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Bundesverwaltungsgericht 18.11.2015 E-7215/2013

18 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·7,053 parole·~35 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisung) | Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7215/2013

Urteil v o m 1 8 . November 2015 Besetzung Richterin Esther Marti (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Lea Graber.

Parteien

A._______, geboren am (…), dessen Ehefrau B._______, geboren am (…), und deren Kinder C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Flüchtlingseigenschaft und Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 20. November 2013 / N (…).

E-7215/2013 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden, Kurden mit letztem Wohnsitz in F._______, verliessen gemäss eigenen Angaben ihren Heimatstaat im (…) legal mit ihren eigenen Pässen. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder seien am (…) und der Beschwerdeführer am (…) ausgereist, und sie seien über die Türkei nach Griechenland gelangt, wo sie sich wieder getroffen hätten. Dort sei der Beschwerdeführer von seiner Familie getrennt worden. A.a Die Beschwerdeführerin sei zusammen mit ihren Kindern am 24. Januar (…) in die Schweiz eingereist; sie stellte gleichentags ein Asylgesuch im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen. Sie wurde am 7. Februar (…) zu ihrer Person befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten A7/12) und am 18. September 2013 eingehend angehört (Protokoll in den Vorakten A42/8). Am 14. November 2013 fand eine ergänzende Anhörung statt (Protokoll in den Vorakten A47/2). A.b Der Beschwerdeführer reiste am 15. Mai (…) in die Schweiz ein und stellte am folgenden Tag ein Asylgesuch. Er wurde am 29. Mai (…) zu seiner Person befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten A28/10) und am 14. November 2013 eingehend angehört (Protokoll in den Vorakten A46/8). B. B.a Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, er sei für die (…) aktiv gewesen. Am (…) habe er zusammen mit seiner Frau an einer Demonstration teilgenommen. Sie sei dabei verletzt worden. Zehn Tage nach dieser Demonstration sei eine Patrouille zu ihm nach Hause gekommen und habe ihn zum militärischen Sicherheitsbüro gebracht. Sie hätten ihn zusammen mit neun anderen Personen in eine Zelle gesperrt. Später hätten sie alle einvernommen und gefragt, warum sie bei der Demonstration mitgemacht hätten. Sie hätten ihnen vorgeworfen, dass sie der Grund seien, warum Syrien aufgeteilt werde. Er sei etwa einen Monat lang dort in Haft geblieben und pro Tag ein- oder zweimal geschlagen worden. Danach sei er in ein anderes Gefängnis in F._______ geführt und dort während weiteren fünf Monaten festgehalten worden. Am (…) seien sie zum Gerichtshof gebracht worden. Der Richter habe sie beschuldigt, Syrien aufteilen zu wollen. Sie hätten sich verpflichten müssen, sich während zweier Jahre nicht politisch zu betätigen, ansonsten sie nicht freigelassen worden wären. Er habe keine Gerichtsakten erhalten, nur einen Stempel auf seine Hand.

E-7215/2013 Zwei Jahre später habe er wieder angefangen, politisch aktiv zu sein. Er habe sein Haus für kurdischen Sprachunterricht für Kinder zur Verfügung gestellt. Zudem habe er Medikamente und Lebensmittel zu den verletzten Kämpfern in die Berge gebracht, viele Medikamente zu Hause gelagert und versucht, die Verletzten selber zu behandeln. Einige arabische Familien im Quartier hätten gesehen, wie sie die verletzen Menschen zu ihnen gebracht und behandelt hätten. Einmal sei eine Patrouille gekommen und ein Freund habe ihn gefragt, was er gemacht habe, dass die Patrouille nach ihm frage. Später habe dieser Freund ihm gesagt, die Patrouille verdächtige ihn, sich politisch zu betätigen. Er (der Beschwerdeführer) habe sehr vorsichtig reagiert und sei nicht mehr oft zu Hause geblieben, insbesondere habe er bei seinen Freunden übernachtet. Seine Familie habe ihm erzählt, dass die Patrouille zweimal nach Hause gekommen sei, um ihn zu suchen. Beim ersten Besuch – ungefähr eineinhalb Jahre vor der Ausreise - habe sie das Haus durchsucht und die Medikamente gefunden. Deshalb hätten die syrischen Behörden gewusst, dass sie Verletzte behandeln würden. Er sei auch zweimal im Haus seines Vaters gesucht worden. Sie hätten seinen Vater geschlagen und ihm gedroht, wenn sie den Beschwerdeführer nicht fänden, würde sie ihn (den Vater des Beschwerdeführers) verhaften. Der Beschwerdeführer habe eigentlich in den Bergen kämpfen gehen wollen, aber sein Vater, der bereits zwei Söhne verloren habe, habe ihm davon abgeraten und ihn überzeugt, auszureisen, zumal die Behörden ihn auch dort, bei den Eltern, gesucht hätten. Ferner habe ihn ein Onkel aus dem Gefängnis angerufen und ihn gewarnt, dass die Sicherheitsbeamten ein Foto des Beschwerdeführers auf allen Posten verteilt hätten, weshalb er ausreisen solle. B.b Die Beschwerdeführerin machte geltend, im Jahre (…), anlässlich der Ereignisse um G._______, sei sie selbst an einer Demonstration schwer verletzt worden, als ein Polizeiauto absichtlich in die Menschenmenge gefahren sei; dabei habe sie (…). Sie habe danach im Spital operiert werden müssen und befinde sich immer noch in ärztlicher Behandlung. Kurz nachdem sie wieder zu Hause gewesen sei, sei ihr Mann für die Dauer von sechs Monaten festgenommen worden und sie hätten ihm verboten, für die (…) zu arbeiten, zumal damals bereits ein Bruder ihres Mannes bei der PKK gewesen sei. Geflohen seien sie schliesslich, da ihr Ehemann in Gefahr gewesen sei. Es seien jeweils verletzte Personen zu ihnen nach Hause gebracht worden, und kurdische Ärzte seien gekommen, diese zu pflegen; auch hätten sie das Haus für Schulunterricht an kurdische Kinder zur Verfügung gestellt.

