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Bundesverwaltungsgericht 20.03.2014 E-7147/2013

20 marzo 2014·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,621 parole·~18 min·1

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7147/2013

Urteil v o m 2 0 . März 2014 Besetzung

Einzelrichter Walter Stöckli, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Thomas Hardegger. Parteien

A._______, geboren (…), Eritrea, vertreten durch B._______, Beschwerdeführer,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung; Verfügung des BFM vom 25. November 2013 / N (…).

E-7147/2013 Sachverhalt: A. A.a B._______, eine in der Schweiz wohnhafte Schwester des Beschwerdeführers, stellte mit undatiertem Schreiben (Eingang BFM: 8. Februar 2012) beim BFM Anträge auf Asylgewährung und Familiennachzug für den Beschwerdeführer und ihre Schwester C._______ (N […]), die aus Eritrea via Libyen in den Sudan geflüchtet seien. A.b Mit Schreiben vom 28. März und 22. Juni 2012 orientierte die Rechtsvertreterin das BFM über die Weiterreise des Beschwerdeführers nach Ägypten und erklärte, deren Situation in Ägypten sei prekär. Ihren christlichen Geschwistern drohe der erzwungene Religionswechsel zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. A.c Nachdem das BFM am 28. Juni 2012 geantwortet hat, dass das Gesuch wegen der hohen Geschäftslast noch nicht habe behandelt, doch werde dies so rasch wie möglich der Fall sein, wandte sich die Rechtsvertreter mit Schreiben vom 14. Januar 2013 ans BFM und erklärte, die Situation ihrer Geschwister habe sich massiv verschlechtert. Die Regierung Ägyptens strebe einen auf den Grundsätzen des Islam aufgebauten Staat an und die Zwangsislamisierung nehme zu. Für Christen werde die Zwangsansiedelung in Israel angeboten. A.d Am 17. Januar 2013 teilte das BFM der Rechtsvertreterin mit, von einer mündlichen Befragung ihrer Geschwister werde abgesehen. Es berief sich dabei auf ein in Kopie beigelegtes Schreiben der Botschaft in Ägypten an das BFM vom 31. Mai 2011, worin begründet wird, weshalb die Botschaft zur Durchführung von Befragungen nicht mehr in der Lage sei. Gleichzeitig forderte es die Geschwister unter Hinweis auf die Mitwirkungspflicht und unter Mitteilung eines Fragenkatalogs auf, ergänzende Angaben zum Asylbegehren zu machen und im Falle einer Rechtsvertretung eine Vollmacht einzureichen. Mit Schreiben vom 14. Februar 2013 reichte der Beschwerdeführer die Antworten unter Beilage von Kopien von Ausweisen nach. Zur Begründung des Gesuchs führte er aus, er sei in Asmara geboren. Er sei bis 1990 während (…) Jahren zur Schule gegangen und von 1994 bis 2000 als (…) tätig gewesen. Im Rahmen des Zivildienstes sei er als Polizist eingesetzt worden. Er sei beschuldigt worden, die Flucht von zwei Untersuchungshäftlingen unterstützt zu haben. Deshalb habe er Eritrea am 14. März 2009 via Tesseney verlassen. Seine Schwester C._______ http://www.eslam.de/begriffe/i/islam.htm

E-7147/2013 sei ihm etwas später in den Sudan gefolgt, weil die eritreischen Behörden vermutet hätten, dass sie seinen Aufenthaltsort kenne, und ihr fehlende Kooperation vorgeworfen hätten. Sie seien zusammen nach Libyen weitergereist, wo sie von Rebellen ohne einen triftigen Grund vom 10. Februar bis 25. Juni 2011 festgehalten worden seien. Nach ihrer Befreiung durch Gegner von Muammar al-Gaddafi sei ihnen klar gewesen, dass sie sich aus politischen Gründen nicht länger in Libyen aufhalten sollten. Deshalb seien sie in den Sudan zurückgekehrt, wo sie sich vom 7. Juni bis 12. August 2011 im Flüchtlingslager D._______ aufgehalten hätten. Dort hätten sie sich vom Amt des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) registrieren lassen. Später hätten sie in E._______ bei Freunden oder Bekannten gelebt, weil es im Lager zu Entführungen durch fremde Leute (Reischeida) gekommen sei. Anschliessend hätten sie sich zur gemeinsamen Ausreise nach Ägypten entschlossen, weil die Lebenssituation in E._______ schlecht gewesen sei und sie in F._______ Bekannte hätten. Sie würden dort von einem Onkel finanziell unterstützt; C._______ arbeite gelegentlich als Haushaltshilfe. Als Christen drohe ihnen die Zwangskonvertierung zum Islam oder die Ausweisung nach Israel. Es sei für sie in Ägypten unmöglich, ein wirtschaftlich und gesellschaftlich menschenwürdiges Leben zu führen. A.e Die Rechtsvertreterin bat das BFM im Juli, August und Oktober 2013 schriftlich um schnelle Behandlung B. Mit Verfügung vom 25. November 2013 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte sein Asylgesuch ab. Mit separater Verfügung vom gleichen Tag wurde auch das Gesuch der Schwester C._______ abgelehnt. C. Der Beschwerdeführer liess mit Eingabe vom 19. Dezember 2013 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben mit den Anträgen, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben und es sei ihm die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des Asylverfahrens zu gestatten. In prozessualer Hinsicht beantragte er Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, inklusive des Verzichts auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Der Beschwerde lag eine Kopie der angefochtenen Verfügung bei.

