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Bundesverwaltungsgericht 08.01.2016 E-7209/2013

8 gennaio 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,571 parole·~28 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7209/2013

Urteil v o m 8 . Januar 2016 Besetzung Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz), Richter François Badoud, Richterin Daniela Brühschweiler, Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), C._______, geboren am (…), D._______, geboren am (…), E._______, geboren am (…), F._______, geboren am (…), Syrien, alle vertreten durch Bernhard Jüsi, Rechtsanwalt, Advokatur Kanonengasse, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des BFM vom 28. November 2013 / N (…).

E-7209/2013 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben verliessen die in einem Vorort von G._______ lebenden Beschwerdeführenden mit ihren drei Kindern etwa am 3. oder 4. Juni 2012 ihr Heimatland über Jarablus (Grenze zur Türkei) in Richtung Istanbul. Von dort gelangten sie zur türkisch-griechischen Grenze, die sie zu Fuss überquert hätten. In Griechenland wurden sie daktyloskopisch erfasst und fuhren anschliessend in einem Bus nach Athen. Von dort aus seien sie nach Kreta gereist, wo der Schlepper für die Ehefrau und die beiden (Kinder) einen Pass einer ihr und (Kinder) ähnlich aussehenden (…), die auch zwei ähnliche (Kinder) gehabt habe, organisiert habe. Jene seien direkt nach Zürich geflogen. Am 6. Juli 2012 ersuchten sie im Flughafen um Asyl und die Beschwerdeführerin wurde im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) am 14. Juli 2012 summarisch befragt. (Kind) sei ihnen etwa 20 Tage später über Österreich gefolgt. Der Beschwerdeführer sei etwa zwei Monate später mit einem Pass über Santorini auf dem Luftweg nach Barcelona und schliesslich von dort aus mit einem anderen Pass nach Zürich geflogen. Am 8. September 2012 ersuchte er ebenfalls im Flughafen Zürich um Asyl und wurde am darauffolgenden Tag summarisch befragt. Das BFM hörte die beiden Beschwerdeführenden am 14. November 2013 zu ihren Asylgründen an. A.b Anlässlich der Befragungen machten die Beschwerdeführenden übereinstimmend im Wesentlichen geltend, anfangs Mai 2012 zusammen mit ihren Kindern die Tante des Beschwerdeführers auf dem Lande in der Nähe von G._______ besucht zu haben. Nachdem sie eingetroffen seien, hätten sie Schüsse gehört. Einige Minuten später sei das syrische Militär gekommen und habe sie gefragt, wer die Schüsse abgegeben habe beziehungsweise sie beschuldigt, geschossen zu haben. Als sie darauf keine Antwort gewusst hätten, seien sie mit der Tante und deren Ehemann festgenommen und auf einen Militärposten beziehungsweise in ein Gefängnis gebracht worden. A.c Die Beschwerdeführerin machte darüber hinaus geltend, zusammen mit der Tante ihres Ehemannes in einem Zimmer eingesperrt worden zu sein. Sie seien dort bis zum nächsten Morgen festgehalten worden, danach habe man sie an einem abgelegenen Ort abgesetzt. Zuvor seien sie beschimpft und geschlagen worden. Danach hätten sie die Kinder geholt und seien beide zu ihr (Beschwerdeführerin) nach Hause gegangen. Sie habe erfahren, dass es einen Mann gebe, der ausfindig machen könne, wo sich

E-7209/2013 Leute, die von den Sicherheitsbehörden festgenommen worden seien, aufhalten würden. Dieser Mann habe sie nach etwa zehn Tagen angerufen und ihr mitgeteilt, dass der Onkel ihres Ehemannes unter Folter gestorben sei und er nun wisse, wo sich ihr Ehemann befinde. Sie habe ihm 75'000 syrische Lira bezahlt, damit er sich für die Freilassung ihres Ehemannes einsetze. Einige Tage später sei dieser vor der Haustür gestanden. Er habe am ganzen Körper grosse Verletzungen gehabt, so dass sie ihn während einer Woche habe pflegen müssen. Nach circa einem Monat seien drei Militärs zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann für den Militärdienst rekrutieren wollen. Als das Militär gegangen sei, habe ihr Ehemann noch gleichentags beschlossen, das Land zu verlassen, und sie seien in der Folge nach Aleppo gegangen. A.d Der Beschwerdeführer brachte seinerseits vor, er sei nach der Festnahme von seinem Onkel getrennt in eine Zelle gebracht, über den Vorfall auf dem Lande befragt und geschlagen sowie mit einem Stromstock gefoltert worden. Nach 15 Tagen sei er freigelassen worden. Was mit dem Ehemann seiner Tante geschehen sei, wisse er nicht. Etwa 10 Tage nach der Freilassung seien Offiziere zu ihm nach Hause gekommen und hätten ihn als Informant gewinnen und bewaffnen wollen. Er habe um Bedenkzeit gebeten mit der Absicht, seine Familie an einen anderen Ort zu bringen, und habe mit seinem Vater gesprochen. Dieser habe ihm geraten, sofort das Land zu verlassen. B. Mit Verfügung vom 28. November 2013 – eröffnet am 30. November 2013 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufigen Aufnahmen an. C. Mit Eingabe vom 23. Dezember 2013 liessen die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragten, die Verfügung der Vorinstanz sei bezüglich Flüchtlingseigenschaft und Asyl aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen sei Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG, um Erlass des Kostenvorschusses und um Beigabe eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes in der Person ihres Rechts-

