Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7134/2016
Urteil v o m 8 . Dezember 2016 Besetzung Einzelrichter Markus König, mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher; Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…), Indien, alias B._______, geboren (…), Afghanistan, und C._______, geboren am (…), Indien, alias D._______, geboren (…), Afghanistan Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 17. November 2016 / N (…).
E-7134/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden stellten am (…) Mai 2016 in Österreich Asylgesuche. Im Rahmen eines Dublin-Verfahrens stimmte das SEM der Überstellung der Beschwerdeführenden in die Schweiz mit Entscheid vom 14. Juni 2016 zu, nachdem festgestellt worden war, dass ihnen durch die Schweizer Botschaft in New Delhi vom (…) 2016 bis (…) 2016 gültige Schengen-Visa ausgestellt worden waren, dies gestützt auf von ihnen vorgelegte, auf die Identitäten A._______ respektive C._______ lautende indische Reisepapiere. B. Am 13. Oktober 2016 wurden die Beschwerdeführenden in die Schweiz überstellt und in der Folge dem Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) E._______ zugewiesen, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchten. Am 24. Oktober 2016 fanden die Kurzbefragungen zur Person im EVZ statt und es wurde ihnen gleichentags das rechtliche Gehör zu den sich aus den Visumsunterlagen ergebenden abweichenden Identitätsangaben gewährt. Am 11. November 2016 wurden die Beschwerdeführenden gemäss Art. 29 Abs. 1 AsylG (SR 142.31) zu ihren Asylgründen angehört. C. Die Beschwerdeführenden gaben zur Begründung ihrer Asylgesuche im Wesentlichen zu Protokoll, sie seien entgegen der sich aus den Visumsunterlagen ergebenden Identitätsangaben nicht indische sondern afghanische Staatsangehörige. Ihre richtige Identität laute B._______, geboren (…), beziehungsweise D._______, geboren (…). Sie seien an ihrem früheren Wohnort in F._______, Kabul, wiederholt wegen ihrer Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Sikhs von Moslems belästigt und beschimpft worden; diese Leute hätten auch versucht, sie zum Islam zu bekehren. Etwa fünf oder sechs Jahre vor ihrer Ausreise seien dem Beschwerdeführer Ohrfeigen verpasst worden. (…). Fünf oder sechs Monate vor ihrer Ausreise, im Jahre 2015, seien sie auf der Strasse von mehreren Personen angegriffen worden. Diese hätten den Beschwerdeführer geschlagen und hätten versucht, die damals schwangere Beschwerdeführerin in ein Auto zu zerren. Sie habe sich gewehrt und sei schliesslich zu Boden gestossen worden, wodurch sie ihr ungeborenes Kind verloren habe. Der Vater des Beschwerdeführers habe ihre Ausreise in die Wege geleitet und organisiert. Sie seien in Begleitung eines Schleppers von Kabul aus an einen
E-7134/2016 ihnen unbekannten Ort gereist, wo sie sich während etwa zweieinhalb Monaten aufgehalten hätten. Der Schlepper habe sich um die Beschaffung der von ihnen für die Ausreise verwendeten unechten indischen Reisepapiere sowie der Schengen-Visa gekümmert. Sie hätten lediglich dessen Anweisungen befolgt. Schliesslich seien sie, wiederum in Begleitung des Schleppers, per Flugzeug, mit einem Transitstopp an einem unbekannten Ort, in ein ihnen ebenso unbekanntes Land weitergereist, von wo sie per Auto nach Österreich gebracht worden seien. Der Schlepper habe die für ihre Reise verwendeten indischen Reisepapiere einbehalten. Zum Beleg ihrer geltend gemachten afghanischen Identität reichten die Beschwerdeführenden zwei afghanische Identitätsdokumente (Tazkira) sowie eine Heiratsurkunde ein. D. Mit Verfügung vom 17. November 2016 (gleichentags eröffnet) stellte das SEM fest, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen, wies ihre Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz nach Indien sowie den Wegweisungsvollzug an. Zur Begründung stellte die Vorinstanz sich im Wesentlichen auf den Standpunkt, es sei davon auszugehen, dass die sich aus den Visumsunterlagen ergebenden Identitätsangaben der Beschwerdeführenden den Tatsachen entsprechen würden. Ihre gegenteiligen Angaben seien nicht überzeugend. Ihre unsubstanziierten Darlegungen zur Beschaffung der Schengen- Visa seien realitätsfremd und auch ihre Schilderungen des Reisewegs seien nicht nachvollziehbar. Es sei daher davon auszugehen, dass sie über die indische Staatsangehörigkeit verfügen würden und die Behörden im Rahmen des Asylverfahrens über ihre Identität getäuscht hätten. Der Vollständigkeit halber werde darauf hingewiesen, dass auch die von ihnen geltend gemachte Verfolgung in Afghanistan als unglaubhaft zu erachten sei, da sie hierzu keine substanziierten und nachvollziehbaren Angaben hätten machen können. E. Mit Eingabe vom 18. November 2016 erhoben die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen diese Verfügung und beantragten, diese sei aufzuheben, es sei ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, und Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um die
E-7134/2016 Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sowie um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht. F. Mit Zwischenverfügung vom 29. November 2016 wies der Instruktionsrichter die Gesuche der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtbeistandes gemäss Art. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses unter Hinweis auf die Aussichtslosigkeit ihrer Beschwerde ab und forderte sie zur Einbezahlung eines Kostenvorschusses innert Frist auf unter Androhung des Nichteintretens im Unterlassungsfall. Der eingeforderte Kostenvorschuss wurde am 1. Dezember 2016 fristgerecht einbezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-7134/2016 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Auffassung des Gerichts hinterlässt die Argumentation der Vorinstanz im Asylpunkt nach Durchsicht der Akten im Ergebnis einen überzeugenden und praxiskonformen Eindruck (vgl. angefochtene Verfügung S. 3 f.). Insbesondere teilt das Gericht die Auffassung, dass die von den
E-7134/2016 Beschwerdeführenden geltend gemachte afghanische Staatsangehörigkeit als unglaubhaft zu erachten ist. In Anbetracht der detaillierten Unterlagen und der indischen Reisepässe, die zwecks Erhalt der Visa bei der Schweizer Botschaft eingereicht wurden, sowie der äusserst vagen und unrealistischen Ausführungen der Beschwerdeführenden zu der angeblichen Beschaffung dieser Reisepapiere durch einen Schlepper, kann ihre Darstellung, die für die Ausreise verwendeten indischen Reisepapiere seien Falsifikate und würden nicht ihre tatsächliche Identität wiedergeben, nicht geglaubt werden. Gegen die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführenden spricht ferner, dass ihre Ausführungen betreffend die angeblich in Afghanistan erlittenen Nachteile sowie zu den Umständen ihrer Ausreise auffallend ausweichend und unsubstanziiert erscheinen und nicht den Eindruck der Wiedergabe tatsächlicher Erlebnisse erwecken. Die von ihnen zum Beleg ihrer behaupteten afghanischen Staatsangehörigkeit eingereichten Tazkiras sowie der Eheschein enthalten keine Sicherheitsmerkmale, und es kann derartigen Dokumenten generell nur ein geringer Beweiswert beigemessen werden. Sie vermögen daher die erwähnten massiven Unglaubhaftigkeitselemente nicht auszuräumen. 5.2 Die Ausführungen in der Beschwerdeeingabe, in welcher die Beschwerdeführenden im Wesentlichen an ihrer Behauptung, sie seien afghanische Staatsangehörige, festhalten und die Beschaffung afghanischer Reispässe in Aussicht stellen, ohne dass sie sich aber näher mit der Argumentation in der angefochtenen Verfügung auseinandersetzen, vermögen keine andere Schlussfolgerung zu rechtfertigen. 5.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Sinne von Art. 3 AsylG relevante Verfolgungsgefahr nachzuweisen oder glaubhaft darzutun. Die Vorinstanz hat ihre Asylgesuche demzufolge zu Recht abgelehnt. 6. 6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-7134/2016 7. 7.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2.1 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). 7.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 7.2.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführenden in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
E-7134/2016 7.2.4 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführenden noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführenden eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien vom 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. 7.2.5 Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 7.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.1 Aus den Akten sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen könnten. Weder die allgemeine Lage in Indien noch individuelle Gründe sprechen gegen den Vollzug der Wegweisung. 7.3.2 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 7.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführenden, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 7.5 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
E-7134/2016 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.‒ festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Deckung der Kosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-7134/2016 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.‒ werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain