Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7135/2013
Urteil v o m 4 . März 2015 Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz), Richter Walter Stöckli, Richter Markus König, Gerichtsschreiberin Simona Risi. Parteien
A._______, unbekannte Staatsangehörigkeit (angeblich Eritrea), vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM) (zuvor Bundesamt für Migration [BFM]), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 18. November 2013 / N (…).
E-7135/2013 Sachverhalt: A. Die gemäss eigenen Angaben aus Eritrea stammende Beschwerdeführerin suchte am 10. August 2011 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nach. Anlässlich der Befragung zur Person vom 1. September 2011 und der eingehenden Anhörung zu den Asylgründen vom 29. Oktober 2013 brachte sie im Wesentlichen vor, sie sei ethnische Tigrinerin und stamme aus Asmara. Da ihre Eltern nicht verheiratet gewesen seien, sei ihre Mutter aufgrund der Schwangerschaft mit ihr von ihrer Familie verstossen worden. Ihre Mutter habe zudem an einer psychischen Krankheit gelitten. Darum habe ihre Tante sie im Alter von (…) beziehungsweise (…) Jahren nach Äthiopien mitgenommen. Da sie dort illegal gelebt hätten, habe ihre Tante nicht arbeiten können. Im Jahr 2007 beziehungsweise 2008 seien sie deshalb nach Khartum gereist, von wo aus sie (Beschwerdeführerin) wenige Tage später alleine in den Libanon geflogen sei. Dort habe sie als Dienstmädchen gearbeitet. Ihre Tante habe nachkommen wollen, dies aber nicht getan. Da ihr Arbeitgeber ihr alle Dokumente, inklusive ihr Notizbüchlein, weggenommen habe, habe sie ihre Tante nicht mehr kontaktieren können. Sie sei wie eine Sklavin behandelt worden und darum Anfang 2011 über Syrien und die Türkei nach Griechenland gereist, wo sie sich während sechs bis sieben Monaten aufgehalten habe. Danach sei sie über Italien weiter in die Schweiz gelangt. Sie befürchte, im Falle einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden. Zum Beweis ihrer Identität reichte die Beschwerdeführerin Scans zweier Dokumente, bei denen es sich um ihre Geburtsurkunde und die Identitätskarte ihrer Mutter handeln soll, samt einem in Eritrea abgestempelten Briefumschlag zu den Akten. Daneben legte sie einen ärztlichen Bericht des (…)spitals B._______ vom 24. Mai 2013 ins Recht, der über die operative Entfernung (…) am 23. Mai 2013 berichtete. B. Mit Verfügung vom 19. November 2013 – eröffnet am 20. November 2013 – stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, wies das Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Dezember
E-7135/2013 2013 durch ihren Rechtsvertreter Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und es sei die Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur Ergänzung des Sachverhalts an die Vor-instanz zurückzuweisen, subeventualiter sei die Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Zudem beantragte sie, es seien ihr Kopien der beim BFM eingereichten Beweismittel zuzustellen und es sei eine Nachfrist zur Kommentierung dieser Dokumente anzusetzen. D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 stellte die Instruktionsrichterin fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwarten. Zugleich hiess sie das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner stellte sie der Beschwerdeführerin sämtliche bei der Vorinstanz eingereichten Beweismittel in Kopie zu und setzte ihr Frist zur Einreichung einer Beschwerdeergänzung. Schliesslich forderte sie die Beschwerdeführerin auf, sich unter Beilage ärztlicher Zeugnisse zu ihrem aktuellen Gesundheitszustand zu äussern, sofern sich seit der (...)operation vom 23. Mai 2013 Veränderungen ergeben hätten. E. Ein am 21. Januar 2014 gestelltes Gesuch um Erstreckung der vorstehend erwähnten Fristen wies die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 23. Januar 2014 unter Verweis auf Art. 32 Abs. 2 VwVG ab. F. Mit Eingaben vom 26., 27. und 29. Januar 2014 machte die Beschwerdeführerin ergänzende Ausführungen zu ihren Asylvorbringen und ihrem Gesundheitszustand. G. Mit Verfügung vom 10. November 2014 setzte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin Frist zur Einreichung eines aktuellen Arztberichts und einer Erklärung betreffend die Entbindung der sie behandelnden Ärztinnen und Ärzte von der Schweigepflicht.