E-7215/2013 Als die Behörden davon erfahren hätten, hätten sie ihren Mann erneut gesucht. Er sei dann nicht mehr nach Hause gekommen zum Übernachten, sondern habe bei einem Freund geschlafen. Ein Onkel ihres Mannes sei selbst in Haft gewesen und dort aufgefordert worden, ihren Ehemann auszuliefern. Dieser Onkel habe die Beschwerdeführerin dann angerufen und gesagt, ihr Mann solle fliehen, da er sonst eine Verhaftung riskiere. B.c Die Beschwerdeführenden reichten zur Stützung ihrer Vorbringen Fotografien anlässlich von Versammlungen und Demonstrationen von 2012 – 2013 in H._______, I._______und J._______, eine Bestätigung der PYD, eine CD, die Nachrichten zu einem Cousin und einem Onkel, die als Märtyrer gefallen seien, Identitätskarten im Original und in Kopie sowie Kopien des Familienbüchleins, einen Internetausdruck, ärztliche Berichte und ein Schreiben der Ararat-Gruppe Schweiz als Beweismittel zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 20. November 2013 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Den Vollzug der Wegweisung schob es infolge Unzumutbarkeit auf, verfügte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz und beauftragte den Kanton K._______ mit deren Umsetzung. D. Gegen diese Verfügung liessen die Beschwerdeführenden am 23. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben. Sie beantragten, die Verfügung sei betreffend Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, es sei ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht begehrten sie die unentgeltliche Prozessführung, die amtliche Rechtsverbeiständung in der Person ihres bisherigen Rechtsvertreters lic. iur. LL.M. Tarig Hassan, (…), sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Sie machten unter anderem geltend, die Vorinstanz sei auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht eingegangen und habe ausser Acht gelassen, dass auch sie selbst politisch aktiv gewesen sei. So habe sie einerseits an den Demonstrationen im (…) teilgenommen und sei dabei verletzt worden. Andererseits sei sie bei der Betreuung der Verletzten sowie beim Schulunterricht in ihrem Haus ebenfalls anwesend gewesen und sei damit – zumindest in den Augen der syrischen Sicherheitskräfte – Teil des Wider-

E-7215/2013 standes gegen die syrische Armee. Schliesslich unterstütze sie die politischen Aktivitäten ihres Ehemannes. Auf die weitere Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2014 verzichtete die Instruktionsrichterin vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert 7 Tagen ab Erhalt dieser Verfügung ihre Bedürftigkeit in geeigneter Weise zu belegen. E.b Mit Eingabe vom 16. Januar 2014 liessen die Beschwerdeführenden eine am 14. Januar 2014 per E-Mail an ihre Rechtsvertretung gesendete Unterstützungsbestätigung vom 14. Januar 2014 einreichen. E.c Mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 hiess die Instruktionsrichterin das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig forderte sie die Beschwerdeführenden auf, sich zur allfälligen Einsetzung eines Rechtsvertreters zu äussern, der die Voraussetzung zur Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes erfülle. E.d Mit Schreiben vom 11. Februar 2014 zeigte Herr Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, (…), die Mandatsübernahme an. E.e Die Instruktionsrichterin hiess mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut und setzte den rubrizierten Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand für das vorliegende Verfahren ein. Gleichzeitig lud sie die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Das BFM hielt in seiner Vernehmlassung vom 26. Februar 2014, die den Beschwerdeführenden am 4. März 2014 zur Kenntnis gebracht wurde, an seinen Erwägungen fest. G. Mit Eingabe vom 12. März 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen den Beschwerdeführer betreffenden syrischen Haftbefehl vom (…) 2010 im Original samt deutscher Übersetzung als Beweismittel zu den Akten. H.

E-7215/2013 H.a Mit Verfügung vom 18. März 2014 lud die Instruktionsrichterin das BFM ein, sich zum eingereichten Haftbefehl vernehmen zu lassen. H.b Das BFM liess sich in seiner Vernehmlassung vom 25. April 2014 zum eingereichten Dokument vernehmen und hielt an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest. H.c Mit Replik vom 19. Mai 2014 äusserten sich die Beschwerdeführenden zur Vernehmlassung vom 25. April 2014. I. Mit einer weiteren Eingabe vom selben Tag reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden eine Kostennote über insgesamt Fr. 2'722.70 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) zu den Akten. J. J.a Mit Zwischenverfügung vom 21. Juli 2015 stellte die Instruktionsrichterin fest, dass die Vorinstanz die Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in der angefochtenen Verfügung nicht begründet habe, und lud sie ein, sich dazu vernehmen zu lassen. J.b Dieser Aufforderung kam das SEM mit Vernehmlassung vom 4. August 2015 nach und die Beschwerdeführenden nahmen mit Replik vom 7. Oktober 2015 dazu Stellung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerden und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).

E-7215/2013 1.3 Am 1. Februar 2014 trat die Revision des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012 in Kraft. Gemäss Abs. 1 der diesbezüglichen Übergangsbestimmungen gilt für im Zeitpunkt des Inkrafttretens hängige Verfahren – mit vorliegend nicht einschlägigen Ausnahmen – das neue Recht. 1.4 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 In der Beschwerdeschrift wird in formeller Hinsicht sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht und somit eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt, indem die Vorinstanz auf die Vorbringen der Beschwerdeführerin gar nicht eingegangen sei. Diese verfahrensrechtliche Rüge ist vom Bundesverwaltungsgericht vorab zu prüfen, da sie allenfalls geeignet ist, eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken.

