Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung V E-715/2011 Urteil vom 3. Februar 2011 Besetzung Einzelrichter Bruno Huber, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Peter Jaggi. Parteien A._______, geboren (…), Sri Lanka, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz Gegenstand Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 28. Dezember 2010 / N (…).
E-715/2011 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass das BFF (Bundesamt für Flüchtlinge, ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration) mit Verfügung vom 18. Dezember 2000 das erste Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 3. Juli 1998 mangels Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen ablehnte und die vormals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) seine dagegen eingereichte Beschwerde mit Urteil vom 18. Januar 2002 letztinstanzlich abwies, dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimatstaat am (…) im Besitz eines Schengen-Visums legal auf dem Luftweg verliess und am (…) über den Flughafen Zürich-Kloten in die Schweiz gelangte, wo er am 10. November 2010 ein zweites Mal um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 16. November 2010 und der Anhörung zu seinen Asylgründen vom 25. November 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs angab, er sei srilankischer Staatsangehöriger singhalesischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in B._______ (…) in (…), wo er geboren und aufgewachsen sei, dass er seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens in regelmässigen Abständen als Geschäftsmann respektive Tourist legal in die Schweiz gereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt sei, dass er ursprünglich nicht die Absicht gehabt habe, in der Schweiz um Asyl nachzusuchen, dass er aber als Unternehmer und politisch engagierter Mensch, der (…) und sich an (…) beteiligt habe, seit langem Probleme mit Politikern in seiner Wohnregion habe und deswegen bedroht worden sei, dass Unbekannte sein Haus zerstört, seine Fahrzeuge in Brand gesteckt und sein Geschäft ruiniert hätten, dass er deshalb bei der Polizei wiederholt Anzeige erstattet habe, dass er vor einigen Jahren in einem buddhistischen Tempel ohne Bewilligung Fotos gemacht habe und deshalb (…) festgehalten worden sei, dass er zudem vor einigen Jahren auf Anordnung eines Gerichts (…) inhaftiert gewesen sei,
E-715/2011 dass man ihm vorgeworfen habe, ein Gegner des Buddhismus zu sein, eine Versammlung im Dorf gestört und die Partei von C._______ unterstützt zu haben, das er vor seiner letzten Einreise in die Schweiz eine politische Bewegung aufgebaut habe, die den etablierten Parteien ein Dorn im Auge sei, dass er bei der Kurzbefragung auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, seit drei oder vier Jahren seien wegen Fotoaufnahmen in einem Tempel und wegen der falschen Anschuldigung, eine Veranstaltung gestört zu haben, zwei Verfahren gegen ihn hängig, dass er bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage vorbrachte, er habe um Asyl nachgesucht, weil er von einem (…) und von diesem nahestehenden Leuten beschuldigt werde, Mitglied einer antibuddhistischen Organisation zu sein und in dieser Funktion in der Schweiz aktiv gewesen zu sein, dass aufgrund dieser Anschuldigungen Demonstrationen gegen ihn stattgefunden hätten und am (…) sein Haus angegriffen worden sei, dass zudem in einer Zeitung behauptet werde, Terroristen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) und regierungsfeindliche Singhalesen sei-en in Basel aktiv und würden in der Schweiz Geld für diese Organisation sammeln, dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten und, soweit für den Entscheid wesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen verwiesen wird, dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren nebst seinem srilankischen Reisepass verschiedene Dokumente (…) zu den Akten reichte, dass das BFM mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 28. Dezember 2010 feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, sein Asylgesuch vom 10. November 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesamt zur Begründung anführte, die Vorbringen des Beschwerdeführers vermöchten den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht zu genügen, weshalb sein Asylgesuch abzulehnen sei,
E-715/2011 dass insbesondere festzuhalten sei, dass es sich beim Beschwerdeführer um einen ethnischen Singhalesen handle, weshalb nicht nachvollziehbar sei, dass er allein aufgrund seiner Reise in die Schweiz in Verdacht geraten könnte, mit Geldern der LTTE in Zusammenhang gebracht zu werden, dass seine politischen Aktivitäten nicht derart gewichtig seien, dass er dadurch landesweit asylrelevanten Nachteilen ausgesetzt sein sollte, dass die Bewegung, der er angeblich vorstehe, weder einen Namen noch die Struktur einer Partei habe, weshalb nicht plausibel sei, dass eine solche Organisation Leute mobilisieren könnte, um sich politisches Gewicht zu verschaffen, dass die ursprüngliche Absicht des Beschwerdeführers, lediglich aus geschäftlichen Gründen in die Schweiz zu kommen, im Widerspruch zu den geltend gemachten Schikanen stehe, dass befremdend sei, dass insbesondere seine (…) nicht auf die geltend gemachten jüngsten Angriffe reagiert hätten, dass zwar angesichts der eingereichten Dokumente nicht ausgeschlossen werden könne, dass der Beschwerdeführer gewissen Schikanen aus-gesetzt gewesen sei, diese Benachteiligungen indessen Jahre zurücklägen und nicht von einem Ausmass seien, dass sie dem Beschwerdeführer ein menschenwürdiges Leben in Sri Lanka verunmöglichen oder in unzumutbarer Weise erschweren würden, dass die Wegweisung Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs und deren Vollzug zulässig, zumutbar und möglich sei, dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. Januar 2011 in materieller Hinsicht die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und unter Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft die Gewährung von Asyl, eventualiter unter Feststellung der Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die Anordnung der vorläufigen Aufnahme beantragt, dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht unter Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses den Erlass der Verfahrenskosten und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung, eventualiter die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde beantragt,
