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Bundesverwaltungsgericht 24.02.2021 E-711/2020

24 febbraio 2021·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·5,746 parole·~29 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-711/2020

Urteil v o m 2 4 . Februar 2021 Besetzung Einzelrichter Lorenz Noli, mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry, Gerichtsschreiber Daniel Merkli.

Parteien

A._______, geboren am (…), Äthiopien, Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 8. Januar 2020 / N (…).

E-711/2020 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 17. Juli 2017 in der Schweiz um Asyl nach und machte ohne Einreichung von Identitätsdokumenten unter anderem geltend, am (…) geboren und damit noch minderjährig zu sein. Aufgrund dieser Angabe wurde am 21. Juli 2017 eine Handknochenanalyse vorgenommen, welche ein Alter von 19 Jahren oder älter ergab. B. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte ihm mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung, der fehlenden Identitätsdokumente und teils unglaubhafter Angaben zur Schule, zum Alter bei der Ausreise, zum Geburtsort, zu den Zeugnissen und zum Reiseweg von dessen Volljährigkeit auszugehen (Geburtsdatum […]). Zur Begründung seines Asylgesuches gab der Beschwerdeführer in der BzP unter anderem an, im September 2014 habe die sogenannte Liyu-Police (Spezialeinheit der Polizei in der Herkunftsregion des Beschwerdeführers Somali) seinen Vater aufgesucht, um dessen Söhne zu rekrutieren. Da der Vater sich indessen diesem Vorhaben widersetzt habe, sei dieser verhaftet worden. Er, der Beschwerdeführer, habe Angst bekommen und sei daher ausgereist. Bis zu seiner Ausreise sei nichts mehr vorgefallen (vgl. SEM-Protokoll A11 F7.01). Nach kurzen Aufenthalten an verschiedenen Orten Äthiopiens habe er seinen Heimatstaat 2015 verlassen und sei über den Sudan nach Libyen gereist. In Lybien sei er in Haft gewesen. Im Juni 2017 sei er übers Meer nach Italien und danach in die Schweiz gereist (vgl. A11 F5.02). C. Am 24. Oktober 2017 reichte der Beschwerdeführer seine Geburtsurkunde in Kopie ein und am 17. August 2018 wurde das eingeleitete Dublin-Verfahren beendet. D. Im Rahmen der Anhörung zu den Asylgründen vom 21. November 2018 machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, eines Tages hätten Angehörige der Liyu-Police seinen Vater zuhause aufgesucht und von ihm verlangt, der Rekrutierung des Beschwerdeführers einzuwilligen. Sein Vater habe abgelehnt und sei geschlagen worden. Die Polizisten hätten

E-711/2020 seinem Vater eine Frist von sechs Tagen zur Erteilung der Zustimmung gewährt. Während der Beschwerdeführer in der BzP noch angab, in der Folge ausgereist zu sein und dass – abgesehen von der Verhaftung des Vaters – nichts mehr vorgefallen sei, gab er anlässlich der Anhörung nun einen abweichenden Geschehnisablauf zu Protokoll. Nach Ablauf der vorgenannten Frist hätten die Polizisten ihn und seinen sich weiterhin widersetzenden Vater festgenommen, wobei letzterer unterwegs zurückgelassen worden sei. Er selber sei in ein Lager gebracht worden, da er sich weiterhin der Rekrutierung widersetzt habe, und sei dort gefoltert worden, bis er schliesslich zugestimmt habe. Wegen der erlittenen Verletzungen habe er zur Erholung für fünfzehn Tage nach Hause gehen dürfen. Acht Tage später hätten ihn Vertreter der Ogaden National Liberation Front (OLNF) aufgesucht und ihn zwangsweise in eine Höhle gebracht, wo er aufgrund seiner Weigerung, sich der OLNF anzuschliessen, ebenfalls gefoltert worden sei. Wegen der Situation zwischen den kriegsführenden Parteien sei er aus seinem Wohngebiet geflohen. Weil er sich nach Ablauf der fünfzehntägigen Erholungsfrist nicht mehr gemeldet gehabt habe, habe die äthiopische Regierung sogar ein Todesurteil gegen ihn ausgesprochen. Angehörige der Liyu-Police hätten nach seiner Ausreise nach ihm gesucht. E. Mit Entscheid vom 8. Januar 2020 (Eröffnung am 9. Januar 2020) wies das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 17. Juli 2017 ab, ordnete dessen Wegweisung an und erachtete den Vollzug der Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich. Es hielt weiter auch fest, dass das im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS erfasste Geburtsdatum des Beschwerdeführers unverändert als der (…) erfasst bleibe (Dispositiv- Ziffer 1). F. Mit Eingabe vom 6. Februar 2020 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid Beschwerde. Er beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung. Eventualiter sei festzustellen, dass der Wegweisungsvollzug unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Dispositiv-Ziffer 1 der vorinstanzlichen Verfügung verblieb indes unangefochten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung inklusive Verzicht auf das Erheben eines Kostenvorschusses und die Ernennung eines amtlichen Rechtsbeistandes beantragt.

E-711/2020 G. Am 7. Februar 2020 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Eingang der Beschwerde. H. Mit Zwischenverfügung vom 18. Februar 2020 wurden die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen und ein Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– erhoben, der in der Folge fristgerecht einging. I. In seinen Eingaben vom 31. Juli 2020 und vom 6. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer mit, dass er sich seit August 2020 beim (…) in Behandlung befinde, und stellte die baldige Einreichung eines entsprechenden ärztlichen Berichts in Aussicht. J. Mit Eingabe vom 15. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des (…) vom 30. September 2020 (inklusive eines im Rahmen der Migrations-Sprechstunde erstellten ärztlichen Berichts vom 9. November 2017) ein. K. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2020 teilte der Beschwerdeführer seine aktuelle Adresse mit.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-711/2020 1.2 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS 2016 3101) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Vorliegend handelt es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Auf die Durchführung eines Schriftenwechsels wurde verzichtet (Art. 111a Abs. 1 AsylG). 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die

E-711/2020 Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Das SEM begründete seine Verfügung damit, dass die Verfolgungsvorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhielten. 5.2 Die Vorinstanz führte aus, dass die Angaben zur geltend gemachten Zwangsrekrutierung durch die Liyu-Police stark widersprüchlich ausgefallen seien. So habe der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach die genannte Spezialeinheit der Polizei die Söhne seines Vaters habe rekrutieren wollen (vgl. SEM-Protokoll A11 F7.01), anlässlich der Anhörung nur von sich als zu Rekrutierenden gesprochen (vgl. A33 F102). Im Weiteren führe die Liyu-Police gemäss den Erkenntnissen des SEM gar keine Zwangsrekrutierungen in der vom Beschwerdeführer beschriebenen Weise durch. In der BzP habe der Beschwerdeführer angegeben, ausser der Verhaftung seines Vaters sei in den ungefähr drei verbleibenden Monaten bis zur Ausreise ausdrücklich nichts mehr geschehen (vgl. A11 F.7.02). Die erst in der Anhörung erstmals überhaupt geltend gemachten Vorbringen (Verhaftung durch Angehörige der OLNF und Folter, Todesurteil) seien zuvor nicht erwähnt worden. Der Beschwerdeführer habe für dieses Nachschieben keine plausible Erklärung geben können (vgl. A33 F108-F111). 5.3 In der Beschwerde führte der Beschwerdeführer – ausschliesslich in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen – aus, er sei mit dem vom SEM festgestellten Geburtsdatum nicht einverstanden. Nach Aufforderung des SEM, Dokumente einzureichen, die sein Geburtsdatum belegten, habe er seinen Onkel darum gebeten, ein solches Dokument zu besorgen, wobei dieser sein Geburtsdatum angegeben habe. Er habe zuvor keine Geburtsurkunde besessen, weil die Geburten in seinem Heimatstaat nicht wie in der Schweiz offiziell registriert würden. Die Tatsache, dass das von ihm eingereichte Dokument erst nach der BzP ausgestellt worden sei, ändere nichts an der Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums. Er wisse nicht, warum das SEM die eingereichte Geburtsurkunde nicht als beweistauglich erachtet habe. Die Altersfeststellung durch das SEM habe zur

E-711/2020 Folge gehabt, dass er während des Asylverfahrens von Anfang an als volljährig betrachtet worden und ihm keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. Im Weiteren habe das SEM bei der Beurteilung der Aussagen seinen Bildungsstand nicht beachtet. Er kenne sich mit Jahreszahlen nicht so gut aus und habe Mühe, zu rechnen. Aus diesem Grund habe er anlässlich der BzP unzutreffende Angaben gemacht, die er im Rahmen der Anhörung aufgrund des in der Zwischenzeit erfolgten Erlernens des «Rückberechnens» in der Schweiz habe berichtigen können. Das SEM habe diese Erklärung an der Anhörung als Schutzbehauptung gewertet, insbesondere da er bei der BzP präzise Angaben gemacht habe. Indessen habe es sich bei den Jahreszahlen, die er bei der BzP angegeben habe, nur um Schätzungen gehandelt. Ferner werde ihm vorgeworfen, dass er widersprüchliche Angaben hinsichtlich der Zwangsrekrutierung durch die Liyu-Police sowie die ONLF gemacht habe. Dies sei darauf zurückzuführen, dass er anlässlich der BzP keine Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe auszuführen. Er sei dazu angehalten worden, sich kurz zu halten. So habe er nur geschildert, was zuerst geschehen sei. Anlässlich der Anhörung habe er dann alles erzählt und habe sich auch um Details bemüht (beispielsweise habe er erwähnt, dass seine Mutter ein männliches Kamel organisiert habe, um ihn nach Hause zu transportieren). Die Frage, ob er jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe, habe er verneint, da die Liyu-Police für ihn nicht zu den Behörden und der «normalen Polizei» gehöre. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz führe die Liyu-Polizei Zwangsrekrutierungen in der Somali Region durch und gehe gegen Zivilpersonen vor, die verdächtigt würden, mit der ONLF zusammenzuarbeiten. Im Weiteren sei die Übersetzung anlässlich der Anhörung mangelhaft gewesen. Daher seien einige Ungenauigkeiten aufgetreten. Er habe den Dolmetscher bei der Rückübersetzung nicht gut verstanden, weil dieser einen anderen Akzent gesprochen habe, habe aber nicht gewusst, dass er diesen jederzeit unterbrechen könne, sollte er ihn nicht richtig verstehen. Er sei aufgeregt und psychisch belastet gewesen. Im Weiteren habe die Anhörung nur knapp vier Stunden gedauert und es seien nur wenige Fragen gestellt worden, womit er seine Asylgründe nicht genügend ausführlich habe darstellen können. Zudem sei er an der BzP aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Heimatstaat und auf der Flucht psychisch angeschla-

E-711/2020 gen gewesen, weshalb die Hilfswerkvertreterin eine psychologische Abklärung von Amtes wegen angeregt habe. Zwar sei er seit seiner Ankunft in der Schweiz nie in psychologischer Behandlung gewesen, aber dies dürfe ihm nicht zum Vorwurf gemacht werden, da er sich mit dem Gesundheitswesen in der Schweiz nicht auskenne. Vielmehr wäre das SEM gehalten gewesen, «seine Traumatisierung abzuklären». Schliesslich habe er entgegen der Auffassung des SEM seine Herkunft nicht verschleiert und seine persönliche und familiäre Situation im Heimatstaat nicht möglichst negativ darzustellen versucht. Er habe nur wenige Jahre die Schule besucht und während seines Aufenthaltes in der Schweiz nur sporadisch telefonischen Kontakt mit der Familie gehabt. Bei einer Rückkehr nach Äthiopien drohe ihm aufgrund der dort erlittenen Folter eine Retraumatisierung. Schliesslich sei auf seine Integrationsbemühungen in der Schweiz hinzuweisen. 6. 6.1 Vorab ist festzuhalten, dass sich die verfahrensrechtlichen Rügen in der Beschwerde, wonach das SEM sowohl den Grundsatz des fairen Verfahrens (angeblich mangelhafte Übersetzung, zu kurze Befragung) als auch den Untersuchungsgrundsatz verletzt habe (ungenügende Abklärung der Asylvorbringen sowie der Traumatisierung des Beschwerdeführers) als unzutreffend erweisen. So ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass eine rechtsungenügende Übersetzung erfolgt wäre. Die Hilfswerkvertreterin hielt denn auch lediglich allgemein fest, dass der Dolmetscher etwas Schwierigkeiten gehabt habe, sich auf Deutsch auszudrücken. Der Beschwerdeführer hat sodann sowohl anlässlich seiner Anhörung wie auch seiner BzP beide Male ausdrücklich angegeben den Dolmetscher «sehr gut» zu verstehen (vgl. A 33 F 1 und A 11 Antwort zu Ziffer h.) Im Weiteren hat der Beschwerdeführer die Richtigkeit und Vollständigkeit der Übersetzung unterschriftlich bestätigt (vgl. A33). Beim Vorbringen, es seien einige Ungenauigkeiten aufgetreten, welche «eindeutig» auf Übersetzungsschwierigkeiten beruhten, handelt es sich um eine Behauptung, wofür keine Entsprechung in den Akten zu erkennen ist. Ferner gibt entgegen der Auffassung in der Beschwerde auch die Dauer der Anhörung keinen Anlass zur Kritik. Aus den Akten ergibt sich vielmehr, dass der Beschwerdeführer hinreichend Gelegenheit erhielt, seine Asylgründe zu schildern (vgl. A33 F102), und zur Feststellung des rechtserheblichen Sachver-

E-711/2020 halts genügend Fragen gestellt wurden. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass sich auch aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, «stets dazu angehalten worden sei, sich kurz zu halten» und daher keine Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe auszuführen. Hinsichtlich des Vorwurfs in der Beschwerde, das SEM wäre gehalten gewesen, «seine Traumatisierung abzuklären», da er aufgrund der erlittenen Misshandlungen im Heimatstaat und auf der Flucht psychisch angeschlagen gewesen sei, ist mit dem SEM festzuhalten, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung zunächst das Vorliegen gesundheitlicher Schwierigkeiten unmissverständlich verneinte (vgl. A33 F5). Erst im Verlauf der Anhörung wies er lediglich allgemein darauf hin, im Zeitpunkt der Einreise «immer noch traumatisiert gewesen zu sein». Obwohl bereits am 17. Juli 2017 eingereist, begab sich der Beschwerdeführer jedoch in den darauffolgenden eineinhalb Jahren bis zum Zweitpunkt der Anhörung vom 21. November 2018 weder in psychologische Behandlung, noch regte er eine solche an. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch für dieses passive Verhalten, «dass er sich mit dem Gesundheitswesen in der Schweiz nicht auskenne», vermag offenkundig nicht zu überzeugen. Im Übrigen hielt die Hilfswerkvertreterin in ihrer Stellungnahme auch lediglich fest, dass womöglich eine psychiatrische Abklärung vorgenommen werden sollte. Schliesslich ergeben sich aus dem Anhörungsprotokoll keine konkreten Anhaltspunkte darauf, dass der Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung in psychisch angeschlagener Verfassung gewesen wäre. Bei dieser Sachlage hat das SEM zu Recht mangels Notwendigkeit auf die Vornahme psychiatrischer Abklärungen verzichtet. Insgesamt erweisen sich die vom Beschwerdeführer erhobenen formellen Rügen als unbegründet. Es besteht daher keine Veranlassung, die angefochtene Verfügung aus diesen Gründen aufzuheben und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen. 6.2 Das SEM hat im vorinstanzlichen Verfahren die behauptete Minderjährigkeit des Beschwerdeführers in Zweifel gezogen. Im Rahmen der Befragung zur Person (BzP) vom 3. August 2017 wurde der Beschwerdeführer ergänzend zum Befund der Handknochenanalyse angehört. Das SEM teilte ihm mit, aufgrund seines Aussehens, der Knochenaltersbestimmung, der fehlenden Identitätsdokumente und teils unglaubhafter Angaben zur Schule, zum Alter bei der Ausreise, zum Geburtsort, zu den Zeugnissen

