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Bundesverwaltungsgericht 18.12.2014 E-7217/2014

18 dicembre 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,166 parole·~21 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7217/2014

Urteil v o m 1 8 . Dezember 2014 Besetzung

Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann. Parteien

A._______, geboren am (…), Tunesien, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 1. Dezember 2014 / N (..).

E-7217/2014 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 6. August 2014 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der Testphase des Verfahrenszentrums Zürich (VZ) zugewiesen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im VZ Zürich als Rechtsvertretung zugewiesen. Am 7. August 2014 hat er eine entsprechende Vollmacht unterzeichnet. B. Am 28. August 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner von der Rechtsberatungsstelle bestimmten Rechtsvertreterin zu seiner Person und summarisch zum Reiseweg und zu seiner Flucht befragt (Befragung zur Person [BzP]). Am 19. November 2014 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechtsvertreterin einlässlich zu den Asylgründen angehört. Der Beschwerdefüher machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei Araber und stamme aus B._______. Er sei homosexuell und habe deswegen in seinem Heimatland Tunesien Probleme bekommen, weil er dabei gegen die islamischen Gesellschaftsnormen verstossen habe. Er sei von der Bevölkerung erniedrigend behandelt, beschimpft und beleidigt worden. Wenn er mit seinem Freund zusammen gewesen sei, sei er geschlagen worden. Als er im Jahr 2009 am Strand in der Nähe seines Wohnortes gesessen habe, sei er von zwei islamistischen Mujahedin angegriffen worden. Als er sich zur Polizei in B._______ begeben habe, um eine Anzeige zu erstatten, sei er zurückgewiesen worden. Er sei an seinem 18. Geburtstag (respektive im Alter von 15 oder 16 Jahren) vergewaltigt worden. Die Täter hätten herumerzählt, dass der Beschwerdeführer homosexuell sei. In der Folge habe er auch mit seiner eigenen Familie Schwierigkeiten bekommen. Insbesondere seine beiden Onkel hätten ihn geschlagen und versucht, ihn umzuerziehen. Vor der Revolution im Jahr 2010/2011 habe er im Ausland als Animator für Touristen gearbeitet. In Tunesien habe er auch als Tellerwäscher, Kellner und als Animator in Hotels gearbeitet. Er sei einmal 16 Tage lang inhaftiert worden, nachdem man ihn beschuldigt habe, Alkohol getrunken beziehungsweise sich wie eine Prostituierte verhalten zu haben. Etwa drei Monate vor seiner Ausreise respektive im Jahr 2011 sei er von Salafisten geschlagen worden und habe sich mit einem gebrochenen Arm in Spitalpflege begeben müssen. Danach habe er sich zwei Monate lang

E-7217/2014 nur noch zu Hause in seinem Zimmer aufgehalten. Diese Vorfälle hätten ihn zur Ausreise aus Tunesien veranlasst. C. Am 26. November 2014 gab das BFM der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers Gelegenheit, zum Entscheidentwurf des Bundesamtes Stellung zu nehmen. Gleichentags wurde die entsprechende Stellungnahme eingereicht. D. Mit Verfügung vom 1. Dezember 2014 – gleichentags dem Beschwerdeführer eröffnet – lehnte das BFM das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Zur Begründung führte das BFM im Wesentlichen aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht stand, weshalb deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse. Die Darstellungen des Beschwerdeführers in Bezug auf die Bewusstwerdung der eigenen sexuellen Orientierung seien vage und oberflächlich ausgefallen. Auf mehrmaliges Nachfragen habe er seine diesbezügliche Gedanken und Gefühle nicht substantiiert schildern können. Vielmehr seien seine Aussagen in Stereotypen verfallen, die eher einer Aussensicht auf ein homosexuelles Leben als der eigenen Erfahrung entsprechen würden, insbesondere wenn er seine Homosexualität in eine direkte Beziehung zu einer erlebten Vergewaltigung setze oder wenn er die Europäer pauschal als homosexuell und frei bezeichne. Zudem habe er keine Internetkontaktseiten für Homosexuelle bezeichnen können und auch keine plausible Erklärung dafür geben können. Auch habe er keine Orte in Tunesien oder Frankreich, wo er sich über längere Zeit aufgehalten habe, nennen können, an denen sich Homosexuelle kennenlernen und treffen würden. Hieraus könne geschlossen werden, dass er sich nicht in entsprechenden Kreisen bewegt habe. Im Weiteren bestünden erhebliche Divergenzen innerhalb der Aussagen des Beschwerdeführers in Bezug auf sein Alter, als er sich seiner sexuellen Orientierung bewusst worden sei. Einmal habe er gesagt, er sei mit 15 oder 16 Jahren vergewaltigt worden und hätte gleich danach begonnen, homosexuelle Beziehungen einzugehen. Ein andermal habe er angegeben, er sei etwa 18 oder 19 Jahre alt gewesen, als er sich seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden sei. Nach dem Gesagten sei seine Aussage,

