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Bundesverwaltungsgericht 15.01.2018 E-7227/2017

15 gennaio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,060 parole·~15 min·5

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7227/2017

Urteil v o m 1 5 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 24. November 2017 / N (…).

E-7227/2017 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie aus Aleppo, verliessen Syrien legal zusammen mit drei ihrer Kinder eigenen Angaben zufolge anfangs 2013 und reisten in die Türkei, wo sie sich zirka zweieinhalb Jahre aufhielten, bevor sie über verschiedene Länder am 10. September 2015 in die Schweiz einreisten. Am 11. September 2015 suchten sie um Asyl nach. Am 19. Oktober 2015 fanden in F._______ die summarischen Befragungen zur Person statt (BzP). Am 26. Juni 2017 und 29. Juni 2017 wurden die Beschwerdeführenden und die zwei älteren Kinder zu ihren Asylgründen angehört. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei 1988 der Partei al-Parti beziehungsweise der Demokratischen Partei Kurdistans Syrien (PDK-S) beigetreten und bis zirka 2003 für diese Partei in der Region Afrin tätig gewesen. Im Jahre 1996 sei er anlässlich eines Besuchs von Masud Barsani in Syrien bei der Partei zusammen mit diesem von der syrischen Regierung fotografiert worden. Die Nachbarschaft seines Wohnorts im Quartier G._______ sei von der Freien Syrischen Armee (FSA) kontrolliert worden. Er habe damals sein Haus für Vertriebene zur Verfügung stellen müssen. Anfang 2013 sei er von der syrischen Regierung schriftlich dazu aufgefordert worden, sich am (…) beim Geheimdienst in Damaskus zu melden. Überdies habe er im Jahre 2006 bei einem Mordfall innerhalb seines Stammes vermitteln müssen. Der Täter habe sich auf sein Anraten den Behörden gestellt und sei in der Folge zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt worden. Nach seiner Entlassung habe sich der Täter an ihm rächen wollen. Er und seine Ehefrau seien einen Monat vor ihrer Ausreise durch dessen Angehörige verfolgt worden, wobei diese sein Auto beschädigt hätten. Er habe diesen Vorfall nicht zur Anzeige gebracht. Im Weiteren habe sich der Beschwerdeführer auch wegen seines Vermögens nicht mehr sicher gefühlt. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen mit den Kämpfen und Luftangriffen in Syrien. Ihre Kinder hätten die Schule nicht mehr besuchen können und es habe keine Arbeit mehr gegeben. Zudem sei ihr Ehemann von Unbekannten bedroht worden. Die zwei älteren Kinder der Beschwerdeführenden erwähnten im Wesentlichen den Krieg und die fehlende Sicherheit in Syrien.

E-7227/2017 Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen. Die Beschwerdeführenden reichten ihre syrischen Reisepässe, eine Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistans – Organisation Schweiz vom (…) 2017, ein Foto sowie einen 7 x 7 cm grossen, handbeschriebenen fremdsprachigen Zettel (von der „Abteilung des Geheimdienstes“ gemäss mündlicher Übersetzung an der BzP, A5 S. 9) zu den Akten. B. Das SEM stellte mit Verfügung vom 24. November 2017 – eröffnet am 27. November 2017 – fest, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an, verzichtete jedoch wegen Unzumutbarkeit auf die Anordnung von deren Vollzug und schob diesen zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. C. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2017 (Poststempel: 21. Dezember 2017) erhoben die Beschwerdeführenden durch ihren Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht dagegen Beschwerde und beantragten die Aufhebung der Dispositiv-Ziffern 1 bis 3, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Bestellung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. Der Beschwerdeschrift lag unter anderem eine Bescheinigung von drei Mitgliedern der Demokratischen Partei Kurdistans – Syrien vom (…) 2017 als Beweismittel bei. D. Am 22. Dezember 2017 bestätigte das Gericht den Beschwerdeführenden den Eingang ihrer Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den

E-7227/2017 Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung

E-7227/2017 des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4.3 Gemäss Art. 54 AsylG (subjektive Nachfluchtgründe) wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Flüchtlinge im Sinne von Artikel 3 wurden. Personen mit subjektiven Nachfluchtgründen erhalten zwar kein Asyl, werden jedoch als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen. 5. 5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, aufgrund von unsubstanziierten, von Ungereimtheiten und logischen Lücken geprägten Darlegungen sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die geltend gemachte mutmassliche behördliche Verfolgung glaubhaft darzutun. Er habe nicht plausibel machen können, weshalb die Regierung ihn trotz seines jahrelangen Engagements für die PDK-S, welche er 2003 (nahezu) eingestellt habe, im Jahr 2015 (recte: 2013) hätte verfolgen sollen. Zudem habe er die behördlichen Nachstellungen in der BzP noch damit begründet, dass er die FSA unterstützt habe und deren Gefolgsleuten in seinem Haus Obdach gewährt habe. Ferner habe er seinen Sohn vor dem Militärdienst bewahrt. Weiter vermöge seine Erklärung nicht zu überzeugen, weshalb gerade sein Nachbar, ein pensionierter Hauptmann, von den Behörden die schriftliche Aufforderung für ihn (den Beschwerdeführer) erhalten hätte. Genauere Angaben zur Urheberschaft des Dokumentes sei er (auch) schuldig geblieben. Schliesslich sollen Regierungsvertreter zu diesem Zeitpunkt in seinem Wohnquartier gänzlich abwesend gewesen sein. Auch habe er verneint, je persönlich von den Behörden kontaktiert oder aufgesucht worden zu sein. Überdies trage das Dokument weder seinen Namen noch sein Geburtsdatum. Derartige Beweismittel seien zudem käuflich leicht erhältlich. Ferner sei schleierhaft, weshalb die syrischen Behörden im Jahre 2013 in Istanbul (TR) seinen Reisepass verlängert hätten,

E-7227/2017 wenn er verfolgt worden wäre. Die Ausführungen des Beschwerdeführers würden insgesamt den Eindruck erwecken, er habe versucht, eine angebliche Verfolgungssituation in die bekannten Umstände in seinem Heimatland einzubetten. Dafür spreche auch, dass die Beschwerdeführerin eine derartige Verfolgungssituation nicht habe zu stützen vermögen. Weiter habe der Beschwerdeführer bezüglich seiner Kontakte zur Partei Demokratischer Union (PYD) keine asylbeachtlichen Benachteiligungen geltend gemacht. Sodann sei es dem Beschwerdeführer hinsichtlich der geltend gemachten Benachteiligungen durch Dritte nicht gelungen, eine asylrelevante Verfolgung respektive eine solche in asylbeachtlicher Intensität glaubhaft darzutun. Diese habe er auch nicht zur Anzeige gebracht. Seine Darlegungen würden die Vermutung bestätigen, dass diesem Vorfall mangels Intensität ohnehin keine Asylrelevanz zukomme. Weiter stehe die vom Beschwerdeführer geltend gemachte eintägige Festhaltung zirka 2011, welche eigentlich seinem Sohn gegolten haben solle, in keinem genügend zeitlichen und kausalen Zusammenhang mit seiner Ausreise im März 2013. Überdies seien die weiteren Vorbringen im Zusammenhang mit den kriegerischen Ereignissen im Heimatland der Beschwerdeführenden und deren Folgen flüchtlingsrechtlich nicht relevant. 5.2 In ihrer Beschwerdeeingabe bekräftigen die Beschwerdeführenden im Wesentlichen ihre Asylvorbringen. Weiter wird ausgeführt, der Beschwerdeführer habe nach der Überreichung der Vorladung beziehungsweise Notiz, wonach er sich beim Geheimdienst zu melden habe, um die Sicherheit für sich und seine Familie gefürchtet. Er habe zwar nicht konkret gewusst, worum es gegangen sei; jedoch gebe es genügend Gründe (Unterstützung der FSA, Arbeit für die Partei, Konflikt mit Sippe, Entzug seines Sohnes aus Militär, mögliche Verwechslung), um sich vor schweren Nachteilen zu fürchten. Schliesslich sei der Beschwerdeführer in der Schweiz mit Mitgliedern seiner Partei im Exil in Kontakt geblieben und habe sich regelmässig zu Sitzungen getroffen. Sein ehemaliger Vorgesetzter in der Partei, der seine Aktivitäten bestätigen könne, halte sich in Deutschland auf. Eine entsprechende Bestätigung sowie eine solche von noch in Aleppo aktiven Personen würden innert 30 Tagen nachgereicht. Die Beschwerdeführenden wären aufgrund der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihr Heimatland an Leib und Leben gefährdet. 6. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum

E-7227/2017 Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführenden zu Recht abgewiesen hat. Die Entgegnungen in der Beschwerdeschrift und die darin angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungsweise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. 6.1 Insbesondere hat die Vorinstanz zu Recht festgestellt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, glaubhaft zu machen, dass er wegen seiner Parteimitgliedschaft bei der al-Parti ins Visier der syrischen Behörden geraten ist. So gab er an, während seiner Mitgliedschaft von 1988 bis 2003 keinerlei behördlichen Benachteiligungen ausgesetzt gewesen zu sein, dies auch nicht nach dem Besuch von Masud Barsani im Jahre 1996, bei dem die Behörden angeblich ein Foto des Beschwerdeführers mit Masud Barsani gemacht haben. Indem in der Beschwerdeschrift geltend gemacht wird, der Beschwerdeführer habe während seiner Parteimitgliedschaft jeweils PR-Material nach Syrien geschmuggelt und verteilt, lässt sich daraus ebenfalls auf kein herausragendes politisches Profil schliessen, welches für die syrischen Behörden im heutigen Zeitpunkt von Interesse sein könnte. Auch machte er für die Zeit von 2003 bis 2013 keine Nachteile wegen der damaligen Mitgliedschaft geltend. Im Weiteren kann seiner Auffassung, wonach es viele Gründe gebe, weshalb die syrischen Behörden – dies insbesondere erst kurz vor seiner Ausreise Anfang 2013 – ein Verfolgungsinteresse an ihm gehabt haben könnten, mangels Substanziierung nicht gefolgt werden. Schliesslich handelt es sich bei der eingereichten Vorladung um einen kleinen (7x7 cm) handbeschriebenen Zettel, der weder Name noch Geburtsdatum des Beschwerdeführers enthält und aufgrund der Beschaffenheit von irgendeiner Person ausgestellt worden sein könnte, weshalb diesem Schreiben kein Beweiswert zukommt. Es handelt sich dabei auch nicht um ein offizielles, behördliches Dokument, weist es doch weder einen Briefkopf noch einen Stempel auf. Das auf Beschwerdeebene eingereichte Schreiben der Demokratischen Partei Kurdistans – Syrien vom (…) 2017, welches von drei Personen unterzeichnet worden ist und worin bestätigt wird, dass der Beschwerdeführer die Partei unterstützt habe und Mitglied der Partei sei, ist, da es nur sehr allgemein gehalten ist, als blosses Gefälligkeitsschreiben von geringem Beweiswert zu qualifizieren. Jedenfalls vermag es die geltend gemachte Verfolgungsgefahr nicht glaubhaft zu machen. Insgesamt basieren die von den Beschwerdeführenden aufgezählten möglichen Gründe für eine Verfolgung durch die syrischen Behörden auf blossen Mutmassungen, für die es keine

E-7227/2017 glaubhaften Hinweise gibt. Im Übrigen lassen sich die festgestellten Zweifel am geltend gemachten Verfolgungsinteresse auch nicht mit möglichen Gedächtnisproblemen des Beschwerdeführers erklären, zumal die Zweifel nicht auf Widersprüche sondern auf eine unplausible, unlogische und auf blosse Vermutungen basierende Schilderung sowie auf ein untaugliches Beweismittel zurückzuführen sind. Der Umstand, dass die syrischen Behörden im Jahre 2013 – und somit nach Erhalt der angeblichen Vorladung – den Reisepass des Beschwerdeführers verlängert haben, lässt zudem, wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, darauf schliessen, dass seitens der syrischen Behörden nichts gegen den Beschwerdeführer vorgelegen hat. Der diesbezügliche Einwand in der Beschwerdeschrift, wonach die Angestellten der Botschaft vermutlich die Gebühren hätten einziehen wollen und sich der Beschwerdeführer ohnehin nicht mehr in Syrien aufgehalten habe, muss als Schutzbehauptung bezeichnet werden. Schliesslich tragen die Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung nichts zur Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Verfolgung des Beschwerdeführers bei. 6.2 Im Weiteren handelt es sich bei den geltend gemachten Übergriffen auf die Beschwerdeführenden durch die Angehörigen eines Täters, der nach Vermittlung und auf Rat des Beschwerdeführers im Jahre 2006 zu einer Gefängnisstrafe verurteilt worden sei, um Nachstellungen durch Dritte, die aufgrund mangelnder Intensität keine Asylrelevanz zu entfalten vermögen. Abgesehen davon kam es nach diesem Übergriff, bei dem das Auto der Beschwerdeführenden beschädigt worden sei, offenbar zu keinen weiteren Problemen. 6.3 Schliesslich ist auch die vorgebrachte Furcht der Beschwerdeführenden aufgrund exilpolitischer Aktivitäten des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr in ihren Heimatstaat verfolgt zu werden, als unbegründet zu bezeichnen. So hat der Beschwerdeführer wie hievor dargelegt worden ist, kein politisches Profil nachweisen können und ist nicht ins Visier der syrischen Behörden gelangt. Zudem machte er auf Beschwerdeebene selber geltend, sich (in der Schweiz) nicht in herausragender Weise politisch engagiert zu haben. Auch kann gestützt auf die im vorinstanzlichen Verfahren zu den Akten gegebene Bestätigung der Demokratischen Partei Kurdistani vom (…) 2017 und die auf Beschwerdeebene eingereichte Bescheinigung vom (…) 2017 nicht auf ein derartiges Engagement geschlossen werden. Es liegen damit keine subjektiven Nachfluchtgründe vor.

E-7227/2017 6.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass sich weder aus den Vorbringen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Hinweise auf eine asylrechtlich relevante Verfolgung beziehungsweise Verfolgungsfurcht ergeben. Es konnte aus diesen Gründen auf die Ansetzung einer Frist für die Nachreichung der auf Beschwerdeebene in Aussicht gestellten Bestätigungen des ehemaligen Vorgesetzten der Partei aus Deutschland sowie von Parteimitgliedern aus Aleppo verzichtet werden. Das SEM hat somit zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgelehnt. Es kann daher darauf verzichtet werden, auf die übrigen Erwägungen der Vorinstanz sowie auf weitere Darlegungen in der Beschwerdeschrift einzugehen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben, womit die Beschwerdeführenden über ein vorübergehendes Bleiberecht in der Schweiz verfügen. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufgeschoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG). 8. Vorliegend ist im Übrigen anzumerken, dass sich aus den angestellten Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführenden und ihre Kinder seien zum heutigen Zeitpunkt angesichts der jüngsten Entwicklungen der Situation in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche Gefährdungslage im Falle der Beschwerdeführenden auf die allgemeine in Syrien herrschende Bürgerkriegssituation zurückzuführen, welchen in der angefochtenen Verfügung mit der gestützt auf Art. 83

E-7227/2017 Abs. 4 des Ausländergesetzes (AuG, SR 142.20) angeordneten vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung Rechnung getragen worden ist. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Mit vorliegendem Urteil wird der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft in der Person eines Anwalts nach freier Wahl im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG sind unbesehen der belegten prozessualen Bedürftigkeit abzuweisen, weil die Begehren – wie sich aus den vorliegenden Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen sind, womit eine der kumulativen Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt ist. 10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7227/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und auf Bestellung einer amtlichen Rechtsbeistandschaft werden abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener

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