E-711/2020 und zum Reiseweg von dessen Volljährigkeit auszugehen (Geburtsdatum […]). Auf Beschwerdeebene hält der Beschwerdeführer in Zusammenhang mit seinen Asylvorbringen an seinen Geburtsangaben fest. Nach der Aufforderung des SEM, Dokumente einzureichen, die sein Geburtsdatum belegten, habe er eine durch seinen Onkel beschaffte Geburtsurkunde eingereicht. Er wisse nicht, warum das SEM die eingereichte Geburtsurkunde nicht als beweistauglich erachtet habe. Er habe zuvor ganz einfach keine Geburtsurkunde besessen, weil die Geburten in seinem Heimatstaat nicht wie in der Schweiz offiziell registriert würden. Die Tatsache, dass das von ihm eingereichte Dokument erst nach der BzP ausgestellt worden sei, ändere seiner Auffassung zufolge nichts an der Glaubhaftigkeit des angegebenen Geburtsdatums. Die Altersfeststellung durch das SEM habe zur Folge gehabt, dass er während des Asylverfahrens keine Vertrauensperson beigeordnet worden sei. 6.3 Das SEM ist im Ergebnis zu Recht von der Volljährigkeit des Beschwerdeführers ausgegangen. Nach Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist die Handknochenanalyse zwar zum direkten Beweis der Minder- beziehungsweise Volljährigkeit einer Person nicht geeignet (vgl. Koordinationsurteil des Bundesverwaltungsgerichts E-891/2017 vom 8. August 2018 E. 4.2.2). Vorliegend liegt das vom Beschwerdeführer behauptete Alter (16,5 Jahre) im Vergleich zum festgestellten Knochenalter von 19 Jahren (bloss) noch knapp innerhalb der Standard-Abweichung von drei Jahren, womit das Ergebnis der Handknochenanalyse relativiert wird. Mit der Einreichung der äthiopischen Geburtsurkunde in Kopie vermag der Beschwerdeführer seinerseits aber die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht zu belegen. So handelt es sich hierbei nicht um ein rechtsgenügliches Identitätspapier (vgl. BVGE 2007/7) und solche Dokumente sind auch leicht fälschbar beziehungsweise käuflich erwerbbar. Weiter beruhen die Angaben in der Geburtsurkunde offenbar ohnehin bloss auf den Angaben des Onkels des Beschwerdeführers. Da die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorliegen erforderlicher Identitätspapiere nicht belegt ist, ist letztlich auch nicht überprüfbar, ob es sich bei der in der Geburtsurkunde genannten Person effektiv um den Beschwerdeführer handelt. Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer, wie vom SEM zutreffend festgestellt, unglaubhafte Angaben zur Schule, zum Alter bei der Ausreise, zum Geburtsort, zu den Zeugnissen und zum Reiseweg machte. Somit ist es dem Beschwerdeführer

E-711/2020 nicht gelungen, die behauptete Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Das SEM hat den Beschwerdeführer zu Recht als Volljährigen behandelt und von der Beiordnung einer Vertrauensperson abgesehen. Das Geburtsdatum des Beschwerdeführers hat es mit (...) erfasst und den impliziten Antrag auf Änderung des Geburtsdatums abgelehnt. In der Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung hielt es fest, dass das Geburtsdatum im zentralen Migrationsinformationssystem ZEMIS unverändert als der (...) erfasst bleibe. Die Frage, ob der in der Beschwerde manifestierte Anfechtungswille des Beschwerdeführers auch die grundsätzlich anfechtbare Feststellung in Dispositivziffer 1 umfasst, ist vorliegend klar zu verneinen. Zum einen wird in den Rechtsbegehren der Beschwerde – ohne Änderungsantrag des im ZEMIS eingetragenen Geburtsdatums – ausdrücklich bloss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Asylgewährung beantragt. Zum anderen stehen die Ausführungen des Beschwerdeführers zu seinem behaupteten Alter und den diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz augenscheinlich nur in Zusammenhang zu seinen Asylvorbringen; insbesondere zur Stellung als angeblich Minderjähriger im Asylverfahren. 6.4 Die Asylvorbringen des Beschwerdeführers, sowohl von der Liyu-Police als auch von der der ONLF beim Versuch der Zwangsrekrutierung misshandelt worden zu sein, hat das SEM zu Recht als nicht glaubhaft erachtet. 6.5 Wie das SEM in der angefochtenen Verfügung zutreffend festhielt, sind die Angaben des Beschwerdeführers in zentralen Punkten widersprüchlich ausgefallen und die zentralen Vorbringen in der Anhörung erweisen sich als offenkundig nachgeschoben. So hat der Beschwerdeführer abweichend von der Angabe im Rahmen der BzP, wonach die genannte Spezialeinheit der Polizei die Söhne seines Vaters habe rekrutieren wollen (vgl. SEM-Protokoll A11 F7.01), anlässlich der Anhörung nur von sich als zu Rekrutierenden gesprochen (vgl. A33 F102). Im Weiteren hat der Beschwerdeführer in der BzP angegeben, ausser der Verhaftung seines Vaters sei in den ungefähr drei verbleibenden Monaten bis zur Ausreise nichts mehr geschehen (vgl. A11 F.7.02). Die erst im Rahmen der Anhörung erstmals geltend gemachten Vorbringen (Verhaftung durch die Liyu-Police, Verhaftung durch Angehörige der OLNF, Folter, Todesurteil) wurden zuvor in keiner Weise erwähnt. Der auf Beschwerdeebene vorgebrachte Erklärungsversuch, wonach er im Rahmen der BzP keine Gelegenheit gehabt habe, seine Asylgründe auszuführen, weshalb er nur geschildert habe, was