E-7147/2013 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM ist als Behörde gemäss Art. 33 VGG eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme i.S. von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Für Asylgesuche aus dem Ausland, die vor dem 29. September 2012 (Inkrafttreten der Dringlichen Änderungen vom 28. September 2012, mit welchen das Auslandverfahren abgeschafft wurde; AS 2012 5359) gestellt wurden, gilt das Asylgesetz nach der alten Fassung: In diesen Fällen sind dessen Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 (alt AsylG; Übergangsbestimmung zur Änderung des AsylG vom 28. September 2012) weiterhin anwendbar. Das Asylgesuch datiert vom Februar 2012. Die Beschwerde ist somit auf der Basis der altrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. 1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten (Art. 105 und 108 Abs. 1 Asyl, Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 1.5 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.

E-7147/2013 2. 2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen Asyl, sofern keine Asylausschlussgründe vorliegen. Flüchtlinge i.S. von Art. 3 AsylG sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen. Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.) erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürchten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zugefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatlichen Schutz erwarten kann. Die in Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Verfolgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerkennung als Flüchtling ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz finden kann. 2.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3. 3.1 Ein Asylgesuch kann gemäss alt Art. 19 AsylG im Ausland bei einer schweizerischen Vertretung gestellt werden, die es mit einem Bericht an das Bundesamt überweist (alt Art. 20 Abs. 1 AsylG). Hinsichtlich des Verfahrens bei der schweizerischen Vertretung im Ausland sieht Art. 10 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen (AsylV 1; SR 142.311) vor, dass diese mit der asylsuchenden Person in der Regel

E-7147/2013 eine Befragung durchführt. Ist eine solche Anhörung im Ausland nicht möglich, ist die asylsuchende Person gemäss Art. 10 Abs. 2 AsylV 1 aufzufordern, ihre Asylgründe schriftlich festzuhalten. 3.2 Gemäss alt Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt einer asylsuchenden Person die Einreise in die Schweiz zur Abklärung des Sachverhalts, wenn ihr nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Bei diesem Entscheid sind die Voraussetzungen zur Erteilung einer Einreisebewilligung grundsätzlich restriktiv zu umschreiben, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Ausschlaggebend ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person, mithin die Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG glaubhaft gemacht wird und, ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10 E. 3 ff.). 3.3 Nach alt Art. 52 AsylG kann einer Person, die sich im Ausland befindet, das Asyl verweigert werden, wenn ihr zugemutet werden kann, sich in einem anderen Staat um Aufnahme zu bemühen. Bei der Anwendung dieser Bestimmung ist gemäss Praxis (vgl. BVGE 2011/10 E.3.3 m.w.H.) in einer Gesamtschau zu prüfen, ob es aufgrund aller Umstände geboten erscheint, dass es gerade die Schweiz ist, die den erforderlichen Schutz vor Gefährdung gewähren soll. Dazu sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit der anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen. Diese Voraussetzungen sind restriktiv zu verstehen, und die Behörden verfügen über einen weiten Ermessensspielraum. Hält sich eine asylsuchende Person bereits in einem Drittstaat auf, ist im Sinne einer Vermutung davon auszugehen, sie habe dort bereits Schutz vor Verfolgung gefunden oder könne ihn dort erlangen und ein weiterer Verbleib im Drittstaat sei ihr zuzumuten. Diese Vermutung kann sich allenfalls sowohl in Bezug auf die Schutzgewährung durch den Drittstaat wie auch auf die Zumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes im Drittstaat als unzutreffend erweisen. 4. 4.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das BFM aus, die Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts erfordere die Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht. Den Akten seien Anhaltspunkte zu entnehmen, die darauf schliessen lassen würden, dass er in Eritrea ernstzunehmende

