Abtei lung V E-7197/2010 {T 0/2} Urteil v o m 1 3 . Dezember 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Robert Galliker; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Sri Lanka, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 6. August 2010 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7197/2010 Sachverhalt: A. Mit englischsprachiger Eingabe vom 26. Februar 2008 an die Schwei zerische Botschaft in Colombo (Eingang Botschaft: 29. Februar 2008) suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der Schweiz nach. B. Zur Begründung führte die Beschwerdeführerin aus, sie stamme aus A._______, Jaffna (Nordprovinz Sri Lankas), wo sie zusammen mit ihrem Mann und ihren Kindern gewohnt habe. Ihr Mann habe in der Landwirtschaft gearbeitet und sei weder an terroristischen Aktivitäten noch politisch aktiv gewesen. Wegen ihrer guten finanziellen Lage seien sie von verschiedenen Gruppierungen erpresst und unter Druck gesetzt worden, so dass ihr Ehemann manchmal eine ihr unbekannte Summe bezahlt habe. In der Nacht des 10. Februars 2007 seien vermummte Männer zu ihnen nach Hause gekommen und hätten ihren Ehemann abgeführt. Am nächsten Morgen habe sie gehört und gesehen, dass ihr Ehemann sowie eine andere Person tot in einem Strassengraben gefunden worden seien. Da ihr Mann während der Ausgangssperre aufgesucht und abgeführt worden sei, vermute sie, dass die Sicherheitskräfte hinter dieser Tat stecken würden. Nach diesem Vorfall habe sie bei der Polizei in B._______ Anzeige erstattet. Obschon der Friedensrichter von C._______ eine behördliche Untersuchung eingeleitet habe, habe die Polizei seit einem Jahr keine Anstalten getroffen habe, um nach dem Schuldigen zu suchen. In der Folge seien die Sicherheitskräfte verschiedentlich zu ihr nach Hause gekommen und hätten sie belästigt. Seit dem Tod ihres Mannes sorge sie alleine für ihre vier Kinder. Aus Angst, weiterhin bedrängt zu werden, sei sie mit ihren Kindern anfangs des Jahres 2008 nach Colombo gezogen, wo sie seither in verschiedenen Lodges wohnten, weil sie dort weder Bekannte noch Verwandte hätten. Ferner könnten ihre Kinder in Colombo nicht zur Schule gehen und seien von den Ereignissen in Jaffna immer noch traumatisiert. Auch in Colombo würden sie nach wie vor von den Sicherheitskräften belästigt. Zudem sei die Sicherheitslage in Sri Lanka nach wie vor unsicher. Zusammen mit ihrem schriftlichen Asylgesuch reichte die Beschwerdeführerin diverse Dokumente in Kopie und in Englisch übersetzt als Beweismittel zu den Akten. E-7197/2010 C. Mit Schreiben vom 4. März 2008 forderte die Schweizerische Vertretung in Colombo die Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf, ihre Vorbringen detailliert auszuführen, ihre Bedrohungslage darzulegen, ihre bisherigen Bemühungen um Schutz zu schildern und zu einer eventuellen innerstaatlichen Fluchtalternative Stellung zu nehmen. D. Mit Eingabe vom 30. April 2009 (recte: 30. April 2008) an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Eingangsstempel: 6. Mai 2008) ergänzte die Beschwerdeführerin ihre bisherigen Vorbringen. Als sie kürzlich zu Hause nach Jaffna gegangen sei, sei sie von den Sicherheitskräften belästigt worden. Zudem würden sie auch in Colombo von der Polizei behelligt, so dass sie für sich und ihre Kinder keine konkreten Schutzmassnahmen ergreifen könne. E. Am 1. Juni 2008 (Eingang BFM: 10. Juni 2008) überwies die Schwei zerische Botschaft in Colombo dem BFM die Akten mit einem kurzen Kommentar und teilte mit, dass keine Möglichkeit für eine Befragung der Beschwerdeführerin durch die Botschaft bestanden habe. F. Mit Eingabe vom 1. Juni 2008 an die Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Colombo ersuchte die Beschwerdeführerin um Erteilung einer Einreisebewilligung nach Deutschland und stellte ein Asylgesuch. Dieses wurde von der deutschen Auslandvertretung an die Schweizer Botschaft weitergeleitet und von dieser mit Schreiben vom 2. Juli 2008 ans BFM. G. Mit Schreiben vom 15. Oktober 2008 und 16. Oktober 2009 erkundigte