Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7177/2013
Urteil v o m 1 3 . Januar 2014 Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher, mit Zustimmung von Richter Martin Zoller; Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. Parteien
A._______, Gambia, (…), Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
E-7177/2013 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der aus (…) bzw. (…) stammende Beschwerde-führer eigenen Angaben zufolge im Februar 2009 bzw. im Januar 2009 seinen Heimatstaat verliess und über Senegal und Mauretanien nach Spanien reiste, wo er ungefähr zwei Jahre gelebt habe, worauf er mit einem Autobus am 2. Dezember 2012 in die Schweiz gelangt sei, wo er tags darauf um Asyl nachsuchte, dass der Beschwerdeführer am 3. Dezember 2012 mittels eines Merkblattes unter Hinweis auf die Möglichkeit eines Nichteintretensentscheides aufgefordert wurde, innert 48 Stunden gültige Reise- oder Identitätspapiere zu den Akten zu reichen, dass er keinerlei Identitätspapiere zu den Akten reichte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 13. Dezember 2012 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (…) sowie der eingehenden Anhörung vom 26. November 2013 vorab zu seinen Ausweispapieren und der Möglichkeit deren nachträglicher Beschaffung im Wesentlichen geltend machte, er habe fliehen müssen und habe keine Dokumente dabei gehabt, dass er im Jahre 2008 einen Mann kennengelernt und mit diesem später in Konkubinat gelebt habe, wobei sie später (heimlich) geheiratet hätten, dass er, nachdem ihm ein Freund erzählt habe, dass die Leute seines Heimatdorfes von dieser Beziehung erfahren hätten und deshalb nach ihm suchen würden, den Ort verlassen habe und ausgereist sei, dass das BFM mit Verfügung vom 16. Dezember 2013 – eröffnet am 19. Dezember 2013 – in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, der Beschwerdeführer habe innert Frist keine Reise- oder Identitätspapiere eingereicht, und es lägen keine entschuldbaren Gründe im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG vor, da seine Erklärungen zum Verbleib seiner Papiere widersprüchlich und stereotyp seien,
E-7177/2013 dass er insbesondere hinsichtlich des Ausstellungsortes seiner Reisepapiere und des Zeitpunkts, wann er seine Identitätskarte zuletzt gesehen habe respektive wo sich diese befinde, widersprüchliche Angaben gemacht habe, dass zudem die Schilderungen zu seinem Reiseweg Widersprüche aufwiesen und die angebliche Reise von Gambia bis nach Europa, ohne je Kontrollen zu erleben, lebensfremd scheine, was die Unglaubhaftigkeit der Angaben im Zusammenhang mit seinen Identitätsdokumenten untermauere, dass sich der Schluss aufdränge, der Beschwerdeführer wolle seine Identität verschleiern, um damit einen allfälligen Wegweisungsvollzug zu erschweren oder zu verhindern, dass ferner die Vorbringen zu seiner angeblichen Beziehung mit einem Mann und der damit zusammenhängenden Homosexualität widersprüchlich, unsubstanziiert und insgesamt als Sachverhaltskonstrukt einzustufen seien, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle und zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nicht erforderlich seien, dass der Beschwerdeführer mit einer englischsprachigen Formularbeschwerde, welche er handschriftlich in deutscher Sprache ergänzte, am 20. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und gemäss dem vorgedruckten Text der Formularbeschwerde beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und Asyl zu gewähren, sowie festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 sowie Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) ersucht sowie beantragt wurde, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen, dass der Beschwerdeführer zudem um Anordnung an die zuständigen Behörden, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie
E-7177/2013 jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen, ersuchte; eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er seine Rechtsmitteleingabe im Wesentlichen damit begründete, er habe den Übersetzer nicht gut verstanden, dass er betreffend die aufgeführten Widersprüche (der Pass sei in B._______ bzw. in C._______ ausgestellt worden; der Beschwerdeführer wisse nicht, wo seine Identitätskarte sei bzw. habe diese letztmals in Kudan gesehen) erklärt, er habe seinen Pass in B._______ beantragt, dieser sei aber in C._______ ausgestellt worden, dass er seine Dokumente nicht habe suchen können, da er habe fliehen müssen, wobei er seine Identitätskarte zuletzt in D._______ gesehen habe, dass es auf seiner Reise tatsächlich keine Kontrollen gegeben habe, dass er bezüglich seiner sexuellen Beziehung angab, er und sein Freund hätten alleine und ohne Zeugen geheiratet, wobei er sich verheiratet fühle, dass er im Übrigen nicht gewohnt sei, über seine Gefühle zu sprechen, dass auf die weitere Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – nachstehend einzugehen ist, dass die vorinstanzlichen Akten am 24. Dezember 2013 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
