Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7170/2014
Urteil v o m 1 5 . Dezember 2014 Besetzung
Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn; Gerichtsschreiberin Sarah Straub. Parteien
A._______, geboren (…), Ruanda, (…) Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 18. November 2014 N (…).
E-7170/2014 Sachverhalt: A. A.a Gemäss eigenen Angaben reiste der Beschwerdeführer am (…) mit einem Schengen-Visum nach Belgien. Vom (…) bis (…)sei er nochmals in Ruanda gewesen und danach nach Belgien zurückgekehrt. Am 11./12. Oktober 2014 sei er in einem Auto unkontrolliert über Luxemburg und Frankreich in die Schweiz gefahren. Am 13. Oktober 2014 suchte er in der Schweiz um Asyl nach. A.b Anlässlich der Befragung vom 28. Oktober 2014 wurde dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Belgien gewährt, das für die Durchführung eines Asylverfahren grundsätzlich zuständige Land (gemäss Verordnung [EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist; nachfolgend: Dublin-III-VO). Die grundsätzliche Zuständigkeit Belgiens wurde vom Beschwerdeführer nicht bestritten. Jedoch machte er geltend, nicht zurückkehren zu wollen, da er dort verfolgt werde, zumal Belgien mit der Militärjunta in B._______ kooperiere und ihm die Ausschaffung nach Ruanda drohe. In Belgien wolle man ihn, nachdem man seine Ehe und sein soziales Umfeld zerstört habe, aus der (…) vertreiben. Sein Leben sei dort in Gefahr, man könnte ihn foltern und umbringen. Er habe zu Unrecht keine fünfjährige Aufenthaltsbewilligung erhalten, und die Polizei habe nichts unternommen, als ihn Spione aus Ruanda hätten umbringen wollen. In Ruanda drohe ihm der Tod. A.c Am 7. November 2014 ersuchte das BFM die belgischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO und um Mitteilung, ob dieser die belgische Staatsbürgerschaft erhalten habe. Die belgischen Behörden stimmten der Rückübernahme am 13. November 2014 zu und teilten dem BFM mit, der Beschwerdeführer sei nicht belgischer Staatsbürger geworden. A.d Mit Verfügung vom 18. November 2014 – eröffnet am 4. Dezember 2014 – trat das BFM auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht ein, verfügte seine Wegweisung nach Belgien, ordnete den Vollzug an und stellte fest, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu.
E-7170/2014 A.e Am 4. Dezember 2014 wurde der Beschwerdeführer in Ausschaffungshaft gesetzt. B. Mit Beschwerde vom 5. Dezember 2014 (Poststempel: 8. Dezember 2014 und 9. Dezember 2014) an das Bundesverwaltungsgericht beantragte der Beschwerdeführer, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und auf sein Asylgesuch sei einzutreten, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm Asyl zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte er (im vorgedruckten Teil einer handschriftlich ergänzten Formularbeschwerde), es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen und die kantonalen Behörden anzuweisen, jegliche Vollzugsmassnahmen einzustellen und die Ausschaffungshaft aufzuheben, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe zu unterlassen, eventuell sei sie bei bereits erfolgter Datenweitergabe hierüber zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 105 AsylG [SR 142.31], Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist vorbehältlich der nachstehenden Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
E-7170/2014 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Die Fragen der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der Gewährung von Asyl bilden demgegenüber nicht Gegenstand des angefochtenen Nichteintretensentscheides und damit auch nicht des vorliegenden Verfahrens. Die Ausschaffungshaft wurde durch eine kantonale Behörde angeordnet. Das Bundesverwaltungsgericht ist diesbezüglich nicht Rechtsmittelinstanz; sie ist ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Auf die diesbezüglichen Beschwerdeanträge ist nicht einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft das BFM die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III-VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt das BFM, nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 4.2 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständig-
E-7170/2014 keitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Kann kein Mitgliedstaat gemäss diesen Kriterien bestimmt werden, ist derjenige Staat zuständig, in welchem das erste Asylgesuch gestellt wurde (Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin- III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (2012/C 326/02, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Ist dies nicht der Fall, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 4.3 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, dessen Antrag abgelehnt wurde und der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Massgabe der Artikel 23, 24, 25 und 29 wieder aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser er verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III-VO). Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 5. 5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der sog. "Eurodac"-Datenbank ergab, dass dieser am 19. Juni, 23. September und 24. Oktober 2008 sowie am 27. November 2011 in Belgien um Asyl nachgesucht hatte Das BFM ersuchte deshalb die belgischen Behörden am 7. November 2014 um Wiederaufnahme des Beschwerdeführers gestützt
E-7170/2014 auf Art. 18 Abs. 1 Bst. d Dublin-III-VO. Die belgischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 13. November 2014 zu. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, in Belgien mehrere Asylgesuche eingereicht zu haben, und auch die grundsätzliche Zuständigkeit dieses Mitgliedstaates blieb unbestritten. 5.2 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Belgien würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.2.1 Belgien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.2.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.3 Der Beschwerdeführer bringt vor, weil die ruandische Regierung ihn bei der belgischen Regierung "gekauft" habe, drohe ihm eine widerrechtliche Abschiebung aus Belgien, man wolle ihn von dort vertreiben und die belgischen Behörden würden ihn nicht vor der Verfolgung durch ruandische Spi-