3.2 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und in den Art. 26 – 33 VwVG konkretisierte Grundsatz des rechtlichen Gehörs umfasst das Recht, mit eigenen Begehren angehört zu werden, Einblick in die Akten zu erhalten und zu den für die Entscheidung wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der Sachaufklärung und stellt anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien dar. Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs beinhaltet die Pflicht der Behörden, die Vorbringen des vom Entscheid in seiner Rechtsstellung Betroffenen sorgfältig und ernsthaft zu prüfen und bei der Entscheidfindung zu berücksichtigen (Art. 32 Abs. 1 VwVG). Da-raus folgt die grundsätzliche Pflicht der Behörden, sich mit den wesentlichen Vorbringen des Rechtssuchenden zu befassen und Entscheide zu begründen (Art. 35 Abs. 1 VwVG). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. In diesem Sinne

E-7215/2013 müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, die für den Entscheid bedeutsam sind (vgl. BVGE 2009/35 E. 6.4.1 m.w.H.). 3.3 Vorliegend ist festzustellen, dass das BFM in seiner Verfügung die beiden Asylgesuche lediglich mit der Begründung der fehlenden Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers bezüglich seiner Vorfluchtgründe und seiner fehlenden Exponiertheit bei der Ausübung der exilpolitischen Tätigkeiten ablehnte. Das BFM hat sich jedoch bei der Ablehnung des Asylgesuches der Beschwerdeführerin in keiner Weise zu ihren Vorbringen – nämlich dass sie an Demonstrationen im (…) teilgenommen habe, dort verletzt worden sei und bei der Betreuung der Verletzten sowie beim Schulunterricht in ihrem Haus ebenfalls anwesend gewesen sei – geäussert. Erst bei der Prüfung des Wegweisungsvollzuges hielt das BFM fest, dass die medizinische Betreuung der Beschwerdeführerin im Rahmen der gewährten vorläufigen Aufnahme gewährleistet sei. Somit hat das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin, soweit sie geltend gemacht hatte, nicht einzig aufgrund der Umstände, die ihren Ehemann betreffen, im Fokus der syrischen Behörden gewesen zu sein, ohne entsprechende Begründung abgewiesen. Damit steht fest, dass das BFM in der angefochtenen Verfügung seine Begründungspflicht und somit den Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat. 3.4 Angesichts dieser Sachlage stellt sich die Frage, ob die festgestellte Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt werden kann oder zur Kassation der angefochtenen Verfügung führen muss. Grundsätzlich führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgrund der formellen Natur dieses Anspruches ungeachtet der materiellen Auswirkungen zur Aufhebung des betreffenden Entscheides (vgl. BVGE 2008/47 E. 3.3.4 m.w.H.). Das Bundesverwaltungsgericht ging in seiner bisherigen Praxis davon aus, dass Gehörsverletzungen aufgrund der umfassenden Kognition der Beschwerdeinstanz in bestimmten Schranken geheilt werden können. Dies gilt unter der Geltung des revidierten Art. 106 AsylG (Wegfall der Überprüfbarkeit der Angemessenheit; vgl. alt Art. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) grundsätzlich weiterhin, wobei Gehörsverletzungen, die sich auf einen Aspekt der Angemessenheit beziehen, vom Bundesverwaltungsgericht fortan nicht mehr geheilt werden können. Eine Gehörsverletzung kann dann geheilt werden, wenn das Versäumte nachgeholt wird, die beschwerdeführende Person dazu Stellung nehmen kann und der Beschwerdeinstanz im streitigen Fall die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand sowie Rechtsanwendung zukommt, die festgestellte Verletzung nicht schwerwiegender Natur

E-7215/2013 ist und die fehlende Entscheidreife durch die Beschwerdeinstanz mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden kann (vgl. CHRISTOPH AUER, a.a.O., E. 3.4.4 m.w.H.). 3.5 Vorliegend wurde das Versäumte mit der Vernehmlassung des SEM vom 4. August 2015 nachgeholt, die Beschwerdeführerin konnte anschliessend zur Begründung der Ablehnung ihres Asylgesuches Stellung nehmen, was sie mit Replik vom 7. Oktober 2015 auch tat. Dem Bundesverwaltungsgericht kommt schliesslich die freie Überprüfungsbefugnis in Bezug auf Tatbestand und Rechtsanwendung zu, die festgestellte Verletzung ist von ihrer Schwere her einer Heilung zugänglich und die fehlende Entscheidreife konnte durch das Gericht mit vertretbarem Aufwand hergestellt werden. Von einer Aufhebung der angefochtenen Verfügung alleine aus formellen Gründen kann demzufolge abgesehen werden.

4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).

E-7215/2013 4.3 Bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft interessiert in erster Linie die im Zeitpunkt der Ausreise der asylsuchenden Person bestehende Verfolgungssituation. Nach Lehre und Praxis wird jedoch dann auf die Gefährdungslage im Moment des Asylentscheides abgestellt, wenn sich die Lage im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid massgeblich zu Gunsten oder zu Lasten der asylsuchenden Person verändert hat (vgl. etwa WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Peter Uebersax/Beat Rudin/Thomas Hugi Yar/Thomas Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Auflage 2009, Rz. 11.17; zur Relevanz des Zeitpunkts des Entscheides für die Bestimmung der Flüchtlingseigenschaft ferner Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 6 E. 5, 1995 Nr. 2 E. 3a S. 17). 4.4 Im Gefolge der politischen Umwälzungen des sogenannten Arabischen Frühlings in verschiedenen arabischen und nordafrikanischen Staaten wurden in Syrien seit Beginn des Jahres 2011 ebenfalls Forderungen nach demokratischen Reformen laut. Durch das zunehmend gewaltsame Vorgehen des syrischen Regimes gegen eine landesweite Protestwelle mit Hunderten von Todesopfern, der Inhaftierung und Folterung Zehntausender von Personen, darunter selbst Kindern (vgl. Human Rights Watch [HRW], Torture Archipelago. Arbitrary Arrests, Torture and Enforced Disappearances in Syria’s Underground Prisons since March 2011, Juli 2012; DIES., Syria: Witnesses Corroborate Mass Deaths in Custody Claims, August 2014), folgte eine Eskalation des Konflikts, die schliesslich in einen offenen Bürgerkrieg mündete. Dieser Bürgerkrieg ist zum einen durch die Beteiligung an den Kampfhandlungen einer Vielzahl von Parteien und rivalisierenden Gruppierungen mit unterschiedlicher politischer, ethnischer und religiöser Prägung gekennzeichnet, die zudem in wechselnden Koalitionen zueinander stehen. Zum anderen ist insbesondere zu beobachten, dass im Konflikt auch gegen die Zivilbevölkerung mit massivster Gewalt und unter Einsatz von Kriegswaffen vorgegangen wird, so mittels Artillerie- und Bombenangriffen sowie (in der Vergangenheit) sogar der Verwendung von Giftgas. Gemäss Einschätzung des Hochkommissariats der Vereinten Nationen für Flüchtlinge (UNHCR) gehört zu den Methoden und Taktiken der Kriegsführung in Syrien insbesondere seitens des staatlichen Regimes die kollektive Bestrafung jener, denen die tatsächliche oder vermeintliche Unterstützung einer gegnerischen Konfliktpartei zugeschrieben wird, durch systematische Belagerung, Bombardierung, Plünderung und Zerstörung von Wohnungen und sonstiger ziviler Infrastruktur (UNHCR, International Protection Considerations with regard to people fleeing the Syrian Arab Re-

