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Bundesverwaltungsgericht 27.02.2008 E-7167/2006

27 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,772 parole·~19 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7167/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 7 . Februar 2008 Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Therese Kojic, Richter François Badoud Gerichtsschreiberin Karin Maeder-Steiner. A._______, Serbien, vertreten durch Haki Feratti, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 6. September 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7167/2006 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer seinen Heimatstaat am 25. August 2002 und reiste am 27. August 2002 in die Schweiz ein, wo er gleichentags im Empfangszentrum (vormals Empfangsstelle) des BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, seit dem 1. Januar 2005 Bundesamt für Migration [BFM]) in Vallorbe um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2002 fand dort die Kurzbefragung statt, und am 4. September 2002 führte das Bundesamt eine direkte Bundesanhörung durch. B. Zur Begründung des Asylgesuchs machte der Beschwerdeführer, der Ethnie der Serben angehörend und aus dem Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ stammend, im Wesentlichen geltend, er habe sein Heimatland aufgrund der schwierigen Lebensbedingungen im Kosovo, die auf die Spannungen zwischen den Serben und den Albanern zurückzuführen seien, verlassen. Er habe in ständiger Angst vor Übergriffen seitens der albanischen Bevölkerung gelebt. Am 4. Juli 1999, als er und sein Chef im Begriff gewesen seien, Ware zu verladen, seien sie von Mitgliedern der paramilitärischen albanischen Befreiungsarmee des Kosovo (Ushtria Çlirimtare e Kosovës, UÇK) angegriffen und auf den Posten der UÇK gebracht worden, wo man sie über zwei Stunden lang festgehalten, befragt und mit einem Knüppel geschlagen habe. Aus Furcht vor weiteren Übergriffen sei er im März 2002 mit seiner Familie vorübergehend nach D._______ gezogen, von wo aus er im August 2002 in die Schweiz weitergeflüchtet sei. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seine Identitätskarte zu den Akten. C. Mit Verfügung vom 6. September 2002 lehnte das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. D. Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 3. Oktober 2002 (Datum der Postaufgabe) gegen die Verfügung der Vorinstanz Beschwerde bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) ein und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Feststellung E-7167/2006 der Flüchtlingseigenschaft und die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei von einem Wegweisungsvollzug abzusehen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. E. Mit Zwischenverfügung vom 10. Oktober 2002 ersuchte der zuständige Instruktionsrichter der ARK den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vertretungsverhältnis auszuweisen und setzte ihm eine Frist zur Nachreichung einer Vollmacht. Diese wurde innert Frist zu den Akten gereicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 24. Oktober 2002 ersuchte der Instruktionsrichter der ARK den Beschwerdeführer ausserdem, einen ärztlichen Bericht seinen Gesundheitszustand betreffend zu den Akten zu reichen. Mit an die Vorinstanz gerichtetem Schreiben der Psychiatrischen Dienste des Kantons E._______ vom 25. Oktober 2002 wurde die Zuweisung des Beschwerdeführers zur psychiatrischen Abklärung bestätigt. G. Die Vorinstanz hielt in der Vernehmlassung vom 29. November 2002 an ihren Erwägungen fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Für den Inhalt der Vernehmlassung wird auf die Erwägungen verwiesen. H. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2002 gewährte der zuständige Instruktionsrichter der ARK dem Beschwerdeführer Frist zur Einreichung einer Stellungnahme zur vorinstanzlichen Vernehmlassung. Auch innerhalb der mittels Zwischenverfügung vom 30. Dezember 2002 erstreckten Frist wurde keine Stellungnahme zu den Akten gereicht. I. Mit Strafbescheid der Staatsanwaltschaft des Kantons F._______ vom 27. Februar 2004 wurde der Beschwerdeführer wegen Gehilfenschaft zu Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu einer bedingten Gefängnisstrafe von drei Monaten verurteilt. J. Am 15. August 2004 ersuchten die Ehefrau und zwei Kinder E-7167/2006 (G._______, J._______ und K._______, N _______) und am 28. Mai 2006 die älteste Tochter des Beschwerdeführers (H._______, N_______) in der Schweiz um Asyl. Die Asylgesuche der Ehefrau und Kinder wurden mit Verfügung des Bundesamtes vom 4. November 2004, dasjenige der ältesten Tochter mit Verfügung vom 21. Juni 2006 abgelehnt. Die am 2. Dezember 2004 und am 20. Juli 2006 bei der ARK eingereichten Beschwerden werden mit dem vorliegenden Verfahren koordiniert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ehemaligen ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. E-7167/2006 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Frucht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Die Vorinstanz begründet ihren ablehnenden Asylentscheid im Wesentlichen mit der fehlenden asylrechtlichen Relevanz der Vorbringen des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 3 AsylG. Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure sei dann asylrechtlich erheblich, wenn der Staat den nötigen Schutz, den er zu gewähren in der Lage wäre, nicht aufbringe. Der Beschwerdeführer mache geltend, er sei infolge Behelligungen der albanischen Bevölkerung aufgrund seiner ethnischen Zugehörigkeit aus dem Kosovo geflüchtet. Bezüglich des geltend gemachten Vorfalls vom 4. Juli 1999 fehle es an einem Kausalzusammenhang zwischen allfälliger Verfolgung und Flucht aus dem Heimatstaat. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Probleme mit der albanischen Bevölkerung seien im Lichte der ethnischen Spannungen im Kosovo zu sehen. Der Beschwerdeführer habe ausserdem geltend gemacht, die albanische Bevölkerung zerstöre in seiner Heimatgemeinde die Häuser der Angehörigen von Minderheiten. Im Dorf B._______, aus dem er stamme, habe es vor dem Krieg rund 200 von Serben bewohnte Häuser gegeben, wovon heute nur noch die Hälfte übrig seien. Die Vorinstanz räumt ein, dass in der Provinz Kosovo seit E-7167/2006 dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der ehemaligen Bundesrepublik Jugoslawien und den Mitgliedstaaten der NATO und dem Einmarsch der KFOR-Truppen am 12. Juni 1999 teilweise schwerwiegende Übergriffe auf Angehörige der ethnischen Minderheiten und insbesondere der Serben zu verzeichnen seien. Jedoch könne bis heute kein systematisches Vorgehen zur Vertreibung der ethnischen Minderheiten aus dem Kosovo festgestellt werden. Die KFOR und die internationale Polizei der United Nations Interim Administration Mission in Kosovo (UNMIK) seien in der Lage, die ethnischen Minderheiten im Kosovo zu schützen. Die KFOR-Präsenz sei gut sichtbar sowie flächendeckend und gehe bis zum Schutz einzelner Wohnobjekte. Bei Übergriffen würden die KFOR-Soldaten regelmässig intervenieren und Straftaten gegen Angehörige von Minderheiten würden geahndet. Ausserdem stehe es dem Beschwerdeführer frei, sich in einer anderen Region seines Heimatlandes, beispielsweise in Serbien, niederzulassen. Er habe sich vor seiner Flucht in die Schweiz bereits kurz in D._______,Serbien aufgehalten. Die Vorinstanz erachtet somit den Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und möglich. 3.2 In der Beschwerdeeingabe bringt der Beschwerdeführer vor, er sei von der UÇK und albanischen Extremisten festgenommen und auf erniedrigende und unmenschliche Art misshandelt und vergewaltigt worden. Aufgrund seiner Traumatisierung sei es ihm nicht möglich gewesen über das Erlebte zu sprechen. Er leide an psychischen Problemen und müsse sich diesbezüglich ärztlich behandeln lassen. Auch wegen seiner Rückenprobleme befinde er sich in ärztlicher Behandlung. Es sei für Serben unvorstellbar ins Dorf B._______, aus dem er stamme, zurückzukehren. Er habe aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme und weil ihm sämtliche Mittel dafür verwehrt seien, keine Möglichkeit, sich eine neue Existenz im Kosovo oder in Serbien aufzubauen. 