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Bundesverwaltungsgericht 12.11.2007 E-7102/2006

12 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,134 parole·~21 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft; Asyl; Wegweisung; Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-7102/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 2 . November 2007 Richter Bruno Huber (Vorsitz), Richter Gérard Scherrer, Richterin Regula Schenker Senn, Gerichtsschreiber Peter Jaggi. 1. V._______, 2. W._______, 3. X._______, 4. Y._______, 5. Z._______, alle Bosnien und Herzegowina, _______, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 20. März 2002 i.S. Vollzug der Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Gegenstand Parteien

E-7102/2006 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführer aus Bosnien und Herzegowina, islamischer Religion mit letztem Wohnsitz in A._______, Kanton Tuzla, verliessen ihren Heimatstaat eigenen Angaben zufolge zusammen mit ihren Kindern X._______ und Y._______ am 18. August 2001 und gelangten über Kroatien, Slowenien, Italien sowie Frankreich am 21. August 2001 in die Schweiz, wo sie am selben Tag um Asyl ersuchten. Am 6. September 2001 erfolgten die Kurzbefragungen im (vormaligen) B._______ und am 7. Februar 2002 die Anhörungen zu den Asylgründen durch C._______. Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend, er habe seinen Heimatstaat aus Sicherheitsgründen, wegen den schlechten Lebensbedingungen und wegen der Zukunft seiner Kinder verlassen. Er habe zusammen mit seiner Familie bei seinen Eltern gelebt. Seine Mutter sei nie damit einverstanden gewesen, dass er eine vertriebene Frau zur Ehefrau genommen habe, und es habe deswegen immer Streit gegeben; sein Vater sei Kriegsinvalider und habe unter den Streitereien gelitten. Da er kein eigenes Haus habe, habe er ein Jahr lang mit seiner Familie in einer Wassermühle in der Nähe seiner Eltern leben müssen. Er habe Probleme mit seinem Onkel gehabt, der ständig betrunken gewesen sei und ihn und seine Ehefrau bedroht habe. Einmal sei dieser sogar mit einer Handgranate vorbeigekommen und habe gedroht, sie in das Haus zu werfen. Die Polizei, bei der er deshalb vorstellig geworden sei, habe nichts unternommen. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. Die Beschwerdeführerin begründete ihr Asylgesuch im Wesentlichen damit, sie habe ihren Heimatstaat wegen ihrer kranken Tochter Senada und wegen Problemen mit der Familie und dem Onkel ihres Ehemannes verlassen. Seine Familie, vor allem seine Mutter, habe es dem Beschwerdeführer übel genommen, dass er sie als vertriebene Frau geheiratet habe. Zudem sei der Onkel ihres Ehemannes immer betrunken vorbeigekommen und habe sie bedroht und beschimpft. Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägungen. E-7102/2006 Die Beschwerdeführer reichten im erstinstanzlichen Asylverfahren verschiedene Dokumente und eine Videokassette zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 20. März 2002 - eröffnet am 21. März 2002 - stellte das Bundesamt fest, die Beschwerdeführer und ihre Kinder erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung aus der Schweiz und deren Vollzug an. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Vorbringen vermöchten den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft nicht zu genügen. Insbesondere seien die vorgebrachten Benachteiligungen auf die allgemeinen politischen, wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen in Bosnien und Herzegowina zurückzuführen und stellten somit keine alsylbeachtliche Verfolgung dar. Bei den geltend gemachten Übergriffen von Verwandten handle es sich um strafbare Handlungen, welche gemäss den Erkenntnissen des Bundesamtes von den zuständigen Strafverfolgungsbehörden verfolgt und geahndet würden. Infolgedessen könne nicht von einer Billigung oder Hinnahme durch den Staat gesprochen werden. Aus der Aussage des Beschwerdeführers, die