E-7217/2014 seit seiner Jugendzeit ein homosexuelles Leben geführt zu haben, nicht glaubhaft. Auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Schwierigkeiten mit den tunesischen Behörden und den islamistischen Mujahedin sowie die von der tunesischen Gesellschaft erfahrenen Diskriminierungen, die aus seiner Homosexualität resultiert sein sollen, seien unglaubhaft ausgefallen. Die vorgetragene Inhaftierung sei unsubstantiiert und allgemein gehalten geschildert worden. Es sei kein Beweis dafür erbracht worden, dass er tatsächlich unter der Anklage der Strassenprostitution inhaftiert worden sei. Auch bestünden keine Hinweise darauf, dass dem Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der geltend gemachten Haft weitere Nachteile entstanden seien. Zur angeblichen Verfolgung durch Angehörige der Al-Nahda Partei habe der Beschwerdeführer ebenfalls unterschiedliche Angaben gemacht. Einerseits habe er vorgetragen, es habe einen Angriff vor und einen Angriff nach der Revolution, im Jahr 2013, gegeben. Nach dem zweiten Angriff sei der Beschwerdeführer etwa drei Monate lang zu Hause geblieben und habe dann das Land verlassen. Andererseits habe er ausgesagt, die beiden Vorfälle hätten sich 2009 und 2011 ereignet. Nach dem zweiten Vorfall sei er zwei Monate zu Hause gewesen und habe dann das Land verlassen. Seine beiden Aussagen stünden einerseits in Widerspruch zueinander. Andererseits bestehe ein Widerspruch zur Angabe, dass zwischen seiner Ausreise aus Tunesien und der Einreise in die Schweiz am 6. August 2014 etwa acht Monate liegen würden. Sowohl die geltend gemachte Verfolgung durch Anhänger der Al-Nahda Partei als auch die vorgetragenen Probleme mit der Polizei und der Gesellschaft seien nicht glaubhaft. Zum Übergriff, welcher sich vor der Revolution ereignet haben solle, habe der Beschwerdeführer angegeben, die Polizei habe ihm mitgeteilt, er habe keine Chance, gegen die ihn angreifenden Islamisten vorzugehen, da diese die Macht im Land innehätten. Hierzu sei festzuhalten, dass Tunesien im Jahr 2009, vor der Revolution, unter dem Regime Ben Alis gestanden und die islamistische Al-Nahda Partei verboten gewesen sei. Erst nach der Revolution im Jahr 2011 hätten sich die Machtverhältnisse im Land verändert und die Partei sei zu einem gewissen Einfluss gelangt. Daher sei es nicht plausibel, dass man dem Beschwerdeführer auf dem Polizeiposten die geschilderte Antwort gegeben habe.

