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Bundesverwaltungsgericht 12.10.2010 E-7105/2010

12 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,275 parole·~16 min·3

Riassunto

Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung | Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland...

Testo integrale

Abtei lung V E-7105/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . Oktober 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiber Jan Feichtinger. A._______, geboren (...), Sri Lanka, vertreten durch Barbara Frei-Koller, (...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland; Verfügung des BFM vom 30. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7105/2010 Sachverhalt: A. Mit undatierter, englischsprachiger Eingabe (Eingangsstempel: 20. September 2007) an die Schweizerische Botschaft in Colombo suchte der Beschwerdeführer um Asyl in der Schweiz nach. Zur Begründung machte er dabei geltend, er sei wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten am (...) 2007 in Colombo festgenommen und während der folgenden (...) Monate auf der Polizeistation B._______ festgehalten worden. Hierauf sei er – ohne weitere Untersuchungshandlungen seitens der Behörden – ins Gefangenenlager C._______ verbracht und dort während weiterer (...) Monate festgehalten worden. Am (...) 2007 habe man ihn unter dem Vorwand, er werde aus der Haft entlassen, vor Gericht und anschliessend in das Gefängnis D._______ gebracht, von wo aus er über seine Ehefrau das vorliegende Asylgesuch gestellt habe. Die Drangsalierungen der letzten (...) Monate hätten zu fortbestehenden psychischen und körperlichen Leiden geführt. Auch im Fall einer Entlassung sei er nicht sicher, zumal auch seine Ehefrau behelligt werde. Mit der Gesuchseingabe wurden eine Vielzahl an Gerichtsdokumenten sowie ein Zertifikat des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz (IKRK) zu den Akten gereicht. B. Mit Schreiben vom 10. Oktober 2007 forderte die Botschaft den Beschwerdeführer – sofern er am Gesuch festhalte – auf, noch offene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen. C. Der Beschwerdeführer antwortete innert der angesetzten Frist mit Schreiben vom 5. November 2007 und ergänzte seine bisherigen Vorbringen dahingehend, dass er bei seiner Verhaftung auf dem Weg zum Flughafen von E._______ gewesen sei. Er habe Sri Lanka verlassen und nach F._______ ausreisen wollen, da er zuvor wegen seiner Herkunft aus G._______ von Militärs bedroht worden sei. Seine Haftentlassung sei gegen eine Kautionszahlung sowie unter der Auflage einer wöchentlichen Meldepflicht erfolgt. Nach wie vor seien das Leben seiner Frau sowie sein eigenes in Gefahr. E-7105/2010 D. Die Schweizerische Botschaft hörte den Beschwerdeführer am 24. Januar 2008 zu den Asylgründen an. Dabei machte er im Wesentlichen geltend, er stamme aus G._______ in der seinerzeit von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) dominierten (...). Indessen hätten weder er noch seine Angehörigen die LTTE unterstützt. Zwar sei er in G._______ gezwungen worden, zugunsten der LTTE Bunker auszuheben, jedoch habe er sich stets geweigert, der Rebellenorganisation beizutreten. Deshalb sei er immer wieder von deren Mitgliedern bedrängt worden, weshalb er im Jahr (...) nach Colombo gezogen sei, um sich weiteren Zugriffen zu entziehen. Am (...) 2006 sei er dort erstmals von den srilankischen Behörden der Zugehörigkeit zu einer terroristischen Gruppierung verdächtigt und für (...) Tage in Haft genommen worden. (...) 2007, als er als Passagier in einem Van auf dem Weg zum Flughafen gewesen sei, hätten Polizeibeamte das Fahrzeug angehalten, es zum Polizeiposten B._______ geführt und die Insassen verhaftet. Der Beschwerdeführer sei nach Informationen über die LTTE befragt und danach – wie bereits in der Gesuchseingabe geschildert – während (...) Monate auf dem Posten festgehalten worden. Am (...) 