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Bundesverwaltungsgericht 30.11.2009 E-7228/2009

30 novembre 2009·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,100 parole·~16 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verf...

Testo integrale

Abtei lung V E-7228/2009/ame {T 0/2} Urteil v o m 3 0 . November 2009 Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Marco Abbühl. A._______, Staatsangehörigkeit unbekannt (angeblich Bhutan), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 13. November 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7228/2009 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge Bhutan im Jahre 1991 zusammen mit seiner Tante verliess und danach während 15 Jahren in B._______ (Nepal) lebte und arbeitete, dass er sich im April 2006 – nachdem seine Tante verstorben war – nach C._______ (Indien) begab, wo er bis zu seiner Ausreise in einem Lokal im Quartier D._______ wohnte und arbeitete, dass er Indien am 27. September 2009 unter Verwendung eines gefälschten indischen Reisepasses auf dem Luftweg verliess und am (...) September 2009 von Frankreich her kommend und ohne kontrolliert worden zu sein mit dem Auto in die Schweiz gelangte, wo er noch am gleichen Tag im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 12. Oktober 2009 summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde und am 28. Oktober 2009 die direkte Anhörung gemäss Art. 29. Abs. 1 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) stattfand, dass der Beschwerdeführer dabei im Wesentlichen vorbrachte, er sei Staatsangehöriger Bhutans und stamme aus dem Dorf E._______, Distrikt F._______, dass er Bhutan im Jahre 1991 zusammen mit seiner Tante, G._______, verlassen habe, nachdem seine Eltern bei politischen Streitigkeiten getötet worden seien, dass sie sich danach in einer Hüttensiedlung in B._______ niedergelassen hätten, dass er vom fünften bis zum neunten Lebensjahr die Schule besucht habe, es ihm aufgrund seiner Herkunft jedoch verwehrt gewesen sei, einen Schulabschluss zu machen, dass er seiner Tante ab und zu bei der Arbeit geholfen und von 2001 beziehungsweise 2002 bis zu seiner Ausreise aus Nepal zuerst als Tellerwäscher und später als Koch in einem Restaurant gearbeitet habe, E-7228/2009 dass seine Tante am (...) Juli 2004 bei einem Unfall ums Leben gekommen sei, dass die Maobadi am (...) April 2006 B._______-Stadt angegriffen hätten, und er von Mitgliedern der Maobadi wiederholt aufgesucht, unter Druck gesetzt und bedroht worden sei, dass Armee und Polizei nach den Angriffen vermehrt Personenkontrollen durchgeführt hätten, wobei er verhaftet und später dank der Intervention seines Arbeitgebers wieder auf freien Fuss gesetzt worden sei, dass er seine Hütte verkauft und Nepal mit Hilfe eines Restaurantgastes am (...) April 2006 in einem Bus verlassen habe und am Abend des gleichen Tages in C._______ (Indien) angekommen sei, dass er Arbeit in einem Restaurant im Quartier D._______ gefunden und dort auch Kost und Logis erhalten habe, dass nach den Terroranschlägen vom 13. September 2008 und vom 27. November 2008 in C._______ beziehungsweise Mumbai vermehrt Kontrollen durchgeführt worden seien, dass er im Rahmen dieser Kontrollen von der Polizei verhaftet, auf den Polizeiposten gebracht und geschlagen worden sei, dass sein Arbeitgeber schliesslich einen Schlepper beauftragt habe, ihn in ein sicheres Land zu bringen, dass er Indien am Abend des (...). Septembers 2009 unter Verwendung eines gefälschten indischen Passes über den internationalen Flughafen von C._______ verlassen und frühmorgens den Flughafen von H._______ erreicht habe, dass er am 29. September 2009, ohne kontrolliert worden zu sein, mit dem Auto in die Schweiz gereist und später im Zug nach Kreuzlingen von der Polizei verhaftet worden sei, dass er in Frankreich kein Asylgesuch gestellt habe, da der Schlepper ihm die Schweiz als Asylland empfohlen habe, dass er ohne Papiere nirgendwo leben könne, weshalb er in die Schweiz gekommen sei, E-7228/2009 dass er nie irgendwelche Reise- oder Identitätspapiere besessen habe und sich auch keine solchen beschaffen könne, dass das BFM mit Verfügung vom 13. November 2009 – gleichentags eröffnet – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe den Asylbehörden innert der eingeräumten Frist keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage gewesen sei, irgendwelche Aussagen zu Bhutan zu machen und auch kaum Angaben über seine Eltern oder die Situation nepalesischstämmiger Bhutaner in Nepal habe machen können, dass es wenig plausibel erscheine, dass der Beschwerdeführer nie versucht habe, irgendwelche Ausweispapiere zu erhalten, dass er widersprüchliche Aussagen zu seinem Aufenthaltsstatus in Nepal gemacht habe, was die Zweifel an seiner tatsächlichen Herkunft und Identität zusätzlich verstärke, dass der Beschwerdeführer sodann nur ungenaue und oberflächliche