Polizei habe nichts unternommen, könne � nicht auf eine Insuffizienz der gesamten bosnischen Polizei� geschlossen werden. Er habe die Möglichkeit, sich an die nächst höhere Instanz zu wenden, um zu seinem Recht zu kommen. Der Vollzug der Wegweisung sei durchführbar. Aus den Akten würden sich keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass den Beschwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung drohe. Selbst unter Berücksichtigung der gegenwärtigen Lage in Bosnien und Herzegowina sei eine Rückführung zumutbar. Seit der Unterzeichnung des Friedensabkommens von Dayton am 14. Dezember 1995 sei es zu keinen kriegerischen Auseinandersetzungen mehr gekommen; es könne nicht mehr von einer konkreten Gefährdung der Bevölkerung im Sinne von Art. 14a Abs. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) ausgegangen werden. Die Bronchitis der Tochter der Beschwerdeführer sei auch im Herkunftsstaat behandelbar, weshalb sie nicht auf medizinische Hilfe der Schweiz angewiesen seien. Somit sprächen auch keine individuel- E-7102/2006 len Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs; dieser sei ausserdem technisch möglich und praktisch durchführbar. C. Mit Beschwerde vom 17. April 2002 (Poststempel) an die (vormals zuständige) Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer den Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung unter gleichzeitiger Anordnung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung verwiesen sie im Wesentlichen auf ihre mündlichen Vorbringen zu den Asylgesuchen und auf die Situation in Bosnien und Herzegowina. Sie seien gesundheitlich angeschlagen und deshalb auf medizinische Hilfe in der Schweiz angewiesen; sobald sie gesund seien, würden sie freiwillig in ihr Heimatland zurückkehren. D. Mit Zwischenverfügung vom 24. April 2002 stellte der Instruktionsrichter der ARK fest, dass sich die Beschwerde ausschliesslich gegen den vom Bundesamt angeordneten Wegweisungsvollzug (Ziffern 4 und 5 des Dispositivs der Verfügung vom 20. März 2002) richte und Gegenstand des Beschwerdeverfahrens somit einzig die Frage bilde, ob die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet habe. Gleichzeitig verzichtete er auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und forderte die Beschwerdeführer auf, innert Frist ärztliche Berichte einzureichen, welche insbesondere Aufschluss über den Gesundheitszustand der Tochter Y._______ und der Beschwerdeführerin W._______, über die aktuellen und allenfalls zukünftigen Behandlungs- und Therapiemassnahmen sowie über den voraussichtlichen Geburtstermin geben würden. E. Am 25. April 2002 (Poststempel) wurden eine ärztliche Bestätigung vom 27. März 2002 betreffend Schwangerschaft und voraussichtlichen Geburtstermin der Beschwerdeführerin W._______, ein ärztliches Zeugnis vom 26. April 2002 betreffend die Tochter Y._______ und ein Schreiben vom 10. April 2002 betreffend Weiterwanderungsgesuch nach Australien zu den Akten gereicht. Mit Zwischenverfügung vom 22. August 2002 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist über den Stand des Weiterwanderungsgesuchs zu informieren. E-7102/2006 Am 3. September 2002 übermittelte der Instruktionsrichter dem Zivilstandsamt _______ auf entsprechende Anfrage hin Kopien der in den Akten befindlichen Ausweispapiere und übrigen Aktenstücke mit Hinweisen auf die Identität der Beschwerdeführer. Ebenfalls am 3. September 2002 stellte die Vormundschafts- und Fürsorgekommission _______ der ARK die Unterlagen über das Weiterwanderungsgesuch der Beschwerdeführer nach Australien zu. Am 10. September 2002 reichte das Zivilstandsamt _______ die Geburtsmitteilung betreffend den Sohn Z._______ zu den Akten. F. Am 2. Juli 2003 wurden die Beschwerdeführer aufgefordert, innert Frist über den aktuellen Stand des Weiterwanderungesuchs zu informieren. Mit Schreiben vom 13. August 2003 ersuchten die Beschwerdeführer um Fristerstreckung bis 30. August 2003. Mit Zwischenverfügung