Abtei lung V E-7112/2006 {T 0/2} Urteil v o m 2 3 . April 2008 Richterin Marianne Teuscher (Vorsitz), Richter Thomas Wespi, Richter François Badoud, Gerichtsschreiber Adrian Brand. A._______, und deren Sohn B._______, Türkei, vertreten durch Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt, Bruchstrasse 69, 6000 Luzern 7, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung; Verfügung des BFF vom 20. November 2002 / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7112/2006 Sachverhalt: A. Eigenen Angaben zufolge verliess die Beschwerdeführerin ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem Sohn am 24. September 2001 und gelangte am 3. Oktober 2001 illegal in die Schweiz, wo sie am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 15. Oktober 2001 fand in der Empfangsstelle (heute Empfangs- und Verfahrenszentrum) C._______ die Erstbefragung statt, und am 23. November 2001 erfolgte die direkte Bundesanhörung zu den Asylgründen durch das BFF. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin dabei geltend, seit ihrer Scheidung im Jahre 1999 sei sie wiederholt von ihrem Ex-Ehemann belästigt worden. Er habe ihr gedroht, ihr das gemeinsame Kind wegzunehmen. Zudem glaube sie, dass er von der Polizei unterstützt werde und sie deshalb nirgends in der Türkei Schutz vor ihm finden könne. Nach der Scheidung habe sie sich für die kurdische Frage zu interessieren begonnen und drei- bis viermal entsprechende Anlässe besucht. Am 20. März 1999 und am 1. Mai 1999 sei sie an solchen Veranstaltungen festgenommen worden und habe jeweils ein paar Stunden in Untersuchungshaft verbracht. Aus Angst, dass der Ex-Ehemann ihr oder ihrem Sohn etwas antun könnte, habe sie schliesslich ihr Heimatland verlassen. Ihre Eltern und ihre vier Schwestern würden alle seit Jahren in D._______ leben. Nur ein Bruder wohne noch in E._______. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen. B. Mit Verfügung vom 20. November 2002 stellte das BFF fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. C. Mit Beschwerde vom 19. Dezember 2002 beantragte die Beschwerdeführerin bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK), die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung seien aufzuheben, es sei die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge davon von Amtes wegen die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht beantragte sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes E-7112/2006 vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). D. Mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2003 verzichtete die zuständige Instruktionsrichterin der ARK auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt. E. Mit Eingabe vom 7. Januar 2003 (Poststempel) wurden eine Stellungnahme der Lehrerin M. R. zur persönlichen und schulischen Situation des Sohnes der Beschwerdeführerin sowie fremdsprachige Dokumente eingereicht. F. Das BFF schloss in seiner Vernehmlassung vom 17. Januar 2003 auf Abweisung der Beschwerde. G. Mit Zwischenverfügung vom 20. Januar 2003 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFF vom 17. Januar 2003 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. H. Mit Eingabe vom 4. Februar 2003 liess die Beschwerdeführerin die Mandatierung eines Anwalts anzeigen und um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ersuchen. Gleichzeitig liess sie um Erstreckung der Frist für die Einreichung einer Replik sowie um Edition der noch nicht bekannten Akten ersuchen. I. Mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2003 wies die zuständige Instruktionsrichterin der ARK das Gesuch um Beigabe eines Anwalts gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG ab. J. Mit Eingabe vom 5. März 2003 liess die Beschwerdeführerin erneut um Edition der noch nicht bekannten Akten und um Erstreckung der Frist zur Einreichung der Replik ersuchen. E-7112/2006 K. Mit Zwischenverfügung vom 6. März 2003 edierte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK die entsprechenden Akten und setzte Frist zur Einreichung einer allfälligen Stellungnahme. L. Mit Eingabe vom 21. März 2003 liess die Beschwerdeführerin eine Replik einreichen. M. Im Rahmen eines weiteren Vernehmlassungsverfahrens prüfte das BFM die Frage einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. Das F._____ beantragte dem BFM in diesem Zusammenhang im Antrag vom 15. November 2005 den Vollzug der Wegweisung. In seiner Vernehmlassung vom 1. Dezember 2005 verneinte das BFM das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. N. Mit Zwischenverfügung vom 5. Dezember 2005 wurde der Beschwerdeführerin die Vernehmlassung des BFM vom 1. Dezember 2005 zur Kenntnis gebracht und ihr gleichzeitig unter Fristansetzung die Möglichkeit zur Stellungnahme geboten. O. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2005 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen und gleichzeitig um Gewährung einer Frist für eine zusätzliche Stellungnahme ersuchen. P. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2005 erstreckte die zuständige Instruktionsrichterin der ARK antragsgemäss die Frist zur Einreichung einer Stellungnahme. Q. Mit Eingabe vom 31. Januar 2006 liess die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme einreichen. R. Mit Eingabe vom 14. Februar 2006 liess die Beschwerdeführerin einen Sozialbericht ihren Sohn betreffend vom 13. Februar 2006 zu den Akten reichen. E-7112/2006 S. Mit Schreiben der ARK vom November 2006 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass die ARK per 31. Dezember 2006 vom Bundesverwaltungsgericht abgelöst werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 aufnehme. T. Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichts vom 17. April 2007 wurde der Beschwerdeführerin die Übernahme des hängigen Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht angezeigt. U. Mit Schreiben vom 28. März 2008 wurde dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin die Gelegenheit zur Einreichung einer Kostennote geboten. V. Mit Eingabe vom 4. April 2008 (Poststempel) wurde eine Kostennote zu den Akten gereicht. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängigen Rechtsmittel übernommen. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). E-7112/2006 1.3 Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Die Beschwerdeführerin ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und Art. 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Beschwerde vom 19. Dezember 2002 richtet sich ausschliesslich gegen den Vollzug der Wegweisung. Die angefochtene Verfügung ist deshalb, soweit sie die Frage der Flüchtlingseigenschaft und der Asylgewährung betrifft (Ziff. 1 und 2 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung), in Rechtskraft erwachsen und auch die Anordnung der Wegweisung (Ziff. 3 des Dispositivs) ist grundsätzlich nicht mehr zu überprüfen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 21). Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet somit lediglich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob anstelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). 4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden E-7112/2006 (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 4.4 Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AuG). 4.5 Die vorstehend erwähnten Bedingungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung (Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit, Unmöglichkeit) sind alternativer Natur. Sobald eine von ihnen erfüllt ist, ist der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar zu betrachten und die weitere Anwesenheit in der Schweiz gemäss den Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme zu regeln (vgl. EMARK 2006 Nr. 6 E. 4.2. S. 54 f.; 2001 Nr. 1 E. 6a S. 2). Gegen eine allfällige Aufhebung der vorläufigen Aufnahme steht dem weggewiesenen Asylsuchenden wiederum die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 105 i.V.m. Art. 44 Abs. 2 AsylG), wobei in jenem Verfahren sämtliche Vollzugshindernisse von Amtes wegen und nach Massgabe der dannzumal herrschenden Verhältnisse (vgl. EMARK 1997 Nr. 27) von Neuem zu prüfen sind. 5. Weil sich vorliegend der Vollzug der Wegweisung - aus den nachfolgend aufgezeigten Gründen - als unzumutbar erweist, erübrigt sich dementsprechend eine Erörterung der beiden anderen Kriterien. E-7112/2006 6. Angesichts der heutigen allgemeinen Lage in der Türkei kann nicht von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt oder medizinischer Notlage gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführerin bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würden. 7. 7.1 Es ist deshalb zu prüfen, ob individuelle Gründe vorliegen, welche den Vollzug der Wegweisung als unzumutbar erscheinen lassen. 7.2 Gemäss Aussagen der Beschwerdeführerin anlässlich der Empfangsstellenbefragung vom 15. Oktober 2001 lebte zu diesem Zeitpunkt von ihren näheren Verwandten lediglich ein Bruder noch in der Türkei, die Eltern sowie die weiteren Geschwister lebten in G._______ und zwei Cousins in H.______ (vgl. A1/9, S. 2). In der Eingabe vom 21. März 2003 macht die Beschwerdeführerin geltend, entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei ihr Bruder, bei welchem sie vor der Ausreise gelebt habe, nicht mehr bereit, sie weiter zu unterstützen. Zum einen wolle er keine Probleme mit ihrem Ex-Ehemann, zum anderen habe sie damals gegen den Willen der Familie geheiratet. Die übrigen Familienangehörigen seien nicht bereit, die Folgen zu tragen, welche sich aus der Heirat gegen den Willen der Familie ergeben würden. Ihr Bruder sowie weitere Familienmitglieder hätten zwar die Ausreise mitfinanziert, weitere Hilfe sei aber nicht zu erwarten, was auch mit einer Befragung der Familienangehörigen als Zeugen problemlos in Erfahrung gebracht werden könne. Dass die Beschwerdeführerin von ihrer Familie keine weitere Unterstützung erwarten kann, zeigt sich auch aus dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin nicht nach Deutschland zu ihren nächsten Verwandten, sondern in die Schweiz gereist ist. Entsprechend der Ausführungen der Beschwerdeführerin ist deshalb davon auszugehen, dass sie bei einer Rückkehr in die Türkei nicht auf ein verwandtschaftliches tragfähiges Beziehungsnetz zurückgreifen könnte. Ebensowenig könnte sie auf finanzielle Unterstützung der im Ausland lebenden Verwandten zählen. Auf eine Befragung der angebotenen Zeugen kann deshalb verzichtet werden. Aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin sowie auch ihr Sohn den grössten Teil ihres Lebens in I._____ verbracht haben, ist davon auszugehen, dass sie dort über einen Freundeskreis verfügen, welcher ihnen grundsätzlich bei einer allfälligen Rückkehr Hilfestellung bieten könnte. Aufgrund der langen Abwesenheit der Beschwerdeführerin und der damit verbundenen Desintegration im E-7112/2006 Heimatstaat muss aber dennoch davon ausgegangen werden, dass eine Reintegration in der Türkei für die Beschwerdeführerin eine hohe Hürde darstellen würde. 7.3 Mit Arztbericht vom 18. Dezember 2002 wird beim Sohn der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit biographischem Hintergrund durch Trennung der Eltern und Migration mit vorwiegender Beeinträchtigung von anderen Gefühlen (F 43.23 nach ICD-10) diagnostiziert. Mit Arztzeugnis vom 20. Januar 2006 wird beim Sohn der Beschwerdeführerin eine Anpassungsstörung mit biographischem Hintergrund durch Trennung der Eltern mit gemischter Störung von Gefühlen und Sozialverhalten (F 43.20 nach ICD-10) diagnostiziert. Zusätzlich zu depressiven Einbrüchen seien autoagressive Verhaltensauffälligkeiten in Form von Automutilation an den Händen mit makroskopisch auffälligen Hautveränderungen sowie Schlafstörungen und rez. Herpes labialis zu beobachten. Es handle sich dabei gemäss Einschätzung des behandelnden Arztes um eine Notlage, weshalb ein weiterer Aufenthalt in der Schweiz sicherlich als indiziert zu beurteilen wäre. Es ist festzuhalten, dass die beim Sohn der Beschwerdeführerin festgestellte psychische Erkrankung grundsätzlich auch in der Türkei behandelbar ist. Zunächst ist festzuhalten, dass in den grossen Städten der Westtürkei eine medizinische Versorgung im Allgemeinen auf dem selben Niveau möglich ist wie in der Schweiz. Dies umfasst auch die medizinische Versorgung psychisch kranker Menschen. Die Behandlung psychischer Erkrankungen ist in der Türkei mit medikamentösen und psychotherapeutischen Therapien grundsätzlich möglich. Die Betreuung psychisch kranker Menschen im medizinischen Bereich ist, soweit hierfür keine Daueraufenthalte in psychiatrischen Kliniken notwendig sind, in den grossen Provinzstädten der Türkei sichergestellt. Somit wäre der Sohn der Beschwerdeführerin grundsätzlich in der Lage, die medizinische Grundversorgung für eine bei ihm bestehende psychische Erkrankung in Anspruch zu nehmen. Auch bestünde, falls die Beschwerdeführerin für die Kosten einer Behandlung ihres Sohnes nicht aufkommen könnte, die Möglichkeit, sich eine sogenannte Yesil-Kart ausstellen zu lassen. Mit der Yesil-Kart erhalten mittellose Personen in der Türkei kostenlos Zugang zur medizinischen Grundversorgung. Trotz der grundsätzlich gesicherten medizinischen Versorgung stellt die psychische Erkrankung ihres Sohnes und deren Behandlung, angesichts der gesamten Aktenlage, für die Beschwerdeführerin eine zusätzliche Belastung dar, welche sie aufgrund des fehlenden tragfähigen sozialen Netzes bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei alleine zu tragen E-7112/2006 hätte. Eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Sohnes der Beschwerdeführerin kann bei einer Herauslösung aus dem momentanen Umfeld und insbesondere bei einem Therapeutenwechsel nicht ausgeschlossen werden. 7.4 Gemäss eigenen Angaben hat die Beschwerdeführerin das Gymnasium mit einem Diplom abgeschlossen (vgl. A5/21, S. 6) und verfügt somit über eine sehr gute Schulbildung. Sie hat aber anschliessend keinen Beruf erlernt und hat abgesehen von ihrer knapp zweimonatigen Tätigkeit als Verkäuferin in einem Parfumerie- und Mercerieladen in der Türkei keine Berufserfahrung gesammelt (vgl. A5/21, S. 6 und 10). Obwohl der Beschwerdeführerin nach der Scheidung Alimente zugesprochen worden seien, sei ihr Ex-Ehemann diesen Verpflichtungen nie nachgekommen (vgl. A5/21, S. 10). Abgesehen von einem Praktikum im Altersheim J._______ konnte die Beschwerdeführerin auch in der Schweiz keine Berufserfahrung sammeln. Bei einer allfälligen Rückkehr in die Türkei dürfte es der Beschwerdeführerin demnach schwer fallen, sich selbständig eine wirtschaftliche Existenz aufzubauen, zumal sie sich als alleinerziehende Mutter um ihren psychisch kranken Sohn kümmern müsste und als kurdische Alevitin auf dem Arbeitsmarkt gewissen Benachteiligungen ausgesetzt sein dürfte. 7.5 In Würdigung aller individuellen Gründe, welche für respektive gegen die Zumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung sprechen, kommt das Bundesverwaltungsgericht daher zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei aufgrund des langen Aufenthalts im Ausland und der damit zusammenhängenden fortgeschrittenen Desintegration im Heimatland, des fehlenden Beziehungsnetzes, der medizinischen Probleme ihres Sohnes sowie der schlechten Aussichten auf dem Arbeitsmarkt nicht in der Lage sein dürfte, sich eine Existenz aufzubauen. Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb unzumutbar. 8. Nach den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde gutzuheissen und die Ziffern 4 und 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. November 2002 sind aufzuheben. Das BFM ist anzuweisen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn in der Schweiz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vorläufig aufzunehmen (vgl. Art. 44 Abs. 2 AsylG i.V.m. 83 Abs. 1 und 4 AuG) zumal keine Gründe im Sinne von Art. 83 Abs. 7 AuG aktenkundig sind. E-7112/2006 9. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG), weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden ist. 10. Der obsiegenden und vertretenen Beschwerdeführerin ist für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten eine Entschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist vom BFM im vorliegenden Fall eine Parteientschädigung auszurichten. Diese wird gestützt auf die eingereichte Kostennote vom 4. April 2008 (Poststempel) bestimmt auf Fr. 2'450.-- Parteihonorar sowie Fr. 194.-- Auslagen. Das BFM ist deshalb anzuweisen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'844.95, inklusive Mehrwertsteuer, auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) E-7112/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung werden aufgehoben. 2. Das BFM wird angewiesen, die Beschwerdeführerin und ihren Sohn vorläufig aufzunehmen. 3. Es werden keine Kosten gesprochen. 4. Das BFM wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2'844.95 zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin (Einschreiben) - das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie) - K._______ (in Kopie) Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber: Marianne Teuscher Adrian Brand Versand: Seite 12