E-711/2020 zuerst geschehen sei, erweis sich als unbeholfen und vermag das widersprüchliche Aussageverhalten keineswegs plausibel zu erklären. Wie bereits unter E. 6.1 festgehalten, ergeben sich aus dem Protokoll der BzP keine Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer, wie in der Beschwerde behauptet, «stets dazu angehalten worden sei, sich kurz zu halten» und daher keine Gelegenheit erhalten habe, seine Asylgründe auszuführen. Ebenso wenig vermag die weitere Erklärung zu überzeugen, er habe die Frage, ob er jemals persönlich Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt habe, verneint, da die Liyu-Police für ihn nicht zu den Behörden und der «normalen Polizei» gehöre. Entsprechende Erklärungsversuche erweisen sich augenscheinlich als Schutzbehauptungen. Schliesslich ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer auch mit dem Hinweis auf angebliche Übersetzungsschwierigkeiten die Widersprüchlichkeit seiner Aussagen nicht zu erklären vermag (vgl. E.6.1). Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts des (…) vom 30. September 2020, worin der Verdacht auf eine posttraumatische Belastungsstörung (PTBS) attestiert wird, ist vorab festzustellen, dass Arztberichte lediglich ein allgemeines Indiz bilden, das bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit von Verfolgungsvorbringen im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen ist. Vorliegend wird im genannten ärztlichen Bericht der Verdacht auf eine PTBS aufgeführt, der auf traumatische Erlebnisse auf der Flucht übers Mittelmeer zurückzuführen sei. Der ärztliche Bericht führt die erlittenen Misshandlungen somit gerade nicht auf Erlebnisse im Heimatstaat zurück. Der Bericht vermag daher die Einschätzung der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen (hinsichtlich der geltend gemachten Erlebnisse im Heimatland) somit verständlicherweise nicht in Frage zu stellen. Indes fällt auf, dass in den anamnetischen Angaben des Berichts lediglich aufgeführt wird, dass der Beschwerdeführer «wegen ständigen ethnischen Problemen und wegen der Gefahr des Einzuges in das Militär» sich zur Flucht entschlossen habe. Vorbringen, wie vom Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung erstmals vorgetragen wurden, sind interessanterweise somit auch den anamnetischen Angaben des Berichts nicht zu entnehmen. 6.6 Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass das SEM zu Recht die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers verneint und dessen Asylgesuch abgewiesen hat.

E-711/2020 7. 7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es nicht darauf ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 7.2 Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E.44; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 7.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration [AIG, SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 7.3.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.

E-711/2020 Die Vorinstanz wies in der der angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). 7.3.2 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 7.3.2.1 Das SEM führte aus, dass verschiedene Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Lebenslauf und zu seiner Situation in Äthiopien widersprüchlich ausgefallen seien und den Eindruck erweckten, dass der Beschwerdeführer insbesondere anlässlich der Anhörung versucht habe, seine persönliche und familiäre Situation im Heimatstaat möglichst ungünstig darzustellen. So habe er in der BzP angegeben, er sei in B._______ geboren und habe ab 2012 in C._______ gelebt (vgl. A11 F2.01). Anlässlich der Anhörung habe er hingegen geltend gemacht, er sei in B._______ geboren worden und bereits als Siebenjähriger nach C._______ zur Grossmutter gezogen, wobei er mit ungefähr vierzehn Jahren nach B._______ zurückgekehrt sei und dann dort gelebt habe (vgl. A33 F66). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer abweichend von der Aussage im Rahmen der BzP, wonach seine

E-711/2020 Mutter in C._______ lebe (vgl. A11 F3.01) anlässlich der Anhörung geltend gemacht, dass sie sich immer noch in B._______ («im Dorf») aufhalte (vgl. A33 F51). Auch bezüglich seiner Geschwister habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er in der BzP angegeben, seine drei Brüder seien alle älter als er und habe für zwei genaue Altersunterschiede genannt (vgl. A11 F3.01). Anlässlich der Anhörung habe er indessen geltend gemacht, zwei der Brüder seien jünger (vgl. A33 F27, F30- F32). Hierzu habe er keine plausible Erklärung gegeben (vgl. A33 F44- F45). Auch habe er anlässlich der Anhörung zuerst nur eine Schwester genannt (vgl. A33 F27, F33) und erst auf Nachfrage angegeben, eine zweite (Halb)-Schwester zu haben (vgl. A33 F41). Im Weiteren habe der Beschwerdeführer an der Anhörung ausgesagt, das gesamte Vieh seiner Familie sei von der ONLF beschlagnahmt worden, er sei da gewesen, als das geschehen sei, es sei Ende 2015 oder Anfang 2016 gewesen (vgl. A33 F75-F77). Bezugnehmend auf die Aussage des Beschwerdeführers, im ersten Monat 2015 ausgereist zu sein (vgl. A11 F5.01), habe der Beschwerdeführer indessen bei der angeblichen Beschlagnahmung des Viehs nicht anwesend sein können. Bei der Erklärung des Beschwerdeführers, zum Zeitpunkt der BzP habe er nichts über Daten gewusst und er sei in Wirklichkeit erst im vierten Monat 2016 ausgereist (vgl. A33 F78-F79), handle es sich offenbar um eine Schutzbehauptung, zumal der Beschwerdeführer in der BzP relativ präzis angegeben habe, wo er auf der Reise in die Schweiz wie lange gewesen sei (vgl. A11 F5.02), und die Gesamtdauer der einzelnen Aufenthalte sich nicht mit einer Ausreise erst im April 2016 vereinbaren lasse. Angesichts dieser zahlreichen unglaubhaften Aussagen müsse davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht bereit sei, wahrheitsgemäss über seine persönliche und familiäre Situation im Heimatstaat Auskunft zu geben. Es sei dem SEM deshalb nicht möglich, sich in voller Kenntnis der tatsächlichen persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu äussern. Somit gäbe es keine Hinweise dafür, dass eine konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG vorliege 7.3.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht geht in konstanter Praxis von der grundsätzlichen Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in alle Regionen Äthiopiens aus. Trotz der weiterhin herrschenden ethnischen Spannungen und Protestbewegungen in Äthiopien ist die Situation seit Amtsantritt von Premierminister Abiy Ahmed stabiler, weshalb die allgemeine Lage in Äthiopien weder durch Krieg, Bürgerkrieg noch durch eine Situation allgemeiner

E-711/2020 Gewalt gekennzeichnet ist, aufgrund derer die Zivilbevölkerung allgemein als konkret gefährdet bezeichnet werden müsste (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.2, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.3). Die Lebensbedingungen in Äthiopien sind allerdings nach wie vor prekär, weshalb gemäss konstanter Praxis zur Existenzsicherung genügend finanzielle Mittel, berufliche Fähigkeiten sowie ein intaktes Beziehungsnetz erforderlich sind, um individuell die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs bestätigen zu können (vgl. Referenzurteil des BVGer D-6630/2018 E. 12.4, in Bestätigung von BVGE 2011/25 E. 8.4). 7.3.2.3 Vorliegend ist hierzu festzuhalten, dass Wegweisungshindernisse zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen sind, diese Untersuchungspflicht jedoch ihre Grenzen an der Mitwirkungs-und Offenbarungspflicht des Asylsuchenden findet. Es ist nach ständiger Rechtsprechung nicht Aufgabe der Asylbehörden, bei fehlenden Hinweisen seitens des Asylsuchenden nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu forschen, falls dieser seiner Mitwirkungspflicht im Rahmen der Sachverhaltsermittlung nicht nachkommt. Wie das SEM in seiner ausführlichen Begründung zutreffend festgehalten hat, sind die Angaben des Beschwerdeführers zu seiner persönlichen und familiären Situation in mehreren Punkten widersprüchlich ausgefallen. Diese Einschätzung vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde mit den Hinweisen auf seinen «geringen Bildungshintergrund» und seiner offenbaren «Schwierigkeit, Daten genau wiederzugeben» und den nachträglichen Anpassungen und Umdeutungen seiner ursprünglichen Aussagen nicht in Frage zu stellen. Aufgrund des genannten unglaubhaften Aussageverhaltens muss davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer nicht gewillt ist, seine tatsächlichen Lebensumstände im Heimatstaat (vollständig) offenzulegen. Eine Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse ist somit aufgrund des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht beziehungsweise nur eingeschränkt möglich. Jedenfalls erscheint die geltend gemachte Beschlagnahmung des Viehs aufgrund der diesbezüglich widersprüchlichen Angaben unglaubhaft. Ebenso ist davon auszugehen, dass der Aufenthaltsort des Vaters des Beschwerdeführers bekannt ist und sich dieser nicht im Gefängnis befindet, haben sich doch die zugrundeliegenden Ereignisse als nicht glaubhaft erwiesen. Selbst der Beschwerdeführer stellte in der Beschwerde heute nicht mehr in Abrede, dass sich sein Vater (wieder) zuhause in B._______ befinde. Ausgehend von den übrigen eingeschränkten Angaben des Beschwerdeführers steht fest, dass dieser an seinem letzten Wohnort über ein Beziehungsnetz verfügt (Eltern und drei Geschwister), auf das er bei seiner Rückkehr zurückgreifen kann. Auch kann, wie vorstehend erörtert, davon http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6630/2018 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25 http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6630/2018 http://links.weblaw.ch/BVGE-2011/25