E-7209/2013 vertreters. Zur Untermauerung der Vorbringen wurde eine Bestätigung eingereicht, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der kurdischen demokratischen progressiven Partei Syriens sei. D. Mit Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wegen Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren ab und forderte die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. E. Mit Eingabe ihres Rechtsvertreters vom 29. Januar 2014 ersuchten die Beschwerdeführenden unter Beilage eines Haftbefehls vom 7. Juni 2012 (inkl. deutscher Übersetzung) sowie einer "Bezeugung" (inkl. deutscher Übersetzung) eines Muchtars, wonach der Beschwerdeführer vom syrischen Geheimdienst gesucht werde, um wiedererwägungsweise Aufhebung der vorinstanzlichen Zwischenverfügung vom 14. Januar 2014. F. Mit Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses antragsgemäss verzichtet und die (neuerliche) Behandlung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt verschoben. Sodann wurde den Beschwerdeführenden mitgeteilt, dass der Entscheid über die unentgeltliche Rechtsverbeiständung weiterhin Bestand habe. Gleichzeitig wurden die Akten der Vorinstanz zur Vernehmlassung überwiesen. G. Das BFM nahm in seiner Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 Stellung und hielt im Übrigen vollumfänglich an seiner Verfügung fest. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden replizierte darauf mit Eingabe vom 5. März 2014 und bestätigte dabei seine Ausführungen und Anträge. H. Mit Eingabe vom 28. April 2014 wurden folgende Dokumente in Kopie eingereicht: Militärbüchlein, Militärausweis, Marschbefehl (Aufgebot) und Haftbefehl gegen den Beschwerdeführer, alle mit deutscher Übersetzung. I. Am 29. September 2014 wurde eine Honorarnote eingereicht.

E-7209/2013 J. Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 2015 wurden die Akten zur ergänzenden Vernehmlassung an das SEM geschickt. K. Mit Vernehmlassung vom 27. Juli 2015, die den Beschwerdeführenden am 4. August 2015 zur Stellungnahme übermittelt wurde, beantragte das SEM erneut die Abweisung der Beschwerde. L. Nach zwei gewährten Fristerstreckungsgesuchen reichten die Beschwerdeführenden am 11. September 2015 unter Beigabe der Identitätskarten beider Beschwerdeführenden ihre Stellungnahme ein.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.

E-7209/2013 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführenden hätten sich während der Anhörung in mehreren wesentlichen Widersprüchen zu ihren eigenen Aussagen in den ersten Befragungen sowie auch in Bezug auf die Aussagen des Partners verfangen. So hätten sie sich bezüglich der Ortschaft, in welcher die Tante gewohnt haben soll, widersprochen, indem der Beschwerdeführer ausgesagt habe, die Tante in H._______ besucht zu haben, während er in der BzP angegeben habe, sie seien in I._______ gewesen, welches zum J._______ gehöre. Auf Nachfrage habe der Beschwerdeführer auf K._______ hingewiesen, eine Stadt, welche zum gleichnamigen Distrikt gehöre, H._______ würde er nicht kennen (vgl. Akten Vorinstanz A 43/14, S. 6). J._______ sei hingegen ein anderer Begriff für den L._______ Distrikt, in welchem er wohnhaft gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe auf Nachfrage hin, dass die Tante in I._______ wohne, geantwortet, dies liege bei H._______, da sich die Ortschaften H._______, L._______ und I._______ nahe beieinander befinden würden

