Skip to content

Bundesverwaltungsgericht 29.01.2015 E-7142/2014

29 gennaio 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,588 parole·~18 min·1

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren) | Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. November 2014

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7142/2014

Urteil v o m 2 9 . Januar 2015 Besetzung

Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz), Richterin Gabriela Freihofer, Richter William Waeber, Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 21. November 2014 / N (…).

E-7142/2014 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin zusammen mit ihrer Familie Eritrea als Kind im Jahr 1988 und sei bis 2012 in B._______ (Sudan) verblieben. Danach sei sie zwecks Arbeit nach Saudi-Arabien gegangen. Dort habe sie als Hausmädchen bei einer Familie gearbeitet. Mit dieser Arbeit sei sie indes nicht zufrieden gewesen, da sie 24 Stunden am Tag zur Verfügung habe stehen müssen. Diese Familie habe ihr bei der französischen Auslandsvertretung in Djeddah (Saudi-Arabien) ein Visum besorgt, mit welchem sie am (…) 2014 (zusammen mit dieser Familie) nach Frankreich geflogen sei. Am 27. August 2014 sei sie weiter in die Schweiz gereist, wo ihr angeblicher Ehemann als Flüchtling lebe. Gleichentags suchte sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nach. Anlässlich der Befragung vom 9. September 2014 wurde der Beschwerdeführerin das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid und der Möglichkeit einer Überstellung nach Frankreich oder Italien gewährt, welche gemäss Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), grundsätzlich für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig erscheinen würden. Die grundsätzliche Zuständigkeit eines dieser Mitgliedstaaten wurde von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Jedoch machte sie geltend, in der Schweiz bleiben zu wollen, da ihr Ehemann hier lebe. B. Am 19. September 2014 ersuchte das BFM die französischen Behörden um Übernahme der Beschwerdeführerin gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III- VO. Diesem Gesuch wurde am 17. November 2014 entsprochen. C. Mit Verfügung vom 21. November 2014 trat das BFM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und verfügte die Überstellung nach Frankreich, welches gemäss Dublin-III-VO für die Behandlung ihres Asylgesuchs zuständig sei. Gleichzeitig ordnete die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung in dieses Land an und stellte fest,

E-7142/2014 einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu. D. Mit Beschwerde vom 8. Dezember 2014 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die Verfügung vom 21. Novem-ber 2014 sei aufzuheben und auf ihr Asylgesuch sei einzutreten. Eventualiter sei die Sache nach Aufhebung der Verfügung zur erneuten Begründung an das BFM zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie der unentgeltlichen Prozessführung und den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Die Vollzugsbehörden seien ferner anzuweisen, von Vollzugshandlungen bis zum Entscheid über die aufschiebende Wirkung abzusehen. Diese Rechtsmitteleingabe wurde im Wesentlichen damit begründet, dass die Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin zuständig sei, wenn der Antragsteller über einen hier aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen verfüge. Der Eingabe lag ein Arztzeugnis von Dr. med. C._______ (Spezialarzt Innere Medizin FMH, D._______) vom 4. Dezember 2014 bei, dass die Beschwerdeführerin schwanger sei. E. Die vorinstanzlichen Akten trafen am 11. Dezember 2014 beim Bundesverwaltungsgericht ein. F. Am 15. Dezember 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht den Vollzug der Überstellung einstweilen per sofort aus. G. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung abgewiesen und die Beschwerdeführerin aufgefordert, einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.– zu leisten. Darüber hinaus wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. H. Der Kostenvorschuss wurde fristgerecht am 6. Januar 2015 einbezahlt. I. Im vorinstanzlichen Dossier lagen eine eritreische Identitätskarte (Nr. (...), ausgestellt am (…) 2005 in Khartoum) – lautend auf den Namen

E-7142/2014 E._______, geboren im Jahr (…) – und ein Eheschein der Sudanesischen Republik (Nr. […]) bei; Letzterer bestätigt die Ehe zwischen E._______ (Vollmacht für F._______) und G._______ (Vollmacht für H._______), geschlossen am (…) 2013 in Kassala.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM bzw. das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Gemäss Art. 108 Abs. 2 AsylG beträgt die Beschwerdefrist gegen Nichteintretensentscheide fünf Arbeitstage. Berechnet sich eine Frist nach Tagen, so beginnt sie an dem auf ihre Mitteilung folgenden Tag zu laufen (Art. 20 Abs. 1 VwVG); die Mitteilung gilt spätestens am siebten Tag nach dem ersten erfolglosen Zustellungsversuch als erfolgt (Art. 20 Abs. 2bis VwVG). Da sich kein Rückschein in den vorinstanzlichen Akten befindet, steht der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung nicht fest. Bei dieser Sachlage ist zu Gunsten der Beschwerdeführerin davon auszugehen, dass mit Eingabe vom 8. Dezember 2014 die Beschwerde fristgerecht eingereicht wurde (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.). 1.4 Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat zudem am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdi-

