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Bundesverwaltungsgericht 20.12.2016 E-7234/2016

20 dicembre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,363 parole·~12 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7234/2016

Urteil v o m 2 0 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Barbara Balmelli, mit Zustimmung von Richter David R. Wenger; Gerichtsschreiberin Evelyn Heiniger.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).

E-7234/2016 Sachverhalt: A. A.a Der Beschwerdeführer stellte am 27. Juli 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz. Am 4. August 2015 wurde er durch die Vorinstanz zur Person befragt (BzP). Dabei gab er im Wesentlichen an, er stamme aus B._______, Myanmar und sei (…) Jahre alt. Er habe keine Schule – lediglich die Koranschule – besucht und spreche kein Burmesisch. Mit seiner Mutter sei er einmal für vier bis fünf Tage im (…) Flüchtlingslager in Bangladesch gewesen. Ansonsten sei er nie im Ausland gewesen und habe vor etwa vier Monaten seinen Heimatstaat verlassen. Darauf angesprochen, dass er gemäss den Akten am 11. März 2014 in Griechenland daktyloskopiert worden sei und er dort ein Asylgesuch gestellt habe, bestritt er, jemals in Griechenland gewesen zu sein und behauptete, in Ungarn seien ihm Fingerabdrücke genommen worden. Im Rahmen der Befragung wurde ihm weiter das Ergebnis der Knochenaltersbestimmung, wonach sein Alter 19 Jahre oder mehr betrage mitgeteilt und dazu das rechtliche Gehör gewährt. Schliesslich teilte ihm die Vorinstanz mit, für das Verfahren werde von seiner Volljährigkeit ausgegangen. A.b Am 23. September 2015 teilten die griechischen Behörden der Vorinstanz mit, der Beschwerdeführer sei bei ihnen unter der Identität C._______, geboren (…), Bangladesch, verzeichnet. Er habe ein Asylgesuch gestellt, welches in zweiter Instanz abgewiesen worden sei (SEM- Akten, A18). A.c Der Beschwerdeführer wurde mit Schreiben vom 6. Oktober 2015 informiert, das Dublin-Verfahren werde beendet und sein Asylgesuch in der Schweiz geprüft. A.d Am 19. Oktober 2016 hörte die Vorinstanz den Beschwerdeführer einlässlich zu seinen Asylgründen an. Dabei führte er im Wesentlichen aus, er stamme aus dem Dorf B._______ und sei noch nie ausserhalb dieses Dorfes gewesen. Er könne nicht lesen und schreiben und wisse deshalb auch nicht, was auf der von ihm abgegebenen Kopie der „White Card“ stehe. In der Heimat habe er Probleme mit der Polizei und der Armee sowie keine Arbeit und kein Geld gehabt. Er habe Myanmar im Juli 2012 verlassen und sei zunächst nach Sri Lanka und Pakistan gegangen. Danach sei er auch im Iran, in der Türkei und in Griechenland gewesen. Darauf angesprochen, dass er in der BzP ausgesagt habe, er sei 2015 ausgereist, gab er an, er

E-7234/2016 sei in Griechenland im Gefängnis gewesen und danach nach Myanmar zurückgekehrt. Damit konfrontiert, dass er in Griechenland unter einer anderen Identität registriert worden sei, gab er zu Protokoll, seine Personalien seien dort nie aufgenommen worden. B. Die Vorinstanz stellte mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, änderte die Staatsangehörigkeit zu „unbekannt“ und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit dem Vollzug der Wegweisung. C. Mit undatierter, nicht unterzeichneter Eingabe (Poststempel 23. November 2016) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und Asyl in der Schweiz. D. Die Instruktionsrichterin forderte den Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 25. November 2016 auf, innert Frist eine Beschwerdeverbesserung und die Originale der zu den Akten gereichten Beilagen einzureichen. E. Gleichentags ging beim Gericht eine zunächst an die Vorinstanz gerichtete, undatierte Eingabe (Poststempel 21. November 2016) ein. F. Mit Eingabe vom 30. November 2016 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2016 wurde der Beschwerdeführer aufgefordert einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Dieser traf innert Frist am 7. Dezember 2012 beim Gericht ein.

E-7234/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin (Art. 111 Bst. e AsylG) und mit summarischer Urteilsbegründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen

E-7234/2016 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen). 5. 5.1 Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, da seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. Insbesondere seien die Angaben zu seiner Identität und Herkunft unsubstantiiert und widersprüchlich. Namentlich sei das Geburtsdatum auf der eingereichten Kopie der „White Card“ nicht erkennbar. In Griechenland habe er eine andere Identität und das Geburtsdatum (…) angegeben. Er könne seine Minderjährigkeit somit nicht glaubhaft machen. Die von ihm verwendete Sprache führe zu erheblichen Zweifeln an seiner angeblichen Herkunft aus Myanmar. Die BzP sei auf Hochbengalisch durgeführt worden und er habe zwei Mal bestätigt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Zudem habe er angegeben, er habe zu Hause die gleiche Sprache gesprochen, wie anlässlich der BzP. In Myanmar werde indes nicht Hochbengalisch gesprochen. Darüber hinaus, könne er selbst seine Muttersprache nicht nennen. Weiter könne der Beschwerdeführer nicht erklären, welcher Volksgruppe er angehöre. Da in der Gegend von D._______ sehr viele (...) lebten, müsste er wissen, was ein (...) sei und ob er selbst dieser Ethnie angehöre. Sein diesbezügliches Unwissen sei nicht erklärbar. Dies umso mehr, als er selbst angegeben habe, einmal in einem (...) Flüchtlingslager in Bangladesch gewesen zu sein. Die vielen fehlenden Kenntnisse über seine angebliche Herkunftsregion führten zu ernsthaften Zweifeln an seiner Herkunft. Auch die Schilderungen zur Ausreise aus Myanmar überzeugten nicht. Zunächst habe der Beschwerdeführer angegeben, er habe Myanmar ungefähr im April/Mai 2015 verlassen. Auf Vorhalt, dass ihm bereits am 11. März 2014 Fingerabdrücke in Griechenland genommen worden seien, habe er abgestritten je dort gewesen zu sein. Bei der Anhörung hingegen habe er