sich die Beschwerdeführerin nach dem Verfahrensstand. Der Eingabe vom 16. Oktober 2009 legte sie eine Kopie eines in Englisch übersetzten Empfehlungsschreibens zum Bezug von Entschädigungszahlungen der Polizei B._______ vom 16. Juli 2007 bei, wonach das Verbrechen ihres Mannes registriert worden sei und die Akte dem Gericht C._______ vorliege. E-7197/2010 H. Mit Schreiben vom 18. Mai 2010 gewährte das BFM der Beschwerdeführerin die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern, und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Diese erfolgte innert der angesetzten Frist in englischer Sprache und wurde von der Schweizerischen Botschaft in Colombo dem BFM mit Schreiben vom 8. Juli 2010 übermittelt. Darin wiederholte die Beschwerdeführerin nochmals ihre Vorbringen, welche sie bereits im Rahmen ihres Asylgesuchs und in ihrem Schreiben vom 30. April 2008 dargelegt hat. I. Mit Verfügung vom 6. August 2010 – Datum der Eröffnung: 19. August 2010 – verweigerte das BFM der Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. J. J.a Am 16. September 2010 reichte die Beschwerdeführerin ein Telefax-Schreiben in englischer Sprache, betitelt als "Humble Request for the extension of Deadline for the submission of appeal", bei der Schweizerischen Auslandvertretung in Colombo ein (Eingang Botschaft: 17. September 2010), welches von dieser mit Schreiben vom 21. September 2010 dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (Eingang Bundesverwaltungsgericht: 6. Oktober 2010). J.b Mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Oktober 2010 wurde diese Eingabe als Beschwerde entgegengenommen und der Beschwerdeführerin Frist zur Beschwerdeverbesserung (Begehren und Begründung) angesetzt. K. Mit deutschsprachiger und als "Einspruch" bezeichneter Eingabe vom 5. Oktober 2010 an das BFM (Posteingang: 15. Oktober 2010) und von diesem dem Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Posteingang: 20. Oktober 2010) beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Ihrer Beschwerde legte sie mehrere Dokumente (25 Zeitungsausschnitte, sowie ein Bestätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka) ins Recht. E-7197/2010 L. Mit Telefax-Schreiben vom 6. November 2010 an das BFM ersuchte die Beschwerdeführerin (unter Bezugnahme auf die Zwischenverfügung des Bundesveraltungsgerichts) um nochmalige Fristverlängerung bis zum 15. November 2010. M. Mit Eingabe vom 6. November 2010 an das BFM (Posteingang: 30. November 2010) legte die Beschwerdeführerin mehrere eidesstattliche schriftliche Erklärungen ins Recht. Diese gingen am 6. Dezember 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichts gesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). E-7197/2010 2. 2.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 3.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 3.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare E-7197/2010 Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 3.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 4. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie der Beschwerdeführerin am 18. Mai 2010 das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung führt das BFM aus, die Bewilligung der Einreise diene nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts. Zwar sei der Tod des Ehemannes der Beschwerdeführerin bedauerlich und stelle ein grosses Unrecht dar. Jedoch sei er vor Kriegsende ermordet worden, mithin zu einem Zeitpunkt, als all gemeines Misstrauen geherrscht und die tamilische Bevölkerung unter starker Repression gelitten habe. In Anbetracht, dass sich weder die Beschwerdeführerin noch ihr Ehemann politisch engagiert hätten, sei davon auszugehen dass zum heutigen Zeitpunkt bei den srilankischen Sicherheitskräften nichts gegen sie vorliege und sie folglich keine Verfolgungsmassnahmen zu befürchten habe. Demgemäss habe sie Jaffna wegen der unsicheren Lage und vor allem auch, weil ihre beiden Töchter im Jugendalter seien und sich die Beschwerdeführerin um deren Sicherheit gefürchtet habe, verlassen. Im Übrigen habe sie keine weiteren konkreten Nachteile seitens des srilankischen Staates geltend gemacht. E-7197/2010 Obschon nicht in Abrede gestellt werden solle, dass sich die Beschwerdeführerin und ihre Familie in einer schwierigen Situation befinden würden, stellten humanitäre Überlegungen keinen Grund für die Bewilligung zur Einreise in die Schweiz dar. Eine solche könne nur erteilt werden, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer akuten Gefährdung einer gesuchstellenden Person bei einem Verbleib in Sri Lanka ausgegangen werden müsse, was vorliegend jedoch nicht der Fall sei. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wiederholt die Beschwerdeführerin ihre Asylvorbringen und legt die allgemeine sowie ihre individuelle schwierige Lage unter der LTTE und den staatlichen Sicherheitsbehörden dar und verweist auf die gegenwärtige Situation in Sri Lanka nach dem Sieg gegen die LTTE. Darüber hinaus macht sie geltend, seit der Ermordung ihres Ehemannes würden sie und ihre Kinder seitens der Regierung und anderer kleinerer paramilitärischer Gruppierungen sowie von Nachbarn und auf der Strasse geächtet und von der Öffentlichkeit ausgeschlossen. Ferner sei es ihr unmöglich, das Geld einzutreiben, welches ihr Ehemann verschiedenen Dorfbewohnern von A._______ geliehen habe. Da keine Verwandten in Colombo leben würden, seien sie gezwungen, ihren Wohnsitz ständig zu wechseln. Zudem sei es sehr schwierig, eine geeignete Schule für ihre Kinder zu finden. Ihre Töchter seien nicht in der Lage, Privatunterricht zu nehmen, da sie der Angst ausgesetzt seien, entführt oder erpresst zu werden. Sie sei deshalb in grosser Sorge und sehe in Sri Lanka keine Zukunft für sich und ihre Kinder. 6. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass die allgemeine Situation für die Tamilen insbesondere im Norden und Osten Sri Lankas während des langjährigen Bürgerkriegs sehr schwierig war. Namentlich gab es eine Vielzahl von Gewaltereignissen, Entführungen und „Killings“. In Zusammenhang mit diesem Krieg stehen offensichtlich auch die tragischen Tötungen von Familienangehörigen und Verwandten. Zudem ist insoweit auch durchaus denkbar, dass die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit von Unbekannten belästigt und bedroht wurde. Allerdings vermag sie weder aus dem Tod ihres Ehemannes noch aus den gegenüber ihr erfolgten Behelligungen etwas zu ihren Gunsten abzuleiten. Dabei handelte es sich immer um Belästigungen, welchen bereits aufgrund mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter im Sinne von Art. 3 AsylG zukommt. E-7197/2010 Hinzu kommt, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri Lanka in jüngster Zeit sukzessive verbessert hat. Namentlich können sich die Tamilen im Land freier bewegen, wurden wichtige Verbindungswege wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus- und Einreisen nach Jaffna abgeschafft. Vor diesem Hintergrund und insbesondere der Tatsache, dass weder der Beschwerdeführerin noch ihren Kindern trotz der angeblich anhaltenden Belästigungen seitens Dritter etwas Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die Angst beziehungsweise Sorge vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu schliessen. Insoweit vermag die Beschwerdeführerin aus der Ermordung ihres Ehemannes nichts für sich abzuleiten. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist ihr deshalb zumutbar. Das BFM hat demnach der Beschwerdeführerin zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und ihr Asylgesuch abgelehnt. Daran vermögen auch ihre ins Recht gelegten Dokumente und insbesondere die eidesstaatlichen Dokumente nichts zu ändern; insbesondere, weil Letztere einzig erklären, dass die Beschwerdeführerin die jeweiligen Dokumente gelesen, dessen Inhalt verstanden und mit ihrer Unterschrift bestätigt habe. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-7197/2010 Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7197/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 11