass handelt,

E-7236/2013 dass zudem die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich ihrer Identität und ihrer Situation im Heimatland insgesamt als offensichtlich unglaubhaft zu beurteilen sind, dass sie auf Fragen bezüglich ihrer Identität und Situation zu einem grossen Teil antwortete, sie wisse nichts oder könne sich nicht mehr daran erinnern (A14 S. 3 ff.), dass die wenigen diesbezüglichen Aussagen, die sie macht, sehr unsubstantiiert, vage und teilweise widersprüchlich sind, dass sie einerseits aussagte, nach dem Tod ihrer Eltern hätten ihr "alle Nachbarn" geholfen, sich jedoch nur an eine Frau erinnern kann ("[…]"), die allerdings lediglich jeweils am Jahrestag des Todes ihrer Eltern für sie gekocht habe (A12 S. 4), dass weder ihr Aufenthalt von zwei Jahren in Thailand noch die Umstände ihrer Reise in die Schweiz in der vorgebrachten Art und Weise glaubhaft sind, dass die Beschwerdeführerin beispielsweise behauptet, nicht zu wissen, wie die Stadt heisst, in der sie sich in Thailand während fast zweier Jahre aufgehalten habe und wo sich auch das Restaurant befand, in dem sie angeblich gearbeitet hat (A12 S. 6 und A14 S. 3), dass sie zudem angibt, von dem Ehepaar, mit dem sie von Vietnam nach Thailand gegangen sei, um in ihrem Restaurant zu arbeiten, die Namen nicht zu kennen, ausser den Vornamen der Frau (A12 S. 6), dass es schliesslich unplausibel ist, dass das europäische Ehepaar versprochen habe, sie in der Schweiz zu adoptieren, Ausweise für sie organisiert und ihre Reise in die Schweiz finanziert habe (A12 S. 7), die Beschwerdeführerin jedoch weder weiss, woher das Ehepaar kommt (A14 S. 7), noch ihre Namen kennt (A12 S. 9), dass die Beschwerdeführerin schliesslich entgegen ihren Vorbringen offensichtlich über eine gewisse Schulbildung verfügt und auch gewisse finanzielle Ressourcen hat, war sie doch in der Lage, eine vierseitige, gut strukturierte und handschriftlich verfasste Beschwerdeschrift einzureichen und trug sie bei ihrer Ankunft in der Schweiz zwei silberne Schmuckstücke auf sich,

E-7236/2013 dass damit das BFM zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin sage bezüglich ihrer Identität und Situation im Heimatland nicht die Wahrheit, dass das BFM deshalb ebenfalls zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin sei volljährig und es sprächen keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit einer Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Vietnam und dem Bundesamt diesbezüglich auch keine Verletzung seiner Untersuchungspflicht vorzuwerfen ist, dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7236/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM, die Flughafenpolizei und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Tobias Grasdorf

Versand:

E-7236/2013 — Bundesverwaltungsgericht 10.01.2014 E-7236/2013 — Swissrulings