E-711/2020 ausgegangen werden, dass die Familienmitglieder, wie bereits vor der Ausreise geschehen, erneut in der Lage sein werden, für ihn zu sorgen. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer im heutigen Zeitpunkt – selbst bei Wahrunterstellung des als unglaubhaft eingestuften, behaupteten Geburtstermins vom 17. Januar 2001 – die Volljährigkeit erreicht. Weiter ist der Beschwerdeführer arbeitsfähig, wovon unter anderem auch die bisherigen Integrationsbemühungen in der Schweiz (in Form von Arbeitsleistungen und Spracherwerb) zeugen. Somit lassen die individuellen Umstände, soweit angesichts des fraglichen Aussageverhaltens des Beschwerdeführers überhaupt feststellbar, nicht auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr schliessen. Hinsichtlich des auf Beschwerdeebene eingereichten ärztlichen Berichts des Ambulatoriums für Kriegs- und Folteropfer des SRK vom 30. September 2020 ist festzuhalten, dass der darin diagnostizierte Verdacht auf eine PTBS auf (angebliche) traumatische Erlebnisse auf der Flucht übers Mittelmeer und eben gerade nicht auf erlittene Misshandlungen im Heimatstaat zurückgeführt wird, womit eine Retraumatisierung bei einer Rückkehr in den Heimatstaat offenkundig nicht zu befürchten ist. Im Weiteren ist davon auszugehen, dass das (wenig ausgeprägte) Krankheitsbild in Äthiopien behandelbar ist. Die gesundheitliche Versorgung in Äthiopien hat sich in den letzten Jahren verbessert und der Zugang zum Gesundheitssystem ist grundsätzlich gewährleistet (vgl. Urteil des BVGer D-6630/2018 vom 6. Mai 2019, E. 12.3.4 [m.H.]). Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass aus gesundheitlichen Gründen ohnehin nur dann auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu schliessen ist, wenn eine notwendige medizinische Behandlung Heimatland nicht zur Verfügung steht und die Rückkehr zu einer raschen und lebensgefährdenden Beeinträchtigung des Gesundheitszustands, zur Invalidität oder gar zum Tod der betroffenen Person führt (vgl. BVGE 2011/50 E. 8.3, 2009/52 E. 10.1, 2009/51 E. 5.5, 2009/28 E. 9.3.1, 2009/2 E. 9.3.2). 7.3.2.4 Nach dem Gesagten erweist sich der Wegweisungsvollzug auch als zumutbar. 7.3.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG). http://links.weblaw.ch/BVGer-D-6630/2018

E-711/2020 7.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), welche durch den geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe gedeckt sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-711/2020 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Der geleistete Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Lorenz Noli Daniel Merkli

Versand:

E-711/2020 — Bundesverwaltungsgericht 24.02.2021 E-711/2020 — Swissrulings