Abtei lung V E-7173/2007 {T 0/2} Urteil v o m 7 . Juli 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Fulvio Haefeli, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren ________, Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, Freiplatzaktion Basel, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 19. September 2007 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7173/2007 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, tamilischer Ethnie und aus den Distrikt Batticaloa stammend, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am 30. August 2006 auf dem Luftweg verliess und am 11. September 2006 illegal in die Schweiz gelangte, wo er am selben Tage um Asyl nachsuchte, dass er am 14. September 2006 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel und am 7. November 2006 durch die zuständige kantonale Behörde zu seinen Asylgründen befragt wurde, dass er am 14. August 2007 durch das BFM ergänzend angehört wurde, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im Wesentlichen vorbrachte, bei der Ausübung seines Berufes als Händler sei er häufig in Kontakt mit verschiedenen Interessengruppen gekommen und habe wiederholt mit unterschiedlichen Mitteln die LTTE (Libertation Tigers of Tamil Eelam) und andere tamilische Organisationen unterstützt, was den Argwohn der srilankischen Armee geweckt habe und die ihn als Spion habe anwerben wollen, dass er andererseits von den verschiedenen tamilischen Gruppierungen aufgefordert worden sei, mit ihnen zusammenzuarbeiten, dass er somit zwangsläufig in das politische Interessengeflecht verwickelt und von den verschiedenen Seiten massiv bedroht worden sei, dass er seit dem Jahre 2004 mehrmals von tamilischen Organisationen und von der srilankischen Armee festgenommen, für einige Tage festgehalten und während einer Haft im Sommer 2004 zudem mehrmals sexuell missbraucht worden sei, dass er auch im Jahre 2006 von verschiedener Seite mehrmals mitgenommen und im August 2006 von Unbekannten zu Hause aufgesucht und mit dem Tod bedroht worden sei, dass er sich aufgrund dieser Ereignisse zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen habe, E-7173/2007 dass das BFM mit Verfügung vom 19. September 2007 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete, dass die Vorinstanz ihren Entscheid im Wesentlichen damit begründete, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden aufgrund widersprüchlicher, zu wenig konkreter, detaillierter und allgemeinen Erfahrungen widersprechender Angaben in wesentlichen Sachverhaltselementen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht standhalten, wobei die Widersprüche sich nicht mit "angeblich traumatischen Erlebnissen" rechtfertigen lassen würden, dass er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, weshalb der Grundsatz der Nichtrückschiebung gemäss Art. 5 Abs. 1 AsylG keine Anwendung finde und ferner seien aus den Akten keine Anhaltspunkte ersichtlich, wonach er im Falle seiner Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer durch Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, sodass der Vollzug der Wegweisung zulässig sei, dass das BFM in seiner Verfügung weiter ausführt, eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Norden oder Osten Sri Lankas sei vor dem Hintergrund der allgemeinen Lage nicht zumutbar, hingegen herrsche im Süden und Westen des Landes keine Situation allgemeiner Gewalt, weshalb von einer generellen Unzumutbarkeit einer Wohnsitznahme in diesen Gebieten nicht gesprochen werden könne und der Beschwerdeführer gestützt auf die Niederlassungsfreiheit in einem dieser Landesteile - beispielsweise im Grossraum Colombo - Wohnsitz nehmen könne, dass vorliegend zudem individuelle Gründe für die Zumutbarkeit eines Wegweisungsvollzuges sprechen würden, namentlich ein zehnjähriger Schulbesuch und seine Tätigkeit als Kaufmann und Händler vor seiner Ausreise, ferner spreche er tamilisch und singhalesisch und habe sich im Jahre 2005 in Colombo eine Identitätskarte ausstellen lassen, dass aufgrund der Sprachkenntnisse sowie der Ausstellung der Identitätskarte davon auszugehen sei, dass er sich bereits längere Zeit in ei- E-7173/2007 nem singhalesischen Umfeld aufgehalten habe und es ihm zuzumuten sei, eine wirtschaftliche Lebensgrundlage in Sri Lanka zu schaffen, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Oktober 2007 die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Gewährung von Asyl und eventualiter aufgrund der Unzumutbarkeit der Wegweisung die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass eine psychiatrische Untersuchung des Beschwerdeführers anzuordnen sei, dass er in prozessualer Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und eventualiter um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht, dass der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen vorbringt, entgegen der Einschätzung der Vorinstanz seien in seinen Vorbringen Widersprüche als solche grundsätzlich nicht festzustellen und es sei nicht angebracht, ihm grundlos eine Traumatisierung abzusprechen, dass