E-7209/2013 (vgl. A44/11, S. 4). Ferner habe die Beschwerdeführerin bei der BzP angegeben, bei der Verhaftung beschuldigt worden zu sein, dass sie geschossen hätten, der Beschwerdeführer habe jedoch auf ausdrückliche Nachfrage, ob er beschuldigt worden sei, geschossen zu haben, geantwortet, er sei verhaftet worden, weil er diesen Leuten erlaubt habe, auf das Feld zu kommen, nicht weil er geschossen haben sollte. Im Weiteren habe die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt, nach ihrer Verhaftung mit der Tante gezwungenermassen in einem Zimmer gewartet zu haben, während sie das Geschrei von der Folter ihrer Männer gehört hätten. In der Anhörung habe sie hingegen geltend gemacht, nicht einmal in das gleiche Gebäude wie die Männer gebracht worden zu sein. Für weitere Widersprüche, wie die unterschiedlichen Zeitangaben zur versuchten Rekrutierung, zur Art der Verletzung nach der Folter oder zur Reaktion des Beschwerdeführers auf den Rekrutierungsversuch verwies die Vorinstanz auf die Protokolle. Ausserdem stellte das BFM fest, der Beschwerdeführer habe den Tagesablauf seiner Haft substanzarm und trotz mehrmaligen Nachfragens sehr kurz und ohne jegliche Details geschildert. Die Beschwerdeführerin habe zwar wortreicher erzählt, aber auch ihre Geschichte lasse die Substanz vermissen, welche bei einem tatsächlich erlebten Vorfall zu erwarten wäre. Insbesondere würden die zahlreichen Ungenauigkeiten zu Fragen zur Nacht in der Haft oder den Verletzungen ihres Mannes, die eigentlich relativ detailliert zu beantworten gewesen wären, hätte sie solche Vorfälle auch erlebt, auf eine konstruierte Geschichte hindeuten. Insgesamt würden die Schilderungen der Beschwerdeführenden den Schluss zulassen, dass sie das Erzählte nicht wirklich erlebt hätten und dass es sich um konstruierte Asylvorbringen handle. 4.2 4.2.1 Demgegenüber wendeten die Beschwerdeführenden in ihrer Beschwerdeschrift im Wesentlichen ein, sie hätten weder bezüglich des Wohnorts der Tante noch in Bezug auf die Ursache der Festnahme widersprüchlich ausgesagt: Die Tante wohne im Dorf I._______, das sich im Distrikt K._______ befinde. Der K._______-Distrikt gehöre wiederum zur Region J._______, die auch als L._______ Distrikt bekannt sei. Sodann liege offensichtlich ein Schreibfehler vor, da es einen Distrikt namens H._______ nicht gebe. 4.2.2 Ferner habe die Vorinstanz die Aussagen der Beschwerdeführenden ungenau gewürdigt. Während der BzP habe die Beschwerdeführerin zu

E-7209/2013 Protokoll gegeben, das Militär habe gesagt, dass sie mit Pistolen geschossen hätten. Anlässlich der Anhörung habe sie angegeben: "sie wollten wissen, warum wir die Schüsse abgefeuert hätten". Folglich habe sie nicht wie von der Vorinstanz angenommen ausgesagt, dass sie persönlich beschuldigt worden sei. Der Beschwerdeführer habe bei der BzP ausgesagt, dass die Behörden hätten wissen wollen, "wer auf das Land gekommen sei und die Schüsse abgegeben hatte". Während der Anhörung habe er zu Protokoll gegeben, dass er beschuldigt worden sei, weil er den Leuten erlaubt habe, auf das Feld zu kommen. Die eine Aussage schliesse die andere keineswegs aus. Vielmehr würden sie sich ergänzen zu einer nachvollziehbaren Abfolge der Ereignisse. 4.2.3 Im Weiteren sei der festgestellte Widerspruch, wonach die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt habe, dass sie zu Beginn ihrer Haft im Nebenzimmer die Schreie ihrer Männer gehört habe und anlässlich der Anhörung zu Protokoll gegeben habe, nicht einmal im gleichen Gebäude wie die Männer gewesen und nicht sicher zu sein, ob es die Schreie ihrer Männer gewesen seien, geradezu zynisch, voreingenommen und bösgläubig. In solch extremen Angstsituationen sei es absolut nachvollziehbar, dass man Schmerzensschreie von Männern für jene des eigenen, soeben verhafteten Mannes halte. Zudem sei eine menschliche Stimme im "Normalzustand" und im "Schreizustand" in keiner Weise vergleichbar.