E-7234/2016 behauptet, er habe Myanmar bereits im Juli 2012 endgültig verlassen und sei im Jahr 2014, nach einem Gefängnisaufenthalt in Griechenland, wieder zurückgekehrt. Betreffend des Ausreisedatums widerspreche er sich somit massiv, wobei es sich bei der Behauptung der Rückkehr nach Myanmar um eine Schutzbehauptung handle. Die Behauptung wonach der Dolmetscher an der BzP nichts von Griechenland gesagt habe, sei haltlos, gehe doch aus dem Protokoll hervor, dass der Beschwerdeführer mehrmals explizit auf seinen Griechenlandaufenthalt angesprochen worden sei. Zudem habe er zweimal erklärt, den Dolmetscher gut zu verstehen. Das Protokoll sei rückübersetzt worden und er habe dessen Richtigkeit unterschriftlich bestätigt. Dabei habe er sich behaften zu lassen. Ferner habe er bei den griechischen Behörden unter einer anderen Identität um Asyl ersucht, jedoch behauptet, seine Personalien seien in Griechenland nie aufgenommen worden. Insgesamt könnten seine Herkunft aus Myanmar und die angegebene Identität nicht geglaubt werden. An dieser Feststellung vermöge auch die eingereichte Kopie einer „White Card“ nichts zu ändern. Aufgrund der unglaubhaften Vorbringen sei die Echtheit dieses Dokumentes zweifelhaft. Ausserdem sei allgemein bekannt, dass solche Dokumente in Bangladesch und Myanmar ohne Weiteres unrechtmässig erworben werden können. Die Erklärung, er habe die Karte gratis von der Polizei erhalten, überzeuge nicht. Öffentlich zugänglichen Quellen könne entnommen werden, dass die Ausstellung mit hohen Kosten verbunden sei. Darüber hinaus habe er zum Datum des Erhalts des Papiers verschiedene Angaben gemacht. Es sei demnach davon auszugehen, der Beschwerdeführer stamme nicht aus Myanmar. Seine Staatsangehörigkeit gelte fortan als unbekannt und werde im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) als solche erfasst. Schliesslich hielt die Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer habe die Asylvorbringen einsilbig, oberflächlich und leblos vorgebracht, wobei eine persönliche Betroffenheit fehle. Zudem habe er sich widersprüchlich geäussert, womit es den Asylvorbringen insgesamt an deren Glaubhaftigkeit fehle. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren, es herrsche Krieg und täglich würden viele Leute getötet. Bei einer Rückkehr käme er ohne jegliches Verschulden ins Gefängnis, wie sämtliche seiner Verwandten und Freunde in seinem Heimatdorf. Im Übrigen habe er schon gute Deutschkenntnisse erlangt und arbeite in einem 100%igen Anstellungsverhältnis.

E-7234/2016 5.3 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens nicht richtig angewendet und verletzte damit Bundesrecht. Die vorinstanzliche Beweiswürdigung ist indes nicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird im Einzelnen ausführlich dargelegt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers unsubstantiiert, widersprüchlich, nicht nachvollziehbar und damit insgesamt nicht glaubhaft sind. Was in der Rechtsmitteleingabe dagegen vorgebracht wird, ist nicht geeignet, die vorinstanzlichen Erwägungen in einem andern Lichte erscheinen zu lassen. Mit der Vorinstanz ist nochmals festzuhalten, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers äusserst widersprüchlich sind und er mit dem Angeben einer falschen Identität auch jegliche persönliche Glaubwürdigkeit verloren hat. Der detaillierten vorinstanzlichen Verfügung ist nichts beizufügen, weshalb um Wiederholungen zu vermeiden vollumfänglich darauf verwiesen werden kann. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch dementsprechend zu Recht abgelehnt. 6. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an (Art. 44 AsylG). Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Grundsätzlich sind die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substantiierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Der Beschwerdeführer hat durch die Verheimlichung respektive Verschleierung seiner wahren Herkunft die ihm obliegende Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) verletzt und muss die Folgen seiner fehlenden Mitwirkung selbst tragen. Es ist nicht Sache der Behörden, bei

E-7234/2016 fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (BVGE 2014/12 E. 6). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die seine Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist der Beschwerdeführer selber dafür verantwortlich, dass sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht befasst. Der eingereichten Kopie der „White Card“ kommt – wie bereits vorstehend aufgezeigt – kein Beweiswert zu. Sodann vermag er aus dem Vorbringen, er habe sich bereits gute Deutschkenntnisse angeeignet und sei in der Schweiz arbeitstätig, nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. 7.3 Es obliegt dem Beschwerdeführer und ist ihm zuzumuten, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt vorliegend ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 7. Dezember 2016 geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7234/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Barbara Balmelli Evelyn Heiniger

E-7234/2016 — Bundesverwaltungsgericht 20.12.2016 E-7234/2016 — Swissrulings