E-7135/2013 H. Innert Frist reichte die Beschwerdeführerin einen Kurzaustrittsbericht des Spitals C._______ vom 20. Oktober 2014 betreffend eine Hospitalisation vom 18. bis 20. Oktober 2014 sowie eine Entbindungserklärung zu den Akten. Zudem ersuchte sie zwecks Einreichung eines ergänzenden Berichts ihres Hausarztes um eine Erstreckung der Frist um 10 Tage. I. Nach gewährter Fristerstreckung brachte die Beschwerdeführerin am 5. Dezember 2014 eine Terminbestätigung ihres (...) bei und ersuchte um erneute Fristerstreckung. J. Das Bundesverwaltungsgericht wies die erneute Fristerstreckung mit Verfügung vom 8. Dezember 2014 ab und verwies die Beschwerdeführerin wiederum auf Art. 32 Abs. 2 VwVG. K. Am 15. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin einen Arztbericht ihres (...) vom 10. Dezember 2014 ein. L. Mit Telefax-Eingabe vom 2. März 2015 respektive Eingabe vom 4. März 2015 (Nachreichung des Originals samt Umschlag) reichte die Beschwerdeführerin ein englischsprachiges Dokument zu den Akten und führte aus, dabei handle es sich um den Totenschein ihrer Mutter.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-7135/2013 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde wurde frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf diese ist einzutreten. 2. Die Kognition und die Rügemöglichkeiten richten sich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG. 3. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
E-7135/2013 5.1 Das BFM führte zur Begründung seines ablehnenden Entscheids unter Verweis auf die Akten A5/15 und A13/22 insbesondere aus, eine eritreische Abstammung beziehungsweise Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin sei nicht glaubhaft. Ihre Aussagen bezüglich Herkunft, Familie und Lebensumstände seien ausnahmslos vage, undifferenziert, nicht nachvollziehbar und teils widersprüchlich ausgefallen. Selbst wenn sie bei der Ausreise aus Eritrea erst (…) Jahre alt gewesen sein wolle, sei davon auszugehen, dass ihre Tante ihr von der familiären Abstammung aus Eritrea, ihrer Mutter, den Grosseltern und dem Kontakt zu den noch dort lebenden Verwandten erzählt hätte. Auch hinsichtlich der Ausreisegründe aus Eritrea habe sie sich nicht konstant geäussert. Anlässlich der Befragung zur Person habe sie angegeben, ihre Mutter sei aufgrund ihrer unehelichen Geburt von der Familie verstossen worden und habe versteckt leben müssen. Bei der einlässlichen Anhörung habe sie hingegen als alleinigen Ausreisegrund angegeben, ihre Mutter sei psychisch krank gewesen. Es sei überdies offensichtlich, dass die Beschwerdeführerin weder fundierte Kenntnisse über die Situation der Eritreer in Äthiopien noch Wissen über zentrale Belange von Personen mit eritreischer Abstammung habe. Zusammenfassend seien weder die geltend gemachte Abstammung noch die daraus abgeleiteten Probleme glaubhaft. Daran vermöchten auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, da diese nur in Kopie vorliegen würden und Dokumente dieser Art leicht käuflich zu erwerben seien. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin zum Erhalt der Dokumente widersprüchlich geäussert. Die angebliche Furcht, bei einer Rückkehr nach Eritrea in den Militärdienst eingezogen zu werden, entbehre überdies jeglicher Grundlage.