E-7142/2014 ges Interesse an deren Aufhebung bzw. Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. 2.1 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich und die zulässigen Rügen richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 2.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet. 3. 3.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). 3.2 Auf Asylgesuche wird in der Regel nicht eingetreten, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG). Zur Bestimmung des staatsvertraglich zuständigen Staates prüft die Vorinstanz die Zuständigkeitskriterien gemäss Dublin-III- VO. Führt diese Prüfung zur Feststellung, dass ein anderer Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig ist, tritt die Vor-instanz nachdem der betreffende Mitgliedstaat einer Überstellung oder Rücküberstellung zugestimmt hat, auf das Asylgesuch nicht ein. 3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO wird jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8-15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird. Jedes dieser Kriterien wird nur angewendet, wenn das vorangehende Kriterium im spezifischen Fall nicht anwendbar ist (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO). Erweist es sich als unmöglich, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union

E-7142/2014 (EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, ist zu prüfen, ob aufgrund dieser Kriterien ein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden kann. Kann kein anderer Mitgliedstaat als zuständig bestimmt werden, wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat zum zuständigen Mitgliedstaat (Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO). 3.4 Der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat ist verpflichtet, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe von Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. a Dublin-III-VO). Diese Verpflichtung erlischt, wenn der Gesuchsteller oder eine andere Person gemäss Art. 18 Abs. 1 Bst. c oder d Dublin-III-VO das Herrschaftsgebiet der Mitgliedstaaten während einer Dauer von mindestens drei Monaten verlassen hat, ausser die Person verfüge über einen durch den zuständigen Mitgliedstaat ausgestellten Aufenthaltstitel (Art. 19 Abs. 2 Dublin-III- VO). 3.5 Jeder Mitgliedstaat kann abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht). 4. 4.1 Der angebliche Ehemann der Beschwerdeführerin – G._______, geboren am (…) 1984 (N […]) – stammt wie die Beschwerdeführerin aus I._______ (Eritrea). Er verliess sein Heimatland am (…) 2008 und reiste am (…) 2008 in die Schweiz ein, wo ihm am 6. August 2010 Asyl gewährt wurde. 4.2 Die Beschwerdeführerin gab zu Protokoll, dass sie mit G._______, den sie seit ihrer Kindheit kenne, seit dem Jahr 2005 eine Liebesbeziehung habe (A3 S. 4). Am (...) 2013 hätten sie in Kassala (Sudan) geheiratet (A3 S. 3). Aus den Akten ergibt sich, dass G._______ in diesem Zeitpunkt bereits in der Schweiz war und sie sich in Saudi-Arabien aufgehalten habe (A3 S. 5). Das Ehegelübde sei stellvertretend durch den Bruder von G._______ und durch den Vater der Beschwerdeführerin (A3 S. 4 und 6) vollzogen worden. Sie hätten indes regelmässig telefonischen Kontakt gehabt (A3 S. 4).

E-7142/2014 4.3 Den vorliegenden Akten ist ferner zu entnehmen, dass die französische Auslandsvertretung in Djeddah der Beschwerdeführerin am (…) 2014 ein Schengen-Visum (gültig vom […] bis […]) ausgestellt hatte (A2), mit welchem sie eigenen Angaben entsprechend am (…) 2014 nach Frankreich einreiste (A3 S. 5 und 9). Das BFM ersuchte die französischen Behörden am 19. September 2014 um Aufnahme der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 21 Dublin-III-VO (i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). Die französischen Behörden stimmten dem Gesuch um Übernahme am 17. November 2014 zu. 5. 5.1 Zunächst soll abgeklärt werden, ob die Schweiz aufgrund des hier aufenthaltsberechtigten G._______ für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin zuständig ist (Art. 9 Dublin-III-VO). 5.1.1 Das BFM hielt in seiner Verfügung vom 21. November 2014 fest, dass der Begriff Familienangehörige der Dublin-III-VO eine dauerhafte Beziehung, welche bereits im Heimatland bestanden habe, voraussetze. In diesem Zusammenhang sei auch Art. 8 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) zu beachten, welcher bezüglich der Familieneinheit verschiedene Faktoren – z.B. das gemeinsame Wohnen, die finanzielle Verflochtenheit, die Bindung der Partner aneinander und die Stabilität sowie die Dauer einer Beziehung – berücksichtige. Bis anhin sei die Ehe zwischen G._______ und der Beschwerdeführerin nach schweizerischem Recht nicht rechtsgültig. Des Weiteren bestehe zwischen den erwähnten Personen keine dauerhafte und tatsächlich gelebte Beziehung im Sinne von Art. 8 EMRK, weswegen G._______ und die Beschwerdeführerin nicht unter den Familienbegriff der Dublin-III-VO fallen würden. 5.1.2 Hat der Antragsteller einen Familienangehörigen – ungeachtet der Frage, ob die Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat –, der in seiner Eigenschaft als Begünstigter in einem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt ist, so ist dieser Mitgliedstaat für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig, sofern die betreffenden Personen diesen Wunsch schriftlich kundtun (Art. 9 Dublin-III-VO). Ein Familienangehöriger kann ein Ehegatte oder ein Lebenspartner sein, der mit dem Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führt (Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO). 5.1.3 Im Gegensatz zur Auffassung der Vorinstanz muss die Familie von Angehörigen, die Begünstigte internationalen Schutzes – gemeint ist Asyl