E-7217/2014 In der Stellungnahme der Rechtsvertretung zum Verfügungsentwurf vom 26. November 2014 habe der Beschwerdeführer seine Enttäuschung und sein Unverständnis zum Ausdruck gebracht und dabei betont, dass er die Wahrheit gesagt habe. Er habe angefügt, dass er keine Internetkontakte habe knüpfen können, da er keinen Computer besessen habe. Insgesamt seien in der Stellungnahme keine Tatsachen oder Beweismittel vorgelegen, welche eine Änderung des Standpunktes des BFM hätten rechtfertigen können. Im Übrigen sei der Vollzug der Wegweisung sei zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 1. Dezember 2014 legte die Rechtsvertretung ihr Mandat nieder. F. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2014 (Poststempel) beantragte der Beschwerdeführer, die BFM-Verfügung vom 1. Dezember 2014 sei aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventualiter sei er wegen Unzulässigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen. Er sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien, und es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seiner Homosexualität seien entgegen dem vom Bundesamt vertretenen Standpunkt persönlich, plausibel und – was die persönliche Glaubwürdigkeit erhöhe – direkt und ungeschminkt. Er habe Einblick in persönliche Überlegungen gegeben und habe absolut plausible Erklärungen über seine Gefühle zu Protokoll gegeben. Er habe auch angegeben, wie und aufgrund welches Ereignisses seine Homosexualität im Dorf und in der Region bekannt geworden sei. Er habe sodann offen und ehrlich geschildert, wie er Probleme bei der Arbeitssuche erhalten habe. Auch seine Angaben, wie und wo er in Tunesien in Kontakt mit Homosexuellen gelangt sei, wie die Kontaktaufnahme in der Öffentlichkeit organisiert sei und zur Homosexuellen-Szene in Paris seien plausibel und ausführlich ausgefallen. Seine Antwort, weshalb er keine Kontaktseiten im Internet für Homosexuelle habe nennen können, sei überzeugend. Es sei durchaus normal, dass man die persönliche Kontaktaufnahme gegenüber der Kontaktaufnahme per Internet bevorzuge; dies gelte schliesslich auch für Heterosexuelle. Zudem habe das BFM die Aussagen zur Situation der Homosexuellen in Europa falsch interpretiert; der Beschwerdeführer habe zum

E-7217/2014 Ausdruck bringen wollen, dass er die europäischen Homosexuellen, im Vergleich zu den tunesischen, als verhältnismässig frei erachte, eine Einschätzung, die zweifelsfrei richtig sei. Einzig vorzuwerfen sei dem Beschwerdeführer, dass er sich an das Datum der Vergewaltigung und der darauf folgenden Bewusstwerdung seiner sexuellen Identität nicht mehr genau erinnern könne. Dieses Ereignis sei zweifelsfrei einschneidend, es liege aber über 20 Jahre zurück, weshalb diese Ungenauigkeit vernachlässigbar sei. Es sei zutreffend, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben zu den Daten der Verfolgung durch Islamisten gemacht habe. Aus dem Protokoll sei jedoch herauszulesen, dass der Beschwerdeführer mit den Islamisten mehrmals – und nicht nur zweimal; in den Jahren 2009 und 2011 – Probleme gehabt und entsprechende Übergriffe erlebt habe. Nicht nachvollziehbar sei die Einschätzung des BFM, dass der Beschwerdeführer die Verhaftung durch die Polizei unsubstantiiert geschildert haben solle. Trotz der Kürze der Angaben enthielten die Schilderungen des Beschwerdeführers durchaus Realkennzeichen. Den Vorbringen des Beschwerdeführers lasse sich entnehmen, dass ihn letztlich insbesondere die Summe der erlittenen Übergriffe, die wiederholten Schikanen, Erniedrigungen und Beleidigungen, aber auch die physische Gewalt dazu veranlasst hätten, Tunesien zu verlassen. Er habe letztlich den enormen psychischen Druck, den er über 20 Jahre wegen seiner Homosexualität habe erdulden müssen und der in den letzten Jahren durch die zunehmende Präsenz der Islamisten verschärft worden sei, nicht mehr ausgehalten. Homosexualität in Tunesien bleibe auch nach der Verabschiedung der neuen, fortschrittlichen Verfassung im Januar 2014 ein Tabuthema. Sie sei zwar nicht explizit verboten, jedoch werde Analverkehr mit drei Jahren Gefängnis geahndet. Zu Verurteilungen komme es jedoch selten. Trotz der theoretischen Verbesserung der Menschenrechtslage habe der tunesische Minister für Menschenrechte noch im Februar 2012 Homosexualität als zu behandelnde Perversion bezeichnet und sie von den Menschenrechten ausgeschlossen. Die Homosexualität sei seit der Revolution verstärkt thematisiert worden. Nennenswerte Fortschritte gebe es jedoch keine. In der Zivilgesellschaft müssten homosexuelle Personen mit Diskriminierungen

E-7217/2014 rechnen und seien gesellschaftlich geächtet. Dem Beschwerdeführer drohten im Falle einer Rückkehr nach Tunesien wegen seiner sexuellen Orientierung ernsthafte Nachteile, weshalb ihm Asyl zu gewähren sei. Zur Stützung der Beschwerdevorbringen wurde eine Stellungnahme von "Queeramnesty" vom 9. Dezember 2014 eingereicht. G. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 15. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser – was in casu nicht zutrifft – bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Verfahrenszentrums in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die

E-7217/2014 angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7217/2014 5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Ergebnis zu Recht abgewiesen hat. Das BFM hat den Sachverhalt genügend abgeklärt und in seinem Entscheid die Gründe, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als widersprüchlich und unsubstantiiert, und damit als unglaubhaft zu erachten sind, in grundsätzlich schlüssiger und einlässlicher Weise aufgezeigt. 5.1 Soweit das Bundesamt in grundsätzlicher Weise die Homosexualität des Beschwerdeführers in Zweifel zieht, kann diese Einschätzung nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts letztlich offenbleiben.

Zwar enthalten die diesbezüglichen Schilderungen des Beschwerdeführers in der Tat teilweise Ungereimtheiten, beispielsweise zur Frage, wann er sich seiner sexuellen Orientierung bewusst geworden sein soll. Einerseits geht aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervor, dass es sich um einen allmählichen Prozess der Bewusstwerdung gehandelt habe; er sagte etwa aus, er habe versucht, Beziehungen mit Frauen zu führen und auch eine Freundin gehabt, dann aber gemerkt, dass er sich dabei nicht wohl fühle (vgl. A26 S. 6). Andererseits brachte er die Bewusstwerdung in einen konkreten Zusammenhang damit, dass er vergewaltigt worden sei und danach gemerkt habe, dass er Männer liebe, und führte widersprüchlich aus, dies habe er im Alter von 18 Jahren (vgl. A26, S. 6) beziehungsweise im Alter von 15 oder 16 Jahren (vgl. A26, S. 7) erlitten.

Diese Ungereimtheiten lassen nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht zwingend darauf schliessen, die Homosexualität des Beschwerdeführers beziehungsweise die Frage, ab wann er seine homosexuelle Orientierung genau festgestellt habe und seine Homosexualität für ihn festgestanden sei, seien nicht glaubhaft. Weitere Erörterungen in diesem Kontext können jedenfalls letztlich unterbleiben, da diese Fragen für den Ausgang des Asylverfahrens nicht von entscheidgebender Bedeutung ist.

5.2 Entscheidrelevant ist vielmehr, dass es dem Beschwerdeführer, wie das BFM zutreffend und ausführlich dargelegt hat, nicht gelungen ist, die ihm angeblich aus seiner Homosexualität resultierende Verfolgungslage als überwiegend wahrscheinlich darzutun.

E-7217/2014 5.2.1 Einerseits ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keinerlei Beweismittel zur Stützung der von ihm geltend gemachten Festnahme und Inhaftierung beigebracht hat. Er hat auch nicht in schlüssiger Weise dargelegt, dass ihm aus der angeblich 16-tägigen Haft im Zivilgefängnis (vgl. A26, S. 6) irgendwelche weitere nachhaltige, asylbeachtliche Nachteile entstanden sind. Zudem stand diese Inhaftierung gemäss seinen eigenen Angaben im Zusammenhang mit seiner Angetrunkenheit (vgl. Akte A26, S. 5 und 6). Er hat zwar angegeben, es sei ihm vorgeworfen worden, er und sein Freund hätten sich "wie Nutten" verhalten (vgl. A26, S. 6 oben). Es ist ihm jedoch nicht gelungen, einen schlüssigen Zusammenhang zwischen dieser Inhaftierung und seiner geltend gemachten Homosexualität darzulegen. 5.2.2 Im Weiteren enthalten die Ausführungen des Beschwerdeführers bezüglich der behaupteten Verfolgung durch Islamisten respektive Angehörige der Al-Nahda massgebliche Widersprüche. So hat der Beschwerdeführer die beiden explizit vorgetragenen Übergriffe in zeitlicher Hinsicht ganz unterschiedlich datiert. Einerseits gab er hierzu an, der erste Angriff habe sich vor und der zweite Angriff nach der Revolution, im Jahr 2013, zugetragen (vgl. Akte A26, S. 12 und 17). Andererseits gab er jedoch an, die beiden Übergriffe hätten in den Jahren 2009 und 2011 stattgefunden (vgl. Akte A26, S. 16f.). In der Rechtsmitteleingabe werden diese zeitlichen Widersprüche vom Beschwerdeführer ausdrücklich eingeräumt (vgl. Beschwerde, Punkt 2b). Er führt in der Beschwerdeschrift weiter aus, es sei nicht bei den beiden anlässlich der Befragung ausdrücklich erwähnten zwei Übergriffe geblieben; er habe darüber hinaus mit den Islamisten weitere Probleme gehabt und entsprechende Übergriffe erlebt. Dieses Vorbringen findet indessen in den protokollierten Schilderungen keinerlei Stütze und muss daher als nachgeschoben und somit unglaubhaft gewertet werden. 5.2.3 Schliesslich hat das BFM zutreffend dargelegt, dass die Aussagen zum geschilderten ersten Angriff auf den Beschwerdeführer, welcher sich gemäss seinen eigenen Angaben vor der Revolution zugetragen haben soll, tatsachenwidrig sind und im Widerspruch zur allgemeinen Logik stehen. Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass der Vorgesetzte des Polizeipostens, bei welchem der Beschwerdeführer den erlittenen Überfall angezeigt haben will, sich in der vom Beschwerdeführer geschilderten Weise verhalten haben soll. Es ist nicht plausibel, dass der zuständige Polizeichef dem Beschwerdeführer mitgeteilt haben soll, dass dieser mit seiner beabsichtigten Anzeigeerstattung keine Chance habe, weil die Islamisten die "Macht in den Händen" hätten (vgl. A 26, S. 14), nachdem im fraglichen