E-715/2011 dass er des Weiteren beantragt, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden sowie jede Weitergabe von Daten an diese zu unterlassen, und er sei über eine bereits erfolgte Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren, dass er zur Stützung seiner Vorbringen zwei Dokumente (…)) und am 27. Januar 2011 die in Aussicht gestellte Fürsorgeabhängigkeitsbestätigung zu den Akten reichte, dass der Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 ein weiteres Dokument (…) einreichte und dessen Zustellung im Original in Aussicht stellte, dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und die zu deren Stützung eingereichten Dokumente, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, und erwägt, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
E-715/2011 dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukommt, weshalb sich eine Auseinandersetzung mit dem diesbezüglichen Eventualantrag erübrigt, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Vorinstanz zu Recht und mit zutreffender Begründung festgestellt hat, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien mangels Glaubhaftigkeit nicht geeignet, asylrelevante Nachteile im Sinne des Asylgesetzes darzutun, dass sich die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe darin erschöpfen, die mündlichen Aussagen zur Begründung des Asylgesuchs zu bekräftigen, ohne indessen in substanziierter und überzeugender Weise zu den Erwägungen in der angefochtenen Verfügung Stellung zu nehmen,
E-715/2011 dass den Akten, entgegen der Behauptung in der Beschwerde, keine Anhaltspunkte für unvollständige oder fehlerhafte Übersetzungen entnommen werden können und festzustellen ist, dass die Protokolle dem Beschwerdeführer am Schluss der Befragung rückübersetzt wurden und er deren Richtigkeit unterschriftlich bestätigte, dass er zudem sowohl bei der Kurzbefragung als auch in der Anhörung auf entsprechende Fragen antwortete, er habe den Dolmetscher gut verstanden, dass über die von der Vorinstanz zu Recht festgestellten Ungereimtheiten in zentralen Punkten der Aussagen hinaus festzustellen ist, dass sich der Beschwerdeführer auch hinsichtlich seiner Asylgründe krass widersprochen hat, dass er nämlich bei der Kurzbefragung auf die Frage nach seinen Asylgründen antwortete, er habe um Asyl nachgesucht, weil seit drei oder vier Jahren wegen Fotoaufnahmen in einem Tempel und wegen der falschen Anschuldigung, eine Veranstaltung gestört zu haben, zwei Verfahren gegen ihn hängig seien (vgl. Akten BFM B1/12 S. 6), und im Widerspruch dazu bei der Anhörung auf eine entsprechende Frage antwortete, er habe um Asyl nachgesucht, weil er von (…) und von diesem nahestehenden Leuten beschuldigt werde, Mitglied einer antibuddhistischen Organisation zu sein und in dieser Funktion in der Schweiz aktiv gewesen zu sein (vgl. B7/12 S. 4 Frage15), dass des Weiteren aufgrund der Passeinträge festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer seit dem rechtskräftigen Abschluss seines ersten Asylverfahrens in regelmässigen Abständen im Besitz eines Visums legal nach Europa (unter anderem auch in die Schweiz) gereist und nach Sri Lanka zurückgekehrt ist, was in keiner Weise auf behördliche Nachstellungen schliessen lässt, dass sich das Verhalten des Beschwerdeführers nicht mit demjenigen einer tatsächlich verfolgten Person vereinbaren lässt, zumal er bei einer polizeilichen Suche nach ihm anlässlich seiner legal erfolgten Ausreise über den Flughafen von Colombo mit der Verhaftung hätte rechnen müssen, dass angesichts der widersprüchlichen Aussagen zu seinen Asylgründen auch nicht geglaubt werden kann, die angebliche behördliche Suche nach ihm habe erst nach seiner Ausreise aus Sri Lanka begonnen,
E-715/2011 dass vor diesem Hintergrund und angesichts der Tatsache, dass Haftbefehle behördeninterne Dokumente sind, die nicht an die gesuchte Person ausgehändigt werden, dem vom Beschwerdeführer am 28. Januar 2011 in Faxkopie eingereichten Schriftstück kein Beweiswert zukommt, weshalb der allfällige Eingang des in Aussicht gestellten Originals nicht abzuwarten ist, dass sich angesichts dieser Sachlage mangels Glaubhaftigkeit der asylbegründenden Vorbringen eine Auseinandersetzung mit den weiteren Ausführungen in der Beschwerde und den zu deren Stützung eingereichten Dokumenten (…) ohne weiteren Begründungsaufwand erübrigt, da diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung herbeizuführen, dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und der vormaligen ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. Aufl., Basel 2009, Rz. 11.148),
E-715/2011 dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimatstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe – der Beschwerdeführer verfügt in der Türkei mit (…) über ein verwandtschaftliches Be-ziehungsnetz (vgl. A1/12 S. 4) – auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass schliesslich der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat auch möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, gegebenenfalls bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken
E-715/2011 (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit der Abweisung der Beschwerde ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Verzicht auf Kontaktaufnahme mit den heimatlichen Behörden und auf Datenbekanntgabe respektive unter Gewährung des rechtlichen Gehörs auf Offenlegung einer bereits erfolgten Datenweitergabe und auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hinfällig wer-den, dass sich die Rechtsbegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten (Art. 65 Abs. 1 VwVG) und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung (Art. 65 Abs. 2 VwVG) unbesehen der bestehenden Mittellosigkeit abzuweisen und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.− (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-richt [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite)
E-715/2011 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Anträge auf Erlass der Verfahrenskosten und auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: