Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7141/2016
Urteil v o m 1 6 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Jean-Pierre Monnet; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______, geboren am (…), und dessen Partnerin B._______, geboren am (…), und deren Sohn C._______, geboren am (…), Kapverden, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 20. Oktober 2016 / N (…).
E-7141/2016 Sachverhalt: A. Der kapverdische Beschwerdeführer A._______ sei im Jahr 2004 nach Frankreich gereist (A4 S. 4) und im Jahr 2008 aufgrund seines illegalen Aufenthaltsstatus in seine Heimat ausgeschafft worden (A4 S. 5 und 9). Nach einem Monat sei er jedoch wieder nach Frankreich zurückgekehrt (A4 S. 5). Nach seiner Heirat mit einer französischen Staatsbürgerin (A4 S. 4) im Jahr 2011 sei er ein letztes Mal in seiner Heimat gewesen (letzte Ausreise am […] 2012; A4 S. 5, 8 und 9); im (…) 2012 habe seine Ehefrau die Scheidung eingeleitet (A4 S. 4; A42 F. 14). Seine letzte französische Aufenthaltsbewilligung sei bis im (…) 2014 gültig gewesen (Präfektur D._______); vom (…) bis zum (…) 2014 sei er in Ausschaffungshaft gewesen (A4 S. 6). Am 23. September 2014 sei er mit seiner jetzigen Partnerin mit dem TGV nach Genf gereist und habe tags darauf um Asyl nachgesucht (A4 S. 8). Anlässlich seiner summarischen Befragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Altstätten vom 7. Oktober 2014 (A4) und der eingehenden Anhörung vom 30. September 2016 (A42) brachte er vor, er habe in Kapverden zwischen 1999 und 2004 als Polizist gearbeitet (A4 S. 4). Im Jahr 2001 (A4 S. 9; beziehungsweise am […] 2000, A42 F. 32 f. und 104 ff.) sei während einer Verhaftung auf ihn geschossen worden, doch niemand habe sich um ihn gekümmert oder die Sache untersucht – in Afrika gebe es viel Korruption. So habe er, nachdem er selber Nachforschungen angestellt habe, telefonische Drohanrufe von Unbekannten erhalten, weshalb er sich entschieden habe, im Jahr 2004 seine Heimat zu verlassen. Auch heute noch fürchte er sich vor Racheakten, weil er damals als Polizist viele Kriminelle verhaftet habe (A4 S. 9 f.; A42 F. 21 ff. und 44 ff.). B. Die Beschwerdeführerin B._______ gab anlässlich ihrer Befragung vom 7. Oktober 2014 (A5) und ihrer Anhörung vom 30. September 2016 (A43) zu Protokoll, sie habe den Inselstaat aufgrund der Arbeitslosigkeit mit einem französischen Visum vom (…) 2013 am (…) 2013 verlassen (A2; A5 S. 7 f.; A43 F. 20) und einen Sohn dort zurückgelassen (A5 S. 6). Sie habe den Beschwerdeführer, als sie noch in Kapverden gewesen sei, durch Bekannte über Facebook kennengelernt; nach ihrer Ankunft in Frankreich habe sie ihn dann in Marseille getroffen und mit ihm zusammen gelebt (A5
E-7141/2016 S. 4; A43 F. 21 f.). Nach seiner Entlassung aus der Ausschaffungshaft hätten sie zusammen Frankreich verlassen und seien am 23. September 2014 in die Schweiz eingereist, um ein Asylgesuch einzureichen (A5 S. 7). C. Am (…) brachte die Beschwerdeführerin den gemeinsamen Sohn C._______ auf die Welt. D. Mit Verfügung vom 20. Oktober 2016 – eröffnet am 21. Oktober 2016 – wies das SEM die Asylgesuche der Beschwerdeführenden ab, wies sie aus der Schweiz weg und ordnete den Vollzug der Wegweisung an. Es begründete diesen Entscheid dahingehend, dass die Vorbringen nicht asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG seien. Ausserdem sei der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich. E. Am 17. November 2016 reichten die Beschwerdeführenden eine Formularbeschwerde ein und beantragten dabei, dass ihnen nach Aufhebung der Verfügung als Flüchtlinge Asyl zu gewähren sei; eventualiter sei ein Vollzugshindernis festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. Sie begründeten diese Rechtsmitteleingabe dahingehend, dass der Beschwerdeführer – aufgrund seiner Erfahrungen – kein Vertrauen mehr in den Polizeiapparat der kapverdischen Inseln habe, weswegen er nie irgendwelche rechtlichen Schritte gegen seine Kollegen unternommen habe. Seit er seine Heimat verlassen habe, habe die Kriminalität aufgrund der hohen Arbeitslosigkeit weiter zugenommen, weswegen er bei einer Rückkehr um sein Leben fürchte. Der Eingabe lagen eine Fürsorgebestätigung vom 14. November 2016 und verschiedene Zeitungsberichte über Kapverden bei. F. In den vorinstanzlichen Akten finden sich unter anderem folgende Dokumente: eine Identitätskarte der Republik Kapverden von B._______ (ausgestellt am […] 2012 in Praia, Nr. […]) und ein Reisepass der Republik Kapverden von A._______ (ausgestellt am […] 2012 in Praia, Nr. […]).
E-7141/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
E-7141/2016 Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Der von der Insel E._______ stammende Beschwerdeführer brachte als Asylgrund insbesondere vor, dass er – vor seiner Ausreise aus Kapverden im Jahr 2004 – im Jahr 2001 während eines Einsatzes gegen die Drogenmafia angeschossen worden sei. Nach seiner Entlassung aus dem Spital habe er diesen Vorfall untersuchen wollen, doch sei er regelmässig telefonisch von Unbekannten bedroht worden. Gemäss Art. 3 AsylG müssen die ernsthaften Nachteile jedoch nicht nur eine gewisse Intensität aufweisen, sie müssen der asylsuchenden Person auch aus einem bestimmten Grund zugefügt worden sein beziehungsweise drohen. Nur schon diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Aufgrund der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene Person in ihrem Heimatland keinen adäquaten Schutz finden kann (vgl. BVGE 2011/51 E. 7; 2008/12 E. 7.2.6.2; 2008/4 E. 5.2). Der Beschwerdeführer habe seinem Vorgesetzten und seiner Familie von diesen Drohungen erzählt, welche ihn zu beruhigen versucht hätten, Polizeiarbeit sei immer gefährlich. Weitere Schutzmassnahmen habe der Beschwerdeführer nicht getroffen (A42 F. 58 ff.). Diese Aussagen reichen indes nicht, um den Eindruck entstehen zu lassen, dass es den kapverdischen Inseln an Schutzfähigkeit und Schutzwille fehlt. Folglich ist die Vorinstanz zu Recht davon ausgegangen, dass vorliegend die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllt sind.
E-7141/2016 5.2 Die Beschwerdeführerin habe ihre Heimat vor allem aus wirtschaftlichen Gründen – insbesondere die hohe Arbeitslosigkeit – verlassen: Sie habe in Kapverden nie gearbeitet und nur ihre Mutter – welche gesundheitlich angeschlagen sei – habe einen Verdienst gehabt (A5 S. 8; A43 F. 20 ff.). Diese Gründe sind indes nicht im Sinne von Art. 3 AsylG asylrelevant. 5.3 Den Beschwerdeführenden ist es somit nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das SEM die Asylgesuche zu Recht abgelehnt hat. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
E-7141/2016 zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK) und der Praxis zu Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, § 124 ff. m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Kapverden lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
E-7141/2016 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Auf den kapverdischen Inseln herrscht keine Situation von allgemeiner Gewalt, Krieg oder Bürgerkrieg, welche für die Beschwerdeführenden bei einer Rückkehr eine konkrete Gefahr darstellen würde. Allgemein gilt darauf hinzuweisen, dass bloss soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die ansässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AsylG darzustellen (vgl. BVGE 2008/34 E. 11.2.2). 7.3.2 Auch sind keine individuellen Gründe erkennbar, welche gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen. Der Beschwerdeführer verfügt über einen Maturaabschluss und über eine Ausbildung als Polizist (A4 S. 4), welche ihm auch im privaten Sektor von Nutzen sein könnte. Ausserdem konnte er während seines (…)jährigen Aufenthalts in Frankreich Arbeitserfahrungen sammeln, welche er für die Zukunft seiner Familie einsetzen kann. Auch die Beschwerdeführerin hat während (…) Jahren die Schule besucht (A5 S. 4) und eine Ausbildung in (…) beziehungsweise (…) absolviert (A43 F. 25; A5 S. 5). Folglich ist nicht davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerenden bei einer Rückkehr aus individuellen Gründen wirtschaftlicher und sozialer Natur in eine existenzbedrohende Situation geraten würden. Ausserdem leben verschiedene Familienmitglieder der Beschwerdeführenden (A4 S. 6; A5 S. 6) in Kapverden, weswegen von einem familiären Beziehungsnetz ausgegangen wird, welches die Reintegration erleichtern dürfte. 7.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung – auch unter der Berücksichtigung des Kindeswohls – als zumutbar. 7.5 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, welche über Reisepass beziehungsweise Identitätskarte verfügen, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
E-7141/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. 9.1 Die Beschwerdeführenden ersuchten um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG. Eine Partei, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, wird auf Antrag hin von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit, sofern ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Aufgrund obiger Erwägungen ist die eingereichte Beschwerde als aussichtslos zu erachten, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG – auch bei ausgewiesener Bedürftigkeit – abzuweisen ist. 9.2 Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 110a Abs. 1 AsylG ist mangels Erfüllens der Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG ebenfalls abzuweisen. 9.3 Folglich sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.- festzusetzen (Art. 1-3 VGKE).
(Dispositiv nächste Seite)
E-7141/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 110a Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
Versand: