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Bundesverwaltungsgericht 01.03.2022 E-718/2022

1 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,334 parole·~12 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-718/2022

Urteil v o m 1 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), Irak, vertreten durch MLaw Lynn Honegger, Zürcher Beratungsstelle für Asylsuchende (ZBA), (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 18. Januar 2022 / N (…).

E-718/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer – ein irakischer Staatsangehöriger kurdischer Ethnie aus der Provinz Dohuk (Autonome Region Kurdistan [ARK]) – eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) 2021 verlassen hatte und am 20. Juli 2021 in die Schweiz einreiste, wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte, dass am 26. Juli 2021 seine Personalien aufgenommen wurden (Vorhabens-Nr. […] [A] A5) und er anlässlich eines Dublin-Gesprächs das SEM am 20. August 2021 bezüglich des medizinischen Sachverhalts dahingehend informierte, dass er mit seinem Magen und mit seiner (…)röhre Probleme habe, weshalb er in der ARK bereits operiert worden sei, jedoch immer noch Schmerzen habe, dass er am 27. August 2021 seine originale Identitätskarte und am 1. September 2021 ein medizinisches Datenblatt vom 26. August 2021 zu den Akten reichte, dass er am 17. September 2021 zu den Asylgründen angehört wurde (A26) und weitere Beweismittel einreichte, dass er geltend machte, er habe in der ARK an Protesten teilgenommen, welche sich gegen die Angriffe der Türkei auf kurdischem Boden gerichtet hätten, dass fast alle Menschen der Region an diesen Demonstrationen teilgenommen hätten, eine Demonstration (…) am (…) 2019 eskaliert sei und die Demonstranten ein Gebäude des türkischen Nachrichtendienstes (MIT) in Brand gesetzt hätten, dass die türkischen Soldaten auf die Demonstranten geschossen hätten, einige ums Leben gekommen und zahlreiche festgenommen worden seien, dass er selbst ebenfalls am selben Tag vom Asayesch (Sicherheitsdienst) der PDK (Demokratische Partei Kurdistans) festgenommen und für (…) Tage in B._______ inhaftiert und anschliessend freigelassen worden sei, dass ihm und den anderen Demonstrierenden vorgeworfen worden sei, für die PKK zu arbeiten oder sie zu unterstützen und er während der Haft massiv bedroht und gefoltert worden sei,

E-718/2022 dass er an einer weiteren Kundgebung vom (…) 2020 gegen die Tötung von Zivilisten durch die Türkei erneut für (…) Tage festgenommen und so eingeschüchtert worden sei, dass er sich nicht mehr getraut habe, an weiteren Demonstrationen teilzunehmen, zumal man ihm für diesen Fall gedroht habe, man lasse ihn verschwinden, dass es – während er sich für einen Monat aus medizinischen Gründen in C._______ aufgehalten habe – einen weiteren Demonstrationsaufruf auf Facebook gegeben habe, diese Kundgebung jedoch nicht stattgefunden habe, da zu viele Sicherheitskräfte und Antiterroreinheiten vor Ort gewesen seien, dass seine Mutter ihn gebeten habe, nicht mehr aus C._______ zurückzukehren, weil er einen Tag, nachdem diese Demonstration hätte stattfinden sollen, respektive ungefähr am (…) des Jahres 2021 vom Asayesh gesucht worden sei, weshalb er mit Hilfe seines Onkels ausgereist sei, dass der Beschwerdeführer am 20. September 2021 dem erweiterten Verfahren und einen Tag später dem Kanton D._______ zugeteilt wurde, dass er am 9. November 2021 seine (aktuelle) Rechtsvertreterin mandatierte, dass er gemäss dem Austrittsbericht des (…)spitals D._______ vom 29. November 2021 an der (…)röhre operativ behandelt wurde, dass er am 14. Dezember 2021 ergänzend zu seinen Asylgründen, insbesondere zu den geltend gemachten Inhaftierungen, angehört wurde (A47), dass er insbesondere geltend machte, er sei alleine in einem dunklen Zimmer in Haft gewesen und ihm sei täglich gedroht worden, man werde ihn umbringen und vernichten, ohne dass jemand ihn finden würde, falls er wieder an Demonstrationen teilnehme, dass er täglich nur ein Stück Brot und etwas Wasser erhalten habe und immer wieder geschlagen worden sei, dass er bei der zweiten Haft so stark gefoltert worden sei, dass er einen Monat lang fast nicht mehr habe gehen können und er erst freigelassen worden sei, nachdem er ein leeres Blatt unterschrieben habe, dass für die detaillierten Aussagen auf die Akten verwiesen wird,