E-7147/2013 Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe. Demzufolge sei zu prüfen, ob einer allfälligen Asylgewährung durch die Schweiz der Ausschlussgrund von Art. 52 Abs. 2 alt AsylG entgegenstehe, wonach einer Person das Asyl verweigert werden könne, wenn sie sich in einem anderen Staat um Aufnahme bemühen könne. Zu beachten sei, dass Ägypten das Abkommen vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und das Protokoll vom 31. Januar 1967 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (SR 0.142.301) unterzeichnet habe. Gemäss Erkenntnissen des Amtes halte Ägypten sich an die damit verbundenen Pflichten und insbesondere an das Non-Refoulement-Gebot gemäss Art. 33 FK. Zudem bestehe zwischen der ägyptischen Regierung und dem UNHCR ein Memorandum of Understanding von 1954, das die Zuständigkeit des UNHCR für die Durchführung des Verfahrens auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft von Drittstaatsangehörigen in diesem Land regle. Personen, die vom UNHCR in Ägypten als Flüchtlinge anerkannt worden seien, stünden unter dem Schutz des ägyptischen Staates und hätten Anspruch auf kostenlose medizinische Grundversorgung und Schulbildung sowie Zugang dazu. Es sei daher dem Beschwerdeführer zuzumuten, beim UNHCR um Schutz nachzusuchen, sollte seine Situation tatsächlich kritisch sein. Bezüglich der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten habe sich die Situation seit dem Sturz des Präsidenten Mohammed Mursi im Sommer 2013 so stabilisiert habe, dass trotz gewisser Spannungen nicht mehr von einer Situation allgemeiner Gewalt gesprochen werden könne. Sicherheitsprobleme würden nur noch sporadisch und örtlich begrenzt auftreten. In Bezug auf die geltend gemachte religiöse Diskriminierung sei festzuhalten, dass die ägyptische Verfassungsdeklaration von März 2011 und die Verfassung vom Dezember 2012 Religionsfreiheit garantierten. Die Ausübung des Glaubens sei für religiöse Minderheiten in der Regel ungestört möglich. Vereinzelt seien jedoch Übergriffe durch die Bevölkerung, meist auf koptische Christen, bekannt. Die Aussage des Beschwerdeführers, es drohe ihm als Christen Zwangskonvertierung zum Islam oder eine Ausschaffung nach Israel, gründe auf keinem konkreten Anhaltspunkt. Es handle sich somit um eine pauschale Behauptung, für deren Tatsächlichkeit aus objektiver Sicht nichts spreche. Ausserdem würden die von ihm angesprochenen Sicherheitsprobleme und wirtschaftlichen Schwierigkeiten die gesamte Bevölkerung Ägyptens betreffen und somit nicht in Zusammenhang mit seiner persönlichen Situation. Zudem gehe aus den Akten nicht hervor, dass er innerhalb der letzten zwei Jahre konkrete Probleme mit ägyptischen Behörden oder Dritten gehabt hätte. Auch wenn ein Leben in F._______ für einen eritreischen Flüchtling gewiss nicht einfach sei, seien doch die Hür-

E-7147/2013 den für eine zumutbare Existenz aus objektiver Sicht nicht unüberwindbar. Offenbar lebe der Beschwerdeführer mit seiner Schwester C._______ bei Bekannten, wo sie auch gelegentlich arbeiten könne. Auch würden die beiden von einem Onkel unterstützt. Zudem existiere in Ägypten eine grosse eritreische Diaspora, die in Not geratenen Landsleuten beistehe und Unterstützung biete. Ferner sei die Beziehungsnähe des Beschwerdeführers zur Schweiz nicht derart gewichtig, als dass diese nun den erforderlichen Schutz gewähren müsste. Es sei ihm somit zumutbar, in Ägypten zu verbleiben. Die Prüfung der Voraussetzungen für einen Familiennachzug in die Schweiz führe zu keinem anderen Ergebnis: Als Erwachsenere gehöre er nicht zur Kernfamilie seiner Schwester, der Rechtsvertreterin. Es lägen keine besonderen Umstände vor, die für eine enge Beziehung zwischen ihm und der Rechtsvertreterin sprächen. Somit seien die Voraussetzungen gemäss Art. 51 Abs. 2 AsylG nicht erfüllt. 4.2 In der Beschwerdeschrift verwies der Beschwerdeführer auf seine im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachten Gründe. Einerseits stimme das BFM seinen Ausführungen zu, wonach er ernstzunehmende Schwierigkeiten mit den heimatlichen Behörden habe, und gehe mithin von seiner Gefährdung i.S. von Art. 3 AsylG aus. Anderseits zeichne das BFM ein falsches Bild der Lage der Flüchtlinge in Ägypten. So herrsche ein hohes Deportationsrisiko. Amnesty international gehe im Bericht vom 17. Oktober 2013 davon aus, dass sich Ägypten über das Non-Refoulement- Prinzip hinwegsetze und Flüchtlinge in ihre Heimatländer ausschaffe. Den Berichten des US Department of State und Human Rights Watch des Jahres 2010 sei hierzu zu entnehmen, dass vor dem Jahr 2010 Hunderte, vor allem eritreische Flüchtlinge (und im Jahr 2010 ein vom UNHCR anerkannter Flüchtling) in ihre Heimatstaaten zurückgeführt worden seien. Die Lebensbedingungen seien prekär. So seien im Jahr 2010 in Ägypten 500 Migranten inhaftiert worden. Wer bei seiner illegalen Einreise angehalten werde, werde inhaftiert, komme vor ein Militärgericht und durchlaufe ein unfaires Verfahren. Er müsse mit einer Gefängnisstrafe von einem Jahr Dauer rechnen, werde dann unter Umständen im Gefängnis mit verurteilten Kriminellen festgehalten, und werde anschliessend des Landes verwiesen. Zudem würden afrikanische Flüchtlinge aus rassistischen Motiven, beispielsweise wegen ihrer Hautfarbe, diskriminiert und geschlagen. Sie seien Willkür und Gewalt ausgesetzt und würden sexuell belästigt. Ihr Zugang zu Arbeit, Unterkunft, Bildung und Gesundheitsversorgung sei erschwert. Die ägyptischen Stellen kooperierten nur mangelhaft mit dem UNHCR und anderen Hilfsorganisationen, die sich für die

E-7147/2013 Flüchtlinge einsetzten. Diese Umstände seien unzumutbar und mit der Genfer Flüchtlingskonvention nicht zu vereinbaren. Der Onkel könne den Beschwerdeführer nur vorübergehend finanziell unterstützen. Damit bestehe keine Lebensperspektive in Ägypten. Hingegen existiere eine Beziehung zur Rechtsvertreterin in der Schweiz. Daher sei dem Gesuch zu entsprechen. 5. 5.1 Gemäss der Praxis zu alt Art. 20 AsylG und Art. 10 AsylV 1 ist die asylsuchende Person auch in Auslandverfahren in der Regel zu befragen. Davon kann nur abgewichen werden, wenn eine Befragung faktisch oder aus organisatorischen oder kapazitätsmässigen Gründen unmöglich ist. Kann die Befragung nicht durchgeführt werden, ist die gesuchstellende Person – soweit möglich und notwendig – mittels eines individualisierten und konkretisierten Schreibens aufzufordern, ihre Gründe für das Asylgesuch schriftlich zu nennen. Dabei ist sie auf die allfällige Konsequenz eines negativen Entscheids infolge Verletzung der Mitwirkungspflicht aufmerksam zu machen. Ist der Sachverhalt schon aufgrund des eingereichten Asylgesuchs genügend erstellt, kann sich eine Befragung ebenfalls erübrigen; der asylsuchenden Person ist diesbezüglich das rechtliche Gehör zu gewähren. Das BFM ist gehalten zu begründen, weshalb von einer Befragung abgesehen worden ist (vgl. BVGE 2007/30 E. 5.8). 5.2 Im vorliegenden Fall wurde aufgrund eines amtsinternen Schreibens der Botschaft vom 31. Mai 2011, das dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz offengelegt wurde, keine Befragung zu seinem Asylgesuch durch Angehörige der Schweizer Botschaft durchgeführt. Das BFM begründete diesen Verzicht in der angefochtenen Verfügung damit, dass eine Anhörung aus Gründen der Infrastruktur und der Kapazität nicht möglich sei, da die Schweizer Botschaft aufgrund der stark gestiegenen Anzahl von Asylgesuchen, des begrenzten Personalbestandes und fehlenden Voraussetzungen im sicherheitstechnischen und räumlichen Bereich zur Durchführung von Befragungen nicht in der Lage sei. Das BFM hatte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2013 darauf hingewiesen, dass auf die Befragung verzichtet werde, und ihm Gelegenheit gegeben, sich zum Asylgesuch nochmals schriftlich zu äussern und seine Vorbringen entlang einem Fragenkatalog substanziiert zu ergänzen. 6. 6.1 Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung ausgeführt, es sei nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer im Heimatland ernstzuneh-

E-7147/2013 mende Schwierigkeiten haben dürfte, ohne allerdings diese Schwierigkeiten weiter zu konkretisieren oder zu quantifizieren. Weiter hat sie zu Recht festgestellt, dass eine allfällige Gefährdung des Beschwerdeführers durch eritreische Behörden mit seiner Ausreise aus Eritrea geendet hat. Dieser hält sich seit längerer Zeit mit seiner erwachsenen Schwester C._______ in Ägypten auf, was vorab zur Frage führt, ob ihm der Verbleib in diesem Drittstaat weiterhin zuzumuten ist (alt Art. 52 Abs. 2 AsylG). Dem Gericht erscheint es aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als objektiv unzumutbar, dass er den in Ägypten bestehenden Schutz weiterhin in Anspruch nimmt. Er ist dort weder in Gefahr, verfolgt zu werden, noch droht ihm eine Ausschaffung nach Eritrea. Sollte er sich durch Personen, Behördenvertreter oder durch bestimmte Vorkommnisse bedroht fühlen oder sollte sich in medizinischer Hinsicht ein Notfall ergeben, kann er sich an die örtliche Vertretung des UNHCR wenden. Er kann sich angesichts der eingereichten Kopien von Ausweisen als eritreischen Staatsbürger und als beim UNHCR registrierter Flüchtling ausweisen. In Ergänzung der zutreffenden Ausführungen des BFM ist zu vermerken, dass das Verfassungsreferendum von Mitte Januar 2014 Ägypten eine neue Verfassung gebracht hat, die mehr Rechte für die Bürger beinhaltet und die Menschenrechte stärkt. Allerdings wurde aber auch die Rolle des Militärs gestärkt. So sieht die neue Verfassung vor, dass der ägyptische Verteidigungsminister aus den Reihen des Militärs kommen muss und auch Militärgerichte Zivilisten aburteilen dürfen. Zudem enthält die Verfassung ein Verbot von Parteien, die auf Religion und Sekten basieren. Wie bereits die Vorinstanz kann auch das Gericht keine Anhaltspunkte für dem Beschwerdeführer konkret drohende und relevante Nachteile im Sinne der zu prüfenden Kriterien erkennen. Er hat solche Nachteile bis anhin bloss behauptet, nicht aber durch konkreten Indizien in Bezug auf seine Person glaubhaft gemacht. Der grundsätzlich arbeitsfähige Beschwerdeführer, welcher sich mit seiner Schwester zumindest seit März 2012 in Ägypten bei Bekannten aufhält und von einem Onkel finanziell unterstützt wird, erscheint somit nicht als gefährdet. Aufgrund seines fehlenden politischen Profils und seiner Religionszugehörigkeit wäre ohnehin nicht nachvollziehbar, weshalb die Sicherheitsorgane Ägyptens ihn anhalten und (nach Eritrea, Israel oder sonst einen Staat) ausschaffen sollten. Die eingereichten Beweismittel rechtfertigen keine andere Einschätzung. Die Suche nach einer bessere Lebenssituation und humanitäre Überlegungen, so nachvollziehbar sie sind, vermögen die Erteilung einer Einreisebewilligung in die Schweiz nicht zu begründen. Der Beschwerdeführer http://de.wikipedia.org/wiki/%C3%84gypten http://de.wikipedia.org/wiki/Verfassung_der_Republik_%C3%84gypten http://de.wikipedia.org/wiki/Menschenrechte

E-7147/2013 bedarf mangels Schutzbedürftigkeit und gestützt auf alt Art. 52 Abs. 2 AsylG somit keiner Schutzgewährung durch die Schweiz. 6.2 Die in der Schweiz ansässige Rechtsvertreterin führte zudem an, dass ihr Bruder, der Beschwerdeführer, zu ihr und damit zur Schweiz besondere Anknüpfungspunkte habe. Indessen reichen diese Beziehungen unter erwachsenen Geschwistern ohne weitere, besondere Umstände praxisgemäss nicht aus, um eine Beziehungsnähe im Sinne der Rechtsprechung zu begründen. 6.3 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorinstanz zu Recht das Asylgesuch abgelehnt und die Einreise verweigert hat. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Mithin erweist sich das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung, einschliesslich den Verzicht auf die Erhebung von Verfahrenskosten, als gegenstandslos.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7147/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Walter Stöckli Thomas Hardegger

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