E-7177/2013 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerdeschrift aus einem Beschwerdeformular in englischer Sprache besteht, in welcher die in englischer Sprache abgefassten Anträge vom Beschwerdeführer auf Deutsch handschriftlich teilweise begründet und unterzeichnet worden sind, dass die Beschwerdebegehren und der standardisierte Teil der Beschwerdebegründung in Englisch und somit nicht in einer Amtssprache des Bundes (vgl. Art. 70 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch Art. 33a VwVG) abgefasst sind, dass aber angesichts der kurzen gesetzlichen Behandlungsfrist (Art. 109 Abs. 2 AsylG) praxisgemäss aus prozessökonomischen Gründen auf eine Übersetzung in eine Amtssprache verzichtet werden kann, zumal die englischsprachigen Rechtsbegehren und Begründungsteile klar und ohne weiteres verständlich sind, dass die innert Frist eingegangene Beschwerde somit als formgerecht eingereicht entgegenzunehmen (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und auf diese – mit nachfolgenden Einschränkungen – einzutreten ist, dass die Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat (Art. 55 Abs. 1 VwVG) und eine solche vom BFM nicht entzogen wurde (Art. 55 Abs. 2 VwVG), weshalb mangels Rechtsschutzinteresses auf den Eventualantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde nicht einzutreten ist, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide – sofern es diesen als unrechtmässig erachtet – grundsätzlich darauf beschränkt, die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen (vgl. BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5),
E-7177/2013 dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insbes. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand bildet, dass hingegen die Frage der Asylgewährung nicht vom Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens umfasst ist und auf den entsprechenden Antrag daher nicht einzutreten ist, dass das BFM die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Norm gemäss Art. 32 Abs. 3 AsylG keine Anwendung findet, wenn glaubhaft gemacht wird, dass die asylsuchende Person aus entschuldbaren Gründen (vgl. dazu BVGE 2010/2 E. 6) nicht in der Lage ist, diese Dokumente abzugeben, wenn aufgrund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird oder sich aufgrund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklä-
E-7177/2013 rungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind, dass vorliegend unbestritten ist, dass es der Beschwerdeführer unterliess, im Moment der Einreichung seines Asylgesuchs im EVZ beziehungsweise innerhalb der 48 Stunden nach der diesbezüglichen Aufklärung durch Vorhalt eines Informationsblattes ein Dokument zu seiner Identifizierung abzugeben, dass der Beschwerdeführer für seine fehlenden Papiere keine entschuldbare Gründe geltend gemacht hat, da – wie das BFM zu Recht festgestellt hat – er bezüglich des Ausstellungsortes seines Reisepasses sowie zur Suche resp. zum Finden seiner Dokumente widersprüchliche Angaben gemacht hat, und die Vermutung besteht, er wolle diese den Schweizer Behörden bewusst vorenthalten, dass er in seiner Beschwerde bezüglich der Ausstellung des Reisepasses wiederum andere Angaben gemacht hat, indem er vorbrachte, er habe diesen in B._______ beantragt, dieser sei jedoch in C._______ ausgestellt worden, dass er zudem weiterhin behauptete, er habe seine Identitätsdokumente (Identitätskarte und Pass) nicht suchen können, da er habe fliehen müssen, womit die diesbezüglich entstandenen Ungereimtheiten anlässlich der Anhörung bestehen bleiben, zumal er dort vorerst angegeben hatte, diese nicht gefunden zu haben (vgl. Akte 28 S. 7), dass überdies nicht geglaubt werden kann, es habe auf der Reiseroute des Beschwerdeführer von Gambia über Senegal nach Spanien nie Kontrollen gegeben, dass sich der Schluss aufdrängt, der Beschwerdeführer sei in Wirklichkeit mit Identitätspapieren gereist, wolle diese aber den Schweizer Behörden bewusst vorenthalten, dass somit keine entschuldbaren Gründe für die Nichtabgabe rechtsgenüglicher Papiere ersichtlich sind (im Sinne von Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), dass sodann im vorliegenden Fall aufgrund der Aktenlage unter Verzicht auf zusätzliche Abklärungen der Schluss gezogen werden kann, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft offenkundig nicht, und