4.2.4 Ferner habe die Vorinstanz weitere, nicht genauer ausgeführte Widersprüche zur versuchten Rekrutierung genannt und pauschal auf die Protokolle der Anhörung verwiesen. Demnach komme sie ihrer Begründungspflicht nicht genügend nach und verletze den Anspruch auf rechtliches Gehör. Vorliegend könne folglich nur gemutmasst werden, was genau die Vorinstanz als widersprüchlich empfunden habe. Betreffend die unterschiedlichen Zeitangaben der versuchten Rekrutierung des Beschwerdeführers handle es sich klar um einen Versprecher seitens der Beschwerdeführerin, der auf ihre Anspannung und Müdigkeit zurückzuführen gewesen sei. Zudem wurde an dieser Stelle auf den summarischen Charakter der Erstbefragung hingewiesen, wonach dieser bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit nur ein beschränkter Beweiswert zukomme.

4.2.5 Betreffend die Art der Verletzung nach der Folter habe die Beschwerdeführerin in der BzP ausgesagt, dass das Gesicht ihres Mannes, als er nach Hause gekommen sei, blau, schwarz und rot und sein Körper voller Linien von den Peitschenschlägen gewesen sei. Anlässlich ihrer Anhörung habe sie ausgesagt, er habe überall blaue Flecken gehabt, insbesondere

E-7209/2013 an den Schultern und auf dem Rücken. Es sei nicht ersichtlich, was die Vorinstanz vorliegend bemängle. Die von der Beschwerdeführerin beschriebenen Verletzungen würden mit den vom Beschwerdeführer beschriebenen Foltermethoden übereinstimmen. 4.2.6 Betreffend die Reaktion auf den Rekrutierungsversuch habe der Beschwerdeführer in der BzP ausgesagt, nachdem er dem Offizier zugesagt habe, habe er mit seinem Vater Kontakt aufgenommen, der ihm geraten habe, umgehend zu flüchten. Während der Anhörung habe er angeben, seinen Bruder kontaktiert zu haben, nachdem der Offizier das Haus verlassen habe, vor der Ausreise habe er auch seinen Vater kontaktiert. Auch hier schliesse die eine Aussage die andere nicht aus, da es nachvollziehbar sei, dass er sowohl seinen Vater als auch seinen Bruder kontaktiert habe. 4.2.7 Schliesslich könne der Ansicht, dass der Beschwerdeführer den Tagesablauf im Gefängnis nur kurz beschrieben und sich darauf beschränkt habe, zu sagen, wann er gegessen beziehungsweise geschlafen habe, nicht gefolgt werden. Bei einer angemessenen Auseinandersetzung mit den Aussagen des Beschwerdeführers habe man über dessen circa 20tägigen Gefängnisaufenthalt erfahren, dass er sich die Zelle mit 50 anderen Insassen geteilt habe, um ca. sieben Uhr habe aufstehen und frühstücken müssen, um 12 das Mittagessen gewesen sei und zwischen 19 und 20 Uhr das Abendessen. Danach habe man früh schlafen geben müssen. Beinahe jeden Tag sei er während 20 Minuten gefoltert worden. Ansonsten habe er viel mit einem älteren Insassen gesprochen. 4.3 4.3.1 In ihrer Vernehmlassung vom 14. Februar 2014 führte die Vorinstanz an, dass die Echtheit der eingereichten Beweismittel nicht überprüft werden könne. Betreffend den Haftbefehl sei festzuhalten, dass darin vermerkt werde, der Beschwerdeführer habe auf einem Bauernhof gearbeitet. Dies sei nicht nachvollziehbar, da die "politische Sicherheit", bei welcher er inhaftiert gewesen sei, doch habe wissen müssen, dass er einen (…)laden gehabt habe und dort tätig gewesen sei. Sodann sei schwer nachvollziehbar, dass der Haftbefehl vom 7. Juni 2012 erst nach erfolgtem Verhör erlassen worden sei und er diesen erst nach anderthalb Jahren auf Beschwerdeebene eingereicht habe, obwohl er mehrmals aufgefordert worden sei, für sein Asylgesuch wesentliche Dokumente einzureichen. Weiter sei sehr ungewöhnlich, dass in einem offiziellen Haftbefehl die Gründe für

