Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7136/2016
Urteil v o m 2 9 . November 2016 Besetzung Einzelrichter David R. Wenger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Stefanie Brem.
Parteien
A._______, geboren am (…), Kosovo, Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (kein Asylgesuch gemäss AsylG) und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2016 / N (…).
E-7136/2016 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer, ein kosovarischer Staatsangehöriger mit letztem Wohnsitz in B._______, gelangte am 17. Oktober 2016 mit dem Auto in die Schweiz, wo er am 18. Oktober 2016 im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl nachsuchte. Er wurde am 21. Oktober 2016 zur Person befragt (BzP), am 4. November 2016 erfolgte die Anhörung zu den Asylgründen. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei ethnischer Albaner und habe bis zu seiner Ausreise im Kosovo gelebt. Es gäbe im Kosovo keine Arbeit und man könne dort auch nicht ohne Arbeit leben. Bis vor zwei Monaten habe er als Gelegenheitsarbeiter auf dem Bau gearbeitet. Da es nun für ihn keine Arbeit mehr gäbe, könne er weder seine kranken Eltern finanziell unterstützen noch seine bei ihm lebende Tochter ernähren. Der Beschwerdeführer reichte seinen kosovarischen Reisepass, seine kosovarische Identitätskarte sowie seinen kosovarischen Führerschein zu den Akten. B. Das SEM trat mit Verfügung vom 16. November 2016 (Datum Eröffnung) auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Dem Beschwerdeführer wurden die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt. C. Mit Eingabe vom 18. November 2016 (Datum Poststempel) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und es sei Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und nicht möglich sei und die vorläufige Aufnahme sei anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung, den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sowie die Einsetzung eines amtlichen Rechtsbeistandes. Eventualiter sei die aufschiebende Wirkung wiederherzustellen. D. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte am 22. November 2016 den Eingang der Beschwerde.
E-7136/2016 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 VwVG) ist grundsätzlich einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.). Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie vorläufige Aufnahme begehrt, nimmt er somit eine unzulässige Erweiterung des Streitgegenstandes vor, weshalb auf diese Anträge nicht einzutreten ist. Weiter hat die vorliegende Beschwerde gemäss Art. 42 AsylG und Art. 55 Abs. 1 VwVG aufschiebende Wirkung. Mangels Entzug der aufschiebenden Wirkung durch die Vorinstanz (vgl. Art. 55 Abs. 2 VwVG) ist auf den Eventualantrag, die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen, ebenfalls nicht einzutreten. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und Abs. 2 AsylG).
E-7136/2016 3. 3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG wird auf ein Asylgesuch, welches die Voraussetzungen von Art. 18 AsylG nicht erfüllt, nicht eingetreten. Dies gilt namentlich, wenn das Asylgesuch ausschliesslich aus wirtschaftlichen oder medizinischen Gründen eingereicht wurde. Als Asylgesuch gilt jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie die Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht (Art. 18 AsylG). Eine Person muss demnach zum Ausdruck bringen, dass sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder dass sie begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). 3.2 Zur Begründung ihres Nichteintretensentscheides führt die Vorinstanz im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer habe angegeben, den Kosovo alleine wegen der Arbeitssuche verlassen zu haben, um seine kranken Eltern finanziell zu unterstützen und seine Tochter ernähren zu können. Andere als wirtschaftliche Probleme habe er im Heimatland nicht gehabt. Gemäss Art. 31a Abs. 3 AsylG werde somit nicht auf sein Asylgesuch eingetreten. Der Beschwerdeführer legt in seiner Rechtsmitteleingabe nicht ansatzweise dar, inwiefern die Vorinstanz mit ihrem Entscheid Bundesrecht verletzt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich. So gibt der Beschwerdeführer selber an, er sei lediglich aus wirtschaftlichen Gründen in die Schweiz eingereist. Er sei arbeitslos und finde keine Arbeit. Auch seine Brüder hätten keine Arbeit, die Arbeitslosigkeit im Kosovo sei extrem hoch. Seine kranken Eltern hätten ebenfalls keine Arbeit und könnten ihre medizinische Behandlung nicht finanzieren. Zudem habe er ein Kind, für welches er so nicht sorgen könne. Weiter bringt er vor, er könne nicht in sein Heimatland zurückkehren. Damit bringt er zwar zum Ausdruck, dass er in der Schweiz bleiben möchte, bittet jedoch nicht um Schutz vor Verfolgung, sondern um wirtschaftliche Hilfe. Die Vorinstanz ist somit zu Recht gestützt auf Art. 31a Abs. 3 AsylG auf sein Asylgesuch nicht eingetreten, da kein solches vorliegt, sondern die Einreise rein aus wirtschaftlichen Gründen erfolgte.
E-7136/2016 4. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 44 AsylG; BVGE 2009/50 E. 9 S.733). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht verfügt. 5. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 5.1 Der Vollzug der Wegweisung nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Da dem Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zulässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK). Weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers, noch aus den Akten ergeben sich konkrete Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Kosovo dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der Vollzug der Wegweisung ist zulässig. 5.2 Der Vollzug der Wegweisung kann nach Art. 83 Abs. 4 AuG unzumutbar sein, wenn der Ausländer oder die Ausländerin im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Weder die allgemeine Lage im Kosovo noch individuelle Gründe lassen auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers schliessen. In Bezug auf den Kosovo geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. Der Staat
E-7136/2016 befindet sich seit dem 1. April 2009 auf der vom Bundesrat festgelegten Liste der sogenannten "Safe Countries". Es ist zu erwarten, dass sich der Beschwerdeführer auch beruflich und sozial wieder integrieren kann, zumal er über eine mehrjährige Schuldbildung verfügt, zeitweise auf dem Bau arbeiten konnte und in Kosovo ein familiäres Beziehungsnetz hat. 5.3 Der Vollzug ist schliesslich nach Art. 83 Abs. 2 AuG als möglich zu bezeichnen, weil es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12). 5.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 7. In Ablehnung der Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistanden wegen Aussichtslosigkeit der Begehren (Art. 65 Abs. 1 sowie Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) sind die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit dem vorliegenden Urteil gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7136/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
David R. Wenger Stefanie Brem