E-7177/2013 ebenso offenkundig stünden einem Vollzug der Wegweisung keine Hindernisse entgegen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung nachvollziehbar darlegte, weshalb es die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers als nicht gegeben und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise zur Feststellung von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtete, dass der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nichts einbringt, das einen anderen Schluss rechtfertigen könnte, dass er vorab darauf hinwies, er habe den Übersetzer nicht gut verstanden, da er anders Wolof gesprochen habe, dass er jedoch die zu Beginn der Anhörung gestellte Frage, ob er den Dolmetscher gut verstehe, bejaht und das Befragungsprotokoll nach der Übersetzung als korrekt unterschrieben hat, weshalb sich seine Einwände als unbehelflich erweisen, dass überdies auch die anwesende Hilfswerksvertretung keine Bemerkungen angebracht hat, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers hinsichtlich seiner angeblichen Beziehung zu einem Mann und die damit zusammenhängende Homosexualität zu Recht als unglaubhaft bezeichnet hat, weshalb vorab auf diese zutreffenden Erwägungen zu verweisen ist (vgl. angefochtene Verfügung E. 2), dass der Beschwerdeführer bezüglich seiner Heirat mit seinem Freund unterschiedliche Angaben gemacht hat und auch seine Antworten auf die ihm diesbezüglich gestellten Fragen unsubstanziiert ausgefallen sind (vgl. Akte A28 S. 5 ff.), dass er einerseits angab, er habe im Jahre 2009 geheiratet, jedoch hätten sie – er und sein Freund – dies niemandem gesagt, und an anderer Stelle jedoch vorbrachte, sie hätten aus Angst, die Leute könnten davon erfahren, keine Hochzeit abgehalten, dass er auch mit dem Erklärungsversuch in der Beschwerdeschrift, wonach er und sein Freund beschlossen hätten, "alleine und ohne Zeugen
E-7177/2013 zu heiraten", und er sich somit "mit ihm verheiratet gefühlt" habe, keine Klärung des Sachverhalts herbeizuführen vermag, dass sein Einwand, wonach er nicht gewohnt sei, über seine Gefühle zu sprechen, die festgestellten Ungereimtheiten ebenfalls nicht zu erklären vermag, dass das BFM die Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine angebliche homosexuelle Beziehung zu Recht insbesondere als gänzlich unsubstanziiert gewürdigt hat, und dass der Eindruck von selbst erlebten Ereignissen oder Gefühlen gänzlich fehlt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers insgesamt haltlos erscheinen und den Eindruck eines frei erfundenen Konstrukts erwecken, dass das BFM demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 32 Abs. 3 AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
E-7177/2013 des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non- Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage in Gambia, wo keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, noch individuelle Gründe – der gesunde Beschwerdeführer verfügt über eine achtjährige Schulbildung sowie Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft und als (…) sowie über ein soziales Netz in seinem Heimatdorf (Akte A5 S. 4 ff.) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Vollzug der Wegweisung in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
E-7177/2013 mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513–515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und nicht unangemessen ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, soweit auf diese einzutreten ist, dass der Antrag auf Anordnung vorsorglicher Massnahmen betreffend eine Datenweitergabe an den Heimatstaatdurch das Bundesverwaltungsgericht aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist, können doch vorsorgliche Massnahmen nur für die Dauer des Beschwerdeverfahrens Wirkung entfalten, dass der Antrag im Übrigen im Rahmen eines Instruktionsverfahrens abzuweisen gewesen wäre, nachdem eine allfällige Datenweitergabe gemäss Art. 97 Abs. 1 und 2 AsylG (i.V.m. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung vom 11. August 1999 über den Vollzug der Weg- und Ausweisung von ausländischen Personen [VVWA, SR 142.281]) zu Recht hätte erfolgen dürfen, dass das BFM gemäss Aktenlage bisher keine Daten an die heimatlichen Behörden weitergeleitet hat, weshalb der Eventualantrag, der Beschwerdeführer sei darüber in einer separaten Verfügung zu informieren, ebenfalls gegenstandslos ist, dass aufgrund des direkten Entscheids in der Hauptsache auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden ist, dass der Beschwerdeführer die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive amtliche Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG beantragte, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
E-7177/2013 richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-7177/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf diese eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Alexandra Püntener
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