Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-721/2015
Urteil v o m 2 . April 2015 Besetzung Einzelrichter Markus König mit Zustimmung von Richter William Waeber; Gerichtsschreiberin Eveline Chastonay.
Parteien
A._______, und ihre Kinder, B._______, und C._______, Eritrea, alle vertreten durch Magda Burkhard, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des SEM vom 7. Januar 2015 / N (…).
E-721/2015 Sachverhalt: I. A. Mit Schreiben ihrer Rechtsvertreterin vom 7. Mai 2012 stellte die damals in Khartum / Sudan lebende Beschwerdeführerin beim BFM ein Asylgesuch aus dem Ausland. Nachdem das BFM die Beschwerdeführerin zur schriftlichen Konkretisierung ihres Gesuchs aufgefordert und diese eine entsprechende Gesuchsergänzung zu den Akten gereicht hatte, bewilligte es mit Verfügung vom 30. August 2013 die Einreise der Beschwerdeführenden zwecks Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz. B. Am 10. September 2013 liess die Beschwerdeführerin beim BFM ein Gesuch um Übernahme der Kosten für die Reise in die Schweiz und einen diesbezüglichen Kostenvoranschlag einreichen. Mit Verfügung vom 17. September 2013 stellte das BFM fest, dass die Reisekosten bis zur Höhe des Kostenvoranschlags übernommen würden. C. Am 9. Januar 2014 reisten die Beschwerdeführenden mit Bewilligung und auf Kosten des BFM auf dem Luftweg in die Schweiz ein und stellten hier gleichentags ein Asylgesuch. II. D. Anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) vom 27. Januar 2014 sowie der Anhörung zu den Asylgründen vom 10. Dezember 2014 machte die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, dass sie Eritrea wegen ihres ehemaligen Partners D._______, dem Vater ihres ersten Sohnes, habe verlassen müssen. Dieser sei im (…) 2009 von Soldaten abgeholt worden. Die Beschwerdeführerin habe eine Woche nach der Festnahme von Dorfbewohnern erfahren, dass ihr Mann getötet worden sei, weil er als regimekritisch gegolten habe. In der Folge habe sie einige Monate nach seinem Tod
E-721/2015 keine Gelder mehr erhalten, obschon sie immer noch Anspruch auf einen Lohnanteil von D._______ gehabt hätte. Als sie deswegen bei den zuständigen Behörden reklamiert habe, sei ihr von einem Kollegen geraten worden, keine weiteren Fragen zu stellen und das Land besser zu verlassen; sie würde sonst Gefahr laufen, ebenfalls festgenommen zu werden. So habe sie Eritrea im (…) 2009 zusammen mit ihrem Sohn und mit der Hilfe eines Schleppers illegal verlassen und sei nach einem dreitägigen Marsch schliesslich im Sudan angekommen. Dort habe sie später einen neuen Mann kennengelernt, diesen geheiratet und einen zweiten Sohn geboren. Ihre Identitätskarte habe sie auf ihrer Flucht verloren. Eines Abends sei ihr Ehemann nicht von der Arbeit nach Hause gekommen und seither nicht mehr aufgetaucht. Die Beschwerdeführerin sei ohne die Hilfe ihres Ehemannes in eine existenzielle Notlage geraten, weshalb (…) in der Schweiz lebende (…) sich für ihre Einreise in die Schweiz eingesetzt habe. E. Mit Verfügung vom 7. Januar 2015 (eröffnet am 9. Januar 2015) stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht. Das SEM lehnte das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführenden aus der Schweiz an, gewährte ihnen jedoch infolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme. F. Mit Eingabe vom 3. Februar 2015 reichten die Beschwerdeführenden durch ihre Rechtsvertretung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein und beantragten, es sei die vorinstanzliche Verfügung aufzuheben und ihnen sei Asyl oder die vorläufige Aufnahme als Flüchtlinge zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. G. Mit Zwischenverfügung vom 11. März 2015 wies der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Feststellung der Aussichtslosigkeit der Beschwerde ab und forderte die Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 600.– auf. Dieser wurde am 23. März 2015 fristgerecht geleistet.
E-721/2015 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. Urteil des BVGer D-3622/2011 vom 8. Oktober 2014 E. 5, zur Publikation vorgesehen). 2.2 Streitgegenstand bilden gemäss Beschwerdebegehren die Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Verweigerung des Asyls sowie die Wegweisung. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Schriftenwechsel und mit summarischer Begründung abzuweisen (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
E-721/2015 Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an das Glaubhaftmachen gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So seien ihre Aussagen betreffend die Festnahme von D._______ unsubstanziiert sowie vage ausgefallen, und sie habe trotz mehrmaligem Nachfragen lediglich bereits Gesagtes wiederholt. Ebenso detailarm seien die Ausführungen zum Tag gewesen, an dem sie vom Tod von D._______ erfahren habe. Es sei ihr daher nicht gelungen, die D._______ betreffende Verfolgung glaubhaft erscheinen zu lassen, weshalb auch nicht geglaubt werden könne, es drohe der Beschwerdeführerin eine Anschlussverfolgung. Zudem habe sie in Bezug auf ihre angebliche illegale Ausreise aus Eritrea bloss dargelegt, zu Fuss unterwegs gewesen und von einer Person begleitet worden zu sein. Es habe auch diesbezüglich an individualisierten Aussagen gefehlt. So habe sie beispielsweise nichts von den Erschwernissen berichtet, die in einem dreitägigen Fussmarsch mit einem (…)jährigen Kind hätten erwartet werden dürfen. Die Beschwerdeführerin habe mangels Substanz in ihren Aussagen folglich weder den asylbegründenden Sachverhalt noch die illegale Ausreise glaubhaft schildern können und erfülle die Flüchtlingseigenschaft daher nicht. 4.2 Hiergegen brachte die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz habe die Beweisregel von Art. 7 AsylG zu restriktiv gehandhabt. Die Anhörung habe unter grossem Zeitdruck stattgefunden, weshalb sie ihre Vorbringen nicht ausführlicher und detaillierter habe schildern können. In der Beschwerde umschrieb und präzisierte sie ihren Reiseweg aus Eritrea in den Sudan ausführlich und wies im Weiteren auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts hin, wonach das illegale Verlassen des Landes als Zeichen politischer Opposition gegen den Staat erachtet und daher mit drakonischen Massnahmen sanktioniert werde. Die Beschwerdeführerin habe folglich begründete Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu werden.