E-7217/2014 Zeitpunkt, im Jahr 2009 (vor der Revolution in Tunesien), das Land vielmehr unter dem Regime Ben Alis stand und im damaligen Zeitpunkt die islamistische Partei Al-Nahda verboten war. 5.2.4 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, wegen seiner homosexuellen Orientierung erlebte Verfolgungsmassnahmen seitens der tunesischen Behörden oder seitens islamistischer Gruppierungen nachzuweisen oder überwiegend glaubhaft zu machen. Die vom Beschwerdeführer dargelegte allgemeine diskriminierende Haltung der Bevölkerung gegen die Homosexuellen in Tunesien vermag für sich alleine keinen asylbeachtlichen Nachteil im Sinne des Asylgesetzes darzustellen. Der Rechtsmitteleingabe sind keine stichhaltigen Entgegnungen zu entnehmen, welche die Argumentation der Vorinstanz in Zweifel zu ziehen vermögen, weshalb sich diesbezüglich weitere Ausführungen erübrigen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der Beschwerdeführer im Fall einer Rückkehr nach Tunesien alleine aufgrund seiner sexuellen Orientierung mit asylbeachtlichen Nachteilen rechnen muss. Hieran vermag auch die eingereichte Bestätigung von Queeramnesty vom 9. Dezember 2014 nichts zu ändern, zumal diese lediglich bestätigt, dass der Beschwerdeführer gemäss eigenen Angaben – die im vorliegenden Urteil nach dem oben Gesagten als unglaubhaft gewürdigt werden müssen – aufgrund seiner Homosexualität im Heimatland Behelligungen erlitten habe, und dass er seit seinem Aufenthalt in der Schweiz Kontakte zur Schwulenszene geknüpft habe. Wie oben dargelegt, hat der Beschwerdeführer nicht glaubhaft zu machen vermocht, dass er im Heimatland ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten habe oder in begründeter Weise befürchten muss. Das BFM hat demnach das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.

E-7217/2014 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.2.2 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.

E-7217/2014 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug der Wegweisung für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.5 S. 748; 2009/41 E. 7.1 S. 576 f.; Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). In Tunesien herrscht keine Situation von Krieg, Bürgerkrieg oder allgemeiner Gewalt. Es liegen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Tunesien aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würde. Er hat sich eine hinreichende Berufserfahrung angeeignet und verfügt im Heimatstaat über ein familiäres Beziehungsnetz. Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – sowohl in genereller als auch in individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden. 7.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; vgl. BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 9. 9.1 Der Antrag betreffend Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden, weshalb darüber nicht zu befinden ist.

E-7217/2014 10. Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – ungeachtet der Frage der prozessualen Bedürftigkeit – abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen sind. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind daher die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7217/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Christa Luterbacher Sandra Bodenmann

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