vom 18. August 2003 wurde die Frist bis 1. September 2003 und am 28. August 2003 letztmals bis 1. Oktober 2003 erstreckt. Am 26. November 2003 teilte der Instruktionsrichter den Beschwerdeführern auf Anfrage vom 10. November 2003 hin mit, die dem Weiterwanderungsgesuch beigelegten Originalunterlagen würden sich nicht bei den Akten des Asylverfahrens befinden. G. In seiner Vernehmlassung vom 19. April 2005 beantragte das BFM die Abweisung der Beschwerde. H. Mit Verfügung vom 7. März 2006 lehnte das BFM die Gesuche der Beschwerdeführerin W._______ und des Sohnes X._______ vom 13. Februar 2006 um Ausstellung von Identitätsausweisen mit Rückreisevisa zwecks Teilnahme an der Beerdigung zweier Brüder der Beschwerdeführerin in _______ ab. I. Am 16. April 2007 wurde den Beschwerdeführern vom Bundesverwal- E-7102/2006 tungsgericht mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Verfahren am 1. Januar 2007 von ihm übernommen worden sei. J. Mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 forderte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführer auf, innert Frist allenfalls vorhandene Wegweisungshindernisse medizinischer Natur mit aktuellen ärztlichen Berichten zu belegen und zwecks allfälliger Einholung von medizinischen Auskünften eine Erklärung einzureichen, mit der sie die behandelnden Ärzte dem Bundesverwaltungsgericht und den Asylbehörden gegenüber von der Schweigepflicht entbinden. K. Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2007 wurden die Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf die am 4. Juli 2007 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Dokumente (fremdsprachiges Schreiben, Arztzeugnis von Dr. med. _______, vom 19. Juni 2007 die Beschwerdeführerin W._______ betreffend, Arztzeugnis von Dr. med. _______, vom 23. Juni 2007 die drei Kinder betreffend) aufgefordert, innert Frist das fremdsprachige Schreiben korrekt sowie vollständig in eine Amtssprache des Bundes übersetzt und die mit Zwischenverfügung vom 12. Juni 2007 einverlangte Entbindungserklärung einzureichen. Gleichzeitig wurde ihnen mitgeteilt, dass im Unterlassungsfall angesichts der Unmöglichkeit, medizinische Auskünfte einzuholen, für die Entscheidfindung ausschliesslich und ohne zusätzliche Abklärungen die bereits zu den Akten gereichten ärztlichen Berichte berücksichtigt würden. Auf die Arztberichte wird, soweit für den Entscheid relevant, in den Erwägungen eingegangen. L. Mit Schreiben vom 2. August 2007 (Poststempel) reichten die Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrischen Dienstes des _______ vom 6. Juli 2007 die Beschwerdeführerin W._______ betreffend, eine Entbindungserklärung vom 2. August 2007 und einen Film zu den Akten. Auf den Arztbericht und den Film wird, soweit für die Entscheidfindung wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. M. Das BFM beantragt in seiner Vernehmlassung vom 6. September 2007 die Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung führt es aus, die von der Beschwerdeführerin W._______ mittels ärztlichen Berichts geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung sei in Bosnien und E-7102/2006 Herzegowina, wo in grösseren Städten mit Hilfe der internationalen Gemeinschaft seit Kriegsende grosse und qualifizierte Institutionen zur medizinischen und psychiatrischen Behandlung errichtet worden seien, behandelbar. Beispielsweise existiere in Sarajewo das grösste therapeutische Projekt im ganzen Land, welches von anerkannten bestausgewiesenen Psychologen, Ärzten und Pädagogen geführt, betreut und von zahlreichen Patienten und Patientinnen in der vorgebrachten Situation in Anspruch genommen werde. Eine adäquate medizinische und psychiatrische Behandlung, die mit der in der Schweiz angebotenen vergleichbar sei, sei gewährleistet, die Beschwerdeführerin sei deshalb nicht auf die medizinische Infrastruktur in der Schweiz angewiesen. Ebenfalls behandelbar seien in Bosnien und Herzegowina die geltend gemachten Krankheiten der Kinder der Beschwerdeführer. N. Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2007 wurde die Vernehmlassung des BFM den Beschwerdeführern unter Fristansetzung zur Replik zugestellt. Am 20. September 2007 nahm ein Mitglied der Kommission für Soziales der Gemeinde _______ Stellung zur Vernehmlassung des BFM. Auf den Inhalt der Stellungnahme wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängigen E-7102/2006 Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. In der Beschwerde wird einzig der Vollzug der Wegweisung angefochten. Wie bereits in der Zwischenverfügung vom 24. April 2002 festgehalten, ist die Verfügung des Bundesamtes vom 20. März 2002, soweit sie die Frage des Asyls, der Flüchtlingseigenschaft und der Wegweisung betrifft, mit Ablauf der Beschwerdefrist in Rechtskraft erwachsen. Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit ausschliesslich die Frage, ob die Wegweisung zu vollziehen oder ob an Stelle des Vollzugs eine vorläufige Aufnahme anzuordnen ist. 4. Gemäss Art. 44 Abs. 2 AsylG regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist. Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn landesrechtliche Bestimmungen der Schweiz oder völkerrechtliche Verpflichtungen einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Nicht zumutbar kann der Vollzug der Wegweisung insbesondere sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (vgl. Art. 14a Abs. 2 - 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Er ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden E-7102/2006 5. 5.1 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es den Beschwerdeführern nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr in ihren Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Aus den Akten ergeben sich sodann keine Anhaltspunkte dafür, dass die Beschwerdeführer für den Fall einer Rückkehr nach Bosnien und Herzegowina dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) oder Art. 1 des Europäischen Übereinkommens zur Verhütung von Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Strafe vom 26. November 1987 (FoK, SR 0.106) verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müssten die Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihnen im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in Bosnien und Herzegowina für sich allein lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asylals auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 5.2 Gemäss Art. 14a Abs. 4 ANAG ist der Vollzug der Wegweisung nicht zumutbar, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf so genannte Gewaltflüchtlinge, das heisst auf Personen, die ihr Land wegen Krieg, Bürgerkrieg, einer Situation allgemeiner Gewalt oder der herrschenden politischen Lage verlassen haben, denen jedoch mangels persönlicher Verfolgung die Flüchtlingseigenschaft nicht zukommt. Im Weiteren ist der Vollzug der Wegweisung E-7102/2006 nicht zumutbar für Personen, die nach ihrer Rückkehr aus anderen Gründen einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären, zum Beispiel, weil sie sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in einer existenzgefährdenden Situation befänden (vgl. EMARK 2005 Nr. 12 E. 10.3. S. 114, mit weiteren Hinweisen). Angesichts der heutigen Lage in Bosnien und Herzegowina kann nicht von einer Situation allgemeiner Gewalt oder von kriegerischen oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen gesprochen werden, welche für die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr eine konkrete Gefährdung darstellen würde. Mit Beschluss vom 25. Juni 2003 hat der Bundesrat Bosnien und Herzegowina denn auch als verfolgungssicheren Staat im Sinne von Art. 34 Abs. 1 AsylG bezeichnet. 5.3 Zu prüfen bleibt, ob persönliche Gründe der Beschwerdeführer den Wegweisungsvollzug als nicht zumutbar erscheinen lassen. 