auch bezüglich der Vorhalte der Vorinstanz, wonach Schilderungen zu wenig detailgetreu ausgefallen seien, die Traumatisierung zu berücksichtigen sei und er über Konzentrationsschwierigkeiten und Erinnerungslücken zu klagen habe, dass im Weiteren auch keine der Logik widersprechenden Vorbringen zu erkennen seien, entgegen der Auffassung des BFM zusammenfassend eine glaubwürdige Sachverhaltsschilderung durch den Beschwerdeführer festzustellen und er in seinem Heimatland mit konkreten und ernsthaften Nachteilen konfrontiert gewesen sei, dass er als Tamile und allseits Verdächtiger auch keine Möglichkeit gehabt habe, in Colombo oder in einem anderen Landesteil staatlichen Schutz in Anspruch zu nehmen, sodass für ihn einzig die Flucht ins Ausland in Frage gekommen sei, dass mit Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 31. Oktober 2007 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen und der Beschwerdeführer aufgefordert wurde, bis zum 19. November 2007 einen Kostenvorschuss im Betrage von Fr. 600.-- zu leisten, E-7173/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht die Abweisung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege damit begründete, aufgrund der Aktenlage müsse der vom Beschwerdeführer dargestellte Sachverhalt in entscheidwesentlichen Elementen unglaubhaft erscheinen, dass die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Widersprüche eklatant seien und durch die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe nicht überzeugend aufgelöst werden könnten, dass sich die Angaben des Beschwerdeführers zwar bezüglich der allgemeinen Situation im Distrikt Batticaloa mit tatsächlichen Gegebenheiten decken könnten, jedoch die geltend gemachten persönlichen Erlebnisse in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form in den wesentlichen Sachverhaltsaspekten nicht glaubhaft seien, dass nebst den widersprüchlichen Aussagen die Schilderungen durch eine auffällige Häufung unbekannter Elemente geprägt seien, indem er anlässlich der durchgeführten Anhörungen meist auf Fragenbereiche, deren Kenntnis objektiv geeignet wären, durch Nachforschungen verifiziert werden zu können, keine Antwort wisse, dass in Berücksichtigung des gesamten Aussageverhaltens des Beschwerdeführers die Vorinstanz zu Recht festgestellt habe, die unglaubhaften Vorbringen seien mit der geltend gemachten Traumatisierung nicht zu rechtfertigen, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung den vorgebrachten Sachverhalt als den Anforderungen gemäss Art. 7 AsylG nicht genügend und somit als unglaubhaft erachtet, die Flüchtlingeigenschaft folgerichtig verneint und das Asylgesuch abgelehnt habe, dass sich weder aus den Vorbringen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür ergeben würden, dass ihm für den Fall einer Rückkehr nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung nach Art. 3 EMRK oder Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) drohen würde, dass eine Rückschaffung abgewiesener Asylbewerber aus Sri Lanka in Fortführung der von der Schweizerischen Asylrekurskommission E-7173/2007 (ARK) entwickelten Praxis in die im Norden der Insel gelegenen Gebiete Kilinochchi, Mannar, Vavuniya, Mullaitivu und Jaffna als unzumutbar zu erachten sei, hingegen das Bundesverwaltungsgericht eine Rückführung in die übrigen Provinzen und insbesondere in den Grossraum Colombo weiterhin als grundsätzlich zumutbar einstufe, wobei sich zwar auch dort die humanitäre und politische Situation sowie die Sicherheitslage in den letzten Jahren verschärft habe, jedoch nicht von einer generellen Unzumutbarkeit einer Rückschaffung in dieses Gebiet auszugehen sei (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 6), dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage aus dem Distrikt Batticaloa stamme und entsprechend den vorstehenden Erwägungen der Vollzug der Wegweisung in dieses Gebiet als unzumutbar zu qualifizieren sei, dass somit zu prüfen bleibe, ob es ihm zuzumuten sei, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes - namentlich im Grossraum Colombo - niederzulassen, dass die Gefahr von Anschlägen durch die LTTE in letzter Zeit auch in Colombo zugenommen habe, weshalb innerhalb der Stadt zahlreiche Checkpoints errichtet worden seien und insbesondere Tamilen an den Checkpoints regelmässig Sicherheitskontrollen unterzogen würden, dass die vom Beschwerdeführer geltend gemachte persönliche konkrete Gefährdung als unglaubhaft zu erachten sei, weshalb entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung davon auszugehen sei, der Beschwerdeführer könne von der in Sri Lanka garantierten Niederlassungsfreiheit Gebrauch machen, dass er über eine durchschnittliche Schulbildung und mehrjährige Berufserfahrung verfüge, weshalb davon auszugehen sei, er könne sich im Süden des Landes eine Existenz aufbauen, dass der Beschwerdeführer gemäss Aktenlage zudem Singhalesisch spreche, was für ihn im Grossraum Colombo eine Erleichterung für eine Integration darstelle und angesichts des Organisierungsgrades der in Colombo lebenden Tamilen die Möglichkeit