Abgaben zu seinem Aufenthalt in Indien gemacht habe, was angesichts seines dreijährigen Aufenthaltes starke Zweifel an dessen Schilderungen wecke, dass aufgrund der Gesamtumstände davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer versuche seine bisherigen Aufenthaltsorte, die Umstände seiner Reise in die Schweiz sowie seine Identität und Herkunft bewusst zu verschleiern, und er den Asylbehörden Reise- oder Identitätspapiere bewusst vorenthalte, dass deshalb keine entschuldbaren Gründe vorliegen würden, die es dem Beschwerdeführer verunmöglicht hätten, Reise- oder Identitätspapiere einzureichen, dass seine vagen und unplausiblen Aussagen zu seiner bhutanischen Herkunft und seinen bisherigen Aufenthaltsorten Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen wecken würden, E-7228/2009 dass zudem seine Schilderungen zu den Asylgründen schematisch und knapp ausgefallen seien und die entsprechenden Darstellungen die typischen Realkennzeichen vermissen lassen würden, was darauf hindeute, er stütze sich bei seinen Aussagen auf einen konstruierten Sachverhalt und nicht auf tatsächlich Erlebtes, dass es sich bei den geltend gemachten Problemen mit den Maobadi um lokal begrenzte Übergriffe handle, welchen sich der Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Landesteil problemlos hätte entziehen können, weshalb er nicht auf den Schutz eines Drittstaates angewiesen sei, dass auf die im Zusammenhang mit Indien und Bhutan vorgebrachten Probleme nicht weiter eingegangen werden müsse, da diese – wie dargelegt – aufgrund unplausibler Angaben nicht geglaubt werden könnten, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich seien, dass Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs der Wegweisung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen seien, diese Untersuchungspflicht der Behörden ihre vernünftigen Grenzen jedoch an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person finde, welcher daneben auch eine Substanziierungslast zukomme, dass es nicht Sache der Asylbehörden sei, bei fehlenden Hinweisen seitens der asylsuchenden Person nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, dass der Beschwerdeführer gemäss den Akten jung, gesund und arbeitsfähig sei und aufgrund seiner unglaubhaften Aussagen davon ausgegangen werde, er verfüge in seinem tatsächlichen Heimatstaat über ein tragfähiges Beziehungsnetz, weshalb keine individuellen Gründe gegen eine Rückkehr dorthin sprechen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 19. November 2009 gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei in materieller Hinsicht beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und auf das Gesuch einzutreten, E-7228/2009 die Sache sei zur materiellen Prüfung und weiteren Abklärung an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Unzumutbarkeit beziehungsweise Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die unentgeltlichen Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen vorbringt, er könne den Asylbehörden keine Reise- oder Identitätspapiere abgeben, da er nie solche besessen habe, dass er – entgegen der vom BFM vertretenen Auffassung – anlässlich der Befragungen detaillierte Angaben zu seinen Wohn- und Arbeitsorten habe machen können und das BFM weitere Abklärungen mittels einer Sprachanalyse oder einer Botschaftsanfrage hätte vornehmen müssen, dass er weder nach Indien noch nach Nepal oder Bhutan zurückkehren könne, da ihm keines der Länder eine Einreisebewilligung erteilen würde und, er folglich nicht aus der Schweiz ausreisen könne, dass ein Wegweisungsvollzug zudem unzumutbar sei, zumal er in keinem der Länder über ein familiäres oder freundschaftliches Beziehungsnetz verfüge, und er dort auch keine Arbeit finden könne, um seinen Lebensunterhalt zu finanzieren, dass die vorinstanzlichen Akten am 20. November 2009 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG), und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be- E-7228/2009 ziehungsweise Änderung hat, daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 sowie 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine E-7228/2009 solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass es sich gemäss BVGE 2007/7 beim Begriff "Reise- und Identitätspapiere" um Dokumente handelt, die "sowohl die einwandfreie Feststellung der Identität als auch die sichere Durchführung der Rückschaffung ermöglichen" sollen (vgl. E. 6), dass unter Vorbehalt des Vorliegens entschuldbarer Gründe ein Nichteintretensentscheid selbst dann zu erfolgen hätte, wenn trotz fehlender Ausweispapiere keine Zweifel über die Identität des oder der Asylsuchenden bestehen (vgl. a.a.O. E. 5.3. in fine), dass vorliegend das Nichteinreichen rechtsgenüglicher Reise- oder Identitätspapiere nicht bestritten ist, dass der Beschwerdeführer zudem keine erkennbaren Anstrengungen zur Beschaffung von Ausweisdokumenten