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Bundesverwaltungsgericht 21.02.2018 E-717/2018

21 febbraio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,495 parole·~12 min·12

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-717/2018

Urteil v o m 2 1 . Februar 2018 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 8. Januar 2018 / N (…).

E-717/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______, verliess Syrien gemäss eigenen Angaben legal mit ihrem Reisepass im (…) und reiste über den Libanon und die Türkei am 11. September 2015 in die Schweiz ein, wo sich auch ihre Eltern sowie eine ihrer Schwestern aufhalten (am […] in der Schweiz vorläufig aufgenommen). Gleichentags ersuchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen um Asyl. Dort fand am 15. September 2015 die summarische Befragung zur Person (BzP; Protokoll in den SEM-Akten: A6/12) statt. Am 27. März 2017 wurde die Beschwerdeführerin vertieft zu ihren Asylgründen angehört (Protokoll in den SEM-Akten: A14/15). A.b Zur Begründung ihres Asylgesuchs brachte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor, sie sei (…) mit ihrem Partner von C._______ nach B._______ gezogen. Dort habe sie während (…) Monaten die Universität besucht und in diesem Zeitraum an mehreren Demonstrationen gegen die Regierung teilgenommen sowie Flugblätter verteilt. Einige Demonstrationsteilnehmer seien verhaftet worden und danach verschwunden. Ihr persönlich sei nie etwas zugestossen, manchmal sei sie jedoch geschlagen worden. Nachdem sie geheiratet habe und die Sicherheitslage schlechter geworden sei, sei sie nicht mehr zur Universität gegangen und habe sich auch an keinen Demonstrationen mehr beteiligt. Ihr Ehemann sei seit (…) oder (…) von der Freien Syrischen Armee (FSA) gezwungen worden, diese zu unterstützen. Wegen ihm habe es bei ihnen zu Hause auch Razzien gegeben, wobei ihre Türe jeweils aufgebrochen worden sei und auch Sachen zerstört worden seien. (…) sei er dann von den Soldaten der syrischen Armee zweimal festgenommen worden. Das erste Mal bei einer Razzia; damals sei er für zehn Tage inhaftiert worden. In der Haft sei er geschlagen und gefoltert worden, und er sei danach nicht mehr derselbe gewesen. Erst nach einiger Zeit habe er wieder zu arbeiten anfangen können. Die zweite Festnahme sei (...) erfolgt; er sei nicht mehr von der Arbeit nach Hause zurückgekehrt. Ein Arbeitskollege habe ihr später erzählt, dass ihr Mann bei einem Kontrollposten der Regierung mitgenommen worden sei. Sie habe seither nichts mehr von ihm gehört und wisse nicht, ob er noch am Leben sei.

E-717/2018 Sie habe sich vor weiteren Razzien und einer Inhaftierung gefürchtet, weil sie gehört habe, dass auch die Ehefrauen der Männer, die bereits festgenommen worden seien, eine Festnahme zu gewärtigen hätten. Deshalb habe sie Syrien rund einen Monat nach der Verhaftung ihres Ehemannes verlassen. Während der Ausreise sei sie bei einem Kontrollposten angehalten worden. Die Soldaten hätten sowohl ihre Sachen als auch ihre Identitätskarte kontrolliert; sie habe den Posten in der Folge aber passieren können. Auch an der Grenze habe es keine Probleme gegeben. A.c Die Beschwerdeführerin reichte dem SEM unter anderem ihre Identitätskarte sowie ihren Reisepass, beides im Original, zu den Akten. Aus dem Reisepass ergibt sich, dass ihr dieser am (...) ausgestellt wurde. Ausserdem lässt sich ihm ein Ausreisestempel Syriens mit unlesbarem Datum, ein Ein- und Ausreisestempel Libanons sowie ein Einreisestempel der Türkei, je vom (...), entnehmen. B. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Gleichzeitig ordnete es wegen des unzumutbaren Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme in der Schweiz an. Zur Begründung des ablehnenden Entscheids führte es im Wesentlichen aus, dass sich die von der Beschwerdeführerin geltenden Nachteile alleine aus der Bürgerkriegssituation ergäben. Diese stellten keine gezielte Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes dar. Bezeichnenderweise habe die Beschwerdeführerin problemlos einen syrischen Kontrollposten passiert und sei dann auch legal ausgereist. C. C.a Mit Schreiben vom 26. Januar 2018 an das SEM teilte die Beschwerdeführerin mit, sie habe von der für sie zuständigen Gemeinde erfahren, dass ihr Asylgesuch abgelehnt worden sei, die entsprechende Verfügung habe sie jedoch bisher nicht persönlich erhalten. Sie ersuche um Zustellung dieses Entscheides und lege gleichzeitig gegen die ihr nicht bekannte Verfügung vorsorglich Rekurs ein; die Begründung zur Beschwerde werde sie zu gegebener Zeit nachreichen. Diese Eingabe wurde dem Bundesverwaltungsgericht am 5. Februar 2018 zuständigkeitshalber überwiesen.