E-7215/2013 public, Update III, vom 27. Oktober 2014). Infolge der das ganze Land erfassenden Kriegshandlungen kamen nach Schätzungen der Vereinten Nationen bis Dezember 2014 mindestens 191'000 Menschen ums Leben, mehr als 3,2 Millionen Menschen sind aus Syrien geflohen, und 7,6 Millionen Menschen gelten als intern vertrieben (Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Resolution 2191 vom 17. Dezember 2014), wobei die Zahl der Flüchtlinge monatlich im Durchschnitt um 100'000 Personen ansteigt (UN- HCR, a.a.O.). Sämtliche Bemühungen, eine friedliche Beilegung des Konflikts zu erreichen, sind bislang gescheitert (vgl. dazu ausführlich das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.3.1). Über diese kurze Zusammenfassung der wesentlichen Entwicklungen seit März 2011 hinaus lässt sich die Feststellung treffen, dass die Situation in Syrien anhaltend instabil und in stetiger Veränderung begriffen ist. Diese Unübersichtlichkeit und Volatilität der Lage in Syrien und die damit verbundene Ungewissheit der künftigen Entwicklung führt zu Erschwernissen bei der Behandlung entsprechender Asylverfahren. Trotz der bestehenden Unklarheiten bezüglich der weiteren Entwicklung der relevanten Situation in Syrien ist dem Bundesverwaltungsgericht als zuständige Instanz aufgetragen, die Fluchtgründe von Asylsuchenden syrischer Herkunft im Rahmen hängiger Beschwerdeverfahren abschliessend zu beurteilen. Dabei ist auf die zum heutigen Zeitpunkt gegebene Faktenlage abzustellen, soweit dem Gericht die entsprechenden Erkenntnisse vorliegen (vgl. D-5779/2013 E. 5.3.2). 5. 5.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung des angefochtenen Entscheids aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien bezüglich der Ausreisegründe nicht glaubhaft. Er habe widersprüchliche Angaben gemacht, indem er die Inhaftierung und das Gerichtsverfahren erst an der Anhörung erwähnt habe, währenddessen er anlässlich der BzP angegeben habe, nie inhaftiert worden zu sein oder vor Gericht gestanden zu haben. Zudem sei widersprüchlich, dass er während der BzP seine Ausreise damit begründet habe, sein Onkel habe ihm telefonisch mitgeteilt, Sicherheitsbeamte hätten sein Foto auf allen Polizeiposten verteilt. Da der Druck immer grösser geworden sei, sei er dann ausgereist. Demgegenüber habe er an der Anhörung seine Ausreise aus Syrien damit begründet, die Behörden hätten bei ihm versteckte Medikamente gefunden und Patrouillen hätten sein Haus und dasjenige seiner Eltern angegriffen. Zu erwarten wäre aber gewesen, dass er bezüglich der zentralen Asylgründe stimmige Aussagen machen

E-7215/2013 würde. Zudem seien seine Vorbringen zum Gerichtsverfahren nicht hinreichend begründet, da er keine verbindlichen zeitlichen Angaben zum angeblichen Gerichtsverfahren habe machen können. Überdies habe er keinerlei gerichtliche Dokumente eingereicht, welche seine unstimmigen Aussagen hätten stützen können. Ausserdem habe er bei der BzP vorgebracht, er habe sich zweimal auf dem Sicherheitsposten in F._______ melden müssen, was er an der Anhörung nicht vorgebracht habe. Der Wahrheitsgehalt dieses Vorbringens sei deshalb zweifelhaft, weil er es ohne zwingenden Grund im weiteren Verlauf des Verfahrens nicht mehr geltend gemacht habe. Schliesslich sei auch seine Aussage, er sei zum Zeitpunkt der angeblichen Suche nach ihm nicht mehr oft zu Hause gewesen, angesichts der drohenden Gefahr nicht nachvollziehbar. Insgesamt würden seine Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müsse.