5.3.1 Aus den Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführer aus der Region von D._______ stammen, wo sie eigenen Angaben zufolge (der Beschwerdeführer seit Geburt, die Beschwerdeführerin seit 1996) bis zur Ausreise am 18. August 2001 gelebt haben. Die Beschwerdeführer haben unter anderem zwei Identitätsausweise, ausgestellt am 7. Februar 2000 und am 20. Juli 2000 in E._______, zu den Akten gereicht. Somit stehen einer Rückkehr in diese Region keine unüberwindbaren Hindernisse tatsächlicher Natur entgegen, weil sich die Beschwerdeführer von den dortigen Behörden wieder registrieren lassen können. Zudem verfügen sie in A._______, wo eigenen Angaben zufolge die Eltern und drei Brüder des Beschwerdeführers wohnen, über ein familiäres und soziales Beziehungsnetz, weshalb sie beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht völlig auf sich allein gestellt sein werden. Unter diesem Aspekt erweist sich der Vollzug der Wegweisung als zumutbar. 5.3.2 Im Zusammenhang mit den geltend gemachten gesundheitlichen Problemen ist vorab darauf hinzuweisen, dass Gründe ausschliesslich medizinischer Natur den Wegweisungsvollzug im Allgemeinen nicht als unzumutbar erscheinen lassen, es sei denn, die erforderliche Behandlung sei wesentlich und im Heimatland nicht erhältlich. Dabei wird als wesentlich die allgemeine und dringliche medizinische Behandlung erachtet, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz absolut notwendig ist (vgl. EMARK 2003 Nr. 24). Alleine aus dem Umstand, dass der medizinische Standard in der Schweiz höher ist als im E-7102/2006 Heimat- respektive Herkunftsland, kann nicht bereits auf Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs geschlossen werden. Aus dem Arztzeugnis von Dr. med. _______ vom 19. Juni 2007 ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin W._______ von Juli 2003 bis September 2006 wegen depressiven Verstimmungszuständen und hartnäckigen, grösstenteils therapieresistenten Kopfschmerzen behandelt wurde. Im August 2003 sei sie vom behandelnden Arzt an die Psychiaterin Dr. _______ nach _______ und im Oktober 2006 an den Psychiater Dr. _______ in _______ überwiesen worden. Laut Artzzeugnis stehen die chronischen, zum Teil migräneartigen Kopfschmerzen im Zusammenhang mit traumatischen Kriegserlebnissen, wo die Beschwerdeführerin drei Brüder verloren habe. Seither leide sie auch unter Schlafproblemen, Ängsten und Albträumen. Gemäss Bericht des Psychiatrischen Dienstes der _______ vom 6. Juli 2007 zum ambulanten Konsilium vom 2. Juli 2007 gebe es keine vorbestehende Medikation. Bei der Beschwerdeführerin handle es sich um eine _______, _______ und unauffälliger Alltagskleidung. Sie spreche gebrochen Deutsch, jedoch gut genug, um sich auch bei schwierigen Themen verständlich auszudrücken. Das Bewusstsein sei quantitativ und qualitativ ohne Beeinträchtigung, die Orientierung sei in allen vier Dimensionen gegeben. Die Konzentration sei im Laufe des Gesprächs kurzzeitig leicht reduziert gewesen, Gedächtnisfunktionen, Auffassungs- und Wahrnehmungsfähigkeit seien intakt. Das Denken sei formal unauffällig, inhaltlich adäquat zentriert auf die sie belastenden Ereignisse. Sie erzähle sehr offen und differenziert, im Laufe des Gesprächs � entsprechend der schwierigen Thematik � berichte sie über zunehmendes Ameisenlaufen und Schmerzen in den Armen, vor allem rechts. Sie beschreibe Flashbacks mit einschliessenden lebhaften Erinnerungen an die traumatischen Ereignisse sowie Albträume und Ängste, vor allem nachts. Eine Ich-Störung sei nicht eruierbar. Der affektive Kontakt sei gut herstellbar, die Grundstimmung sei herabgesetzt, die Schwingungsfähigkeit in oberen Bereichen sei deutlich eingeschränkt. Affektiv sei sie traurig, nach Hilfe suchend, unterschwellig auch wütend, dann jedoch sei wieder Hoffnung spürbar. Sie leide an massiven Schlafstörungen. Psychomotorisch sei sie zwischendurch unruhig und angespannt. Gemäss Bericht leidet die Beschwerdeführerin an einer posttraumatischen Belastungsstörung (ICD-10: F43.1). Als Therapiemassnahme wird der Beginn einer antidepressiven Therapie mit Cipralex, ½ Tablette abends, mit E-7102/2006 einer Verlaufskontrolle in zwei Tagen mit vorgesehener Steigerung der Medikation und nach einer Krisenintervention die Überweisung an Dr. _______, zur psychotherapeutischen Behandlung erwähnt. Im Arztzeugnis von Dr. med. _______, Kinder- und Jugendmedizin FMH, vom 23. Juni 2007 wird bezüglich der Kinder ausgeführt, X._______ leide an rezidivierenden obstruktiven Bronchitiden. Es sei die Diagnose Asthma bronchiale gestellt worden. X._______ inhaliere regelmässig in Zeiten erhöhter Hustentätigkeit. Kontrolluntersuchungen in einer kinderpneumologischen Abteilung seien in regelmässigen Abständen sicher nötig. Bei einer Spracherwerbsstörung sei vorübergehend eine logopädische Behandlung nötig gewesen. Bei Y._______ sei im November 2005 die Adenotomie und Tonsillektomie (Mandeloperation) durchgeführt worden. Im Mai 2004 sei eine Beurteilung an der kinderchirurgischen Klinik _______ wegen einer Hühnerbrust erfolgt. Eine Behandlung sei zu diesem Zeipunkt nicht nötig gewesen. Eine Verlaufskontrolle werde im kommenden August 2007 an der chirurgischen Kinderklinik _______ stattfinden. Bei Z._______ bestünden keine medizinischen Probleme. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Würdigung der eingereichten Arztzeugnisse respektive des ärztlichen Berichts zum Schluss, dass die attestierten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführerin und der Kinder X._______ und Y._______ nicht dergestalt sind, dass deren Behandlung, welche zur Gewährleistung einer menschenwürdigen Existenz notwendig ist, nicht auch in Bosnien und Herzegowina erfolgen kann. Insbesondere ist festzustellen, dass gemäss Bericht vom 6. Juli 2007 vor dem ambulanten Konsilium vom 2. Juli 2007 bei der Beschwerdeführerin W._______ offenbar keine Medikation stattfand und eine allenfalls erforderliche zusätzliche antidepressive Therapie mit Cipralex oder ähnlichen Medikamenten respektive eine psychotherapeutische Behandlung auch im Heimatland, beispielsweise über das sich in der Herkunftsregion befindliche Spital von Tuzla, welches sowohl über die notwendige medizinische Infrastruktur als auch über einen psychiatrischen Dienst verfügt, erfolgen kann. Des Weiteren sind aufgrund der Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts die gesundheitlichen Probleme der Kinder X._______ (rezidivierende obstruktive Bronchitiden, Asthma bronchiale, regelmässige Kontrolluntersuchungen in einer kinderpneumologischen Abteilung) und Y._______ (Hühnerbrust) auch in Bosnien und Herzegowina behandelbar. Die Beschwerdeführer haben in ihrer Beschwerde vom E-7102/2006 17. April 2002 angegeben, sie würden freiwillig nach Hause zurückkehren, wenn sie gesundheitlich einigermassen besser gestellt seien, und sie haben um medizinische Behandlung gebeten. Wie vorstehend ausgeführt, ist eine solche über längere Zeit erfolgt, und eine weitere angemessene Behandlung im Heimtland ist möglich. Was die Finanzierung der allenfalls erforderlichen medizinischen Behandlung respektive der Verlaufskontrollen in Bosnien und Herzegowina anbelangt, besteht für die Beschwerdeführer die Möglichkeit, sich mit Hilfe ihrer Identitätsausweise bei den lokalen Behörden in der Region Tuzla registrieren zu lassen, um so medizinische Hilfe und auch Sozialhilfe zu erhalten (vgl. dazu EMARK 2002 Nr. 12 E. 10b S. 106, EMARK 1999 Nr. 6 E. 6d und e in fine). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführer aufgrund ihres verwandtschaftlichen und sozialen Beziehungsnetzes in A._______ beim Aufbau einer neuen Existenzgrundlage nicht auf sich allein gestellt sein werden und die Möglichkeit haben, medizinische Rückkehrhilfe im Sinne von Art. 93 Abs. 1 Bst. c AsylG zu beantragen. 