E-718/2022 dass das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. Januar 2022 – eröffnet am 19. Januar 2022 – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass das SEM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht standhalten, da die Angaben stereotyp und unsubstantiiert ausgefallen seien sowie einen persönlichen Bezug vermissen lassen würden, dass die in offensichtlicher Weise einfach und vage gehaltene Sachverhaltsdarstellung die Inhaftierungen und Freilassungen betreffend mit der erfahrungsgemäss um ein Vielfach komplexeren Wirklichkeit kaum zu vereinbaren sei, dass ausserdem die allgemeine Sicherheitslage in der ARK – im Speziellen auch die Bombardierungen seitens der Türkei in seiner Heimatregion – keine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung darstelle (Art. 3 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung ferner zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. Februar 2022 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und beantragt, ihm sei nach Aufhebung des angefochtenen Entscheides Asyl zu gewähren, zumal er seine Erlebnisse ausführlich und widerspruchsfrei geschildert habe sowie auf seine (damalige) Gefühlslage eingegangen sei, dass er ausserdem eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes rügt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, die Befreiung von der Kostenvorschusspflicht sowie die Beiordnung seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beantragt, dass die vorinstanzlichen Akten dem Bundesverwaltungsgericht am 15. Februar 2022 in elektronischer Form vorlagen (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), dass die zuständige Instruktionsrichterin am 16. Februar 2022 den Eingang der Beschwerde bestätigte und feststellte, der Beschwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten,

E-718/2022 und das Bundesverwaltungsgericht erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in aller Regel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG) und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich der Verfahrensgegenstand angesichts der Beschwerdebegehren auf die Frage, ob das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und sein Asylgesuch abgelehnt hat, beschränkt (vgl. Ziff. 1 und 2 der angefochtenen Verfügung), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorweg auf die Rüge, es sei der Untersuchungsgrundsatz (Art. 12 VwVG) verletzt, einzugehen ist, dass gemäss dieser Norm die Behörde den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt und sich nötigenfalls der aufgelisteten Beweismittel bedient, dass diese Rüge dahingehend begründet wird, der Beschwerdeführer sei nur jeweils kurz angehört worden, die befragende Person wäre gehalten

E-718/2022 gewesen wäre, Rückfragen zu stellen, und fast ein Drittel der Fragen der ergänzenden Anhörung sei von der Rechtsvertretung gestellt worden, was nicht ihre Aufgabe sei, dass der Sinn und Zweck einer Anhörung in erster Linie darin besteht, dass der Asylsuchende in Wahrnehmung des rechtlichen Gehörs Gelegenheit erhält, alle Gründe für sein Gesuch darzulegen und auf der Seite des SEM der für den Entscheid wesentliche Sachverhalt erstellt werden kann, was nicht vordringlich anhand von starren zeitlichen Kriterien zu beurteilen ist, dass unter anderem massgebend ist, ob die angehörte Person in der Lage ist, der jeweiligen Anhörung zu folgen und vorliegend den Protokollen keine Hinweise zu entnehmen sind, wonach dies nicht der Fall gewesen wäre, dass der Beschwerdeführer sogar zweimal angehört wurde, dass die Anhörung vom 17. September 2021 mit der Information beendet wurde, dass der Beschwerdeführer zu einem späteren Zeitpunkt zu einem weiteren Gespräch eingeladen werde, die ergänzende Anhörung vom 14. Dezember 2021 eine Fortsetzung darstellt und bereits deswegen nicht gesagt werden kann, dass die Rechtsvertretung ein Drittel der Fragen habe stellen müssen, dass der Beschwerdeführer insbesondere in dieser ergänzenden Anhörung mehrmals von der befragenden Person aufgefordert wurde, ausführlich und detailliert über seine Vorbringen zu berichten (vgl. bspw. A47 F6, 10, 11, 12, 15, 17, 18 etc.) und nicht ersichtlich ist, inwiefern das SEM – wie auf Beschwerdeebene gerügt – gehalten gewesen wäre, Ergänzungsfragen zu stellen, dass der Rechtsvertretung ausreichend Gelegenheit gegeben wurde, Rückfragen zu stellen, was sie auch getan hat im Hinblick auf persönliche Eindrücke des Beschwerdeführers (A47 F31 ff.), dass – nur weil die Rechtsvertretung ebenfalls versuchte, erlebnisbezogene Schilderungen zu erhalten – der Aussage, «nur durch das Stellen von Ergänzungsfragen» durch die Rechtsvertretung sei der Sachverhalt erstellt worden (S. 4 der Beschwerdeschrift), nicht zugestimmt werden kann, dass an dieser Stelle auch an die Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person zu erinnern ist, welche unter anderem die Pflicht zur Angabe der Asylgründe während der Anhörung beinhaltet (Art. 8 Abs. 1 Bst. c AsylG),