E-717/2018 C.b Mit Eingabe vom 5. Februar 2018 reichte die Beschwerdeführerin gegen den ablehnenden Asylentscheid des SEM vom 8. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Begründung führte sie aus, sie habe die Sache der Kurden immer unterstützt. An den Demonstrationen seien auch Studenten als Spitzel des syrischen Regimes eingesetzt worden und schliesslich hätte sie auch eine Zwangsrekrutierung seitens der Armee oder aber einer kurdischen Gruppierung zu befürchten gehabt, weshalb sie insgesamt sehr wohl gezielt verfolgt sei. Sie habe nur ausreisen können, weil die Verwaltung in Syrien zusammengebrochen sei, weshalb keine Listen mehr bestünden. Ihrer Beschwerde legte sie nebst einer Kopie der angefochtenen Verfügung eine Fürsorgebestätigung der Gemeinde Uetikon am See vom 6. Februar 2018 bei.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die angefochtene Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Beschwerdeführerin gemäss Auszug aus Track and Trace der Schweizerischen Post am 12. Januar 2018 gemeldet. Demzufolge gilt sie per 19. Januar 2018 als zugestellt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Entsprechend erfolgte die Beschwerdeeingabe (Poststempel vom 6. Februar 2018) fristgerecht (Art. 108 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin hat ferner am Verfahren der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein

E-717/2018 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1). Auf die auch in der Form zulässige Beschwerde (Art. 52 Abs. 1 VwV) ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde vor Bundesverwaltungsgericht kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters oder einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Art. 7 Abs. 1 AsylG). 5. 5.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Asylentscheids aus, die Hausdurchsuchungen und die Festnahme des Ehemannes hätten der Beschwerdeführerin zwar subjektiv nachvollziehbare Angst eingejagt, sie stellten jedoch keine gegen sie gerichtete gezielte Verfolgung im Sinne des

E-717/2018 Asylgesetzes dar. Auch ihre Angst vor der Möglichkeit alleine, irgendwann einmal festgenommen zu werden, sei objektiv nicht begründet. Dafür habe es keinerlei Anzeichen gegeben, zumal sie schliesslich auch bei ihrer Ausreise problemlos einen Kontrollposten passiert habe und anschliessend legal ausgereist sei. Die Regierung habe offensichtlich kein Interesse an ihr, da ihr weder bei den mutmasslichen Razzien noch bei der Ausreise persönlich etwas zugestossen sei. Die mutmasslichen Demonstrationsteilnahmen lägen zeitlich lange zurück und hätten offensichtlich auch keine Nachteile für sie ausgelöst, da sie nach der letzten mutmasslichen Teilnahme noch drei Jahre in Syrien verbracht habe. 5.2 Die Beschwerdeführerin hielt in ihrer Beschwerde entgegen, sie und ihre Familie hätten sich schon immer für die kurdische Sache engagiert. Bereits in C._______ habe sie an Demonstrationen und Kundgebungen teilgenommen und diese Aktivitäten in B._______ fortgesetzt, und zwar soweit dies im pazifistischen Sinne möglich sei, nämlich im Rahmen von Diskussionen mit Freunden, Gleichgesinnten und anderen oppositionellen Kräften Syriens sowie mit Demonstrationen in der Stadt und im Campus der Universität. An der Uni seien Spitzel eingesetzt worden, so dass die Studentenschaft zunehmend verunsichert gewesen sei, weil viele Aktivisten verschwunden seien. Ihr Mann sei nach wie vor verschollen, was mit unbeschreiblichem Schmerz einhergehe. Ihr hätte das gleiche Schicksal gedroht, wäre sie noch länger im Land geblieben. Wegen ihren Anschauungen und ihrer Nationalität sei ihr Leben gefährdet gewesen beziehungsweise habe die Gefahr bestanden, dass sie von der Armee oder einer kurdischen Gruppierung zwangsrekrutiert worden wäre. Sie sei über den Krieg hinaus aufgrund ihrer Aktivitäten persönlich verfolgt gewesen und wäre belangt worden. Dass sie ungehindert habe ausreisen können, sei daran gelegen, dass die Verwaltung des Landes zusammengebrochen sei und die Behörden keine Listen mehr zur Verfügung gehabt hätten. 6. 6.1 Nach Prüfung der Akten kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die Einschätzung des SEM, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG, zu bestätigen ist. 6.2 Die Einwände auf Beschwerdestufe vermögen die Argumentation des SEM nicht in Frage zu stellen. Mit dem allgemeinen Hinweis auf Spitzel der syrischen Regierung an der Universität vermag sie nicht darzutun, dass die