bestehe, rasch soziale Kontakte zu knüpfen, dass daher festzustellen sei, dass dem Beschwerdeführer innerhalb seines Heimatlandes insgesamt eine zumutbare Aufenthaltsalternative E-7173/2007 zur Verfügung stehe und sich der Vollzug der Wegweisung demnach nicht als unzumutbar erweise, dass sich insgesamt aus den Akten damit keine Hinweise auf ein spezifisches Schutzbedürfnis des Beschwerdeführers ergeben würden, dass offensichtlich keine Anhaltspunkte erkennbar seien, wonach der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich wäre, dass die Aussichten auf ein Durchdringen der Beschwerdebegehren aufgrund der aktuellen Aktenlage insgesamt als aussichtslos erscheinen müssten, dass der Antrag auf eine durch das Gericht in Auftrag zu gebende und durchzuführende Begutachtung aufgrund der Aktenlage, der Einschätzung des Aussageverhaltes des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren, der rechtlichen Würdigung der Erfolgsaussichten und der Abschätzung der entscheidrelevanten Notwendigkeit einer Begutachtung abzuweisen sei, dass der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung, der mit der Beschwerde eingereichte Arztbericht vom 16. Oktober 2007 belege die Traumatisierung und deren vom Beschwerdeführer geschilderten Ursachen, nicht gefolgt werden könne, zumal im Arztbericht anamnetisch Stromstösse und Quetschungen im Penisbereich festgehalten seien, der Beschwerdeführer jedoch anlässlich der Befragungen diese Art der Folter nicht auch nur ansatzweise erwähnt hätte und somit die entsprechenden Vorbringen verstärkt als unglaubhaft erscheinen müssten, dass es dem Beschwerdeführer dennoch offenstehe, innert angemessener Frist entsprechende fachärztliche Unterlagen im Rahmen von Art. 32. Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) einzureichen, dass der einverlangte Kostenvorschuss am 19. November 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen ist, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. November 2007 einen medizinischen Abklärungsbericht der (...), vom 21. November E-7173/2007 2007 über eine erste Untersuchung vom 13. November 2007 einreichte, dass er gleichzeitig ein Schreiben des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte EGMR vom 23. Oktober 2007 zu den Akten reichte, dass die Vorinstanz mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 13. Dezember 2007 zur Vernehmlassung eingeladen wurde, dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 21. Dezember 2007 zur Sache Stellung nahm und die Abweisung der Beschwerde beantragte, dass dem Beschwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz am 4. Januar 2008 zur schriftlichen Stellungnahme unterbreitet wurde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Januar 2008 zur Vernehmlassung Stellung bezog und im Wesentlichen bekräftigte, der fachärztliche Bericht bekräftige die Glaubwürdigkeit der Vorbringen des Beschwerdeführers insbesonder bezüglich der Mitnahmen und der Folter, dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 27. Februar 2008 zu einer weiteren Vernehmlassung einlud, dass das BFM mit Vernehmlassung vom 4. März 2008 im Wesentlichen ausführte, der Wegweisungsvollzug erscheine vorliegend aufgrund einer innerstaatlichen Wohnsitzalternative im Grossraum Colombo für den Beschwerdeführer als zumutbar, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 31. März 2008 dem BFM mit Hinweis auf den Grundsatzentscheid des Bundesverwaltungsgerichtes vom 14. Februar 2008 erneut Gelegenheit gab, zur Sache und insbesondere zur Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges Stellung zu nehmen, dass das BFM mit Entscheid vom 17. April 2008 ihre Verfügung vom 19. September 2007 teilweise in Wiedererwägung zog, deren Ziffern 4 und 5 aufhob und den Vollzug der Wegweisung aufgrund derzeitiger Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers in der Schweiz aufschob, E-7173/2007 dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 24. April 2008 dem Beschwerdeführer Gelegenheit gab, die Beschwerde, soweit sie nicht wiedererwägungsweise gegenstandslos geworden war, innert Frist zurückzuziehen und mit Verweis auf seine Zwischenverfügung vom 31. Oktober 2007 festhielt, aufgrund der Aktenlage erschienen die Erfolgsaussichten der Beschwerdebegehren bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und somit der Erteilung von Asyl aussichtslos, dass der Beschwerdeführer nach vom Bundesverwaltungsgericht erteilter Fristverlängerung mit Eingabe vom 16. Juni 2008 an der Beschwerde festhielt und einen neuen Arztbericht in Aussicht stellte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Juni 2008 einen Arztbericht der (...) einreichte, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM auf dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 31 - 34 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und somit zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass mit der Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass die Schweiz Flüchtlingen unter Vorbehalt von Ausschlussgründen auf Gesuch hin Asyl gewährt (vgl. Art. 2 Abs. 1 und Art. 49 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 Abs. 1 AsylG) und jenen Personen zukommt, welche in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt E-7173/2007 wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Erwägungen in der Zwischenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 31. Oktober 2007 zu bestätigen sind, wonach die geltend gemachten persönlichen Erlebnisse in der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Form in den wesentlichen Sachverhaltsaspekten nicht glaubhaft sind, dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz die Asylrelevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers zu verneinen ist, dass die Ausführungen in der Beschwerde nicht geeignet sind, an den Erwägungen der Vorinstanz, auf die im Wesentlichen verwiesen werden kann, im Resultat etwas zu ändern, dass der Beschwerdeführer einen medizinischen Abklärungsbericht einer ersten psychiatrischen Untersuchung nachgereicht hat und damit auch sinngemäss die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen zu stützen bestrebt ist, dass vorerst auffällt, dass in der Anamnese der Beschwerdeführer den medizinischen Fachpersonen wiederum Quetschungen und Stromstösse im Genitalbereich schildert, die in den Schilderungen anlässlich der Befragungen im vorinstanzlichen Verfahren keine Stütze finden, dass ebenso die im Abklärungsbericht anamanetisch unumwunden aufgenommene anale Vergewaltigung in dieser Form keine hinreichende Grundlage in den persönlichen Schilderungen des Beschwerdeführers findet, dass die eingereichten ärztlichen Berichte den zur Begründung des Asylgesuches geltend gemachten Sachverhalt nicht in einem entscheidwesentlich glaubhafteren Licht erscheinen zu lassen vermögen und das Gericht demnach zur Ansicht gelangt, wonach dem nicht anzuzweifelnden fachärztlich diagnostizierten Krankheitsbild des Beschwerdeführers andere Ursachen als vorgebracht zugrunde liegen müssen, E-7173/2007 dass das BFM folglich das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgelehnt hat, dass gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), und sich der Beschwerdeführer auch nicht auf einen dahingehenden Anspruch berufen kann (vgl. Entscheidungen und Mitteilung der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme nach dem Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) regelt, sollte sich der Vollzug der Wegweisung als nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich erweisen (Art. 44 Abs. 2 AsylG), dass die Beschwerde daher, soweit sie die Flüchtlingseigenschaft, das Asyl und die Anordnung der Wegweisung als solche betrifft, abzuweisen ist, dass die Vorinstanz ihre Verfügung vom 19. September 2007 mit Verfügung vom 17. April 2008 teilweise in Wiedererwägung zog und den Beschwerdeführer wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges in der Schweiz vorläufig aufgenommen hat, dass demzufolge der Anfechtungsgegenstand der Beschwerde teilweise, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, weggefallen ist, dass die Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2008 dem Beschwerdeführer bis anhin noch nicht zur Kenntnis gebracht wurde, da deren Inhalt die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges betraf, diese jedoch der Vollständigkeit halber dem Beschwerdeführer als Urteilsbeilage zuzustellen ist, dass der Beschwerdeführer mit seinen Rechtsbegehren teilweise durchgedrungen ist, und demnach praxisgemäss von einem hälftigen Obsiegen ausgegangen wird, E-7173/2007 dass die hälftigen Verfahrenskosten von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten durch den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.-- gedeckt sind und der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten ist, dass dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist, welche praxisgemäss um die Hälfte herabzusetzen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführer trotz Einladung (Verfügung vom 24. April 2008) keine Kostennote eingereicht hat und somit die Parteientschädigung aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass dem Beschwedeführer eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten ist. (Dispositiv nächste Seite) E-7173/2007 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird bezüglich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, der Erteilung des Asyl und der Wegweisung abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird bezüglich des Wegweisungsvollzuges als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Sie sind mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 600.-gedeckt. Der überschüssige Betrag von Fr. 300.-- ist dem Beschwerdeführer vom Bundesverwaltungsgericht zurückzuerstatten. 4. Das BFM hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 500.-- (inklusive Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: Vernehmlassung des BFM vom 4. März 2008, Zahladressblatt mit Rückantwortkuvert) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - Y.________ (in Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 13