E-718/2022 dass zusammenfassend offensichtlich keine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes festgestellt werden kann, der Sachverhalt genügend erstellt wurde und eine entsprechende Rechtsverletzung nicht vorliegt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG); diese ist dann glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das SEM in seiner Verfügung mit ausführlicher und überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, dass der Beschwerdeführer seine Vorbringen zu seiner zweimaligen Festnahme und Haft ohne Details und Realkennzeichen umschrieben habe, weshalb nicht der Eindruck entstanden ist, er habe das Geschilderte selber erlebt, dass vorab festzustellen ist, dass das SEM die Herkunft des Beschwerdeführers nicht bestritten hat und das Bundesverwaltungsgericht keinen Anlass sieht, seinerseits daran zu zweifeln oder auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer an den von ihm geschilderten Demonstrationen teilgenommen hat, zumal seine Schilderungen in diesem Zusammenhang durchaus nachvollziehbar sind und auch Details enthalten (u.a. A26 F82), dass demgegenüber nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer in den Fokus der Sicherheitskräfte gelangt, von ihnen zweimal festgenommen und inhaftiert worden ist, dass er auch nach den verschiedenen Aufforderungen, ausführlicher und detaillierter über diese Ereignisse zu berichten, sich immer wieder auf formelhafte und nicht ansatzweise persönlich geprägte Weise wiederholt (z.B. das dunkle Zimmer [A47 F10, 11 und 22], heftige Schläge [A47 F6, 11, 19, 32 und 34] sowie Brot und Wasser [A47 F11, 13, 17 und 20]),

E-718/2022 dass die blosse Behauptung in der Beschwerde, er habe seine Vorbringen glaubhaft dargelegt, daran nichts ändert und etwas Anderes auch nicht aus den konkret wiedergegebenen Aussagen hervorgeht, dass gerade keine Realkennzeichen erkennbar sind und der alleinige Umstand, dass sich keine Widersprüche aus den Schilderungen ergeben noch nicht bedeutet, dass sie glaubhaft sind, dass das SEM zu Recht die allgemeine Lage im Nordirak als nicht flüchtlingsrelevant bezeichnet hat und auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich auf die entsprechenden ausführlichen Erwägungen der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist, welchen auf Beschwerdestufe nichts entgegengestellt wird, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass ergänzend festzustellen ist, dass mit der Abweisung der vorliegenden Beschwerde auch die nicht angefochtenen Dispositivziffern 3 bis 5 der angefochtenen Verfügung in Rechtskraft erwachsen, dass der Antrag auf Befreiung von der Kostenvorschusspflicht mit dem vorliegenden Direktentscheid gegenstandslos geworden ist, dass die Anträge auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin im Sinn von Art. 102m AsylG abzuweisen sind, weil die Rechtsbegehren sich – wie sich aus den Erwägungen ergibt – als aussichtslos erwiesen haben, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und diese auf insgesamt Fr. 750.‒ festzusetzen sind (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

E-718/2022 (Dispositiv nächste Seite)

E-718/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um Beigabe einer amtlichen Rechtsbeiständin wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

Versand:

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