3.3 In der Vernehmlassung hält die Vorinstanz fest, es sei dem Beschwerdeführer möglich, in einer Region seines Heimatlandes Wohnsitz zu nehmen, in der die Serben nicht in der Minderheit seien, sich namentlich in Serbien niederzulassen. Ausserdem verfüge Serbien über die medizinische Infrastruktur, welche zur Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerderführers erforderlich sei. Diesbezüglich sei anzumerken, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers sehr vage E-7167/2006 seien und er anlässlich beider Befragungen keine Probleme dieser Art geltend gemacht habe. 3.4 Das Bundesverwaltungsgericht schliesst sich der Meinung der Vorinstanz an, wonach die geltend gemachten Übergriffe des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standzuhalten vermögen. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes erfüllt die Flüchtlingseigenschaft nach Lehre und Praxis nicht, wer auf dem Gebiet seines Heimatstaates Schutz vor – staatlicher oder nichtstaatlicher – Verfolgung finden kann (vgl. EMARK 2006 Nr. 18 E. 10.1 S. 201 f.). Bezüglich der Angehörigen bedrohter ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht in Bestätigung der Praxis der ARK (vgl. EMARK 2001 Nr. 13 E. 4c S. 105) davon aus, dass sie über eine unter dem Gesichtspunkt der Verfolgungssicherheit valablen innerstaatlichen Fluchtalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo verfügen, was die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Asylgewährung bereits aus diesem Grund ausschliesst. Entsprechend könnte sich der Beschwerdeführer allfälligen Repressalien seitens der albanischen Bevölkerungsmehrheit grundsätzlich durch die Wahl eines Wohnsitzes in einer anderen Region seines Heimatstaates entziehen, wo er solchen Nachteilen nicht ausgesetzt und vor der Rückschiebung in seine Herkunftsprovinz geschützt wäre. Das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative führt nach dem oben Gesagten zur Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und zur Verweigerung des Asyls. Die (vorliegend zu verneinende) Frage der Zumutbarkeit des Verbleibs am verfolgungssicheren Zufluchtsort ist unter dem Aspekt der Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu prüfen (vgl. EMARK 1996 Nr. 1 E. 5d). 3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrechtlich relevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu qualifizieren sind und die Vorinstanz im Ergebnis zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat. Daran vermögen die Ausführungen in der Beschwerdeschrift im Ergebnis nichts zu ändern, weshalb es sich erübrigt, auf sie einzugehen. E-7167/2006 4. Lehnt das Bundesamt ein Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es - sofern sich der Asylsuchende nicht im Besitz einer fremdenpolizeilichen Aufenthaltsbewilligung befindet - die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Da der Beschwerdeführer über keine derartige Bewilligung verfügt und auch keinen Anspruch auf eine solche geltend machen kann, steht die von der Vorinstanz ausgesprochene Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen und ist zu bestätigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). 5. 5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme gemäss Bundesgesetz vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20). 5.2 Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die ausländische Person weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der ausländischen Person in ihren Heimat- Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 83 Abs. 2, 3 und 4 AuG). 5.3 Diese Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit) sind alternativer Natur: Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (vgl. Art. 105 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG). In diesem Verfahren wäre dann der Wegweisungsvollzug vor dem Hintergrund sämtlicher Vollzugshindernisse von Amtes wegen nach Massgabe der in diesem Zeitpunkt herrschenden Ver- E-7167/2006 hältnisse (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2, 1997 Nr. 27 S. 205 ff.) zu prüfen. 