E-7170/2014 one schützen. Damit fordert er implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde. 5.3.1 Zunächst ist festzuhalten, dass die Ausführungen des Beschwerdeführers zu den angeblichen Attentaten durch ruandische Spione in Zusammenarbeit mit dem belgischen Geheimdienst oberflächlich und allgemein geblieben sind. Die Schilderung der Begegnung mit zwei angeblichen Spionen vor seiner Haustür weist keine Realkennzeichen auf, wirkt beliebig und deutet nicht auf eine tatsächliche Gefahr für den Beschwerdeführer hin, zumal er gemäss eigenen Angaben lediglich eine Vorahnung hatte, dass es sich um Spione handeln könne. Dass die beiden Männer kommentarlos fortgingen, als er ihnen mit der Polizei drohte, lässt jedenfalls nicht darauf schliessen, es wäre von ihnen eine Gefahr für ihn ausgegangen. Er macht zwar geltend, es habe Anzeichen dafür gegeben, dass er nach Ruanda zurückgeschafft werden solle. Indessen kann aus der vorgebrachten unrechtmässigen Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung beziehungsweise Nichterteilung einer fünfjährigen Bewilligung ebenso wenig wie aus den geschilderten Problemen mit den Behörden bezüglich seiner Zulassung als (…) auf eine Absicht des belgischen Staates geschlossen werden, ihn abzuschieben. Zudem reichte er keinerlei Beweismittel ein, welche diese Annahme stützen würden. Er vermag damit weder eine Verfolgung in Belgien noch eine drohende unrechtmässige Rückschiebung glaubhaft zu machen. 5.3.2 Der Beschwerdeführer vermochte mit seinen Ausführungen kein konkretes und ernsthaftes Risiko darzutun, die belgischen Behörden würden sich weigern, ihn wieder aufzunehmen und seinen Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Indizien zu entnehmen, wonach Belgien in seinem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und ihn zur Ausreise in ein Land zwingen würde, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem er Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat der Beschwerdeführer nicht dargetan, die ihn bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Belgien seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Es liegen keine Hinweise dafür vor, dass die Behandlung seiner Asylgesuche mangelhaft gewesen sein könnte. In diesem Zusammenhang ist der Vollständigkeit
E-7170/2014 halber festzustellen, dass ein definitiver Entscheid über ein Asylgesuch und die Wegweisung in das Heimatland nicht per se eine Verletzung des Non- Refoulement-Prinzips darstellen. Das Prinzip der Überprüfung eines Asylgesuchs durch einen einzigen Mitgliedstaat ("one chance only") dient im Gegenteil der Vermeidung von multiplen Asylgesuchen in verschiedenen Staaten (sog. "asylum shopping"). Vorliegend führt die Überstellung des Beschwerdeführers nach Belgien gemäss Akten nicht zu einer Kettenabschiebung, welche gegen das Rückschiebungsverbot verstossen würde, wie es in Art. 33 FK verankert ist und sich aus Art. 4 der EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK und Art. 3 FoK ableiten lässt. Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, Belgien würde ihm dauerhaft die ihm gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte er sich im Übrigen nötigenfalls an die belgischen Behörden wenden und die ihm zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.3.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.4 Somit bleibt Belgien der für die Behandlung der Asylgesuche des Beschwerdeführers zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Belgien ist nach Massgabe der Art. 23-25 und 29 Dublin-III-VO verpflichtet, das Asylverfahren wieder aufzunehmen. 5.5 Der Beschwerdeführer bringt vor, das Bundesamt hätte seinen Entscheid aufgrund von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG treffen müssen, da er dargelegt habe, eine belgische Aufenthaltsbewilligung zu besitzen. Tatsächlich führte er in der Befragung vom 28. Oktober 2014 aus, er habe im September 2014 vermutlich wieder eine sechsmonatige Aufenthaltsbewilligung erhalten, und suchte diese in seinen Unterlagen (vgl. Akten BFM A4/17 S. 8). Das BFM erfasste seine Einreise entsprechend als legal. Den eingereichten und in Kopie zu den Akten genommenen Unterlagen des Beschwerdeführers kann entnommen werden, dass er nach seiner Adoption durch einen belgischen Staatsbürger mehrfach um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung ersucht hatte. Bei den Schreiben der Commune C._______ vom
E-7170/2014 14. Juni 2012 und der Commune D._______ vom 6. November 2013 beziehungsweise 2. September 2014 handelt es sich jedoch lediglich um Bestätigungen der eingereichten Gesuche, in welchen das weitere Vorgehen der Behörde erläutert wird. Aus dem eingereichten Certificat de Résidence Historique der Commune D._______ vom 19. August 2014 ergibt sich, dass er aus dem dortigen Register wegen Verlusts des Aufenthaltsrechtes gestrichen worden ist. Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerde hat der Beschwerdeführer nach dem Gesagten nicht rechtsgenüglich dargelegt, in Belgien über eine gültige Aufenthaltsgenehmigung zu verfügen. Das Bundesamt war somit nicht gehalten, auf der Rechtsgrundlage von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG zu entscheiden. 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da dieser nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Belgien in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist, und die Verfügung des BFM ist zu bestätigen. 9. Gemäss Art. 97 Abs. 1 AsylG dürfen Personendaten von Asylsuchenden, anerkannten Flüchtlingen und Schutzbedürftigen dem Heimat- oder Herkunftsstaat nicht bekannt gegeben werden, wenn dadurch eine betroffene Person gefährdet würde. Über ein Asylgesuch dürfen keine Angaben gemacht werden. Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird auch nicht geltend gemacht, die Vorinstanz habe diesen Grundsatz verletzt, weshalb die diesbezüglichen Anträge abzuweisen sind.
E-7170/2014 10. 10.1 Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung und Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen. 10.2 Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind. 10.3 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7170/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Walter Stöckli Sarah Straub