E-7209/2013 die Festnahme dargelegt würden. Daher müsse davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Schreiben um eine Fälschung zwecks Unterstützung des sehr dürftigen Asylvorbringens handle. 4.3.2 Das Schreiben des Muchtars von M._______ könne ebenfalls nicht als taugliches Beweismittel gewertet werden. Inhaltlich werde in diesem Schreiben erwähnt, dass der Beschwerdeführer für die Freie Syrische Armee gearbeitet habe und deswegen verfolgt werde. Es werde auch wiederum erwähnt, dass er Bauer gewesen sei. Beides seien Aussagen, die der Beschwerdeführer während seines Verfahrens nie geltend gemacht habe. Hinzuweisen sei weiterhin auf die beiden Stempel im Schreiben, einer aus Hasaka, der andere aus Damaskus. Es sei nicht nachvollziehbar, wie zwei verschiedene Stempel auf ein solches Schreiben hätten gelangen können. 4.3.3 Bezüglich der abgegebenen Schüsse sei festzuhalten, dass der Rechtsvertreter die Frage weglasse, bei der explizit gefragt worden sei, ob die Beschwerdeführenden beschuldigt worden seien, geschossen zu haben (vgl. A43/14, F 50). Denn dabei werde, wie der Rechtsvertreter richtig zitiere, Folgendes gesagt: "Nein. (…) Die Syrische Armee hat uns beschuldigt, dass wir diesen Leuten erlaubt hätten, auf das Feld zu kommen." Die Beschwerdeführerin habe hierzu explizit aber Folgendes erzählt: "Sie wollten von uns wissen, wieso wir die Schüsse abgefeuert hätten (vgl. A44/11, F13). Es könne sich hier nicht um eine Ergänzung zur vorherigen Aussage handeln, wie der Rechtsvertreter meine, da die Beschwerdeführenden nacheinander aber ohne Kontakt zueinander befragt worden seien. 4.3.4 Was das Schreien ihres Ehemannes angehe, welches die Beschwerdeführerin erkannt habe (vgl. BzP), habe das BFM hauptsächlich einen Widerspruch darin gesehen, weil die Beschwerdeführerin explizit gesagt habe, seine Stimme erkannt zu haben, und nicht weil sie die Stimmen angeblich hätte erkennen sollen. Dies sei wohl im Entscheid unglücklich formuliert worden. 4.4 In seiner Stellungnahme vom 5. März 2014 wies der Beschwerdeführer darauf hin, dass, das BFM keine Fälschungsmerkmale beim Haftbefehl gefunden habe, ansonsten es solche sicher angeführt hätte. Die Berufsbezeichnung im Haftbefehl sei erst nach der Aufgabe seiner Arbeit im Geschäft so ausgefüllt worden. Im Übrigen könnten willkürliche Bezeichnungen der Behörden nicht den Beschwerdeführenden angelastet werden. Sodann wische das BFM regelmässig die Haftbefehle im Asylverfahren unbe-

E-7209/2013 achtet zur Seite, wenn darin keinerlei Angaben über die Haftgründe enthalten seien. Es beurteile den Haftbefehl somit offensichtlich voreingenommen. Ferner könne das Schreiben des Muchtars sehr wohl von einer zentralen Stelle in Damaskus mit einem Stempel "beglaubigt" worden sein. Die Ausführungen des BFM zu den Schreien des Mannes, die die Frau gehört habe, seien nicht geeignet, die aktenwidrigen Ausführungen im Entscheid ungeschehen zu machen, weshalb eine Befragung durch das Gericht beantragt werde. 4.5 Das SEM hielt in seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2015 fest, dass es sich bei den zwischenzeitlich nachgereichten Beweismitteln lediglich um Kopien handle, weshalb der Beweiswert solcher Dokumente bereits gering sei. Zudem seien beim eingereichten Militärbüchlein die Seiten aus unklaren Gründen nur selektiv eingereicht worden. Die Originalversion zur Überprüfung der wichtigsten Angaben wäre wünschenswert. Insbesondere um festzustellen, ob der Beschwerdeführer, was seinem Alter und seinen Familienverhältnissen nicht unwahrscheinlich sei, bereits von der Dienstpflicht befreit worden sei. Zum eingereichten Militärausweis hielt das SEM fest, dass man über diesen normalerweise nur verfüge, während der Militärdienst absolviert werde. Bei Ende des jeweiligen Dienstes gebe man den Militärausweis ab und erhalte die zivile Identitätskarte zurück. Es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso der Beschwerdeführer über den Militärausweis verfügen sollte. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass es sich zwar um eine Schwarzweisskopie handle, sich auf der Rückseite aber ein Farbfoto befinde, weshalb davon auszugehen sei, dass es sich nicht um eine Kopie eines Originals handle und die militärische ID-Karte manipuliert worden sei. Der in Kopie eingereichte Marschbefehl fordere den Beschwerdeführer auf, am 19. November 2013 einzurücken, solle aber am 25. November 2013 versendet worden sein. Bei diesem offensichtlichen Widerspruch habe der hierfür konsultierte Dolmetscher auch keinen Übersetzungsfehler feststellen können. Weshalb die Militärbehörden jemanden auf ein Datum vor dem Versand des Marschbefehls zum Dienst hätten aufbieten sollen, sei nicht nachvollziehbar. Zudem sei der arabische Text gemäss konsultiertem Dolmetscher grammatikalisch falsch. Zum eingereichten Haftbefehl sei festzuhalten, dass dieser normalerweise nicht vom Aushebungsamt, sondern vom Militärrichter erlassen werde. Es sei nicht ersichtlich, warum es in diesem Fall anderes sein sollte. Zudem sei dem SEM nicht bekannt, dass Ende 2013 bereits 1981er Jahrgänge aus dem Reservedienst in das Militär einberufen worden wären. (Der Beschwerdeführer sei gemäss Militärbüchlein seit mindestens dem 4. November 2002 dem Reservedienst zugeteilt). Ein Aufgebot für den Militärdienst sei zwar theoretisch möglich,