Betreffend die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers sei festzuhalten, dass davon auszugehen sei, dass sich die syrischen Behörden auf die Erfassung von Personen konzentrieren würden, die qualifizierte Aktivitäten, im Sinne einer öffentlichen Exponierung, ausüben würden. Die von ihm geltend gemachten exilpolitischen Aktionen erweckten jedoch nicht den Eindruck, dass er vom syrischen Regime als potentielle Bedrohung wahrgenommen werde. Sein exilpolitisches Engagement sei deshalb nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu begründen. Hinsichtlich des eingereichten Originaldokumentes hielt das BFM auf Vernehmlassungsstufe fest, ein Haftbefehl sei ein internes Gerichtsdokument, welches als solches nicht ausserhalb von Gerichts- und Polizeiinstanzen zirkuliere und nicht für die gesuchte Person bestimmt sei. Im Weiteren fehlten auf dem Dokument Angaben, die auf solchen Dokumenten notwendigerweise aufgeführt seien und es weise nicht die zu erwartenden Sicherheitsmerkmale auf. Schliesslich sei dem BFM bekannt, dass solche und andere Dokumente aufgrund verbreiteter (auch behördlicher) Korruption käuflich erhältlich seien. Die Beschwerdeführerin betreffend, begründete die Vorinstanz auf Beschwerdestufe schliesslich ihren Entscheid dahingehend, dass die Beschwerdeführerin anlässlich der BzP und der Anhörung erklärt habe, selber nie Schwierigkeiten oder Probleme mit den heimatlichen Behörden gehabt zu haben, und bei der vorgebrachten Verletzung habe es sich um einen

E-7215/2013 tragischen Unfall gehandelt. Wäre sie gezielt persönlich im Visier der syrischen Behörden gewesen, so wäre davon auszugehen, dass diese Massnahmen gegen sie ergriffen hätten. Insgesamt erfüllten die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht, wobei aufgrund sämtlicher Umstände und der aktuellen Aktenlage von der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs auszugehen sei. Im Rahmen der deshalb anzuordnenden vorläufigen Aufnahme werde auch dem Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin Rechnung getragen. 5.2 Die Beschwerdeführenden halten in ihrer Beschwerde an ihren Ausführungen anlässlich der Befragungen fest. Gegen die Erwägungen der Vorinstanz führen sie insbesondere an, dass der Beschwerdeführer während der BzP aufgewühlt gewesen sei. So habe er zwar Ereignisse, die tatsächlich vorgefallen seien, geschildert, jedoch in einer wirren Reihenfolge. Er habe etwa von der (…) seiner Ehefrau im Jahr (…) erst nach Erwähnung des Telefonats des Onkels im Jahr (…) erzählt. Zudem sei es nicht selten, dass die Frage nach Verhaftungen oder Gerichtsverfahren als Frage nach "Vorstrafen" bzw. nach legitimer Verfolgung und nicht in Zusammenhang mit einer willkürlichen politischen Verfolgung verstanden werde. So sei eine Festnahme zum Beispiel auch nicht mit einer Verhaftung mittels legitimen Haftbefehls gleichzusetzen und bringe die Befragten an der BzP nicht selten durcheinander. Es sei zudem anzumerken, dass die BzP lediglich eine summarische Befragung darstelle und daher Widersprüchen zwischen Aussagen in der BzP und der Anhörung weniger Gewicht beizumessen sei. Zudem hätte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer eine Erklärungsmöglichkeit geben müssen, wenn sie ihm diese Angaben als Widerspruch entgegenhalten möchte. Es sei grundsätzlich auffallend, dass die Befragung angesichts der komplizierten Sachlage und den sehr einschneidenden Erlebnissen für den Beschwerdeführer sehr kurz ausgefallen sei und kaum nachgefragt worden sei. Zum Vorwurf, er habe widersprüchliche Angaben zum Ausreisegrund geltend gemacht, führte der Beschwerdeführer aus, es handle sich um ein und denselben Fluchtgrund, wobei lediglich jeweils zwei verschiedene Aspekte geschildert worden seien: einmal der Grund für die Verfolgung durch die Behörden und einmal das ausschlaggebende Ereignis, welches zum Entschluss geführt habe, Syrien zu verlassen. Zudem dürfe dem Beschwerdeführer nicht entgegengehalten werden, dass er keinerlei gerichtliche Dokumente vorlegen könne.

E-7215/2013 Zum Vorhalt, es sei unglaubhaft, dass sich der Beschwerdeführer zweimal auf einem Sicherheitsposten in F._______ habe melden müssen, weil er dieses Ereignis nur bei der BzP, aber nicht bei der Anhörung vorgebracht habe, habe der Beschwerdeführer angegeben, er sei in der Anhörung nicht danach befragt worden und er habe sich gar nicht dazu äussern können. Zudem sei es durchaus nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer Zeit mit seiner Familie habe verbringen wollen und sich deshalb manchmal zu Hause aufgehalten habe. Die Bestätigung der PYD sowie der Internetausdruck würden belegen, dass der Beschwerdeführer bereits in seiner Heimat politisch aktiv gewesen sei und trügen wesentlich zur Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers und zum Ausgang des Asylverfahrens bei. Des Weiteren sei der Beschwerdeführer bereits als naher Verwandter eines Rebellen im Sinne einer Reflexverfolgung erheblich an Leib und Leben gefährdet. Auf die anderen eingereichten Dokumente gehe die Vorinstanz gar nicht erst ein. Die Einschätzungen der Vorinstanz zu den exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers seien unter anderem angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer während gut zehn Jahren in Syrien politisch aktiv gewesen sei, völlig realitätsfremd. Zur Ausreise sei festzuhalten, dass diese illegal erfolgt sei. In der BzP habe der Beschwerdeführer zwar gesagt, er habe Syrien legal verlassen. Indem er aber gesagt habe, er habe dies mit Hilfe eines Schleppers getan, der ihnen ihre Reisepässe weggenommen habe, sei klar, dass der Beschwerdeführer illegal ausgereist und einem Missverständnis unterlegen sei. Zum Vorhalt, dem eingereichten Haftbefehl käme kein Beweiswert zu, wendete der Beschwerdeführer ein, die Beschaffung des Dokuments habe deshalb lange gedauert, weil der Polizeioffizier in L._______, ein Freund des Vaters des Beschwerdeführers, diesen letztlich nur nach Bezahlung einer hohen Geldsumme herausgegeben habe. Zu den vom BFM genannten Mängel könne sich der Beschwerdeführer mangels Substanziierung seitens des BFM nicht äussern. Schliesslich äusserten sie sich in Bezug auf die geltend gemachten Asylgründe der Beschwerdeführerin dahingehend, diese sei keineswegs Opfer eines tragischen Unfalls geworden, sondern das Armeefahrzeug sei gezielt gegen die unbewaffneten Zivilistinnen und Zivilisten gefahren. Bei dieser Gelegenheit sei die Beschwerdeführerin, wie zahlreiche andere auch, verletzt worden. Damit handle es sich um eine gezielte Verfolgung aus politischen Motiven.