E-7142/2014 oder subsidiärer Schutz (vgl. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO i.V.m. Art. 2 Bst. b der Richtlinie 2011/95/EU des europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes [sog. Qualifikationsrichtlinie]) – sind, nicht bereits im Herkunftsland bestanden haben (vgl. Art. 9 Dublin-III-VO). Indes ist der Vorinstanz Recht zu geben, dass vorliegend bisher keine dauerhafte Beziehung zwischen G._______ und der Beschwerdeführerin bestand. Art. 8 EMRK schützt ein tatsächlich gelebtes Familienleben, wenn eine genügend nahe, echte und tatsächlich gelebte Beziehung besteht. Hinweise für eine solche Beziehung sind das Zusammenleben in einem gemeinsamen Haushalt, eine finanzielle Abhängigkeit, speziell enge familiäre Bande, regelmässige Kontakte oder die Übernahme von Verantwortung für eine andere Person (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Die Beschwerdeführerin hat Eritrea im Jahr 1988 verlassen, als G._______ vier Jahre alt war. Die Aussage, sie würden seit dem Jahr 2005 eine Liebesbeziehung führen, kann nicht als eine tatsächlich gelebte Beziehung bezeichnet werden, da G._______ damals noch in Eritrea war und die Beschwerdeführerin im Sudan gelebt habe. G._______ hat denn auch weder an seiner Befragung vom (…) 2008 noch an seiner Anhörung vom (…) 2010 zu Protokoll gegeben, er sei verlobt oder führe eine Beziehung. Sein zweiwöchiger Aufenthalt im Sudan – während seiner Reise nach Europa – wäre wohl der einzige Anknüpfungspunkt zur Beschwerdeführerin, indes gibt es in seinen Aussagen keine Anhaltspunkte auf eine Kontaktaufnahme zur Beschwerdeführerin. An diesen Erwägungen ändert auch der eingereichte Eheschein nichts, zumal in erster Linie nicht ein rechtlich begründetes Eheleben geschützt werden soll, sondern eine tatsächlich gelebte Beziehung (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1). Auch die aktuelle Schwangerschaft vermag an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Zu bemerken bleibt, dass sich G._______ bis anhin nicht zu einer Beziehung zur Beschwerdeführerin persönlich geäussert hat, wie Art. 9 Dublin- III-VO voraussetzt. 5.1.4 Folglich ist keine Zuständigkeit der Schweiz für das Asyl- und Wegweisungsverfahren der Beschwerdeführerin aufgrund von Art. 9 i.V.m. Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO zu erkennen.

E-7142/2014 5.2 Aufgrund des französischen Visums, welches im Zeitpunkt der Anfrage vom 19. September 2014 an die französischen Behörden noch gültig war, ist indes die grundsätzliche Zuständigkeit Frankreichs gegeben (Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO). 5.3 Im Lichte von Art. 3 Abs. 2 Dublin-III-VO ist weiter zu prüfen, ob es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylsuchende in Frankreich würden systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 EU-Grundrechtecharta mit sich bringen würden. 5.3.1 Frankreich ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) und kommt seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nach. Es darf davon ausgegangen werden, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie; für die Umsetzungs- und Übergangsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 51 ff. Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog. Aufnahmerichtlinie; für die Umsetzungsbestimmungen mit Bezug auf die vorläufig parallel weiterbestehende bisherige Richtlinie vgl. Art. 31 f. Aufnahmerichtlinie) ergeben. 5.3.2 Unter diesen Umständen ist die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Dublin- III-VO nicht gerechtfertigt. 5.4 Die Beschwerdeführerin fordert mit ihrem Vorbringen implizit die Anwendung der Ermessensklausel von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO, was zum Selbsteintritt der Schweiz und zur Beurteilung des Antrags auf internationalen Schutz durch dieses Land führen würde.

E-7142/2014 5.4.1 Die Beschwerdeführerin hat kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan, die französischen Behörden würden sich weigern, sie aufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der Verfahrensrichtlinie zu prüfen. Den Akten sind denn auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen, Frankreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan, die sie bei einer Rückführung erwartenden Bedingungen in Frankreich seien derart schlecht, dass sie zu einer Verletzung von Art. 4 EU-Grundrechtecharta, Art. 3 EMRK oder Art. 3 FoK führen könnten. Die Beschwerdeführerin hat auch keine konkreten Hinweise für die Annahme dargetan, Frankreich würde ihr dauerhaft die ihr gemäss Aufnahmerichtlinie zustehenden minimalen Lebensbedingungen vorenthalten. Bei einer allfälligen vorübergehenden Einschränkung könnte sie sich im Übrigen nötigenfalls an die französischen Behörden wenden und die ihr zustehenden Aufnahmebedingungen auf dem Rechtsweg einfordern (vgl. Art. 26 Aufnahmerichtlinie). 5.4.2 Die Beschwerdeführerin gab in ihrer Rechtsmittelschrift an, sie sei schwanger. Damit könnte sie implizit darauf hinweisen wollen, dass ihr Gesundheitszustand einer Überstellung entgegenstehe und damit Art. 3 EMRK verletze. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Problemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 m.H.a. die Praxis des EGMR). Dabei handelt es sich um seltene Ausnahmefälle, in denen sich die Person in einem dermassen schlechten Zustand befindet, dass sie nach einer Überstellung mit dem sicheren Tod rechnen müsste, und sie dabei keinerlei soziale Unterstützung erwarten kann. Eine solche Situation ist vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin konnte nicht nachweisen, dass sie nicht reisefähig sei oder eine Überstellung ihre Gesundheit ernsthaft gefährden würde. Ihr Gesundheitszu-

E-7142/2014 stand vermag eine Unzulässigkeit im Sinne dieser restriktiven Rechtsprechung nicht zu rechtfertigen. Die gesundheitlichen Probleme sind auch nicht von einer derartigen Schwere, dass aus humanitären Gründen von einer Überstellung abgesehen werden müsste. Im Übrigen ist allgemein bekannt, dass Frankreich über eine ausreichende medizinische Infrastruktur verfügt. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, den Antragstellern die erforderliche medizinische Versorgung, die zumindest die Notversorgung und die unbedingt erforderliche Behandlung von Krankheiten und schweren psychischen Störungen umfasst, zugänglich zu machen (Art. 19 Abs. 1 Aufnahmerichtlinie); den Antragstellern mit besonderen Bedürfnissen ist die erforderliche medizinische oder sonstige Hilfe (einschliesslich nötigenfalls einer geeigneten psychologischen Betreuung) zu gewähren (Art. 19 Abs. 2 Aufnahmerichtlinie). Es liegen keine Hinweise vor, wonach Frankreich der Beschwerdeführerin eine adäquate medizinische Behandlung verweigern würde. Die schweizerischen Behörden, die mit dem Vollzug der angefochten Verfügung beauftragt sind, werden den medizinischen Umständen bei der Bestimmung der konkreten Modalitäten der Überstellung der Beschwerdeführerin Rechnung tragen und die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände – sprich die Schwangerschaft – informieren (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO). 5.4.3 Nach dem Gesagten besteht kein Grund für eine Anwendung der Ermessenklauseln von Art. 17 Dublin-III-VO. Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selber auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3). 5.5 Somit bleibt Frankreich der für die Behandlung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin zuständige Mitgliedstaat gemäss Dublin-III-VO. Frankreich ist verpflichtet, das Asylverfahren gemäss Art. 21, Art. 22 und Art. 29 Dublin-III-VO aufzunehmen. 6. Das BFM ist demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten. Da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist, wurde die Überstellung nach Frankreich in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu Recht angeordnet (Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]).

E-7142/2014 7. Da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist, sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) unter diesen Umständen nicht mehr zu prüfen (vgl. BVGE 2010/45 E. 10). 8. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und die Verfügung der Vorinstanz zu bestätigen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)

E-7142/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Die mit dem Vollzug der angefochtenen Verfügung beauftragten Behörden werden angewiesen, die französischen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände zu informieren. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:

Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe

Versand:

E-7142/2014 — Bundesverwaltungsgericht 29.01.2015 E-7142/2014 — Swissrulings