5.3.3 Bei der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ist der Aspekt des Kindeswohls zu berücksichtigen (vgl. Übereinkommen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes [KRK, SR 0.107]). Gemäss EMARK 2005 Nr. 6 können erschwerte Reintegrationsmöglichkeiten im Heimatstaat infolge einer fortgeschrittenen Assimilierung des Kindes in der Schweiz zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs der ganzen Familie führen. Vorliegend ist festzustellen, dass der fast _______jährige Sohn X._______ im Alter von viereinhalb Jahren und die _______jährige Tochter Y._______ im Alter von zehn Monaten mit ihren Eltern in die Schweiz gelangten; der mittlerweile _______jährige Sohn Z._______ kam in der Schweiz zur Welt. Der Stellungnahme der _______ vom 20. September 2007 kann entnommen werden, dass X._______ und Y._______ die Schule in _______ besuchen. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass der älteste Sohn beinahe _______ Jahre alt ist und bereits seit mehreren Jahren die Schule besucht. Es ist aber auch zu berücksichtigen, dass X._______ die ersten viereinhalb Jahre seines Lebens in Bosnien und Herzegowina verbracht hat, welcher Umstand für die Reintegration in seinem Heimatland förderlich sein wird. Die beiden anderen Kinder sind noch jung (_______ und _______ Jahre alt) und stark von ihren Eltern abhängig. Zu berücksichtigen ist des Weiteren auch, dass die Kinder in Bosnien und E-7102/2006 Herzegowina über ein verwandtschaftliches Beziehungsnetz verfügen, was sich positiv auf die Wiedereingliederung auswirken dürfte. Insgesamt ist im Rahmen einer gesamtheitlichen Beurteilung nicht von einer fortgeschrittenen Assimilierung der Kinder in der Schweiz auszugehen, welche zu übermässig grossen Reintegrationsproblemen im Heimatstaat führt. Somit erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch unter dem Aspekt des Kindeswohls als zumutbar. 5.3.4 Mit der am 1. Januar 2007 in Kraft getretenen Revision des Asylgesetzes vom 16. Dezember 2005 sind die Bestimmungen zur schwerwiegenden persönlichen Notlage (Art. 44 Abs. 3 bis 5 AsylG) aufgehoben worden, weshalb eine diesbezügliche Prüfung entfällt (vgl. Art. 1 der Übergangsbestimmungen zur Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 betreffend Gültigkeit des neuen Rechts für hängige Verfahren). Gemäss Art. 14 Abs. 2 AsylG kann jedoch neu der Wohnkanton bei Vorliegen der im Asylgesetz genannten Voraussetzungen mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen. Will der Kanton von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, so meldet er dies dem Bundesamt unverzüglich (Art. 14 Abs. 3 AsylG). 5.3.5 Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Dokumente (unter anderem Flüchtlingsausweis der Beschwerdeführerin, Videokassette betreffend Srebrenica, Film betreffend Bosnien und Herzegowina) und die Vorbringen auf Beschwerdeebene können aufgrund vorstehender Erwägungen nicht zu einer anderen Beurteilung führen, weshalb es sich erübrigt, auf diese näher einzugehen. Zusammenfassend folgt, dass der Vollzug der Wegweisung als zumutbar zu erachten ist. 5.4 Schliesslich obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 5.5 Insgesamt hat die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1-4 ANAG). 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des BFM im Vollzugspunkt Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sach- E-7102/2006 verhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die auf Fr. 600.-bestimmten Kosten (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173.320.2]) den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE erlassen, weil deren Auferlegung vorliegend als unverhältnismässig erscheint. (Dispositiv nächste Seite) E-7102/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die auf Fr. 600.-- bestimmten Verfahrenskosten werden erlassen. 3. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer (Einschreiben) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; Kopie) - E._______ (Kopie) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Bruno Huber Peter Jaggi Versand: Seite 16

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