E-7215/2013 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zu folgenden Schlüssen:

Das BFM gelangte nach vollständiger und richtiger Erhebung des rechtserheblichen Sachverhalts zutreffend zum Schluss, die Aussagen des Beschwerdeführers betreffend seine Inhaftierung und das Gerichtsverfahren sowie den Ausreisegrund seien nicht glaubhaft. Diesbezüglich kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden, denen sich das Bundesverwaltungsgericht anschliesst. Auch der Einschätzung des BFM, dass die Vorbringen zum Gerichtsverfahren nicht hinreichend begründet seien, stimmt das Bundesverwaltungsgericht zu. Zwar nannte der Beschwerdeführer ein Datum des angeblichen Gerichtsverfahrens, die Ausführungen zum Verfahren selber fielen jedoch sehr undifferenziert und detailarm aus. Insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer nicht über sich selber sprach, sondern immer in der Mehrzahl von "uns", auch bezüglich des Gerichtsverfahrens, hinterlässt den Eindruck, dass er das Vorgebrachte nicht selbst erlebt hat. Unabhängig von der Glaubhaftigkeit fällt schliesslich auf, dass das angebliche Gerichtsverfahren im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführenden bereits (…) Jahre zurück lag, weshalb ihm schon aufgrund des ungenügenden zeitlichen Kausalzusammenhangs asylrechtlich keine Bedeutung mehr zukommen kann. Der Beschwerdeführer selbst gab denn auch an, die Ereignisse (…) seien nicht der Grund für seine Ausreise gewesen (vgl. A46/8 F15). Was das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe sich zweimal auf dem Sicherheitsposten in F._______ melden müssen, wo man ihm vorgeworfen habe, er würde sich politisch engagieren, was er abgestritten habe (vgl. A281/10 S. 7), betrifft, ist zwar richtig, dass ihm anlässlich der Anhörung dazu keine konkreten Rückfragen gestellt wurden. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht wäre er aber zum einen gehalten gewesen, die entsprechenden Vorbringen selbst darzulegen, hätte er sie für sein Asylgesuch als wichtig erachtet, zumal er am Ende der Befragung nochmals gefragt worden war, ob er alles Wesentliche habe sagen können, was für seine Ausreise wichtig gewesen sei. Zum anderen haben diese Vorsprachen auf dem Sicherheitsposten offenbar keine weitere Folgen für den Beschwerdeführer gehabt, vielmehr ist davon auszugehen, die syrischen Behörden hätten den Beschwerdeführer nicht ernsthaft verdächtigt, hätten doch sonst gerade diese Vorsprachen Gelegenheit geboten ihn festzunehmen.

E-7215/2013 Der Würdigung der Vorinstanz halten die Beschwerdeführenden keine stichhaltigen Einwände entgegen. Dem Protokoll der BzP lassen sich keine Anzeichen entnehmen, dass der Beschwerdeführer dermassen aufgewühlt gewesen wäre, dass seine Aussagen für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit nicht herangezogen werden dürften. Dass er einmal von den Ereignissen von G._______ im Jahr (…) und dann wieder von den Ausreisegründen im Jahr (…) gesprochen hat, lässt diesen Schluss jedenfalls noch nicht zu. Nach der freien Rede zu seinen Asylgründen wurde er deutlich gefragt, ob er nun alle Gründe für das Gesuch genannt habe. Darauf antwortete er ebenso deutlich mit ja, wie auf die beiden Fragen, ob er jemals inhaftiert oder vor Gericht gewesen sei (vgl. A28/10 S. 7 F7.01). Auch der Erklärungsversuch, der Beschwerdeführer habe die Frage nach Verhaftungen oder Gerichtsverfahren als Frage nach "Vorstrafen" beziehungsweise nach legitimer Verfolgung verstanden, ist offensichtlich unbehelflich. Zwar ist die Anhörung zur Sache tatsächlich eher kurz ausgefallen, was aber nicht in jedem Falle bedeuten muss – auch vorliegend nicht –, der Sachverhalt sei nicht hinreichend abgeklärt worden. Auch der Vorhalt, in der Beschwerde, es seien zu wenige Rückfragen gestellt worden, verhält nicht. So hat die befragende Person des BFM mehrmals nachgefragt, was der Beschwerdeführer persönlich erlebt habe, was ihn zur Ausreise veranlasst habe, nachdem dieser immer mit allgemeinen Äusserungen geantwortet hatte, wie etwa "Der Entscheid kam, als die Regierung die Kurden sehr viel unter Druck gesetzt hat und die Araber haben vorher in M._______ mit Unruhen angefangen" (vgl. A46/8 S. 4 f. F17, F18, F19 und F26). Ferner ist dem Beschwerdeführer zwar beizupflichten, wenn er einwendet, es liege noch kein Widerspruch zwischen der Aussage vor, er sei geflohen, weil ein Onkel ihn gewarnt habe, sein Foto sei auf allen Polizeiposten verteilt worden, und jener, er sei geflohen, weil die Behörden bei ihm versteckte Medikamente gefunden hätten. In diesem Zusammenhang fällt aber auf, dass der Beschwerdeführer einerseits anlässlich der BzP von den Medikamenten und der Versorgung der verletzten Kämpfer überhaupt nichts sagte, in der Anhörung aber diese Umstände, und die Tatsache, dass die syrischen Sicherheitskräfte anlässlich einer Hausdurchsuchung die Medikamente gefunden hätten, als Hauptausreisegrund nannte (vgl. A46/8 S. 4 F20 ff.). Im Übrigen fällt auf, dass er diesen ersten Besuch der Behörden bei ihm zu Hause, als die Medikamente gefunden worden seien, anders als im Rahmen der Anhörung, als er angegeben hatte, dies sei eineinhalb Jahre vor der Ausreise geschehen (vgl. A46/8 S. 4 F21), auf Anfangs (…) datiert. Aus dem Umstand alleine schliesslich, dass Brüder und weitere Verwandte als PKK-Rebellen kämpften beziehungsweise als Märtyrer gestorben seien,

E-7215/2013 ergibt sich auch noch keine Reflexverfolgung für die Beschwerdeführenden, zumal in keiner Weise dargetan wird, inwiefern die syrischen Behörden von diesen Personen auf den Beschwerdeführer geschlossen oder ihn deshalb gesucht hätten beziehungsweise dies in Zukunft tun würden. Was schliesslich den eingereichten Haftbefehl betrifft, kann zum einen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden, vorab was die Erhältlichkeit betrifft, die diesbezüglichen Erklärungen auf Beschwerdestufe überzeugen nicht. Der bereits aus anderen Gründen gezogene Schluss, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die syrischen Behörden den Beschwerdeführer nicht längst verhaftet hätten, hätte tatsächlich ein Interesse an ihm bestanden, wird durch das Datum des eingereichten Dokumentes ([…]) gerade noch bestätigt. Warum der Beschwerdeführer angesichts des Umstandes, dass er zur Verhaftung ausgeschrieben gewesen sei, noch gut eineinhalb Jahre an seinem Herkunftsort hätte leben können, ohne von den syrischen Behörden gefasst zu werden, leuchtet nicht ein; das Vorbringen, er habe nicht mehr zu Hause übernachtet, vermag vor diesem Hintergrund offensichtlich nichts zu seinen Gunsten zu bewirken. Schliesslich spricht die legale Ausreise der Beschwerdeführenden entscheidend gegen eine Suche der syrischen Behörden nach ihnen in jenem Zeitpunkt. Der Einwand, es habe sich um ein Missverständnis gehandelt, vielmehr hätten die Beschwerdeführenden das Land illegal verlassen, verfängt nicht, denn die Aussagen sowohl des Beschwerdeführers als auch der Beschwerdeführerin sind diesbezüglich klar und mit Präzisierungen versehen ausgefallen (vgl. A7/12 S. 7 F4.02 und S. 8 F5.02 sowie A28/10 S. 6 F4.02 und F5.02). In Bezug auf die von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Asylgründe, geben die Beschwerdeführenden selber an, dass das Fahrzeug der syrischen Sicherheitskräfte absichtlich in die Menschenmenge gefahren sei und dabei zahlreiche Personen verletzt worden seien. Dass die Sicherheitskräfte dabei gezielt die Teilnehmer der Demonstration angriffen, soll nicht bestritten werden, von einer auch nach diesem Ereignis anhaltenden, konkret auf die Person der Beschwerdeführerin gezielten Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes kann dennoch nicht gesprochen werden. Das wird nicht zuletzt auch dadurch deutlich, dass die Sicherheitskräfte sich offenbar bis zur Ausreise nicht mehr für sie interessierten, wäre sie doch ohne Weiteres auffindbar gewesen. Das gilt auch in Bezug auf das geltend gemachte Vorbringen, sie habe zusammen mit ihrem Mann zu Hause Verletzte versorgt und in ihrem Heim seien Schüler in kurdischer Sprache unterrichtet worden. Diesbezüglich macht die Beschwerdeführerin

E-7215/2013 denn auch gar nicht geltend, sie selbst sei in den Fokus der syrischen Behörden geraten. Es erübrigt sich, weiter auf die einzelnen Vorbringen in der Beschwerde und auf Replikstufe einzugehen, weil sie an der zutreffenden Einschätzung der Vorinstanz, die Beschwerdeführenden vermöchten für den Zeitpunkt der Ausreise keine Gründe im Sinne von Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, nichts zu ändern vermögen. 6.2 Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist jedoch die Situation im Zeitpunkt des Asylentscheides (vgl. vorstehend E. 4.3). Eine asylsuchende Person ist auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst aufgrund von Ereignissen nach ihrer Ausreise im Falle einer Rückkehr in ihren Heimat- oder Herkunftsstaat in flüchtlingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde. Zu unterscheiden ist dabei zwischen objektiven und subjektiven Nachfluchtgründen. Objektive Nachfluchtgründe liegen vor, wenn äussere Umstände, auf welche die asylsuchende Person keinen Einfluss nehmen konnte, zur drohenden Verfolgung führen; eine solchermassen verfolgte Person erfüllt die Flüchtlingseigenschaft und es ist ihr Asyl zu gewähren. Subjektive Nachfluchtgründe sind dann anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise Verfolgung zu befürchten hat. In diesem Fall ist die Flüchtlingseigenschaft festzustellen; die betreffende Person ist gestützt auf Art. 54 AsylG jedoch von der Asylgewährung ausgenommen. 6.2.1 Die Voraussetzungen einer individuellen Betroffenheit der Beschwerdeführenden alleine aus der Eskalation des syrischen Bürgerkrieges seit ihrer Ausreise sind nicht erfüllt. Den entsprechenden Auswirkungen stellen in der Regel keine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG dar (vgl. WALTER STÖCKLI, a.a.O., Rz. 11.16). Ihnen ist denn auch mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerdeführenden bereits Rechnung getragen worden. Es liegen somit keine objektiven Nachfluchtgründe vor, aufgrund derer die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen wäre. 6.2.2 Der Beschwerdeführer macht aber auch geltend, durch sein Verhalten nach der Ausreise aus Syrien Grund für eine zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden gesetzt zu haben und deshalb – infolge subjektiver Nachfluchtgründe – die Flüchtlingseigenschaft zu erfüllen.

E-7215/2013 Tatsächlich sind die rechtsstaatlich nicht kontrollierten syrischen Sicherheits- und Geheimdienste auch im Ausland aktiv, wo eine ihrer Aufgaben im Wesentlichen darin besteht, syrische Oppositionelle und deren Kontaktpersonen auszuforschen und zu überwachen sowie Exilorganisationen syrischer Staatsangehöriger zu infiltrieren. Die so gewonnenen Informationen bilden im Heimatland häufig die Grundlage für die Aufnahme in sogenannte "Schwarze Listen", über die eine Überwachung der dort festgehaltenen Personen bei der Wiedereinreise im Heimatland sichergestellt wird. Vor diesem Hintergrund ist denkbar, dass der syrische Geheimdienst auch von der Einreichung eines Asylgesuchs in der Schweiz durch syrische Staatsangehörige oder staatenlose Kurden syrischer Herkunft erfährt, insbesondere wenn sich diese im Exilland politisch betätigen oder mit – aus der Sicht des syrischen Staates – politisch missliebigen, oppositionellen Organisationen, Gruppierungen oder Tätigkeiten in Verbindung gebracht werden können. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht indes für sich allein genommen jedoch nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten zusätzliche konkrete Anhaltspunkte – nicht rein theoretische Möglichkeiten – vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinne einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potentielle Bedrohung wahrgenommen wird. Hinzu kommt, dass die Aktivitäten der syrischen Geheimdienste in Europa in den letzten Jahren in den Fokus der Nachrichtendienste der betroffenen Länder gerückt sind und diese ihre Tätigkeiten aufgrund der ergriffenen Massnahmen nicht mehr ungehindert ausüben können. So wird etwa berichtet, dass deren Aktivitäten in Deutschland durch nachrichtendienstliche und polizeiliche Massnahmen erheblich beeinträchtigt seien und das Agentennetz teilweise zerschlagen sei (vgl. Bundesministerium des Innern, Verfassungsschutzbericht 2013 vom 18. Juni 2014, S. 331 f.). Seit Ausbruch des Bürgerkriegs sind zudem mehr als vier Millionen Menschen aus Syrien geflüchtet. Es ist angesichts dieser Dimension wenig wahrscheinlich, dass

E-7215/2013 die syrischen Geheimdienste über die logistischen Ressourcen und Möglichkeiten verfügen, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft im Ausland systematisch zu überwachen (vgl. Urteil des BVGer D- 3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H). Der Beschwerdeführer brachte vor, in H._______, J._______, I._______ und N._______ an mehreren Versammlungen und Kundgebungen der PYD und Ararat ([…]) teilgenommen zu haben. Er habe bei den Kundgebungen mit Fahnen der PYD posiert. Zur Untermauerung seiner Ausführungen reichte er diverse Fotografien von Demonstrationen und Versammlungen zu den Akten. Daraus ergibt sich entgegen den Ausführungen in der Beschwerdeschrift kein überdurchschnittliches exponiertes exilpolitisches Engagement. Insbesondere ergibt sich nicht aus den Akten, dass der Beschwerdeführer sich aus der Menge der Demonstranten beziehungsweise der Veranstaltungsteilnehmer hervorgehoben hätte. Mit den eingereichten Bildern wird nicht der Eindruck erweckt, der Beschwerdeführer habe in einer regimefeindlichen Partei oder Organisation eine herausragende Funktion inne. Er hat vielmehr wie Tausende syrischer Staatsangehöriger oder staatenloser Kurden syrischer Herkunft in der Schweiz und anderen europäischen Staaten an diversen Kundgebungen gegen das syrische Regime teilgenommen, wobei er auch fotografiert wurde. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person oder derjenigen der Beschwerdeführerin bestehen könnte, da es sich bei ihnen nicht um für die exilpolitische Szene bedeutsame Persönlichkeiten handelt, die mit Blick auf Art und Umfang ihrer exilpolitischen Tätigkeiten als ausserordentlich engagierte und exponierte Regimegegner aufgefallen sein könnten. Es ist somit festzuhalten, dass das exilpolitische Engagement der Beschwerdeführenden entgegen den Behauptungen in der Beschwerde die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht überschreitet. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun. Nach dem Gesagten erfüllen die Beschwerdeführenden die Voraussetzungen für die Anerkennung von subjektiven Nachfluchtgründen im Sinne von Art. 54 AsylG nicht.

E-7215/2013 7. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden keine erlittene oder drohende asylrelevante Verfolgung glaubhaft gemacht haben. Die Vorinstanz hat daher zu Recht das Bestehen der Flüchtlingseigenschaft verneint und die Asylgesuche abgewiesen. 8. 8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).

8.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 9. 9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 9.2 Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführenden in der angefochtenen Verfügung vom 20. November 2013 infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufgenommen. Praxisgemäss stellen sich in diesem Zusammenhang keine weiteren Fragen mehr, zumal die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur sind und bei Vorliegen eines dieser Hindernisse der Vollzug als nicht durchführbar gilt. 10. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig sowie vollständig festgestellt worden ist (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 11. 11.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Nachdem mit Zwischenverfügung vom 4. Februar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen

E-7215/2013 worden ist und aufgrund der Akten nicht von einer erheblichen Veränderung in den finanziellen Verhältnissen auszugehen ist, sind die Beschwerdeführenden von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. 11.2 Nachdem Rechtsanwalt Bernhard Jüsi mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2014 als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde, ist ihm ein amtliches Honorar auszurichten. Die am 19. Mai 2014 zu den Akten gereichte Kostennote erscheint den konkreten Verfahrensumständen nicht vollumfänglich angemessen. Unter Würdigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 9-13 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sowie der geltenden Praxis wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 2200.– (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7215/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Beschwerdeführenden werden von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit. 3. Das vom Gericht auszurichtende Honorar des amtlichen Rechtsbeistands wird auf Fr. 2'200.– bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Lea Graber

Versand:

E-7215/2013 — Bundesverwaltungsgericht 18.11.2015 E-7215/2013 — Swissrulings