Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7152/2017
X_START Urteil v o m 3 1 . Januar 2018 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richter Walter Lang; Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch MLaw Cora Dubach, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung des SEM vom 15. November 2017 / N (…).
E-7152/2017 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine sri-lankische Staatsangehörige tamilischer Ethnie – ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am (…) November 2015 verliess und am 13. November 2015 ein Asylgesuch in der Schweiz stellte, dass das SEM am 14. November 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (…) eine Kurzbefragung der Beschwerdeführerin sowie am 22. April 2016 eine Anhörung zu ihren Asylgründen durchführte, dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 15. November 2017 – eröffnet am 16. November 2017 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz anordnete, dagegen den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme aufschob, dass die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin diesen Entscheid mit frist- und formgerechter Eingabe vom 18. Dezember 2017 anfocht und beantragte, es sei der Entscheid der Vorinstanz vom 15. November 2017 aufzuheben und der Beschwerdeführerin hierzulande Asyl zu gewähren, dass in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und die Beiordnung der Rechtsvertreterin als unentgeltliche Rechtsbeiständin sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht wurde, dass der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 diese Gesuche unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abwies und einen Kostenvorschuss einverlangte, der am 23. Januar 2018 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
E-7152/2017 dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass als ernsthafte Nachteile namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen gelten, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken, wobei den frauenspezifischen Fluchtgründen Rechnung zu tragen ist (Art. 3 Abs. 2 AsylG),
E-7152/2017 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Beschwerdeführerin zur Begründung ihres Asylgesuches im Wesentlichen vortrug, sie habe in ihrer Heimat wiederholt massive sexuelle Gewalt durch ihren "Ex-Partner", mit dem sie zwangsverheiratet worden sei, sowie durch weitere ihr unbekannte Männer erlitten und dass ihr bei einer Rückkehr erneute Entführungen und Misshandlungen durch dieselben Personen drohen würden, dass diese Handlungen zudem dank den guten behördlichen Beziehungen des "Ex-Partners" durch die sri-lankische Regierung geschützt und sogar unterstützt worden seien, weshalb sie in ihrer Heimat auch behördlich verfolgt werde, obwohl sie politisch nie aktiv gewesen sei, dass das SEM mit überzeugender Begründung zur Erkenntnis gelangt ist, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von Art. 7 AsylG an das Glaubhaftmachen eines Asyl begründenden Sachverhalts nicht genügen, dass das SEM in seiner ablehnenden Verfügung insbesondere festhielt, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden nur teilweise mit den umfangreichen Abklärungen der Schweizer Botschaft in Colombo übereinstimmen, dass die Angehörigen der Beschwerdeführerin anlässlich der Befragung durch die Schweizer Botschaft namentlich vorgetragen hätten, die Beschwerdeführerin habe ihren "Ehemann" im Jahr (…) an einer Hochzeit kennengelernt und sei in der Folge gegen den Willen ihrer Familie zu ihm nach Colombo gezogen, indes sei sie – nachdem sie von seiner bestehenden Ehe zu einer anderen Frau und seinen Kindern mit dieser erfahren habe – bald wieder zu ihrer Familie zurückgekehrt,
E-7152/2017 dass gemäss Angaben der Angehörigen der "Ehemann" in den darauffolgenden Jahren mehrere Male versucht habe, die Beschwerdeführerin gegen ihren Willen zurück zu gewinnen, wobei er sie zweimal für zwei respektive drei Monate entführt habe, dass die Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung demgegenüber nichts von der Bekanntschaft mit ihrem "Ex-Partner" an einer Hochzeit oder von ihrem freiwilligen Wegzug zu ihm nach Colombo erwähnt habe, sondern vielmehr erklärt habe, sie sei von ihrem "Ex-Partner" zur Heirat gezwungen worden und sie habe ihn zuvor nicht gekannt, dass es sodann nicht nachvollziehbar erscheine, dass die Beschwerdeführerin im Gegensatz zu ihren Angehörigen keinerlei Angaben