6. 6.1 Der Vollzug der Wegweisung kann gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für die ausländische Person eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, angenommen werden. Ferner ist von einer konkreten Gefährdung auszugehen, wenn jemand nach seiner Rückkehr die absolut notwendige medizinische Versorgung nicht erhalten könnte oder - aus objektiver Sicht - wegen der vorherrschenden Verhältnisse mit grosser Wahrscheinlichkeit unwiederbringlich in völlige Armut gestossen würde, dem Hunger und somit einer ernsthaften Verschlechterung seines Gesundheitszustandes, der Invalidität oder sogar dem Tod ausgeliefert wäre (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3 S. 114 mit weiteren Hinweisen). Die Bestimmung in Art. 83 Abs. 4 AuG ist als "Kann-Vorschrift" formuliert, um deutlich zu machen, dass die Schweiz hier nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Ansprüche, sondern aus humanitären Gründen handelt. 6.2 Die Vorinstanz erachtet den Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung der damaligen Lage in seinem Heimatland als zumutbar, zumal auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprächen. Zudem verfüge der Beschwerdeführer über eine interne Aufenthaltsalternative, er habe sich bereits während mehrerer Monate in Serbien aufgehalten, wo auch seine verheiratete Schwester lebe. 6.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift sinngemäss geltend, aufgrund seiner psychischen Probleme, welche er in der Schweiz behandeln lasse sowie aufgrund seiner durch die im Heimatland erlebten Misshandlungen hervorgerufenen Rückenschmerzen erweise sich ein Wegweisungsvollzug als unzumutbar. 6.4 Die Vorinstanz hält demgegenüber in der Vernehmlassung vom 29. November 2002 fest, Serbien verfüge über die zur Behandlung der psychischen Probleme des Beschwerdeführers nötige medizinische Infrastruktur. Zudem seien die gesundheitlichen Probleme des E-7167/2006 Beschwerdeführers, welche er anlässlich der beiden Anhörungen nicht erwähnt habe, erstmals und in relativ oberflächlicher Weise in der Beschwerdeschrift vorgebracht worden. 7. 7.1 Im Folgenden ist zu prüfen, ob der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den Kosovo beziehungsweise ins übrige Staatsgebiet Serbiens als Aufenthaltsalternative im heutigen Zeitpunkt als zumutbar zu erachten oder ob wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 7.2 Am 17. und 18. März 2004 wurde der Kosovo von heftigen interethnischen Unruhen erschüttert, an denen sich bis zu 50'000 Menschen beteiligten und von denen das ganze Gebiet betroffen war. Aufgebrachte albanische Kosovaren griffen Angehörige von Minderheiten an, plünderten und brandschatzten deren Häuser und zerstörten Orte religiöser Andacht. Die internationalen Truppen standen den Ausschreitungen ebenso machtlos gegenüber wie die lokalen Polizeikräfte. Von den Übergriffen waren in erster Linie Serben, daneben aber auch Roma, Ashkali und Ägypter betroffen. Angesichts der zielgerichteten Vorbereitung und des hohen Organisationsgrades der Übergriffe gehen die meisten Beobachter von einer konzentrierten Aktion aus, die sich gezielt gegen Angehörige von Minderheiten richtete und deren Vertreibung aus dem Kosovo bezweckte. Trotz der in der Zwischenzeit eingetretenen, gewissen Beruhigung der Situation, ist die Lage für ethnische Minderheiten auch weiterhin problematisch; es kann nicht ausgeschlossen werden, dass diese im Kosovo in absehbarer Zukunft Opfer von ethnisch motivierter Gewalt werden und diesfalls weder von den internationalen noch von den lokalen Sicherheitskräften wirksamen Schutz erwarten könnten (vgl. dazu EMARK 2006 Nr. 11, 2005 Nr. 9). Vor diesem Hintergrund und angesichts der schwierigen ökonomischen und sozialen Situation im Kosovo gelangte die ARK im September 2004 zur - auch heute noch zutreffenden - Einschätzung, dass sich der Wegweisungsvollzug in den Kosovo für Serben, die nicht aus dem Norden der Provinz stammen oder dort ihren letzten Wohnsitz hatten, als grundsätzlich nicht zumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG erweist, sofern nicht von einer zumutbaren innerstaatlichen Aufenthaltsalternative in einem anderen Gebiet Serbiens auszugehen ist, an E-7167/2006 deren Annahme relativ hohe Anforderungen gestellt werden (vgl. EMARK 1996 Nrn. 1 und 2). 7.3 Nach dem Gesagten gehört der Beschwerdeführer als Serbe, welcher bis einige Monate vor der Ausreise aus seinem Heimatland im Dorf B._______ in der Gemeinde C._______ Wohnsitz verzeichnet hat, zu einer nach wie vor gefährdeten Personengruppe im Kosovo. Demnach erweist sich der Wegweisungsvollzug in seine Heimatregion als nicht zumutbar. 8. 8.1 Nachdem die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Kosovo verneint wurde, ist des Weiteren zu prüfen, ob dem Beschwerdeführer eine inländische Aufenthaltsalternative im Staatsgebiet von Serbien ausserhalb des Kosovo offen stünde. Dabei sind im Rahmen einer Gesamtwürdigung sämtliche Faktoren zu berücksichtigen, welche für beziehungsweise gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. In Betracht zu ziehen sind insbesondere das Alter, der Gesundheitszustand und die berufliche Ausbildung der betroffenen Person sowie das Vorhandensein eines sozialen und verwandtschaftlichen tragfähigen Beziehungsnetzes und einer ausreichenden wirtschaftlichen Lebensgrundlage. Ausserdem ist ein längerer Aufenthalt als Binnenflüchtling (Internally Displaced Person [IDP]) zu berücksichtigen. Gemäss Schätzungen internationaler Organisationen gelangten nach dem Kosovo-Krieg mindestens 250 000 aus dem Kosovo stammende Personen - hauptsächlich ethnische Serben und Roma - ins übrige Gebiet von Serbien und Montenegro, wo die überwiegende Mehrheit der Betroffenen als Binnenflüchtlinge unter prekären Bedingungen in behelfsmässigen und als Übergangslösung gedachten Unterkünften untergebracht wurde. Nachdem in einer ersten Phase noch eine gewisse Unterstützung durch internationale Organisationen und private Hilfswerke geflossen war, wurde die weitere Betreuung bald den staatlichen Behörden überlassen. Diese lassen indessen ein konkretes Interesse an der Erleichterung der Integration der IDP weitgehend vermissen, da sie nach wie vor grundsätzlich davon ausgehen, dass diese Personen längerfristig wieder in ihre ursprünglichen Herkunftsorte im Kosovo zurückkehren werden. Insofern sind die Bedingungen für Binnenflüchtlinge zum Wiederaufbau einer neuen wirtschaftlichen und so- E-7167/2006 zialen Existenz denkbar ungünstig. 8.2 Gemäss Angaben des 44-jährigen Beschwerdeführers ist dieser von Beruf "Ajusteur" (Schlosser bzw. Monteur), hat aber als Verkäufer auf einem Bazar gearbeitet. Das verwandtschaftliche Beziehungsnetz des Beschwerdeführers in seinem Heimatstaat begrenzt sich ausschliesslich auf seine Schwester, welche in D._______,Serbien lebt. Von einem tragfähigen verwandtschaftlichen Beziehungsnetz ist aufgrund der Akten umso weniger auszugehen, als der Beschwerdeführer nicht alleine, sondern mit seiner Familie nach Serbien zurückkehren würde. Unter diesen Umständen erscheint die Möglichkeit einer die Existenz sichernden Erwerbstätigkeit für den Beschwerdeführer als äusserst fraglich: Der Beschwerdeführer könnte seinen erlernten Beruf angesichts der vorherrschenden hohen Arbeitslosigkeit kaum ausführen und hätte auch kaum Aussichten auf anderweitige Arbeit. Somit kann dem Beschwerdeführer eine Rückkehr nach Serbien nicht als interne Aufenthaltsalternative entgegengehalten werden. 8.3 In Beachtung der erwähnten Praxis und aufgrund der besonderen Umstände im vorliegenden Einzelfall gelangt das Bundesverwaltungsgericht daher zur Auffassung, dass die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem vorläufigen Verbleib in der Schweiz und die damit zusammenhängenden humanitären Aspekte das öffentliche Interesse am Vollzug der Wegweisung überwiegen. Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in sein Heimatland – sowohl innerhalb als auch ausserhalb des Kosovo – würde im heutigen Zeitpunkt eine konkrete Gefährdung darstellen und erweist sich somit als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG. 8.4 Die Voraussetzungen zum Ausschluss von der vorläufigen Aufnahme gemäss Art. 83 Abs. 7 AuG ist schliesslich mit dem Vergehen des Beschwerdeführers (Verurteilung mit Strafbescheid vom 27. Februar 2004) nicht erfüllt: Der Beschwerdeführer war im Strafmandatsverfahren wegen "Gehilfenschaft zur Verarbeitung und Beförderung von Marihuana" zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten verurteilt worden, weil er beim Jahreswechsel 2002/2003 für einen Tageslohn von 100 Franken unbekannten Personen geholfen hatte Hanfpflanzen in Kartonschachteln zu verpacken und diese auf einen Lieferwagen zu laden. Ohne dieses deliktische Verhalten bagatellisieren zu wollen, E-7167/2006 sind die Tatbestandsmerkmale des Ausschlussgrundes von Art. 83 Abs. 7 AuG (insbesondere die Verurteilung zu einer längerfristigen Freiheitsstrafe, das erhebliche oder wiederholte Verstossen gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder die Gefährdung der inneren oder äusseren Sicherheit) klar nicht erfüllt, zumal der Beschwerdeführer in den fünf Jahren seit diesen Vorfällen in strafrechtlicher Hinsicht gemäss Akten nicht mehr aufgefallen ist. Immerhin ist an dieser Stelle festzuhalten, dass das BFM gemäss Art. 84 Abs. 3 AuG auf Antrag der kantonalen Behörden oder des Bundesamtes für Polizei die wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angeordnete vorläufige Aufnahme aufheben und den Vollzug der Wegweisung anordnen kann, wenn nachträglich Gründe nach Art. 83 Abs. 7 AuG entstehen. 9. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde, soweit sie den Vollzug der Wegweisung betrifft, gutzuheissen. Die Dispositivziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 6. September 2002 sind aufzuheben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG und Art. 83 Abs. 1 - 4 AuG). Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, da das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen, die Flüchtlingseigenschaft verneint und die Wegweisung verfügt hat. 10. 10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die hälftigen Kosten in der Höhe von Fr. 300.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) 10.2 Dem teilweise obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführer steht eine um die Hälfte reduzierte Entschädigung für die ihm im Beschwerdeverfahren erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Parteikosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der Vertretungsaufwand, der sich auf die Einreichung der Beschwerdeschrift beschränkt, lässt sich vorliegend aufgrund der Aktenlage hinreichend zuverlässig abschätzen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem E-7167/2006 Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgeblichen Berechnungsfaktoren (Art. 9 - 11 und 13 VGKE) ist die vom BFM auszurichtende anteilsmässige Parteientschädigung auf Fr. 200.-- (inkl. Auslagen und MWSt) festzusetzen. E-7167/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird, soweit den Vollzug der Wegweisung betreffend, gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung vom 6. September 2002 werden aufgehoben. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in der Schweiz vorläufig aufzunehmen. 3. Die reduzierten Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 300.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dem Beschwerdeführer wird eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 200.-- zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, Einzahlungsschein) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das I._______ ad _______ Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: Markus König Karin Maeder-Steiner Versand: Seite 15

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