Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-7158/2015

16 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·1,771 parole·~9 min·2

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7158/2015

Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo; Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, vertreten durch lic. iur. Barbara Wille, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 28. Oktober 2015 / N (…).

E-7158/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer am 16. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl nachsuchte, dass das SEM mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 – eröffnet am 2. November 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete und den Beschwerdeführer aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer verfügte, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe seiner Rechtsvertreterin vom 9. November 2015 gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und in der Sache beantragen liess, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Vorinstanz sei anzuweisen, sich im Sinne des Selbsteintrittes für das vorliegende Verfahren für zuständig zu erklären und auf das Asylgesuch einzutreten, eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des Sachverhalts und zu erneuter Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass er in prozessualer Hinsicht um vorläufigen Vollzugsstopp, Erteilung der aufschiebenden Wirkung, unentgeltliche Rechtspflege sowie Entbindung von der Vorschusspflicht ersuchte, dass der Beschwerde eine Kopie des Taufscheins des Beschwerdeführers beilag, dass der Instruktionsrichter per Telefax vom 11. November 2015 antragsgemäss den Vollzug der Wegweisung vorsorglich aussetzte, dass die Akten der Vorinstanz am 11. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen,

E-7158/2015 und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass der Beschwerdeführer als Verfügungsadressat zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass die Beschwerde sich als offensichtlich unbegründet erweist und im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln ist (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist, (nachfolgend: Dublin-III-VO) zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),

E-7158/2015 dass gemäss Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO unbegleitete Minderjährige von Wiederaufnahmeverfahren ausgenommen sind (vgl. FILZWIESER/SPRUNG, Dublin III-Verordnung, 2014, Kap. 15 f. zu Art. 8), dass der Beschwerdeführer geltend macht, minderjährig zu sein, dass festzuhalten ist, dass der Beschwerdeführer die geltend gemachte Minderjährigkeit zu beweisen hat, soweit ihm ein Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen, da er die Beweislast für die behauptete Minderjährigkeit trägt, auch wenn das SEM die entscheidrelevanten Sachverhaltsmomente von Amtes wegen festzustellen hat (vgl. dazu Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 30 E. 5 ff.), dass die Vorinstanz von seiner Volljährigkeit ausgeht, zumal der Beschwerdeführer keine Identitätspapiere abgegeben hat, bezüglich der Altersangabe eine Unklarheit aufgetreten ist und eine radiologische Handknochenanalyse ein Knochenalter von 18 Jahren ergeben hat, dass der Beschwerdeführer mit dem Hinweis auf das so genannte Zaunpfahlproblem zwar die Unklarheit darüber, ob er sechszehneinhalb oder siebzehneinhalb Jahre alt sei, aufgelöst hat, dass die Handknochenanalyse aber als ein – wenn auch schwaches – Indiz gegen die Minderjährigkeit zu würdigen ist (vgl. zum Beweiswert der Handknochenanalyse EMARK 2000 Nr. 19, insbesondere E. 7 [Grundsatzentscheid, bestätigt u.a. in EMARK 2000 Nr. 28 E. 5a, 2001 Nr. 23 E. 4b und weiteren Entscheiden]), dass der Beschwerdeführer auf dem Personalienblatt auf einer Seite das Geburtsjahr 1989 angegeben hat, dass er seine persönliche Glaubwürdigkeit dadurch untergraben hat, dass er an der Befragung verneint hat, dass ihm in Italien die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, und er auf Vorhalt, dass die Akten eine andere Information enthielten, angab, sich nicht zu erinnern, ob ihm die Fingerabdrücke abgenommen worden seien, dass weitere Ungereimtheiten bestehen, so bei seinen Angaben betreffend seinen Aufenthalt in Italien und der Schweiz, dass er zudem keine Identitätspapiere abgeben hat,

E-7158/2015 dass der Beschwerdeführer zwar die Kopie eines eritreischen Taufscheins nachgereicht hat, dass diesem Beweismittel als blosser Kopie keine Beweiskraft zukommt, dass eritreische Taufscheine keinerlei Sicherheitsmerkmale aufweisen und solche Papiere erfahrungsgemäss relativ leicht erhältlich zu machen sind, weshalb auch dem Original kein hoher Beweiswert zuzumessen wäre, dass daher in antizipierter Beweiswürdigung der Eingang des in der Beschwerde in Aussicht gestellten Originals des Taufscheins nicht abzuwarten ist, dass allen diesen Indizien, die gegen die Minderjährigkeit des Beschwerdeführers sprechen, je für sich genommen, zwar keine massgebliche Bedeutung zukommt, dass bei einer Gesamtwürdigung jedoch angesichts der Rechtstatsache, dass die Beweislast beim Beschwerdeführer liegt, von seiner Volljährigkeit auszugehen ist, zumal er die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat, dass infolgedessen der Beschwerdeführer aus seiner angeblichen Minderjährigkeit weder verfahrensrechtliche Ansprüche noch eine Zuständigkeit der Schweiz zur Prüfung seines Asylgesuchs aus Art. 8 Abs. 4 Dublin-III- VO ableiten kann, dass auf die entsprechenden Ausführungen in der Beschwerdeschrift daher nicht weiter einzugehen ist, dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass dieser am 9. Juni 2015 in Italien aufgegriffen und daktyloskopisch erfasst worden ist, das SEM die italienischen Behörden am 27. August 2015 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte, dass die italienischen Behörden das Übernahmeersuchen in der vorgesehenen Frist unbeantwortet liessen, womit sie die Zuständigkeit Italiens implizit anerkannten (Art. 25 Abs. 2 Dublin-III-VO),

E-7158/2015 dass die Zuständigkeit Italiens damit feststeht und vom Beschwerdeführer einzig mit Hinweis auf seine angebliche Minderjährigkeit, welche indes zu verneinen ist, bestritten wird, dass die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens somit gegeben ist, dass es keine Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Italien weise systemische Schwachstellen im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO auf, dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO), dass dieses sogenannte Selbsteintrittsrecht im Landesrecht durch Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) konkretisiert wird und das SEM das Asylgesuch gemäss dieser Bestimmung "aus humanitären Gründen" auch dann behandeln kann, wenn dafür gemäss Dublin-III-VO ein anderer Staat zuständig wäre, dass der Beschwerdeführer zwar die Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin- III-VO fordert, dann aber, anstatt dies zu begründen, die Zuständigkeitsbestimmung von Art. 8 Abs. 4 Dublin-III-VO anruft, welche, wie oben gesehen, mangels Minderjährigkeit nicht einschlägig ist, dass nach dem Gesagten keinerlei Gründe geltend gemacht worden oder ersichtlich sind, die den Selbsteintritt der Schweiz nahelegen würden, dass dem SEM bei der Anwendung von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 Ermessen zukommt (vgl. BVGE 2015/9 E. 7 f.) und den Akten keine Hinweise auf eine gesetzeswidrige Ermessensausübung (vgl. Art. 106 Abs. 1 Bst. a AsylG) durch die Vorinstanz zu entnehmen sind, dass das Bundesverwaltungsgericht sich unter diesen Umständen weiterer Ausführungen zur Frage eines Selbsteintritts enthält, dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist und

E-7158/2015 – weil der Beschwerdeführer nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Italien angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass die Beschwerde aus diesen Gründen abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen, dass der vorsorgliche Vollzugsstopp dahinfällt, dass das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abzuweisen ist, da die Begehren – wie sich aus den obigen Erwägungen ergibt – als aussichtslos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7158/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Simon Thurnheer

E-7158/2015 — Bundesverwaltungsgericht 16.11.2015 E-7158/2015 — Swissrulings