zur Person ihres "Ex-Partners" beziehungsweise "Ehemannes" habe machen können, dass ferner der – im Rahmen der Stellungnahme zu den vom SEM vorgehaltenen Widersprüchen – nachgereichte Brief der Angehörigen aus Sri Lanka bloss nachgeschobene Erklärungsversuche zu enthalten scheine, dass diese vorinstanzlichen Erwägungen vom Bundesverwaltungsgericht zu bestätigen sind und es sich mit Verweis auf die vorinstanzliche Verfügung erübrigt auf die weiteren vom SEM aufgezeigten Ungereimtheiten im Einzelnen einzugehen, dass demnach erhebliche Widersprüche zwischen dem Sachverhaltsvortrag der Beschwerdeführerin und den Schilderungen ihrer Familienmitglieder in Sri Lanka anlässlich der von der Schweizer Botschaft durchgeführten Befragung festzustellen sind, dass die Beschwerdeführerin gestützt auf die Aktenlage im Zusammenhang mit ihrer Beziehung zu ihrem Ex-Partner zwar Gewalt erlitten haben dürfte, indes der im Rahmen des Asylverfahrens dargestellte Kontext einer behördlichen Behelligung nicht glaubhaft erscheint, dass die Beschwerdeführerin ferner dem SEM mehrmals eine Bestätigung des Human Rights Commission (HRC) of Sri Lanka über die Einreichung einer Klage der Beschwerdeführerin gegen ihren "Ex-Partner" als Beweismittel zu den Akten reichte, wobei allerdings die Einreichung der hier interessierenden Klageschrift stets unterblieb, was den Anschein erweckt, sie wolle den Schweizer Asylbehörden Näheres zu dieser Streitigkeit mit ihrem "Ex-Partner" vorenthalten,
E-7152/2017 dass die Beschwerdeführerin zwar behauptet, die staatlichen Behörden würden ihr nicht helfen, sich aus ihren Schilderungen und aus den Akten allerdings keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der sri-lankische Staat nicht gewillt oder fähig wäre, ihr Schutz zu bieten, dass den Akten demgegenüber immerhin zu entnehmen ist, dass die Klage der Beschwerdeführerin beim HRC Sri Lanka entgegen genommen worden ist (vgl. A6 Beweismittel Nr. 8, 9 und 10), und ihr "Ex-Partner" in diesem Zusammenhang von den heimatlichen Polizeibehörden befragt worden ist (vgl. A32 Beweismittel Nr. 7), dass vor diesem Hintergrund auch die in der Beschwerdebegründung geltend gemachte geschlechtsspezifische Verfolgung als unplausibel zu bezeichnen ist und es sich in tatsächlicher Hinsicht vorliegend vielmehr um eine private von ihrem Ex-Partner ausgehende Bedrohung handelt, womit das Vorliegen eines flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmotivs zu verneinen ist, dass darüber hinaus auch die zeitliche Kausalität – ein ausschlaggebendes Kriterium bei der Prüfung der Asylrelevanz – vorliegend zu verneinen ist, weil die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge von 2013 bis zu ihrer Ausreise im Jahr 2015 keine persönlichen Probleme mehr gehabt habe (vgl. A24/18 F29 f.), dass der Beschwerdeführerin bei ihrer Rückkehr folglich nebst den bereits genannten Gründen auch mangels Aktualität der Verfolgung keine Gefahr ernsthafter Nachteile droht, dass die (sich bei Durchsicht der Akten aufdrängende) Frage, ob die Beschwerdeführerin sich nicht auch in einem anderen Teil ihres Heimatstaates vor den Behelligungen des Ex-Partners hätte in Sicherheit bringen können, demnach offen bleiben kann, dass auf Beschwerdeebene keine überzeugenden Argumente für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftigen, flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgungsmassnahmen vorgetragen werden und das SEM zu Recht zum Schluss kam, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen sei, das Vorliegen von asylrelevanten Verfolgungsgründen glaubhaft zu machen,
E-7152/2017 dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb auch die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde, dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]), dass das SEM vorliegend die vorläufige Aufnahme der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges angeordnet hat (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass die Vollzugshindernisse – Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs – alternativer Natur sind (vgl. BVGE 2013/27 E. 8.3), weshalb sich in diesem Zusammenhang praxisgemäss weitere Ausführungen erübrigen, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), und der einbezahlte Vorschuss zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7152/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Kosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Lhazom Pünkang