Die genannten Gründe zur Ausreise aus Äthiopien seien sodann rein wirtschaftlicher beziehungsweise persönlicher Natur und würden keine Asylrelevanz entfalten. Schliesslich seien die Ausführungen zur Ausreise aus Äthiopien als realitätsfremd und teilweise inkongruent einzustufen. Zusammenfassend erfülle die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
5.2 Die Beschwerdeführerin hält den Erwägungen des BFM im Wesentlichen entgegen, es gebe keine Anhaltspunkte dafür, dass sie in der Lage gewesen wäre, ihre komplexen Vorbringen zu erfinden. Sie habe ohne Umschweife auf die Fragen des BFM geantwortet und keinesfalls versucht, Tatsachen einer politischen Verfolgung zu erfinden, was für eine realitätsgebundene Asylbegründung spreche. Zwar seien ihre Ausführungen weder bezüglich des Aufenthalts in Eritrea noch in Äthiopien detailliert. Ihre Erinnerungen seien jedoch durch die vier schweren Jahre im Libanon und die
E-7135/2013 belastende Zeit seit der Einreise in die Schweiz überlagert worden und seien deshalb nicht mehr so präsent. Durch die Ansetzung der Anhörung erst mehr als zwei Jahre nach der Einreise habe das BFM mitverursacht, dass ihre Angaben nicht mehr so klar und präzise gewesen seien.
Anlässlich der Anhörung vom 29. Oktober 2013 habe das BFM nicht ausgeführt, dass es die Identität der Beschwerdeführerin nicht als belegt erachte und auch keinen Nichteintretensentscheid zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht erlassen. Die Beweiskraft der eingereichten Identitätsdokumente werde in den Erwägungen der Vorinstanz sodann nicht angezweifelt. Die vom BFM als Widersprüche betrachteten Äusserungen der Beschwerdeführerin würden zu nebensächliche Aspekte betreffen, um für die wesentlichen Fragen des Asylverfahrens entscheidend zu sein. Das BFM führe selbst keine Elemente an, die auf eine andere Staatsangehörigkeit als Eritrea oder Äthiopien hindeuten würden. Die Angst der Beschwerdeführerin vor dem Militärdienst sei angesichts der fehlenden Kenntnisse der tigrynischen Sprache und des fehlenden sozialen Netzes in Eritrea objektiv begründet. Sie riskiere in erheblichem Masse, ernsthafte Nachteile aus ethnischen Gründen zu erleiden.
Schliesslich sei die Beschwerdeführerin im Libanon geschlechtsspezifischer Gewalt ausgesetzt gewesen, weshalb das Verfahren zur Vornahme einer ergänzenden Befragung in einer Frauenrunde an das BFM zurückzuweisen sei.
5.3 Zunächst ist feststellen, dass die auf Beschwerdeebene geltend gemachte geschlechtsspezifische Gewalt, die die Beschwerdeführerin im – nur als vorübergehenden Aufenthaltsstaat bezeichneten – Libanon erlebt haben soll, für das vorliegende Asylverfahren nicht relevant ist. Der Antrag auf Rückweisung der Sache zur Vornahme einer ergänzenden diesbezüglichen Anhörung ist somit abzuweisen.
Im Übrigen kann nach Durchsicht der Akten vollumfänglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden, an denen die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene weitgehend nur appellatorische Kritik übt. Ihre unsubstanziierte Darstellung lässt sich denn auch nicht mit dem Fehlen von Übertreibungen, dem Zeitablauf, der mangelhaften Schulbildung oder einem Nachlassen der Erinnerung erklären. Die Beschwerdeführerin hielt sich eigenen Angaben zufolge bis zu ihrem (…) Lebensjahr beziehungsweise bis zum Alter von (…) Jahren in Äthiopien auf (vgl. A5/15 Ziff. 3 S. 2; A13/22 F206 ff. S. 17), so dass
E-7135/2013 von ihr zumindest kongruente Ausführungen zu ihren Lebensumständen in Khartum, dem Zusammenleben und dem Alltag mit ihrer Tante sowie zu deren Umfeld, und hinsichtlich der Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat erwartet werden könnten. Sodann hat sie bis heute trotz mehrmaliger Aufforderung (vgl. A2/1; A5/15 Ziff. 14 S. 5) keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere eingereicht, welche ihre angebliche eritreische Staatsangehörigkeit respektive ihre Identität belegen könnten. Aus der lediglich als Scan eingereichten Identitätskarte und dem vorliegenden Totenschein vom 28. Mai 2012 (mit per Drucker angebrachtem, unscharfem Stempel und Wappen), die sich angeblich auf ihre Mutter beziehen, kann nicht auf die Identität der Beschwerdeführerin geschlossen werden, womit sich diese Dokumente bereits