E-7209/2013 aber im Hinblick auf die ursprünglich geltend gemachten, als unglaubhaft qualifizierten Asylgründe und die offensichtlichen Fälschungsmerkmale eher fraglich. 4.6 In seiner Stellungnahme dazu räumte der Beschwerdeführer unter Einreichung seiner Identitätskarte und derjenigen seiner Ehefrau ein, er habe tatsächlich nach Leistung seines Militärdienstes seinen Militärausweis abgeben müssen und dafür die ID-Karte wieder erhalten. Der Militärausweis sei seinerzeit vor der Rückgabe desselben kopiert worden. Es handle sich also um alte Kopien, weshalb diese nicht (mehr) vollständig seien. Trotz seinerzeitiger Entlassung aus dem Dienst, sei er als Reservist wieder aufgeboten. Weiter seien die Vorbringen der Vorinstanz, weshalb sie an der Echtheit der Dokumente zweifle, nicht genug begründet, um von Fälschungen auszugehen. Es könne sein, dass der Scanner so eingestellt sei, dass er bei Dokumenten, die teilweise farbig seien, nur bei eindeutig farbigen Stellen auf farbig umschalte. Was die Vorladung betreffe, könne es sein, dass diese erneut in der Form eines Doppels, als man nach dem Beschwerdeführer gesucht habe, und neu datiert ausgestellt worden sei. Es könne sich auch um ein Versehen des Ausstellers handeln. Aufgrund des willkürlichen Regimes könnten auch Personen, die missliebig seien, weiterhin zum Militärdienst aufgeboten werden. 5. 5.1 Im Zusammenhang mit der von den Beschwerdeführenden geltend gemachten Verletzung der Begründungspflicht und Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist vorab festzuhalten, dass sich die verfügende Behörde nicht ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss, sondern sich auf die wesentlichen Gesichtspunkte beschränken darf (BGE 126 I 97 E. 2b). Entgegen der Argumentation in der Beschwerdeschrift nahm das SEM nicht eine pauschale Beurteilung der Asylgründe der Beschwerdeführenden vor. Vielmehr ergibt sich aus der angefochtenen Verfügung, dass es die als widersprüchlich erachteten wesentlichen Sachvorbringen umfassend aufzählte und erklärte, warum es diese als unglaubhaft einstufe. Am Schluss der Widersprüche erwähnte es ausdrücklich die Aussagen, die es darüber hinaus als ungereimt einstufte, verzichtete jedoch auf eine ausführliche Auseinandersetzung damit (vgl. angefochtene Verfügung, Ziffer II 1 letzter Abschnitt). Den Beschwerdeführenden war es problemlos möglich, aus den Protokollen zu ersehen, was die Vorinstanz als widersprüchlich beziehungsweise ungereimt erachtete. Sie haben in ihrer Beschwerde dazu

E-7209/2013 Stellung nehmen können, was sie auch getan haben. Eine Verletzung der Begründungspflicht und des rechtlichen Gehörs ist im vorliegenden Verfahren somit nicht ersichtlich. 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner im Gegensatz zum strikten Beweis ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der Gesuchstellenden. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für eine Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2012/5 E. 2.2, BVGE 2010/57 E. 2.3). 5.3 5.3.1 Hinsichtlich des Wohnorts der Tante des Beschwerdeführers ist vorab festzuhalten, dass es zwar hier zu kleinen Ungereimtheiten gekommen ist, diese jedoch mit der Beschwerde hinlänglich erklärt werden konnten und es sich dabei um unwesentliches Vorbringen handelt. Somit kann davon ausgegangen werden, dass die Tante im Dorf I._______ im Distrikt K:_______ wohnt. 5.3.2 Im Übrigen hält das Gericht jedoch fest, dass die Beschwerdeführenden den Vorfall vom Mai 2012 in unglaubhafter Weise dargelegt haben. Nach Durchsicht der Protokolle kann zwar davon ausgegangen werden,