unternommen hat und die Schilderungen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner Reise von Indien in die Schweiz mit einem gefälschten indischen Pass nicht geglaubt werden können, dass für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren somit keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7228/2009 dass die Identität des Beschwerdeführers - aufgrund der fehlenden Reisepapiere sowie der mangelhaften Kenntnisse über seinen angeblichen Heimatstaat - bis heute nicht feststeht und dadurch auch seine persönliche Glaubwürdigkeit in Frage gestellt ist, dass mithin zu prüfen ist, ob die Vorinstanz aufgrund der Anhörung zu Recht weder die Flüchtlingseigenschaft festgestellt noch zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als erforderlich erachtet hat, dass das Bundesverwaltungsgericht im Urteil BVGE 2007/8 festhält, dass auf ein Asylgesuch nicht einzutreten sei, wenn bereits auf Grund einer summarischen Prüfung festgestellt werden könne, dass die asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, wobei sich die Offensichtlichkeit der fehlenden Flüchtlingseigenschaft aus der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen, aber auch aus der fehlenden Asylrelevanz ergeben könne, dass die Aussagen des Beschwerdeführers in zentralen Punkten unauflösbare Widersprüche und Ungereimtheiten enthalten, dass insbesondere die bhutanische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers aufgrund mangelnder Kenntnisse betreffend diesen Staat nicht geglaubt werden kann, dass er überdies anlässlich der direkten Bundesanhörung vom 28. Oktober 2009 zu Protokoll gegeben hat, er habe in B._______ keinen Kontakt zu bhutanischen Landsleuten gehabt (vgl. A9/15 S. 7), wogegen er in seiner Beschwerde ausführt, er habe in Nepal in einem Flüchtlingslager für Bhutaner gelebt, dass sodann nicht geglaubt werden kann, der Beschwerdeführer habe sich – selbst nachdem er sowohl in Nepal als auch in Indien wiederholt wegen fehlender Ausweispapiere von der Polizei verhaftet worden sei – nie um die Beschaffung entsprechender Papiere beziehungsweise die Legalisierung seines Aufenthalts bemüht, dass im Übrigen auf die zutreffenden Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (Art. 111a Abs. 2 AsylG), E-7228/2009 dass auch die Vorbringen auf Beschwerdeebene nichts enthalten, was zu einer anderen Beurteilung führen könnte, zumal sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen auf eine Wiederholung der bereits im erstinstanzlichen Asylverfahren dargelegten Asylgründe beschränkt, ohne sich konkret mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung auseinanderzusetzen, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz der Sachverhalt als erstellt zu erachten ist und auf die in der Beschwerde erwähnte Sprachanalyse oder eine Botschaftsanfrage verzichtet werden kann, dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel, Rz. 11.148, dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7228/2009 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheit (EMRK, SR.0101) ersichtlich sind, die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen ist, die Untersuchungspflicht der Behörden ihre Grenze jedoch an der Mitwirkungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 8 AsylG) hat und diesem insbesondere die Substanziierungslast zukommt (Art. 7 AsylG), dass der Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - die Asylbehörden über seine Herkunft im Unklaren gelassen hat, weshalb im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges eine Prüfung von allfälligen Wegweisungshindernissen in Bezug auf einen bestimmten Staat entfällt, dass unter diesen Umständen der Beschwerdeführer die Folgen seiner mangelhaften Mitwirkung beziehungsweise Verheimlichung seiner wahren Identität und Herkunft zu tragen hat, indem vermutungsweise davon ausgegangen wird, es würden einer Wegweisung in den tatsächlichen Heimatstaat keine landes- oder völkerrechtlichen Vollzugs- E-7228/2009 hindernisse im Sinne von Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 2 – 4 AuG (vgl. EMARK 2005 Nr. 1 E. 3.2.2. S. 4 ff.) entgegenstehen und der Vollzug der Wegweisung insgesamt als zumutbar zu bezeichnen ist, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat schliesslich auch als möglich zu erachten ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da es ihm zuzumuten ist, sich die für die Rückkehr benötigten Reisedokumente bei der zuständigen Vertretung seines Heimatlandes ausstellen zu lassen (Art. 8 Abs. Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu qualifizieren ist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass mit vorliegendem Urteil das Begehren um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7228/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Regula Schenker Senn Marco Abbühl Versand: Seite 13

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