2007 sei er ins C._______- Gefängnis verbracht worden, wo er (...) Monate verblieben und dabei gefoltert worden sei. Hiernach sei er endlich vor Gericht gebracht worden, wo ihm dargelegt worden sei, dass es Probleme mit seinem Pass gebe. In der Folge habe er (...) Monate im H._______ verbracht, bevor er unter den geschilderten Auflagen freigelassen worden sei. Während seines Gefängnisaufenthalts sei seine Frau zweimal täglich von Unbekannten telefonisch bedroht und zu Geldzahlungen gedrängt worden. Nach seiner Haftentlassung habe er in ständiger Angst vor einer erneuten Festnahme gelebt und sei regelmässig von Angehörigen der Sri Lankan Security Forces (SLSF) aufgesucht und zu Geldzahlungen gezwungen worden. Am (...) 2008 sei er erneut verhaftet, jedoch gegen Zahlung einer Kaution wieder freigelassen worden. E. Am 24. Januar 2008 überwies die Botschaft das Dossier des Beschwerdeführers dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid. E-7105/2010 F. F.a Mit Schreiben vom 1. Juli 2008 (Eingangsstempel Botschaft: 9. Juli 2008) brachte der Beschwerdeführer der Schweizer Botschaft seine neue Wohnadresse zur Kenntnis. Zum Umzug habe er sich gezwungen gesehen, da er mehrfach zuhause behelligt worden sei und zudem erfahren habe, dass vier seiner ehemaligen Mithäftlinge von Unbekannten in einem weissen Van entführt worden seien. F.b Mit Schreiben vom 8. Dezember 2008 (Eingangsstempel Botschaft: 22. Dezember 2008) und vom 1. Juni 2009 (Eingangsstempel: 3. Juni 2009) gelangte der Beschwerdeführer erneut an die Schweizer Botschaft. G. G.a Mit Schreiben an das BFM vom 3. August 2009 liess die rubrizierte Rechtsvertreterin durch ihre Substitutin die Mandatsübernahme anzeigen und eine Generalvollmacht mit Substitutionsbefugnis zu den Akten reichen. G.b Am 23. September 2009 erfolgte eine erste Eingabe der mit der Vertretung mandatierten I._______. H. H.a Das BFM gewährte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. März 2010 die Möglichkeit, sich zur aktuellen Situation sowie zu dem sich abzeichnenden negativen Entscheid zu äussern. H.b Mit Eingabe vom 14. Mai 2010 liess der Beschwerdeführer zum vorgenannten Schreiben des BFM Stellung nehmen. Dabei wurden im Wesentlichen die bereits vorgetragenen Gründe geltend gemacht. I. Mit Verfügung vom 30. August 2010 verweigerte das BFM dem Beschwerdeführer die Einreise in die Schweiz und lehnte das Asylgesuch ab. J. Mit Eingabe vom 30. September 2010 liess der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben und dabei beantragen, die Verfügung des BFM vom 25. August 2010 sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihm in der Schweiz Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Sache zur er- E-7105/2010 gänzenden Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Subeventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar oder unmöglich sei, und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht wurden die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]), der Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und die Erstreckung der Beschwerdefrist beantragt. Ausserdem wurde darum ersucht, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselben zu unterlassen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teil genommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit – vorbehältlich der nachstehenden Ausführungen – einzutreten (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). E-7105/2010 1.3 Das Dispositiv der angefochtenen Verfügung enthält keine Anordnung bezüglich des Wegweisungsvollzuges. Demzufolge handelt es sich beim Eventualantrag in der vorliegenden Rechtsmitteleingabe, es sei infolge Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme anzuordnen, um ein unzulässiges Rechtsbegehren. Im Übrigen bedarf die logische Notwendigkeit, dass der Vollzug der Wegweisung respektive dessen Aussetzung zugunsten einer vorläufigen Aufnahme die Anwesenheit der betreffenden Person in der Schweiz voraussetzt, keiner weiteren Er klärung. Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt, da es sich vorliegend um ein Auslandverfahren handelt, sich mithin der Beschwerdeführer in Sri Lanka aufhält. Nach dem Gesagten ist auf den Antrag auf Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Undurchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs nicht einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). 3.2 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung des Schriftenwechsels verzichtet. 4. Vorab ist der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist zu behandeln und festzustellen, dass es sich bei der Beschwerdefrist von 30 Tagen gemäss Art. 108 Abs.1 AsylG um eine gesetzliche Frist handelt, die nicht erstreckt werden kann (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 22 Abs. 1 VwVG). Der Antrag ist demnach abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zu- E-7105/2010 letzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 5.2 Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann. Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG). 5.3 Gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG bewilligt das Bundesamt Asylsuchenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben oder in ein anderes Land auszureisen. Gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) schweizerische Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen, die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe. 5.4 Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1997 Nr. 15 E. 2.e.- g. S. 131 ff.; die dort akzentuierte Praxis E-7105/2010 hat nach bloss redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes nach wie vor Gültigkeit). 6. Vorweg ist festzustellen, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt in ausreichender Weise erstellt sowie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör zum sich abzeichnenden negativen Entscheid gewährt hat (vgl. Entscheide des Schweizerischen Bundesverwaltungsgerichts [BVGE] 2007/30). 7. 7.1 In der angefochtenen Verfügung wird ausgeführt, ein Zusammenhang zwischen der seinerzeitigen erzwungenen Unterstützung der LTTE und der Verhaftung des Beschwerdeführers im Januar 2007 sei nicht ersichtlich, zumal er sich dabei nicht besonders exponiert habe. Da weder er noch seine Familienangehörigen politisch aktiv gewesen seien, sei davon auszugehen, dass es sich bei den erlittenen Massnahmen um Schikanen handle, welche damals viele in Colombo wohnhafte Tamilen, darunter auch viele Unbeteiligte, zu erdulden gehabt hätten. Nach der Beendigung des Krieges zwischen der Regierung und der separatistischen LTTE, mit der Niederlage der Letzteren im Mai 2009, stelle sich die Situation heute anders dar. Das gesamte Land befinde sich erstmals seit 1983 wieder unter Regierungskontrolle, die Sicherheits- und Menschenrechtslage sei zwar noch nicht befriedigend, habe sich aber zumindest regional verbessert. Insbesondere die Anzahl von Gewaltereignissen wie Entführungen und "Killings" sei erheblich zurückgegangen. Angesichts der Aktenlage sei nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer über ein Gefährdungsprofil verfüge, das zum heutigen Zeitpunkt auf eine einreiserelevante Verfolgung schliessen lassen würde. Zwar treffe es zu, dass die rund (...) Haft des Beschwerdeführers ab (...) 2007 einen massiven Eingriff in seine physische Bewegungsfreiheit und körperliche Integrität darstelle. Dies sei jedoch für die Erteilung einer Einreisebewilligung im Hinblick auf ein Asylverfahren in der Schweiz nicht mehr relevant, da die Bewilligung der Einreise nicht dem Ausgleich vergangenen Unrechts diene. Aktuell mache der Beschwerdeführer zwar geltend, nach seiner Freilassung einer Meldepflicht unterworfen und von der SLSF aufgesucht worden E-7105/2010 zu sein. Diese Vorkommnisse liessen jedoch nicht auf einreisebeachtliche Verfolgungsmassnahmen schliessen, da man den Beschwerdeführer nicht auf freien Fuss gesetzt haben würde, läge tatsächlich etwas gegen ihn vor. Infolge offensichtlich fehlender Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente seiner Asylvorbringen einzugehen. Ebenso erübrige sich eine Auseinandersetzung mit den eingereichten Dokumenten, da sie lediglich die Vorbringen, deren Glaubhaftigkeit nicht in Frage gestellt sei, stützen würden. 