E-721/2015 5. Die Vorinstanz hat den Massstab des Glaubhaftmachens nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall korrekt angewendet. Die Beschwerdeführerin setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nur oberflächlich auseinander. Es gelingt ihr nicht, aufzuzeigen, dass die Verfügung Bundesrecht verletzt oder auf einer unrichtigen Sachverhaltsfeststellung beruht. 5.1 So wird in der Beschwerde geltend gemacht, das SEM habe in seiner Glaubhaftigkeitsprüfung den falschen Massstab verwendet, weil die Wahrscheinlichkeit, dass die Beschwerdeführerin die Wahrheit gesagt habe, überwiege. Es wurde indes nicht dargetan, inwiefern ihre Vorbringen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als wahr anzunehmen wären. Die Beschwerdeführerin verweist in diesem Zusammenhang lediglich auf die Anhörungsprotokolle und entgegnet den Argumenten des SEM nichts Substanzielles. 5.2 So stellt denn auch das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die Ausführungen der Beschwerdeführerin oberflächlich, unsubstanziiert und widersprüchlich ausgefallen sind. Sie hat die zentrale Begründung ihres Asylgesuchs – die angebliche Ermordung des damaligen Partners in Eritrea – jeweils völlig unterschiedlich geschildert. So will die Beschwerdeführerin gemäss ihrer schriftlichen Eingabe an die Botschaft im Rahmen des Ausland-Asylverfahrens ihr Heimatland verlassen haben, weil ihr Partner vor ihren Augen ermordet worden sei (SEM-Akte A5/15 S. 8: "…they killed my boyfriend [...] in front of me…"). Anlässlich der Erst-befragung führte sie hingegen aus, sie habe nach seiner Festnahme durch die Dorfbewohner erfahren, dass er gestorben sei (SEM-Akte B4/14 S. 9), während sie an der Zweitbefragung anführte, sie habe nach dem Vorfall nicht gewusst, ob er noch lebe oder getötet worden sei (SEM-Akte B12/13 F18). Sie ergänzte dann anlässlich derselben Anhörung, dass es ein Kollege gewesen sei, der ihr von seinem sicheren Tod berichtet habe (SEM-Akte B12/13 F43); wiederum später führte sie aus, ältere Leute seien in ihr Haus gekommen und hätten ihr gesagt, dass der Partner gestorben sei (SEM-Akte B12/13 F44). 5.3 Das gleiche Bild zeichnet sich auch bei den Fragen zum Reiseweg ab: Die freie Schilderung fällt kurz und stereotyp aus. Die protokollierte Schilderung des Reiseweges erscheint unter Berücksichtigung der gesamten Verfahrensumstände nicht geeignet, eine illegale Ausreise aus Eritrea glaubhaft zu machen. An dieser Feststellung vermag die detailliertere Beschreibung in der Beschwerdeeingabe nichts zu ändern. Es gelingt der Be-
E-721/2015 schwerdeführerin somit auch nicht, subjektive Nachfluchtgründe infolge illegaler Ausreise nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Im Übrigen kann, um Wiederholungen zu vermeiden, auf die richtigen Ausführungen in der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden. 5.4 Soweit am Schluss der Beschwerdebegründung noch geltend gemacht wird, die Anhörung zu den Asylgründen habe unter erheblichem Zeitdruck stattgefunden, was eine gewisse Unsubstanziiertheit erklären könne, ist auch dies unbehelflich: Dem Protokoll sind keine Hinweise auf eine gehetzte Anhörung vorliegen. Im Gegenteil: Die Vorinstanz befragte ausführlich und stellte der Beschwerdeführerin zielgerichtete Fragen (vgl. beispielsweise SEM-Akte B12/13 F46-49; F60; F64 etc.). Der protokollierten Befragung ist auch zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin mehrmals konkret eingeladen wurde, ihre Vorbringen ausführlicher zu schildern (vgl. beispielsweise SEM-Akte B12/13 F44; F53; F66 etc.). 5.5 Es ist der Beschwerdeführerin somit nicht gelungen, ihre Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt nicht über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung oder über einen Anspruch darauf (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733). Auch die Wegweisung wurde somit zu Recht angeordnet. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
E-721/2015 8. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der am 23. März 2015 bezahlte Vorschuss ist zur Bezahlung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-721/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der am 23. März 2015 in gleicher Höhe einbezahlte Vorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Eveline Chastonay
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