ungeachtet der Frage der Echtheit als unbehelflich erweisen. Das eingereichte Taufzeugnis liegt nur in der Form des unscharfen und daher weitgehend unlesbaren Scans vor, so dass die Beschwerdeführerin daraus ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten kann, wobei Taufzertifikaten der Eritrean Orthodox Church angesichts der Käuflichkeit und Fälschungsanfälligkeit ohnehin kaum Beweiswert zukommt. Zudem äusserte sich die Beschwerdeführerin zur Beschaffung der Scans der Identitätskarte und des Taufzertifikats mit Hilfe ihres Onkels ebenfalls oberflächlich und widersprüchlich (vgl. A13/22 F5-12 S. 3). Hinsichtlich des Erhalts des eingereichten Totenscheins fehlen sodann jegliche Angaben. Bei dieser Sachlage kann der Einschätzung der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, wonach die Vorinstanz mangels Erlasses eines Nichteintretensentscheides (vgl. alt Art. 32 Abs. 2 Bst. b AsylG) davon ausgegangen sei, dass ihre Identität belegt sei. Gestützt auf ihre vagen Ausführungen zu ihrer Herkunft stellte das BFM vielmehr zu Recht fest, dass die Abstammung der Beschwerdeführerin ungesichert und ihre Staatsangehörigkeit unbekannt sei, weshalb die von ihr aus ihrer Abstammung abgeleiteten Schwierigkeiten und ein drohendes Aufgebot zum Militärdienst nicht geglaubt werden können. Für eine Befragung ihres angeblichen Onkels durch eine schweizerische Vertretung im Ausland besteht keine Veranlassung, weshalb das entsprechende Ersuchen (vgl. die Eingabe vom 26. Januar 2014 S. 2) abzuweisen ist.
Zusammenfassend ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen. Die angefochtene Verfügung ist demnach betreffend die Nichterfüllung der Flüchtlingseigenschaft und die Ablehnung des Asylgesuchs zu bestätigen. Bei diesem Ergebnis erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen auf Beschwerdeebene einzugehen.
E-7135/2013 6. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen und macht dies auch nicht geltend. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4). 7. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.1 Wie unter Ziff. 5.3 festgestellt, sind die Identität und die Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin durch ihre Angaben und die eingereichten Beweismittel nicht glaubhaft gemacht. Die Vorinstanz hielt diesbezüglich zutreffend fest, dass ihre Hauptsprache Amharisch auf einen äthiopischen Hintergrund schliessen lasse, ihre Angaben zu den Lebensumständen in Äthiopien indes substanzlos und teils widersprüchlich ausgefallen seien (vgl. Erw. III/2 S. 5 f.). Da die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungs- und Wahrheitspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachgekommen ist, ist es nicht Aufgabe der Asylbehörden, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen zu suchen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 1 E. 3.2.2; BVGE 2014/12 E. 5.9). Die Beschwerdeführerin wendet diesbezüglich ein, die Annahme einer unbekannten Staatsangehörigkeit sei eine unzulässige Verallgemeinerung, nachdem wegen der von ihr gesprochenen Sprache, den genannten Namen und ihren Vorbringen immer nur von Äthiopien und Eritrea die Rede gewesen sei. Dem ist entgegenzuhalten, dass sie durch ihre unsubstanziierten Angaben eine sinnvolle Prüfung der
E-7135/2013 Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht und mit ihrem Verhalten allfälligen genaueren Abklärungen die erforderliche Grundlage entzieht. Die Beschwerdeführerin hat die Folgen ihrer fehlenden Mitwirkung daher insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche – ohne Festlegung eines hypothetischen Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaats – nichts gegen eine Rückkehr dorthin (vgl. BVGE 2014/12 E. 6). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in den Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin – was sie nicht tut – eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder un-
E-7135/2013 menschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs hielt die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung fest, individuelle Unzumutbarkeitsindizien seien – soweit beurteilbar – nicht vorhanden. Die Beschwerdeführerin sei eine Woche nach der (...) in gutem Allgemeinzustand aus dem Spital entlassen worden. Es sei davon auszugehen, dass sie allfällige medizinische Kontrollen in ihrem Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat vornehmen lassen könne. Zudem sei davon auszugehen, dass sie in ihrem Heimat- respektive Herkunftsstaat über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfüge, auf das sie sich gegebenenfalls abstützen könne. 7.3.2 Diesen Ausführungen hält die Beschwerdeführerin entgegen, eine Rückkehr in den Heimatstaat respektive nach Äthiopien sei ihr angesichts ihrer reduzierten psychischen und physischen Gesundheit und der nachteiligen Kindheit und Jugend nicht zumutbar. 7.3.3 Aus dem (…) Bericht des (…)spitals B._______ vom 24. Mai 2013 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin am 22. Mai 2013 eine (…) als Folge einer lange andauernden, massiven (…) bei unauffälliger Funktion der (…) und einer (...) diagnostiziert wurde. Am 23. Mai 2013 wurde ihr (…), woraufhin sie am 31. Mai 2013 in ordentlichem Allgemeinzustand mit trockenen und reizlosen Wundverhältnissen entlassen wurde. Gegenüber dem Hausarzt wurde um eine regelmässige (…) und (…) Kontrolle der (…) gebeten (vgl. A11/2). Am 10. Dezember 2014 berichtete der behandelnde (…), nach der (...)operation seien keine Infektionen mehr aufgetreten. Es komme jedoch immer wieder zu Beschwerden im Bereich der Operationsnarbe. Bis Mai 2015 seien halbjährliche, anschliessend jährliche Kontrollen der (...) notwendig.
E-7135/2013 Mit Kurzaustrittsbericht vom 20. Oktober 2014 berichtete die Klinik für innere Medizin des Spitals C._______ schliesslich über eine zweitägige Hospitalisation der Beschwerdeführerin aufgrund einer viralen Tonsillitis/Pharyngitis (Mandel-/Rachenentzündung), einer damit einhergehenden (…) und Anämie. 7.3.4 Aus medizinischen Gründen kann sich der Wegweisungsvollzug gestützt auf Art. 83 Abs. 4 AuG als unzumutbar erweisen, wenn für die betroffene Person bei einer Rückkehr in ihre Heimat eine notwendige medizinische Behandlung schlicht nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands der betroffenen Person führt. Als notwendig wird die allgemeine und dringende medizinische Behandlung erachtet, die zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Behandlung absolut notwendig ist, wobei Unzumutbarkeit jedenfalls noch nicht vorliegt, wenn im Heimatstaat nur eine nicht dem schweizerischen Standard entsprechende medizinische Behandlung möglich ist (vgl. BVGE 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.5 Aufgrund der eingereichten ärztlichen Berichte kann zusammenfassend festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin seit ihrer (...)operation, abgesehen von wiederkehrenden Beschwerden im Bereich der entstandenen Narbe, an keinen chronischen Nachwirkungen leidet. Jährliche Kontrollen der (…) erscheinen derzeit als ausreichend. Ein medizinischer Befund psychischer Natur wird nicht mit entsprechenden Berichten dargetan. Da es sich bei der benötigten medizinischen Betreuung lediglich um eine (…) und (…)kontrolle handelt, kann daher mit der Vorinstanz davon ausgegangen werden, dass diese im Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat der Beschwerdeführerin erhältlich ist. Eine existenzielle Gefährdung der Gesundheit der Beschwerdeführerin durch eine Rückkehr in ihren Heimat- beziehungsweise Herkunftsstaat ist somit nicht ersichtlich.
Im Übrigen ist auf die Erwägungen der Vorinstanz zu verweisen. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich demnach als zumutbar.
7.4 Der Vollzug der Wegweisung ist schliesslich als möglich zu bezeichnen, da keine unüberwindbaren Vollzugshindernisse ersichtlich sind (Art. 83 Abs. 2 AuG) und es der Beschwerdeführerin nach wie vor obliegt, ihre Identität und Herkunft offenzulegen, zu dokumentieren und bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515).
E-7135/2013 8. Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 9. Damit steht fest, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art.106 Abs.1 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts des mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2014 gutgeheissenen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)
E-7135/2013 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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