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Bundesverwaltungsgericht 21.01.2015 E-7218/2014

21 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,292 parole·~6 min·3

Riassunto

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone | Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7218/2014

Urteil v o m 2 1 . Januar 2015 Besetzung

Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel. Parteien

A._______, B._______, C._______, D._______, E._______, F._______, alle Syrien, alle vertreten durch lic. iur. Jürg Walker, Fürsprech, (...), Beschwerdeführer 1-6,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Zuweisung der Asylsuchenden an die Kantone; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (...).

E-7218/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer 1-5 reisten am 8. November 2014 mit einem humanitären Visum in die Schweiz ein. Am 17. November 2014 beantragten die Beschwerdeführer 1-5 Asyl in der Schweiz. Am 28. November 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Vallorbe zur Person befragt (BzP). B. Mit Entscheid vom 1. Dezember 2014 wies das BFM die Beschwerdeführer 1-5 für die Dauer des Asylverfahrens dem Kanton Wallis zu. Zur Begründung des Zuweisungsentscheids wurde im Wesentlichen ausgeführt, es seien aus den Abklärungen im EVZ und nach erfolgter Rechtsbelehrung keine Anhaltspunkte für spezifisch schützenswerte Interessen der Beschwerdeführer ersichtlich, die für eine Zuweisung in einen bestimmten Kanton sprechen würden. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 reichten die Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten, die Kantonszuweisungsverfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben, die Beschwerdeführer 1-5 seien dem Kanton Tessin zuzuweisen sowie es sei dem Unterzeichneten zu gestatten, die Beschwerde nach Erhalt der Akten des BFM ergänzend zu begründen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Beim Entscheid über die Zuweisung einer asylsuchenden Person an einen Kanton gemäss Art. 27 Abs. 3 AsylG handelt es sich um eine beim Bundesverwaltungsgericht selbständig anfechtbare Zwischenverfügung (Art. 107 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführer 1-5 sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die form- und

E-7218/2014 fristgerecht eingereichte Beschwerde ist insoweit einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG). 1.2 Soweit die Beschwerde hingegen im Namen von Beschwerdeführer 6 erhoben wird, fehlt es an der Beschwerdelegitimation. Der Beschwerdeführer 6 ist ein Dritter, dem keine Parteistellung im Asylverfahren zukommt und der am vorinstanzlichen Verfahren weder teilgenommen hat noch teilnehmen kann (Art. 48 Abs. 1 lit. a VwVG). Er beruft sich vergeblich auf Art. 13 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101). Danach hat jede Person, die in ihren von der Konvention anerkannten Rechten oder Freiheiten verletzt worden ist, das Recht, bei einer innerstaatlichen Instanz eine wirksame Beschwerde zu erheben. Abgesehen davon, dass es sich beim Anfechtungsobjekt lediglich um eine Zwischenverfügung handelt, die nicht an den Beschwerdeführer 6 adressiert ist, zeigt er nicht ansatzweise auf, inwiefern er in seinen durch die Konvention garantierten Rechten verletzt sein könnte. Solches lässt sich auch nicht annehmen, zumal er sich in Bezug auf die Beschwerdeführer 1-5 nicht auf das Recht auf Achtung des Familienlebens berufen kann (E. 4.2). Auf die Beschwerde ist deshalb, soweit sie im Namen des Beschwerdeführers 6 geführt wird, nicht einzutreten. 2. Gemäss Art. 53 VwVG gestattet die Beschwerdeinstanz dem Beschwerdeführer eine Nachfrist zur Ergänzung der Beschwerdesache, sofern es der aussergewöhnliche Umfang oder die besondere Schwierigkeit erfordern. Die gesetzlichen Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb das Gesuch um Beschwerdeergänzung abzuweisen ist. 3. 3.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann Verfügungen in Asylverfahren im Allgemeinen nur auf Verletzung von Bundesrecht oder unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes überprüfen (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Das Gesetz schränkt die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts nochmals ein, wenn eine Zwischenverfügung betreffend Kantonszuteilung angefochten wird. Einzig den Grundsatz der Einheit der Familie darf es hier im Beschwerdeverfahren prüfen (Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG). 3.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten

E-7218/2014 Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 27 Abs. 3 letzter Satz AsylG – welcher als lex specialis der allgemeinen Regel von Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgeht (Art. 106 Abs. 2 AsylG) – kann der Zuweisungsentscheid nur mit der Begründung angefochten werden, er verletze den Grundsatz der Einheit der Familie. 4.2 Nach Art. 8 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privatund Familienlebens, ihrer Wohnung und ihrer Korrespondenz (Ziff. 1). Eine Behörde darf in die Ausübung dieses Rechts nur eingreifen, soweit der Eingriff gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer (Ziff. 2). Den Schutz des Familienlebens können grundsätzlich nur Mitglieder einer Kernfamilie anrufen (Ehegatten und ihre minderjährigen Kinder). Weitere nahe Angehörige können sich darauf berufen, sofern eine nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung unter ihnen besteht. Nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung setzt eine über die eigentliche Kernfamilie hinaus gehende schützenswerte verwandtschaftliche Beziehung voraus, dass zwischen diesen Personen ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht (vgl. BVGE 2008/47 E. 4.1.1). 4.3 Die Beschwerdeführer 1-5 zeigen nicht auf, inwiefern der Grundsatz der Einheit der Familie verletzt sein soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer 6 (Bruder der Beschwerdeführerin 2), der die übrigen Beschwerdeführer in die Schweiz eingeladen hat, und im Kanton Tessin wohnt, ist kein Mitglied der Kernfamilie. Ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis wird nicht geltend gemacht und geht aus den Akten auch nicht hervor. Der Wunsch, in der Nähe der Verwandten zu wohnen und insoweit von deren Unterstützung profitieren zu können, ist zwar verständlich, stellt aber keinen gesetzlichen Grund für eine bestimmte Kantonszuteilung der Beschwerdeführer 1-5 dar. Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Einheit der Familien ist unbegründet. Die übrigen Rügen (persönliches Interesse, rechtliches Gehör, Rechtsgleichheit usw.) nehmen an keinem zulässigen Beschwerdegrund teil und sind deshalb nicht weiter zu behandeln.

E-7218/2014 5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)

E-7218/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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