E-717/2018 syrischen Behörden ihre Aktivitäten (Verteilen von Flugblättern, Demonstrationsteilnahmen) wahrgenommen hätten, nachdem die gesamten Akten keine solchen Hinweise enthalten. Vielmehr wurde sie anlässlich der geltend gemachten Razzien, anders als ihr Ehemann, offenbar nicht behelligt. Soweit die Beschwerdeführerin auf zahlreiche Fälle verweist, wo die Ehefrau eines Verhafteten kurz später ebenfalls festgenommen worden sei, ist zwar festzustellen, dass solche Vorfälle für Syrien tatsächlich bekannt sind. Allerdings gab es im Zeitpunkt der Ausreise der Beschwerdeführerin eben gerade keine konkreten Hinweise darauf, dass dies auch in ihrem Fall in absehbarer Zeit drohen könnte. Der Hinweis, sie habe sowohl die Kontrollstelle als auch die syrische Grenze einzig aufgrund der zusammengebrochenen Verwaltung mit ihren authentischen Papieren passieren können, überzeugt nicht. So ist ihr kurz vor der Ausreise von den syrischen Behörden noch ein Reisepass ausgestellt worden, was gerade auf funktionierende Strukturen hinweist und ebenso gegen ein Verfolgungsinteresse spricht, wie das spätere unbehelligte Passieren der Kontrollstelle und der Grenze mit authentischen Papieren; letzteres spricht im Übrigen auch gegen eine subjektiv begründete Furcht. Unterlegt wird diese Einschätzung zudem mit der früheren Aussage der Beschwerdeführerin, dass grundsätzlich nichts gegen sie vorgelegen habe und sie nicht davon ausgegangen sei, dass die Regierung sie festnehmen werde, weshalb sie sich entschlossen habe, legal auszureisen (A14/12 F100). Es bestehen auch heute keine aktenkundigen Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr aufgrund ihres Ehemannes Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu gewärtigen hätte. Die erst auf Beschwerdestufe zum ersten Mal geäusserte allgemeine Befürchtung, sie könnte entweder von der syrischen Armee oder aber von einer kurdischen Gruppierung zwangsrekrutiert werden, entbehrt jeglicher Begründung und es bestehen keinerlei Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführerin bei einer heutigen Rückkehr nach Syrien in diesem Zusammenhang mit der notwendigen Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen könnten. 6.3 Zusammenfassend hatte die Beschwerdeführerin weder im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien noch hat sie heute begründete Furcht vor asylrechtlich relevanten Nachteilen, weshalb das SEM ihre Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und ihr Asylgesuch abgewiesen hat. 6.4 Im Sinne einer Klarstellung, zumal es sich vorliegend um eine Laienbeschwerde handelt, wird abschliessend festgehalten, dass sich aus den

E-717/2018 vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Beschwerdeführerin sei im heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine Gefährdungslage in ihrem Falle ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4 AuG einzuordnen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG wurde durch das SEM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung getragen. 7. 7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (BVGE 2009/50 E. 9 m.H.). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist demnach abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf das sinngemässe Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses – als ein solches wird die kommentarlose Einreichung einer Fürsorgebestätigung praxisgemäss verstanden – braucht angesichts des Entscheides in der Sache nicht weiter eingegangen zu werden. Die Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 750.- (vgl. Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) sind demzufolge von der Beschwerdeführerin zu tragen.

E-717/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

E-717/2018 — Bundesverwaltungsgericht 21.02.2018 E-717/2018 — Swissrulings