Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7188/2013
Urteil v o m 3 . April 2014 Besetzung
Richter Markus König (Vorsitz), Richter Bendicht Tellenbach, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. Parteien
A._______, Somalia, alle vertreten durch Stephanie Motz, Barrister, Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl; Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
E-7188/2013 Sachverhalt: I. A. Mit Verfügung vom 17. Februar 2010 wies das BFM das Asylgesuch des Ehemannes beziehungsweise Vaters der Beschwerdeführenden, B._______, vom 24. November 2008 ab – wobei es feststellte, dass seine Asylvorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht zu genügen vermöchten – und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. II. B. Mit Eingabe vom 16. Mai 2011 stellte B._______ zugunsten der Beschwerdeführenden ein Asylgesuch aus dem Ausland gemäss alt Art. 20 AsylG beziehungsweise ein Familienzusammenführungsgesuch. Das BFM bewilligte den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 20. Februar 2012 die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung eines ordentlichen Asylverfahrens. III. C. Die Beschwerdeführerin und ihre Kinder reisten am 4. Mai 2012 in die Schweiz ein und suchten gleichentags beim Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen um Asyl nach. Am 15. Mai 2012 fand die Kurzbefragung der Beschwerdeführerin und am 21. August 2013 eine Anhörung zu den Asylgründen gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG statt. Am 17. Oktober 2013 fand eine ergänzende Anhörung durch ein reines Frauenteam statt. D. Die Beschwerdeführerin brachte zur Begründung ihres Asylgesuchs im Wesentlichen vor, sie sei Angehörige des Clans der (…), des Subclans
E-7188/2013 der (…) und des Subsubclans der (…) und stamme aus Mogadischu (Quartier […]). Ihr Ehemann, der vor seiner Ausreise als (…) für die Übergangsregierung von Abdulahi Yussuf tätig gewesen sei, sei von der Al-Shabaab-Miliz bedroht worden. Einmal, im Jahre 2008, hätten etwa drei Männer sie zu Hause aufgesucht, ihren Ehemann nach draussen mitgenommen und ihn aufgefordert, seine Tätigkeit als (…) aufzugeben. Kurz darauf sei ihr Ehemann aus Somalia ausgereist. Danach sei sie von Angehörigen der Al-Shabaab-Miliz weiterhin verfolgt worden, weil diese von ihr Informationen über ihren Ehemann hätten erhalten wollen. Sie sei deswegen zunächst ins Quartier (…) von Mogadischu geflüchtet, wo sie von verschiedenen Familien beherbergt worden sei. Nachdem sie dort im Jahre 2009 oder 2010 einmal von drei Männern aufgesucht worden sei und diese sie bedroht und ihr mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen hätten, habe sie sich im Flüchtlingslager (…) versteckt. Ihre Kinder seien in dieser Zeit bei Verwandten untergebracht gewesen. Ihre Schwester C._______, welche sich der Al-Shabaab angeschlossen habe, habe dieser jedoch ihren Aufenthaltsort verraten. Während ihres Aufenthalts im Flüchtlingslager (…) seien einmal vier oder fünf Männer, die sich im Lager wie Polizisten verhalten hätten, zu ihr gekommen. Sie hätten sie in ein Gebüsch gezerrt, und zwei von ihnen hätten sie vergewaltigt, während die anderen Wache gestanden hätten. Sie sei in der Folge immer wieder von diesen Männern mit dem Tod bedroht worden für den Fall, dass sie sie nicht mehr zu Hause vorfinden würden. Zudem hätten sie sie beschuldigt, wie ihr Ehemann für die Regierung zu arbeiten. Im Übrigen sei ihr Bruder D._______, welcher sie unterstützt habe, im Jahre 2011 von der Al-Shabaab-Miliz getötet worden, weil er dieser ihren Aufenthaltsort nicht habe verraten wollen. Ein weiterer Bruder, E._______, sei bei einem Minenattentat ums Leben gekommen. E. Mit Verfügung vom 18. November 2013 – eröffnet am 21. November 2013 – stellte das BFM fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Hingegen verfügte es, dass der Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben werde. F. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 19. Dezember 2013 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, deren Dispositivziffern 1–3 seien aufzuheben und es sei ihnen
E-7188/2013 die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Verbeiständung unter Beiordnung ihrer Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten sie einen Auszug eines Berichts des BFM zur Lage der somalischen und eritreischen Diaspora in der Schweiz, zwei Kartenausschnitte des Quartiers (…) sowie eine Fotoaufnahme des Flüchtlingslagers (…) in Kopie ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 hiess der Instruktionsrichter das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut und forderte die Beschwerdeführenden auf, innert Frist entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss einzuzahlen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG wurde abgewiesen. H. Mit Eingabe vom 21. Januar 2014 reichten die Beschwerdeführenden eine Unterstützungsbestätigung der Politischen Gemeinde F._______ vom 16. Januar 2014 sowie ein Bestätigungsschreiben einer Dolmetscherin vom 16. Januar 2014 betreffend die Bedeutung des von der Beschwerdeführerin verwendeten Begriffs "Buush" ein. I. In ihrer Vernehmlassung vom 27. Januar 2014 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Vernehmlassung wurde den Beschwerdeführenden mit Zuschrift vom 28. Januar 2014 zur Kenntnis gebracht. J. Am 29. Januar 2014 wurde der einverlangte Kostenvorschuss einbezahlt. K. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertretung vom 10. Februar 2014 reichten die Beschwerdeführenden einen Arztbericht des Kantonsspitals G._______ vom 31. Oktober 2013 ein und hielten fest, dass die darin diagnostizierten Beschwerden der Beschwerdeführerin während der Befragungen zu Kon-
E-7188/2013 zentrationsschwierigkeiten geführt hätten, was bei der Beurteilung ihrer Aussagen zu berücksichtigen sei. L. Mit Instruktionsverfügung vom 18. Februar 2014 verfügte der Instruktionsrichter, dass der von den Beschwerdeführenden unnötigerweise geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zurückzuerstatten sei. Mit Eingabe vom 24. Februar 2014 reichte die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführenden einen Einzahlungsschein für die Rückerstattung ein. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7188/2013 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Das Bundesamt stellte sich zur Begründung seiner Verfügung auf den Standpunkt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin A._______ zu den angeblichen Verfolgungsmassnahmen seitens der Al-Shabaab-Miliz nach der Ausreise ihres Ehemannes seien unsubstanziiert und würden zahlreiche Widersprüche enthalten, weshalb sie den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standzuhalten vermöchten. So habe sie widersprüchliche Aussagen gemacht zum Zeitpunkt, in welchem die Repressalien begonnen hätten, zum Grund ihres Umzugs ins Quartier (…) sowie zum Ort, wo sich der Vorfall ereignet habe, bei welchem sie mit einer Pistole geschlagen worden sei. Sie habe auch unterschiedliche Angaben gemacht zum Ort, wo sie sich zuletzt versteckt habe ("Busch" beziehungsweise Flüchtlingslager oder Dorf […]). Ferner habe sie sich widersprüchlich zum Hintergrund der Tötung ihres Bruders D._______ geäussert, und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie bei der Befragung
E-7188/2013 zur Person nicht erwähnt habe, dass ein weiterer Bruder ebenfalls umgebracht worden sei. Auch die geltend gemachte Vergewaltigung habe sie bei der Befragung zur Person mit keinem Wort erwähnt, ohne dieses Versäumnis überzeugend begründen zu können. Ihre diesbezüglichen Schilderungen seien äusserst unsubstanziiert und realitätsfremd, und sie habe widersprüchliche Angaben dazu gemacht, ob dieser Übergriff zeitlich im Zusammenhang stehe mit dem Vorfall, bei welchem sie mit einer Pistole auf den Kopf geschlagen worden sei, oder ob es sich dabei um zwei unterschiedliche Ereignisse gehandelt habe. Gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen spreche schliesslich auch der Umstand, dass sie erst aus Somalia ausgereist sei, als ihr die Einreise in die Schweiz bewilligt worden sei. 4.2 Die Beschwerdeführerin rügte zur Begründung ihrer Beschwerde zunächst, die Argumentation des BFM, sie habe die Vergewaltigung ohne zureichenden Grund verspätet vorgebracht, sei stossend. Die Befragung zur Person sei durch einen männlichen Befrager durchgeführt worden. Ihre Begründung für das Verschweigen der Vergewaltigung zu diesem Zeitpunkt, sie habe Angst gehabt, weil "man das nicht jedem erzählen kann", sei demnach überzeugend und werde durch die konstante Rechtsprechung des Gerichts als Grund für eine verspätete Geltendmachung anerkannt. Sie habe die Vergewaltigung dann bei der Bundesanhörung vom 21. August 2013 erwähnt. Ihre diesbezüglichen Schilderungen im Rahmen der ergänzenden Anhörung durch ein Frauenteam vom 17. Oktober 2013 seien plausibel und glaubhaft, insbesondere auch vor dem soziokulturellen Hintergrund in Somalia, wo sexuelle Übergriffe mit einem sozialen Stigma verbunden seien. Sie habe demnach das Vorliegen frauenspezifischer Fluchtgründe glaubhaft gemacht, welchen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG Rechnung getragen werden müsse. Die Vorinstanz sei darauf jedoch in keiner Weise eingegangen. Es sei notorisch, dass Somalia durch die Al-Shabaab-Miliz extrem unterdrückt werde und diese für die Frauen strikte Bekleidungsregeln eingeführt habe. Frauen, welche sich nicht daran hielten, würden Opfer von Gewalt. Aus vielen Berichten gehe zudem hervor, dass die Gefahr, vergewaltigt zu werden, für Frauen in Somalia gross sei. Betreffend die übrigen ihr vorgehaltenen Widersprüche und Ungenauigkeiten in ihren Aussagen müsse ihr gesundheitlicher und soziokultureller Hintergrund berücksichtigt werden. Sie leide seit vielen Jahren wegen eines Kropfes unter grossen Schmerzen, was es ihr schwer mache, klare Gedanken zu fassen. Zudem sei sie eine Analphabetin ohne Schulbil-
E-7188/2013 dung. Zeitangaben wie Jahreszahlen hätten im vom Krieg gebeutelten Somalia an Bedeutung verloren. Es sei daher nachvollziehbar, dass sie diese nicht nennen könne. Im Quartier (…) sei sie zunächst sicher gewesen, weil die für dieses Quartier zuständigen Al-Shabaab-Milizionäre sie nicht gekannt hätten und den Männern, welche sie zuvor verfolgt hätten, ihr neuer Aufenthaltsort nicht bekannt gewesen sei. Im Übrigen stimmten ihre Angaben zum Quartier (…), aus welchem sie stamme, mit der beiliegenden Karte überein. Der Begriff "Busch" werde in Somalia für Hütten aus Plastikplanen, Karton und Holz verwendet, wie sie für die Flüchtlingslager in der Umgebung von Mogadischu typisch seien. Das Flüchtlingslager (…) befinde sich in dem Gebiet, in welches die meisten Leute beim Ausbrechen der Kämpfe in Mogadischu geflohen seien. Ihre Vorbringen zu ihrer Verfolgung würden schliesslich auch mit den aktuellen Berichten zur Lage in Somalia übereinstimmen. Zusammenfassend würden keine wesentlichen und überwiegenden Umstände vorliegen, welche gegen die Glaubhaftigkeit ihrer Vorbringen sprechen würden. Die Vorinstanz habe sich auf unhaltbare Argumente und Behauptungen gestützt. Sie sei seitens der Al-Shabaab-Miliz an Leib und Leben gefährdet und könne nicht auf die Unterstützung durch staatliche Organe in Somalia zählen. Die ihr drohende Verfolgung sei zudem politisch motiviert. Ihr Ehemann und ihr Bruder seien bereits Opfer solcher Verfolgungsmassnahmen gewesen. Ihre Gefährdung sei angesichts der notorischen Menschenrechtsverletzungen durch die Al-Shabaab in Somalia nicht zu bezweifeln. Sie habe auch keine innerstaatliche Fluchtalternative, da sie auch nach zweimaliger Flucht an ihren neuen Aufenthaltsorten jeweils wieder gefunden worden sei. Es sei ihr demnach die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. 5. 5.1 Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind respektive zugefügt zu werden drohen. Eine begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn ein konkreter Anlass zur Annahme besteht, Letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht oder werde sich – auch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher
E-7188/2013 Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen demnach hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Zudem muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. BVGE 2011/51 E. 6 S. 1016 f., BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37, je mit weiteren Hinweisen). 5.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft gemacht, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind. Sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein, der inneren Logik entbehren oder den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder unbegründet nachschiebt oder die nötige Mitwirkung am Verfahren verweigert. Glaubhaftmachen bedeutet ferner – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen des Gesuchstellers. Entscheidend ist, ob die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3; Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 21 E. 6.1 S. 190 f.). 6. 6.1 In der den Ehemann der Beschwerdeführerin betreffenden Verfügung vom 17. Februar 2010 stellte das BFM fest, die von diesem vorgebrachten Drohungen durch die Al-Shabaab-Miliz aufgrund seiner Tätigkeit als (…) eines Mitglieds der Übergangsregierung seien unglaubhaft. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Bei dieser Ausgangslage ist auch die Glaubhaftigkeit der angeblichen Drohungen gegenüber der Beschwerdeführerin, welche gemäss ihrer Darstellung die Ursache im Wesentlichen in der Suche der Al-Shabaab nach ihrem Ehemann hatten, massiv erschüttert. Die sich aufdrängenden
E-7188/2013 Zweifel werden dadurch verstärkt, dass ihre Aussagen – wie von der Vorinstanz zu Recht festgestellt wurde – generell sehr vage und substanzarm ausgefallen sind und insbesondere hinsichtlich der zeitlichen Einordnung der von ihr geschilderten Ereignisse massive Widersprüche aufweisen. Der Hinweis auf ihre fehlende Bildung und die geringe Bedeutung von Zeitangaben in den schwierigen Lebensumständen in Somalia vermag diese Ungereimtheiten nicht befriedigend zu erklären. Auch von einer ungebildeten Person kann erfahrungsgemäss erwartet werden, dass sie eigene Erlebnisse entsprechend substanziiert und anschaulich schildern kann. Zudem sind die gemäss dem Arztzeugnis vom 31. Oktober 2013 bei der Beschwerdeführerin diagnostizierten Beschwerden nicht geeignet, die behaupteten Konzentrationsschwierigkeiten plausibel zu machen. Schliesslich muss die Darstellung, die Beschwerdeführerin sei während Jahren von den Al-Shabaab bedroht und schikaniert worden, und es sei ihr vorgeworfen worden, ebenfalls für die Übergangsregierung tätig gewesen zu sein, als unrealistisch und nicht nachvollziehbar bezeichnet werden. Nachdem weder sie noch ihr Ehemann ein besonders exponiertes Profil haben glaubhaft machen können, ist ein derart ausgeprägtes Verfolgungsinteresse der Al-Shabaab nicht plausibel. Das Vorbringen, einer ihrer Brüder sei von den Al-Shabaab umgebracht worden, weil er ihren Aufenthaltsort nicht habe verraten wollen, muss ebenfalls in Zweifel gezogen werden, vermag die Beschwerdeführerin doch nicht plausibel zu erklären, wie sie von der Tötung dieses Bruders und den Umständen derselben erfahren habe. Mit Bezug auf den vorgebrachten Mordanschlag auf einen zweiten Bruder ist ein Zusammenhang zu den angeblich gegen sie ausgesprochenen Drohungen nicht ersichtlich. 6.2 Der Auffassung des BFM, die Beschwerdeführerin habe die Vergewaltigung durch mehrere Milizionäre verspätet vorgebracht, kann jedoch nicht gefolgt werden. Gemäss konstanter Rechtsprechung des Gerichts kann das verspätete Vorbringen einer Vergewaltigung durch kulturell bedingte Schuld- und Schamgefühle beziehungsweise einen Selbstschutzmechanismus erklärbar sein (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.3; EMARK 2003 Nr. 17). Die Begründung der Beschwerdeführerin dafür, weshalb sie dieses Sachverhaltselement anlässlich der Befragung zur Person verschwiegen habe, bringt ihre Scham, über das Thema zu sprechen, zum Ausdruck und ist demnach als grundsätzlich plausibel und nachvollziehbar zu bewerten. Ihre Schilderungen der Vergewaltigung anlässlich der ergänzenden Anhörung vom 17. Oktober 2013 sind zwar nicht sehr detailliert ausgefallen, weisen aber trotzdem eine gewisse Realitätsnähe und Plausibilität auf. Zudem ist auch das im Protokoll verbalisierte Verhalten
E-7188/2013 der Beschwerdeführerin während der ergänzenden Anhörung vom 17. Oktober 2013 als Realkennzeichen zu bewerten, welches für die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens spricht. Diese Frage kann jedoch letztlich offengelassen werden, da es ihm jedenfalls an der asylrechtlichen Relevanz fehlt. Die Beschwerdeführerin hat keine klaren Angaben zur Identität der Täter sowie zum Motiv des sexuellen Übergriffs gemacht. Ihren Vorbringen sind demnach keine konkreten und glaubhaften Hinweise dafür zu entnehmen, dass der geschilderten Vergewaltigung ein Verfolgungsmotiv gemäss Art. 3 AsylG zugrundelag. Ferner ist darauf hinzuweisen, dass die Gewährung des Asyls nicht dazu dienen kann, einen Ausgleich für vergangenes Unrecht zu schaffen, sondern vielmehr bezweckt, Schutz vor künftiger Verfolgung zu gewähren (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.4). Den Vorbringen der Beschwerdeführerin können aber – insbesondere in Anbetracht dessen, dass sich die angeblichen Drohungen durch die Al-Shabaab als unglaubhaft erwiesen haben – keine glaubhaften und konkreten Anhaltspunkte dafür entnommen werden, dass sie eine begründete Furcht hat, mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft weitere gezielte Nachteile dieses Ausmasses zu erleiden. In Anbetracht dieser Umstände erübrigt es sich, auf die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe zur Frage einer adäquaten Schutzgewährung durch die heimatlichen Behörden sowie zum Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative einzugehen. 6.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Auch die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.).
E-7188/2013 7.3 Da die Beschwerdeführerin und ihre Kinder mit Verfügung vom 18. November 2013 in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurden, erübrigen sich praxisgemäss Ausführungen zur Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 7. Januar 2014 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gutgeheissen wurde, die Beschwerdeführenden innert Frist eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten reichten und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither entscheidrelevant verändert hätte, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7188/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
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