7.2 Aus der Rechtsmitteleingabe ergibt sich die sinngemässe Rüge, das BFM habe zu Unrecht festgestellt, es liege keine einreiserelevante Verfolgung des Beschwerdeführers vor. 7.2.1 Was die geltend gemachte Inhaftierung des Beschwerdeführers im (...) 2007 und die folgende (...) Haftzeit anbelangt, kann – unter Hinweis auf die nachstehend festzustellende fehlende Asylrelevanz der entsprechenden Vorbringen – darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente einzugehen. Im Sinne einer Vorbemerkung ist jedoch der Vollständigkeit halber festzustellen, dass der Beschwerdeführer in seiner ersten Eingabe an die Schweizerische Botschaft in Colombo (Asylgesuch) vorbrachte, er sei wegen Verdachts auf terroristische Aktivitäten am (...) 2007 in Colombo festgenommen worden (vgl. A2 S. 1). In seinem Antwortschreiben an die Auslandvertretung (A4 S. 2) vom 5. Oktober 2007 sowie seinen späteren Ausführungen machte er demgegenüber geltend, er sei gemeinsam mit den übrigen Insassen eines Vans auf dem Weg zum Flughafen E._______ (A4 S. 1, A5 S. 9) respektive am nämlichen Flughafen (Beschwerdeschrift Ziff. 8) verhaftet und auf den Polizeiposten verbracht worden. In diesem Zusammenhang leuchtet auch nicht ein, dass der Beschwerdeführer Sri Lanka damals allein habe verlassen wollen, wo doch aussagegemäss bereits zu diesem Zeitpunkt auch seine Ehefrau massiv bedroht worden ist (vgl. A2 S. 1 f.). Schliesslich deckt sich das Vorbringen in der Gesuchseingabe, nach der Gerichtsverhandlung vom (...) 2007 sei der Beschwerdeführer in Colombos Hochsicherheitsgefängnis D._______ verbracht worden (A2 S. 1), nicht mit seinen späteren Ausführungen, wonach er diesen letzten Abschnitt seiner Haftzeit im H._______ verbracht habe (vgl. A5 S. 10, Beschwerdeschrift Ziff. 10). E-7105/2010 7.2.2 Unter dem Gesichtspunkt der Einreiseerheblichkeit ist in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten, dass die geltend gemachte und mit Beweismitteln untermauerte (...) Haft im Jahr 2007 einen schweren Eingriff in die physische und psychische Integrität des Beschwerdeführers darstellt, indessen aufgrund der fehlenden Aktualität der Verfolgungssituation keine asylrechtliche Relevanz erlangt. Die erlittene Haftzeit kann nicht im Sinn eines Ausgleichs begangenen Unrechts im Nachhinein zu einer Einreisebewilligung führen. 7.2.3 Im Hinblick auf die Gefahr künftiger Verfolgungsmassnahmen erscheint nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer infolge der erlittenen Haft in subjektiver Hinsicht begründete Furcht vor künftiger Verfolgung hat, er mithin "seit seiner Freilassung in ständiger Angst" lebte (vgl. Eingabe vom 14. Mai 2010 S. 2). Hingegen lassen sich den Schilderungen des Beschwerdeführers und den weiteren Akten keine Hinweise auf konkrete Umstände entnehmen, welche auf eine drohende Verfolgung in absehbarer Zeit schliessen und die Furcht vor Verfolgung auch objektiv begründet erscheinen lassen würden. So wurde er ohne Anklageerhebung und lediglich unter der Auflage einer Meldepflicht aus der Haft entlassen, was dafür spricht, dass die srilankischen Behörden in der Person des Beschwerdeführers kein Sicherheitsrisiko gesehen haben. Bezeichnenderweise ergeben sich auch aus der Durchsicht der Eingaben des Beschwerdeführers, des Befragungsprotokolls sowie der Beschwerdeschrift keine konkreten Anhaltspunkte zur gegenteiligen Annahme. Die Ausführungen zu den Behelligungen nach der Haftentlassung im (...) 2007 gehen nicht darüber hinaus, dass der Beschwerdeführer am (...) 2008 erneut verhaftet und erst nach Entrichtung einer Kautionszahlung wieder entlassen sowie mehrmals von der SLSF zu Geldzahlungen angehalten worden sei. Im Grundsatzurteil BVGE 2008/2 hat das Bundesverwaltungsgericht eine Lageanalyse zu Sri Lanka vorgenommen. Nach Ergehen dieses Urteils am 14. Februar 2008 spitzte sich der bewaffnete Konflikt zwischen der Regierung und den LTTE weiter zu. Dieser endete am 19. Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE, woraufhin die Regierung den Sieg über die LTTE und das offizielle Ende des Bürgerkrieges erklärte. Die srilankischen Behörden haben auch danach ihre Sicherheitsmassnahmen weitergeführt; namentlich im Raum Colombo wer- E-7105/2010 den weiterhin Personenkontrollen, teils verbunden mit Kurzmitnahmen zu weiteren Abklärungen, vorgenommen, von denen namentlich junge alleinstehende Tamilen betroffen sind. Diese so genannten "Anti-Terrormassnahmen" werden als repressives Instrument gegen befürchtete Infiltrationen tamilischer Separatisten angewandt. Den Massnahmen ist ein Grossteil der tamilischen Bevölkerung im ganzen Land und ebenso in Colombo ausgesetzt; es kommt diesen aufgrund mangelnder Intensität indessen kein Verfolgungscharakter im Sinn von Art. 3 AsylG zu. Vor diesem Hintergrund vermögen auch die geltend gemachten Schikanen nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu führen. Wie ausgeführt hat der Beschwerdeführer gemäss vorliegenden Akten seit der Haftentlassung im (...) 2007 keine längeren Inhaftierungen oder sonstigen erheblichen Übergriffe mehr erlebt. Schliesslich vermag der Beschwerdeführer mit den weiteren Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe nicht substanziiert darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, er sei nicht schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes und ihm sei deshalb die Einreise nicht zu bewilligen. Das Wiederholen der Asylvorbringen, namentlich der Vorfälle des Jahres 2007, auf Beschwerdeebene vermag ebenfalls nicht zu erleuchten, inwiefern das BFM dem Beschwerdeführer zu Unrecht die Schutzbedürftigkeit abgesprochen und die Einreise in die Schweiz verweigert haben soll. 7.2.4 Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Würdigung der vorliegenden Akten zum Schluss, dass die Vorinstanz im Ergebnis zutreffend festgestellt hat, der Beschwerdeführer sei keiner aktuellen individuellen Gefährdungssituation ausgesetzt und auf den Schutz der Schweiz nicht zwingend angewiesen. An dieser Feststellung vermögen auch die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern, zumal sie ausschliesslich zum Beleg der weitgehend unbestrittenen Inhaftierung des Beschwerdeführers dienen. 7.3 Nach dem Gesagten kann von keinen Nachteilen ausgegangen werden, die den weiteren Verbleib des Beschwerdeführers im Heimatland als unzumutbar erscheinen (vgl. Art. 20 Abs. 2 AsylG) oder die gar auf eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben schliessen liessen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz zu Recht die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und das Asylgesuch des Beschwerdeführers abgewiesen. E-7105/2010 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. 9. Mit dem negativen Entscheid in der Hauptsache werden die prozessualen Anträge (Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, vorsorgliche Anweisung an die zuständige Behörde, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimat- oder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen) gegenstandslos. 10. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend jedoch auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Somit ist mit vorliegendem Urteil und dem Erlass der Verfahrenskosten das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite) E-7105/2010 Demnach verfügt und erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Der Antrag auf Erstreckung der Beschwerdefrist wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die Schweizerische Botschaft in Colombo. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Gabriela Freihofer Jan Feichtinger Versand: Seite 13

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