E-7209/2013 dass sich der Teil der Angaben, wonach auf dem Feld der Tante geschossen worden sei, die syrischen Streitkräfte gekommen seien und die Hausbewohner darüber befragt hätten, tatsächlich so ereignet haben könnte. Allerdings ist [aufgrund der nicht plausiblen und widersprüchlichen Aussagen] nicht glaubhaft, dass die Beschwerdeführerin und die Tante festgenommen worden seien und eine Nacht im Gefängnis verbracht hätten. So erzählte die Beschwerdeführerin, sie sei während ihres Aufenthalts auf dem Militärposten immer beschimpft, jedoch nicht befragt worden, was keinen Sinn ergibt. Sodann erweist sich die Aussage in der BzP, sie und ihre Tante seien an einem verlassenen Ort freigelassen, dabei beschimpft und geschlagen worden widersprüchlich in Bezug auf ihre diesbezügliche Aussage anlässlich der Anhörung, wo sie explizit angab, sie seien nur beschimpft, aber nicht geschlagen worden (vgl. A44/11, F: und A: 39). Ferner ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin, hätte sie während ihrer Festnahme wirklich derart Angst gehabt, sicher nicht an die Tür geklopft und nach etwas zum Trinken gefragt hätte (vgl. A10/32, S. 17). Ebenfalls deuten die widersprüchlichen Aussagen bezüglich ihrer eigenen Wahrnehmung über die angeblichen Schreie der Männer auf eine erfundene Geschichte hin. So will sie einmal Schreie ihrer gefolterten Männer gehört haben (vgl. A/32, S. 17) ein anderes Mal gab sie aber an, nicht einmal im gleichen Gebäude gewesen zu sein wie die Männer. Erst auf Vorhalt hin erklärte sie, Schreie von anderen Männern gehört zu haben und nicht zu wissen, ob es das Geschrei ihres Mannes oder des Onkels gewesen sei oder nicht (vgl. A44/11, A: 32ff.). Insgesamt fehlt ihrem Bericht sowohl bei der freien Erzählung (vgl. A44/11, A: 13) als auch auf entsprechende Nachfragen, wie sie mit der Tante die Nacht verbracht habe, was geschehen sei, wie sie beschimpft worden seien, jeglicher Tiefgang, der bei einem wirklich erlebten Ereignis zu erwarten gewesen wäre. Nach dem Gesagten kann nicht geglaubt werden, dass die Beschwerdeführerin und ihre Tante festgenommen wurden und eine Nacht im Gefängnis verbrachten. Demnach erübrigt es sich, die Beschwerdeführerin bezüglich des Umstandes, welche Schreie sie auf dem Militärposten gehört haben will, erneut zu befragen. Da es sich hier um die Wiedergabe ihrer eigenen Wahrnehmung handelt, können die Ungereimtheiten nicht mit dem summarischen Charakter der Erstbefragung erklärt werden. 5.3.3 Bezüglich des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass auch seine Schilderungen betreffend den Gefängnisaufenthalt sehr allgemein und ohne jegliche Realzeichen ausgefallen sind. Entgegen der Erklärung in der Beschwerde sind seine recht knappen Ausführungen darüber, wann er gegessen und geschlafen habe, allgemeiner Natur und wirken wie aus der

E-7209/2013 Zuschauerperspektive. Es liegen keine Beschreibung von persönlichen Erfahrungen oder Realkennzeichen vor. Zudem hat er sich in zentralen Punkten erheblich widersprochen, indem er einmal angab, 15 Tage (vgl. A27/23, S. 10), ein anderes Mal, 20 Tage im Gefängnis verbracht zu haben (A43/14, A: 31). Eine Ungereimtheit sieht das Gericht auch darin, dass er in der BzP angab, jeden Tag gefoltert worden zu sein, während er bei der Anhörung abschwächend erklärte, "beinahe" jeden Tag gefoltert worden zu sein (vgl. A43/14; A: 93). Eine solche Aussage erweist sich in dieser Konstellation als nicht glaubhaft und lässt den Schluss zu, dass der Beschwerdeführer nicht gefoltert worden ist. Nach dem Gesagten ist der Gefängnisaufenthalt des Beschwerdeführers nicht glaubhaft. Somit ist auch die äusserst substanzlose Schilderung, wie die Beschwerdeführerin einen Mann gefunden habe, der ihren Mann habe ausfindig machen und mit Geld aus dem Gefängnis befreien können, unglaubhaft. 5.4 Da der Gefängnisaufenthalt nicht geglaubt werden kann, braucht auch nicht näher auf die unterschiedlichen Aussagen der Beschwerdeführerin bezüglich der Rückkehr ihres Ehemannes nach Hause (in der BzP gab sie an, er sei spät am Abend ca. um 22.30 gekommen [vgl. S. 17], anlässlich der Anhörung sei es am späteren Nachmittag gewesen [vgl. A:13 unten], um später zu erklären, er sei zwischen 21 und 22 Uhr nach Hause gekommen [vgl. A: 48]) und der abweichenden Beschreibung seiner Verletzungen nach der Folter sowie zu welchem Zeitpunkt er sich zur Ausreise entschlossen hat, eingegangen zu werden.

5.5 Obwohl die Asyl- und die Ausreisevorbringen der Beschwerdeführenden mehrheitlich unglaubhaft ausgefallen sind, ist nicht völlig von der Hand zu weisen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Ableistung seines Militärdienstes und seines Alters als Reservist für die Syrisch-Arabische Armee (SAA) in Frage käme. Es ist jedoch nicht anzunehmen, dass er im November 2013 einen Marschbefehl, wonach er sich in N._______ (Provinz Al Hasaka) einfinden sollte, bekommen hätte. Aus dieser Provinz, die sich im Nordosten des Landes befindet, haben sich im Juli 2012 die Regierungstruppen der SAA fast gänzlich zurückgezogen, um ihre unter Druck geratenen militärischen Positionen in Aleppo und Damaskus zu konsolidieren. Die kurdische Volksverteidigungsarmee (YPG) übernahm in der Folge die Kontrolle über diese Teile dieser Gebiete in einem gewaltlosen Übergang (http://www.kurdwatch.org/?aid=2935&z=en&cure=1009). Zudem bestätigt das Bundesverwaltungsgericht die Ausführungen in den Vernehmlassungen vom 14. Februar 2014 und 27. Juli 2015, wonach die

E-7209/2013 diesbezüglich eingereichten Dokumente als gefälscht erachtet werden müssen, da sie zu viele Ungereimtheiten beinhalten, was in der Replik nicht hinreichend entkräftet werden konnte. Ergänzend dazu stellt das Gericht fest, dass es ungewöhnlich ist, in einem vorgedruckten Formulartext (Marschbefehl vom 19. November 2013) grammatikalische Fehler vorzufinden. Auch beim Stempel des Haftbefehls vom 7. Juni 2012 kommt die Vermutung auf, dass der Kreis mit rotem Stift nachgezogen worden ist. Da der Beschwerdeführer mit seiner Andeutung (vgl. A43/11 F: und A: 28) und der eingereichten Bestätigung (vgl. Beschwerdebeilage 3) kein relevantes regimekritisches Engagement in der Zeit vor seiner Flucht aus Syrien überzeugend geltend zu machen vermochte, geht das Gericht nicht davon aus, es drohe ihm in der Heimat aufgrund der Ausreise und einer möglichen Refraktion Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG (vgl. BVGE 2015/3, E. 6 – 7). 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch haben sie über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 7.2 Die Beschwerdeführenden wurden vom BFM mit Entscheid vom 28. November 2013 wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig in der Schweiz aufgenommen, weshalb sich vorliegend Ausführungen zum Vollzug der Wegweisung erübrigen. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.

E-7209/2013 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesverwaltungsgericht verzichtete in seiner Zwischenverfügung vom 5. Februar 2014 auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und schob die Entscheidung über die unentgeltliche Prozessführung (Art. 65 Abs. 1 VwVG) auf einen späteren Zeitpunkt auf. Da die Beschwerde nicht als aussichtslos einzustufen ist und die Beschwerdeführenden aufgrund der Aktenlage offenbar keiner Erwerbstätigkeit nachgehen, womit von ihrer Bedürftigkeit auszugehen ist, sind daher in Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Prozessführung keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 600.– ist den Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7209/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. In Gutheissung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden keine Kosten auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– wird den Beschwerdeführenden zurückerstattet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser