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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2008 E-7133/2008

17 novembre 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,727 parole·~14 min·3

Riassunto

Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung | Nichteintreten

Testo integrale

Abtei lung V E-7133/2008/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 7 . November 2008 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Nigeria, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 3. November 2008 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7133/2008 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer - ein nigerianischer Staatsbürger aus B._______ (C._______) und dem Stamme der Igbo zugehörig - sein Heimatland eigenen Angaben zufolge Anfang August 2008 verliess, per Schiff in ein ihm unbekanntes Land gelangte und von dort mit dem Zug in die Schweiz einreiste, wo er am 27. August 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Transitzentrum Altstätten vom 26. September 2008 sowie der direkten Anhörung vom 20. Oktober 2008 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, dass er allein mit seiner Mutter aufgewachsen und im November 2007 zu seinem Onkel nach D._______ (...) gezogen sei, dass er dort mit der Tochter eines Obersten eine Beziehung unterhalten habe, diese von ihm schwanger geworden und bei einem Abtreibungsversuch gestorben sei, dass der Oberst darauf zum Haus seines Onkels gekommen sei und diesen getötet habe, da er den Beschwerdeführer dort nicht vorgefunden habe, dass der Beschwerdeführer den Onkel nach seiner Rückkehr von einer Kirchenversammlung tot aufgefunden habe und zum Polizeiposten geeilt sei, um sich in Sicherheit und der Polizei die Tötung des Onkels zur Kenntnis zu bringen, dass der Oberst die Polizeibeamten habe bestechen wollen, damit er den Beschwerdeführer umbringen könne, dass ein Sicherheitsmann des Polizeipostens den Beschwerdeführer mitten in der Nacht zu sich gerufen und ihm gesagt habe, wenn er noch fünf Minuten länger bleibe, würde ihn der Oberst töten, dass der Beschwerdeführer daraufhin zum Busbahnhof gerannt sei, den Bus nach Lagos genommen und Nigeria per Schiff verlassen habe, E-7133/2008 dass das BFM den Beschwerdeführer anlässlich der Einreichung seines Asylgesuchs am 27. August 2008 und im Rahmen der Kurzbefragung vom 26. September 2008 aufforderte, innert 48 Stunden rechtsgenügliche Papiere einzureichen und der Beschwerdeführer dieser Aufforderung bis heute nicht nachgekommen ist, dass das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 – am folgenden Tag eröffnet - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz verfügte und deren Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung des Nichteintretens auf das Asylgesuch zusammenfassend festhielt, der Beschwerdeführer habe innert 48 Stunden nach Gesuchseinreichung ohne entschuldbare Gründe keine Reise- oder Identitätspapiere abgegeben, er erfülle die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 und 7 AsylG nicht, und zudem seien zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses in seinem Fall aufgrund der Aktenlage nicht erforderlich, dass nämlich der Beschwerdeführer anlässlich der Erstbefragung zunächst angegeben habe, nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte beantragt oder besessen zu haben und bereits der Umstand, dass er ohne Identitätsdokument problemlos von einem Staat in den anderen gereist sein wolle, zweifelhaft sei, dass er im Weiteren angegeben habe, er habe eine Geburtsurkunde, die sich bei seiner Mutter in Nigeria befinde, mit dieser aber auch zum Zeitpunkt der zweiten Anhörung noch nicht in Kontakt getreten sei, obschon man ihn bereits mehrere Wochen zuvor im Empfangszentrum ausdrücklich auf seine Pflicht zur Einreichung von Dokumenten hingewiesen habe, dass zudem realitätsfremd anmute, dass der Beschwerdeführer keinen einzigen Verwandten kennen wolle, den er hätte kontaktieren können, zumal er gemäss eigenen Angaben sein gesamtes Leben bis zur Ausreise im Heimatland verbracht habe, dass auch die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden könne, zumal seine Schilderung des Sachverhalts E-7133/2008 den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht genüge, dass dem Beschwerdeführer nicht geglaubt werden könne, dass ein Oberst nach Belieben einen Menschen umbringen und sich danach auf den Polizeiposten begeben könne, um dort mittels Bestechung auch noch einen zweiten, schutzsuchenden Menschen umzubringen, dass auch unglaubhaft sei, dass der Oberst sein Foto in ganz Nigeria habe publizieren lassen, zumal die lokalen Polizisten angesichts der öffentlichen Wahrnehmung unmöglich zwei Morde hätten ungeahndet lassen können, dass die Angabe des Beschwerdeführers, er wisse nicht, wo der Oberst tätig gewesen sei, sich nicht mit der Behauptung verbinden lasse, wonach der Oberst ein solch einflussreicher Mann sei, dass er sich ein dermassen gesetzloses Verhalten leisten könne, dass der Beschwerdeführer schliesslich weder erklären könne, weshalb der Oberst ihn sofort als Schuldigen ausgemacht habe, noch woher er sogleich gewusst habe, dass der Oberst der Mörder seines Onkels sei, dass der Wegweisungsvollzug in den Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch durchführbar sei, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. November 2008 (Poststempel) beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuweisen, den Vollzug der Wegweisung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auszusetzen, dass er ferner beantragte, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten, dass schliesslich aus der Begründung der Antrag hervorgeht, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Frist zur Beschaffung weiterer Beweismittel einzuräumen, E-7133/2008 dass die Akten am 13. November 2008 beim Bundesverwaltungsgericht eingegangen sind (vgl. Art. 109 Abs. 2 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. EMARK 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.), dass indessen im Falle des Nichteintretens auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Abs. 3 AsylG über das Nichtbestehen E-7133/2008 der Flüchtlingseigenschaft abschliessend materiell zu entscheiden ist, soweit dies im Rahmen einer summarischen Prüfung möglich ist (vgl. BVGE 2007/8 insb. E. 5.6.5 S. 90 f.), dass dementsprechend in einem diesbezüglichen Beschwerdeverfahren ungeachtet der vorzunehmenden Überprüfung eines formellen Nichteintretensentscheides auch die Flüchtlingseigenschaft Prozessgegenstand ist (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73), dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle Kognition zukommt, dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende den Behörden nicht innerhalb von 48 Stunden nach Einreichung des Gesuchs Reise- oder Identitätspapiere abgeben (Art. 32 Abs. 2 Bst. a AsylG), dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn Asylsuchende glaubhaft machen können, sie seien dazu aus entschuldbaren Gründen nicht in der Lage (Art. 32 Abs. 3 Bst. a AsylG), auf Grund der Anhörung sowie gestützt auf Art. 3 und 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft festgestellt wird (Art. 32 Abs. 3 Bst. b AsylG) oder sich auf Grund der Anhörung erweist, dass zusätzliche Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses nötig sind (Art. 32 Abs. 3 Bst. c AsylG), dass das BFM in der angefochtenen Verfügung ausführlich und – nach Prüfung der Akten auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts – überzeugend dargelegt hat, weshalb für das Nichteinreichen von Reise- oder Identitätspapieren keine entschuldbaren Gründe vorliegen, E-7133/2008 dass die Behauptung des Beschwerdeführers im Empfangszentrum Vallorbe, zeitlebens nie einen Reisepass oder eine Identitätskarte besessen beziehungsweise beantragt zu haben und auch sonst über keinerlei Ausweispapiere zu verfügen (vgl. A1 S. 3), mit Blick auf die allgemeine Lebensrealität wenig plausibel anmutet, dass im Übrigen ausgeschlossen werden kann, dass es dem Beschwerdeführer angesichts strenger Grenzkontrollen möglich gewesen wäre, ohne authentische Ausweispapiere von Nigeria per Schiff an einen ihm unbekannten Hafen und von dort per Zug in die Schweiz gelangt zu sein (A1 S. 5), dass überdies offensichtlich realitätsfremd erscheint, dass sein Begleiter die Reise organisiert und ihn bis in die Schweiz begleitet haben soll, ohne dafür eine geldwerte Gegenleistung zu verlangen (A1 S. 5), dass das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der unsubstanziierten und realitätsfremden Ausführungen des Beschwerdeführers sowie der gesamten Aktenlage davon ausgeht, er habe bei seiner Einreise in die Schweiz authentische Identitäts- und Reisepapiere besessen, welche er jedoch innert 48 Stunden und bis heute in Verletzung seiner gesetzlichen Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 8 Abs. 1 Bst. b AsylG) den schweizerischen Behörden nicht aushändigte, dass mithin zu prüfen bleibt, ob das BFM aufgrund der Anhörung zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint hat und zusätzliche Abklärungen zu deren Feststellung beziehungsweise derjenigen von Wegweisungsvollzugshindernissen als nicht erforderlich erachtet hat, dass im vorliegenden Verfahren aufgrund der Aktenlage, wie sie sich nach der Befragung im Transitzentrum Altstätten vom 26. September 2008 und der direkten Anhörung vom 20. Oktober 2008 darstellt, unter Verzicht auf zusätzliche tatbeständliche oder rechtliche Abklärungen im Rahmen einer bloss summarischen Prüfung der eindeutige Schluss gezogen werden kann, dass der Beschwerdeführer offensichtlich die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, und einem Vollzug seiner Wegweisung keine Hindernisse entgegenstehen (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG), dass das BFM in der Entscheidbegründung zu Recht ausführt, die Vorbringen seien in wesentlichen Aspekten realitätsfremd und konstruiert, wobei zur Vermeidung von Wiederholungen im Übrigen auf die zutref- E-7133/2008 fenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 109 Abs. 3 BGG), dass sich hieraus die Erkenntnis ergibt, es bestehe weder Anlass zur Vornahme zusätzlicher Abklärungen zur Feststellung der Flüchtlingseigenschaft oder eines Wegweisungsvollzugshindernisses noch gar zur direkten Feststellung der Flüchtlingseigenschaft (Art. 32 Abs. 3 Bst. b und c AsylG sowie BVGE 2007/8 E. 2.1), dass die knappen und unsubstanziierten Ausführungen in der Beschwerdeschrift, wonach der Beschwerdeführer die Gefährdungslage in Nigeria glaubhaft geschildert habe, an dieser Erkenntnis nichts zu ändern vermögen, dass insbesondere das Vorbringen, ein Oberst verfüge in Nigeria über eine derart umfangreiche Macht, dass er dem Beschwerdeführer nach Belieben Schaden zufügen könne, nicht zu hören ist, dass Straflosigkeit und Korruption in Nigeria zwar relativ verbreitet sein mögen, jedoch nach richtiger Auffassung des BFM undenkbar ist, dass sich der Oberst nach der – vom Beschwerdeführer zur Anzeige gebrachten – angeblichen Tötung des Onkels ungehindert auf den Polizeiposten hätte begeben können, um dort über die Tötung auch des Beschwerdeführers zu verhandeln, dass zudem die Asylgewährung wegen nichtstaatlicher Verfolgung voraussetzt, dass die übrigen Voraussetzungen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegeben sind, dass selbst im Falle, dass der genannte Oberst den Beschwerdeführer nach dessen Rückkehr in der geschilderten Art und Weise verfolgen sollte, es sich hierbei in jedem Fall um lokal beschränkte Behelligungen handeln würde, welchen sich der Beschwerdeführer durch geeignete Wahl des Aufenthaltsortes entziehen könnte, dass nämlich der Einflussbereich auch eines ranghohen Militärs – zumindest was illegale Machenschaften anbelangt – regional begrenzt ist, wie bereits die Vorinstanz zutreffend reflektierte, indem sie feststellte, dem Beschwerdeführer könne nicht geglaubt werden, dass der Oberst sein Foto in ganz Nigeria habe publizieren lassen, E-7133/2008 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. a und Art. 32 Abs. 3 AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass in der Beschwerde beantragt wird, dem Beschwerdeführer sei eine angemessene Nachfrist zur Einreichung ergänzender Beweismittel anzusetzen, dass jedoch nicht einsehbar ist, inwiefern die in Aussicht gestellten Beweismittel (Todesschein des Onkels, Fotos der Freundin) vorliegend relevant sein sollten, weshalb keine Veranlassung zur Gewährung einer Nachfrist besteht, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist (Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]; vgl. EMARK 2001 Nr. 21), dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig E-7133/2008 ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist, dass der Beschwerdeführer seit Geburt bis November 2007 in B._______ (C._______) gelebt hat, und er demgemäss nebst seiner Mutter auch über ein soziales Beziehungsnetz verfügen dürfte, weshalb nicht davon auszugehen ist, er gerate dort nach seiner Rückkehr in eine existenzbedrohende Lage, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG), dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, da sich die Beschwerde als aussichtslos darstellte, E-7133/2008 dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-- (Art. 2 und 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7133/2008 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an: - den Beschwerdeführer (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - das (...) (in Kopie) Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 12

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