Abtei lung V E-7098/2006 {T 0/2} Urteil v o m 1 . November 2007 Richterin Therese Kojic (Vorsitz), Richter Daniel Schmid, Richter Maurice Brodard, Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener. 1. A._______, 2. Ehefrau B._______, und 3. Sohn C._______, Türkei, vertreten durch Herrn Daniel Weber, Fürsprecher, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügung vom 8. November 2002 in Sachen Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7098/2006 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest: A. A.a Die Beschwerdeführerin, eine Kurdin alevitischen Glaubens, verliess ihren Heimatstaat zusammen mit ihrem damals noch minderjährigen Sohn C._______ eigenen Angaben zufolge am 23. August 2001 und reiste am 27. August 2001 in die Schweiz ein, wo sie am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 30. August 2001 wurde sie in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 13. Dezember 2001 wurde sie durch die zuständige kantonale Behörde angehört. Am 4. November 2002 folgte eine ergänzende Befragung durch das Bundesamt. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, seit 1995 sei es bei ihr und ihrer Familie immer wieder zu Belästigungen und Razzien durch die Sicherheitskräfte gekommen. Die Verwandten ihres Ehemannes seien gegen das politische System in der Türkei gewesen. Sie und ihr Ehemann hätten sich politisch nicht betätigt, jedoch Personen aus dem Bekannten- und Freundeskreis ihrer Schwägerin D._______ (N ...) unterstützt und beherbergt. Im Jahre 1995 sei D._______, welche sich gewerkschaftlich betätigt habe, u.a. wegen ihrer Beziehungen zur Marxistisch Leninistischen Kommunistischen Partei (MLKP) festgenommen worden. Ihr ältester Sohn habe wegen seiner gemeinsamen Tätigkeit mit D._______ ins Ausland fliehen müssen. Danach sei auch das Telefon ihrer Familie abgehört worden. Anlässlich einer Razzia im Jahre 1997 seien Bücher und Kassetten beschlagnahmt worden. Nachdem ihre Nichte E._______ (N ...) im Dezember 2000 festgenommen und trotz deren Erklärung, mit der Polizei zusammen zu arbeiten, weggegangen sei, hätten die Sicherheitsbehörden sie und ihre Familie vermehrt belästigt. Zudem sei ihr Sohn C._______ in der Schule schikaniert worden, weshalb sie ihn zu ihren Verwandten nach AA._______ gebracht habe. Sie selber habe sich zusammen mit ihrem Ehemann bis Mai 2001 bei ihrer Schwester in BB._______ aufgehalten. Im Mai 2001, nachdem sie kurz nach Hause habe zurückkehren wollen, um Sachen zu holen, sei sie von Zivilpolizisten mitgenommen, nach ihren Verwandten befragt, geschlagen und mit Stromstössen misshandelt worden. Aus diesen Gründen habe sie sich zusammen mit ihrem Sohn C._______ zur Ausreise entschlossen. E-7098/2006 A.b Der Beschwerdeführer, ein Kurde alevitischen Glaubens, verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am am 7. Mai 2002 und reiste am 13. Mai 2002 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl ersuchte. Am 23. Mai 2002 wurde er in der Empfangsstelle (heute Empfangszentrum) Basel befragt. Am 22. August 2002 folgte die kantonale Anhörung. Der Beschwerdeführer begründete sein Asylgesuch im Wesentlichen damit, er sei nach dem Militärputsch im Jahre 1981 wegen Hilfeleistung und Beherberung während 45 Tagen inhaftiert worden. Wegen der Unterdrückung sei er damals gezwungen gewesen, seine Arbeit in CC._______ aufzugeben und von dort wegzuziehen. Er sei im Jahre 1985 nach DD._______ gezogen, wo er ein Geschäft (...) eröffnet habe. Danach habe er bis 1995 keine grösseren Probleme mehr gehabt. Als Sympathisant habe er die MLKP finanziell unterstützt, deswegen jedoch keine Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Hingegen sei es seit 1995 zu häufigen Kontrollen und Belästigungen gekommen. Sein Geschäft sei durchsucht worden, wobei man Exemplare der Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim sichergestellt habe. Ausserdem sei das Telefon abgehört worden. Seine Schwester D._______ sei im Jahre 1995 und sein Bruder F._______ im Jahre 1996 wegen Unterstützungshandlungen für die MLKP festgenommen worden. Sein ältester Sohn - ein Revolutionär - sei bereits im Jahre 1995 nach Deutschland ausgereist. Im Jahre 1997 habe dieser ihn darum gebeten, eine Person, die aus Deutschland in die Türkei reise, bei sich aufzunehmen. Dieser sei in einen Ausbruch von MLKP- Gefangenen in EE._______ involviert gewesen. Deshalb sei es Mitte Mai 1997 zu einer Hausdurchsuchung gekommen und der Beschwerdeführer sei zu seinen Kontakten befragt worden. Sein Sohn G.______ (N ...) und sein Neffe H._______ (N ...) seien dabei festgenommen und während einer Nacht festgehalten worden. Ende 1999 sei seine Nichte E.______ festgenommen und zur Zusammenarbeit mit der Polizei aufgefordert worden. Aus Angst habe sie zugesagt. Am 19. Dezember 2000 sei die Nichte bei einer Protestkundgebung gegen die Typus F-Gefängnisse festgenommen und nach einer Woche wieder freigelassen worden. Die ganze Familie habe unter grossem Druck gestanden. Man habe sie den Terroristen zugeordnet. Sein jüngster Sohn C._______ sei psychisch sehr angeschlagen gewesen, weshalb er ihn im Februar 2001 nach AA._______ zu seinem Schwiegervater gebracht habe, damit er dort seine Schule absolvieren könne. Er und seine Ehefrau hätten sich bei Verwandten in BB._______ aufgehalten. Er sei schliesslich geschäftlich nach FF._______ gegangen. Später habe er von seinem E-7098/2006 Schwiegervater erfahren, dass seine Frau, welche im zurückgelassenen Haus in DD._______ habe Sachen holen wollen, dort festgenommen und geschlagen worden sei. Deshalb seien seine Ehefrau und sein Sohn C._______ ausgereist. Später habe er erfahren, dass sein Sohn G._______ nach dessen Militärdienst nach DD._______ zurückgekehrt sei und gearbeitet habe. Seine Cousine habe ihn eines Tages angerufen und erzählt, dass G._______ bei einer Plakataktion festgenommen und gefoltert worden und deshalb ausgereist sei. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen ebenfalls zur Ausreise entschlossen. B. Das Bundesamt stellte mit Verfügung vom 8. November 2002, eröffnet am 11. November 2002, fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht und lehnte die Asylgesuche ab. Gleichzeitig ordnete es die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im Wesentlichen damit, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer weder den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingseigenschaft standhalten würden. Den Vollzug der Wegweisung in die Türkei befand die Vorinstanz für zulässig, zumutbar und möglich. C. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2002 an die Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sowie die Gewährung von Asyl. Eventualiter sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig und unzumutbar sei und das Bundesamt anzuweisen, die Beschwerdeführer vorläufig aufzunehmen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege unter Beiordnung des unterzeichnenden Rechtsvertreters als amtlicher Rechtsbeistand ersucht. Im Weiteren wurde um Beizug der Akten und um Einsicht in die Befragungsprotokolle ihres Sohnes G._______ (N ...) ersucht. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen. Gleichzeitig wurden folgende Beweismittel eingereicht: - Asylentscheid des BFF vom 16. Juni 1997 betreffend I._______ - Asylentscheid des BFF vom 28. August 1997 betreffend J._______ E-7098/2006 - fremdsprachige Bestätigung des türkischen Menschenrechtsvereins vom 28. Juni 1996 betreffend D._______ - Asylentscheid des BFF vom 24. Januar 2001 betreffend K._______ - Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt (Asylentscheid) vom 22. Februar 2002 betreffend L._______ - deutscher Reiseausweis von L._______ - Urteil des Verwaltungsgericht Sigmaringen (Asylentscheid) betreffend M._______ - Schreiben von T. & S. vom 3. November 1994 betreffend N._______ - britischer Asylentscheid vom 14. November 1996 betreffend O._______ - britische Reiseausweise von O._______ und P._______ - britischer Asylentscheid vom 11. Januar 1994 betreffend Q._______ - britischer Asylentscheid vom 8. November 1998 betreffend R._______ - drei fremdsprachige Referenzschreiben von S._______, T._______ und U._______ D. Mit verfahrensleitender Verfügung vom 23. Dezember 2002 hiess der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) unter Vorbehalt der Nachreichung einer Fürsorgebestätigung gut, und Fürsprecher Daniel Weber wurde als unentgeltlicher Rechtsbeistand eingesetzt. Gleichzeitig wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, entweder eine Fürsorgebestätigung einzureichen oder einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 600.-- einzuzahlen. Das Gesuch um Akteneinsicht in die Anhörungsprotokolle von G._______ wurde abgewiesen. Ferner wurden die Beschwerdeführer dazu aufgefordert, Übersetzungen der eingereichten drei fremdsprachigen Referenzschreiben einzureichen. Zudem wurde das Gesuch um Einräumung einer Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel und einer Beschwerdeergänzung abgewiesen. E. Am 10. Januar 2003 wurden eine Fürsorgebestätigung sowie deutsche Übersetzungen der Referenzschreiben eingereicht. E-7098/2006 F. Am 10. April 2003 reichte der Rechtsvertreter eine Kostennote ein. G. Mit Zwischenverfügung vom 15. Oktober 2003 hielt der damalige Instruktionsrichter fest, dass das Verfahren der Beschwerdeführer mit demjenigen ihres Sohnes G._______ (N ...) koordiniert werde. H. Die Vorinstanz beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 4. November 2003 die Abweisung der Beschwerde. I. In ihrer Replik vom 5. Dezember 2003 nahmen die Beschwerdeführer dazu Stellung. J. Am 19. September 2004 wurden die Beschwerdeführer vom Grenzwachtposten Basel-Lysbüchel wegen illegaler Ein- und Ausreise mit Ausweis N verzeigt. K. In ihrer ergänzenden Vernehmlassung vom 13. Juni 2006 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage. L. Die Beschwerdeführer nahmen dazu am 30. Juni 2006 Stellung. Gleichzeitig reichte der Rechtsvertreter eine aktualisierte Kostennote ein. M. Im November 2006 wies der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die Beschwerdeführer darauf hin, dass die ARK per 31. Dezember 2006 durch das Bundesverwaltungsgericht ersetzt werde, welches seine Tätigkeit am 1. Januar 2007 in Bern aufnehme und die Beurteilung der in diesem Zeitpunkt bei den Vorgängerorganisationen hängigen Rechtsmittel übernehme. N. Am 11. Dezember 2006 ersuchte das Migrationsamt des Kantons (...) E-7098/2006 unter Hinweis auf zwei Verzeigungen des Grenzwachtpostens Basel- Lysbüchel vom 19. September 2004 und vom 3. Dezember 2006 um prioritäre Behandlung des Beschwerdeverfahrens. O. Mit Schreiben vom 20. Dezember 2006 reichte der Rechtsvertreter die Kopie eines Urteils des (...) vom 5. Dezember 2006 betreffend C._______ und eine aktualisierte Kostennote ein. P. Am 26. April 2007 teilte das Bundesverwaltungsgericht die Übernahme des Beschwerdeverfahrens sowie die Zuständigkeit für das Verfahren mit. Q. Mit Schreiben vom 26. Juni 2007 teilte der Rechtsvertreter unter Beilage eines ärztlichen Berichts von Dr. med. V._______, mit, dass sich die Beschwerdeführerin wegen psychischer Dekompensation in ärztlicher Behandlung befinde. Gleichzeitig wurde um Abschluss des Beschwerdeverfahrens ersucht. R. Am 2. Juli 2007 teilte die nun zuständige Instruktionsrichterin den Beschwerdeführern mit, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren aktuell als prioritär behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). E-7098/2006 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 31. Dezember 2006 bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). Auf die am 1. Januar 2007 bereits hängigen Asylverfahren sind zudem die in diesem Zeitpunkt in Kraft getretenen Bestimmungen der Asylgesetzänderung vom 16. Dezember 2005 (vgl. im Einzelnen AS 2006 4767) anwendbar (Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). E-7098/2006 4. In formeller Hinsicht ist zunächst festzuhalten, dass entsprechend des auf Beschwerdeebene gestellten Antrags die Asylakten N ..., N ..., N ... und N ... beigezogen werden. 5. 5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid vom 8. November 2002 damit, die Vorbringen der Beschwerdeführer seien einerseits unglaubhaft anderseits nicht asylrelevant. So könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme von Verwandten gewisse behördliche Behelligungen erlitten hätten. Jedoch sei angesichts des Vorgehens der türkischen Behörden gegen mutmassliche Mitglieder und Sympathisanten illegaler und anderer Organisationen unrealistisch, dass die Beschwerdeführer während Jahren - abgesehen von Razzien - nie fest- oder mitgenommen worden seien, wenn sie tatsächlich der Unterstützung der MLKP verdächtigt worden wären. Es erscheine konstruiert, dass lediglich die Familie der Beschwerdeführer von den Behörden behelligt worden sei, während zahlreiche weitere Familienangehörige unbehelligt geblieben seien. Weiter sei unwahrscheinlich, dass die Polizei das Telefon der Beschwerdeführer während eines Jahres abgehört oder sich wochenlang in der verlassenen Wohnung der Beschwerdeführer aufgehalten habe, um die Beschwerdeführerin bei ihrer kurzen Rückkehr dort festzunehmen und sie nach einem Tag wieder frei zu lassen. Hätten die Behörden ein derartiges Interesse an Auskünften über den Aufenthaltsort von Verwandten gehabt, hätten sie auch weitere Personen in ihre Ermittlungen mit einbezogen und gegen die Beschwerdeführer ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet. Ferner seien die Schilderungen der Beschwerdeführer zu den erlittenen Verfolgungsmassnahmen nicht hinreichend begründet. Sie hätten auf Fragen des Bundesamtes wiederholt stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben, obwohl von ihnen detaillierte Angaben über ihre Erlebnisse hätten erwartet werden können. Schliesslich bezeichnete die Vorinstanz die weiteren Vorbringen als asylrechtlich nicht beachtlich. So würde die geltend gemachte 45-tägige Haft des Beschwerdeführers im Jahre 1981 bereits über zwanzig Jahre und somit zu weit zurückliegen, um noch als Anlass für diese angesehen werden zu können. Zudem habe der Beschwerdeführer in der Folge bis ins Jahr 1995 keine nennenswerten Schwierigkeiten mit den Behörden gehabt. Es könne zwar nicht ausgeschlossen werden, dass die Be- E-7098/2006 schwerdeführer wegen der politischen und gewerkschaftlichen Aktivitäten von Familienangehörigen Behelligungen seitens der türkischen Behörden erlebt hätten. Diese würden jedoch in ihrer Intensität nicht über die Nachteile hinausgehen, welche weite Teile der Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher Weise treffen könnten. Ferner könnten die Beschwerdeführer auch aus der Tatsache, dass eine Schwester des Beschwerdeführers in der Schweiz als Flüchtling anerkannt worden sei, für sich selbst keine Asylrelevanz herleiten. Sie hätten sich politisch nicht betätigt, respektive die Behörden hätten davon keine Kenntnis gehabt. Dass sie Sympathien für linke Gruppierungen hätten, genüge nicht, um eine begründete Furcht vor einer künftigen Verfolgung anzunehmen. Ausserdem seien die Beschwerdeführer nicht in exponierter Stellung für eine Organisation oder Partei tätig gewesen. Da die Beschwerdeführer - mit Ausnahme des Ereignisses anfangs der 1980er Jahre - nie angeklagt worden seien, könne davon ausgegangen werden, dass die Behörden keine konkreten Verfolgungsabsichten gehabt hätten. Ausserdem würden mehrere Familienangehörige nach wie vor in der Türkei leben. 5.2 In der Rechtsmitteleingabe wird dazu eingewendet, in der angefochtenen Verfügung seien zwei traumatische Ereignisse - Brandanschlag auf das Geschäft im Jahre 1979 und der ungewollte Wegzug des Beschwerdeführers aus GG._______ - nicht berücksichtigt worden. Weiter sei zu erwähnen, dass mehrere Verwandte der Beschwerdeführer in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien als Flüchtlinge anerkannt worden seien. Die Gefährdungssituation der Familie ABC._______ werde durch drei Personen bestätigt (Zeugenantrag). Die Vorinstanz habe die Reflexverfolgung zu Unrecht nicht geprüft, obwohl die Beschwerdeführer wiederholt darauf hingewiesen hätten. Die Beschwerdeführer hätten begründete Furcht vor einer Wiederholung staatlicher Verfolgungsmassnahmen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz seien ihre Vorbringen weder stereotyp noch vage oder ausweichend ausgefallen. Die erlittenen Benachteiligungen aus den Jahren 1979 und 1981 seien traumatisch und würden weiterhin bedrohlich wirken. Die Beschwerdeführer reichten auf Beschwerdeebene verschiedene Beweismittel zu den Akten (siehe vorne Bst. C). In den Referenzschreiben von drei Bekannten der Beschwerdeführer wird bestätigt, dass die Familie ABC._______ wegen ihrer politischen Gesinnung von den türkischen Behörden unterdrückt worden sei. E-7098/2006 Aus den eingereichten Unterlagen von im Ausland lebenden Verwandten und den beigezogenen Akten N ..., N ..., N ... und N ... geht hervor, dass zahlreiche Personen aus dem näheren Verwandtschaftskreis der Beschwerdeführer seit 1994 in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien als Flüchtlinge anerkannt worden sind. 5.3 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Vernehmlassung auf den Standpunkt, vorliegend könne nicht von einer klassischen Sippen- beziehungsweise Reflexverfolgung gesprochen werden. Der Zweck einer Reflexverfolgung liege darin, Informationen über die effektiv gesuchte Person zu erlangen oder Geständnisse von Inhaftierten zu erzwingen. Es sei zumindest eine gewisse Exponierung des Reflexverfolgten - ein nicht unbedeutendes politisches Engagement für illegale politische Organisatonen oder die Mitgliedschaft bei einer solchen - erforderlich. In der Türkei bestünde für Familienangehörige von politisch Verfolgten oder anderweitig gesuchten Personen ein erhöhtes Risiko, von den Sicherheitsbehörden behelligt zu werden. Im vorliegenden Fall hätte sich die geltend gemachte Reflexverfolgung vor der Ausreise zeigen müssen. Eine solche hätten die Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Sie seien auch nicht politisch tätig gewesen respektive die Behörden hätten keine Kenntnis davon gehabt. Zudem hätten sie nie geltend gemacht, wegen der in der Beschwerde erwähnten Verwandten irgendwelche Nachteile erlitten zu haben. Die Beschwerdeführer könnten aus dem Umstand, dass mehrere Verwandte in verschiedenen Ländern als Flüchtlinge anerkannt worden seien, für ihre Person nichts ableiten. Schliesslich würden mehrere Familienangehörige der Beschwerdeführerin ohne Schwierigkeiten weiterhin in der Türkei leben. Im Übrigen habe der Sohn M._______ in Deutschland nicht Asyl erhalten, sondern habe sich durch subjektive Nachfluchtgründe ein Bleiberecht geschaffen. Ausserdem finde in der Beschwerdeschrift bezüglich der vorhandenen Ungereimtheiten keine ausgewogene Auseinandersetzung statt. Schliesslich habe die Beschwerdeführerin in der Empfangsstelle angegeben, mit keiner Organisation etwas zu tun gehabt zu haben, und in ihrer Verwandtschaft sei nie jemand direkt politisch tätig gewesen. 5.4 In ihrer Replik bekräftigen die Beschwerdeführer ihre Ansicht, wonach sie einer Reflexverfolgung ausgesetzt seien. Die Vorinstanz habe eine drohende Reflexverfolgung deshalb verneint, weil in der Türkei mehrere Verwandte wohnhaft seien, welche keine Schwierigkeiten mit E-7098/2006 den Behörden gehabt hätten. Die Vorinstanz verkenne jedoch die Tatsache, dass es sich dabei um die Verwandten der Beschwerdeführerin handle. Aus den Akten gehe deutlich hervor, dass die Reflexverfolgung von der Familie des Beschwerdeführers ausgehe. Es treffe zwar zu, dass dem Sohn M._______ in Deutschland nicht Asyl gewährt worden sei. Vom Staat anerkannte subjektive Nachfluchtgründe würden jedoch eine Gefährdung im Falle einer Rückkehr belegen. 5.5 Mit Eingabe vom 30. Juni 2006 teilten die Beschwerdeführer mit, ihr Sohn C._______ habe in der Schweiz an einer Demonstration teilgenommen und die Zeitung Atilim verteilt. Deshalb sei er von einem Mitarbeiter der türkischen Botschaft bedroht worden. 5.6 Am 20. Dezember 2006 wiesen die Beschwerdeführer auf ein Urteil des (...) hin, aus dem hervorgehe, dass der Sohn C._______ mitverantwortlich für die Organisation einer antitürkischen Demonstration in (...) vom 8. April 2006 gewesen sei. 5.7 In einer weiteren Eingabe vom 26. Juni 2007 wurde betreffend die Beschwerdeführerin ein Arztzeugnis von Dr. med. V._______, vom 25. Juni 2007 eingereicht. Darin wird der Beschwerdeführerin eine psychische Dekompensation attestiert. Dies sei auf die ungewisse Lebenssituation zurückzuführen. Die Beschwerdeführerin sei deshalb in regelmässiger ambulanter Behandlung. 6. 6.1 Aufgrund der Darlegungen der Beschwerdeführer und der weiteren Abklärungen (Beizug der Asylakten von mehreren Verwandten) ist im Wesentlichen von folgendem, glaubhaft gemachten Sachverhalt auszugehen: Der Beschwerdeführer und einige seiner Verwandten sympathisierten seit den 70er Jahren mit der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung. Im Jahre 1979 wurde er als (...) in die Provinzstadt GG._______ geschickt, wo hauptsächlich Faschisten gelebt hätten. Die Geschäfte der Familie in HH._______ wurden damals in Brand gesteckt (vgl. Akte A7, S. 4). Der Beschwerdeführer wurde nach dem Militärputsch im Jahre 1981 wegen Hilfeleistung und Beherbergung von Revolutionären während 45 Tagen inhaftiert. Im Jahre 1985 zogen die Beschwerdeführer und ihre Familie nach DD._______, wo sie ein Geschäft eröffneten und bis ins Jahr 1995 keine Probleme mit den Behörden hatten. Diese Ereignisse wurden von der Vorinstanz mangels fehlendem Kausalzusammenhang zu der Jahre später E-7098/2006 erfolgten Ausreise als asylrechtlich irrelevant bezeichnet. Die von den Beschwerdeführern für den Zeitraum von 1995 bis zur Ausreise geltend gemachten Behelligungen und Schikanen seitens der türkischen Sicherheitsbehörden erachtete die Vorinstanz demgegenüber als unglaubhaft. Zudem verneinte sie eine drohende Reflexverfolgung wegen der Verwandten der Beschwerdeführer, zumal die Beschwerdeführer keine eigene politische Tätigkeit vorgebracht respektive glaubhaft gemacht hätten und mehrere Verwandte der Beschwerdeführerin weiterhin in der Türkei wohnten, ohne dass sie Schwierigkeiten mit den türkischen Behörden hätten. Nachfolgend ist vorerst auf die Frage der Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer für den Zeitraum zwischen der Festnahme der Schwester des Beschwerdeführers D._______ im Jahre 1995 und ihrer Ausreise einzugehen. 6.2 Grundsätzlich sind Vorbringen dann glaubhaft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesentlichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen. Darüber hinaus muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (vgl. Art. 7 Abs. 3 AsylG), aber auch dann, wenn sie wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner - im Gegensatz zum strikten Beweis - ein reduziertes Beweismass und lässt durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen der gesuchstellenden Person. Eine Behauptung gilt bereits als glaubhaft gemacht, wenn die Richter von ihrer Wahrheit nicht völlig überzeugt sind, sie aber überwiegend für wahr halten, obwohl nicht alle Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber in Würdigung der gesamten Aspekte wesentliche und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhaltsdarstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung, ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung sprechen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzustellen (vgl. Entscheide und Mitteilungen E-7098/2006 der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1994 Nr. 5 E. 3c S. 43 f.; 1996 Nr. 28 E. 3a S. 270; 2005 Nr. 21 E. 6.1. S. 190 f.; WALTER KÄLIN, Grundriss des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M., S. 304 ff.). An den genannten Kriterien ist nach wie vor festzuhalten, zumal die Rechtslage diesbezüglich keine Änderung erfahren hat. 6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann sich der Auffassung der Vorinstanz, wonach die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen seit 1995 bis zu ihrer Ausreise unglaubhaft ausgefallen seien, nicht anschliessen. Wie vom BFM angeführt, kann nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass die Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Festnahme von Verwandten (des Beschwerdeführers) gewissen Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden ausgesetzt waren. Die Beschwerdeführer haben sich zwar nicht als Mitglieder einer politischen Organisation bezeichnet, jedoch haben sie bereits für die früheren Jahre Sympathien für linksorientierte Gruppierungen, später für die MLKP eingeräumt. Dabei haben sie sich offenbar nicht in dem Mass exponiert, wie dies ihre Verwandten getan haben. Vielmehr bezeichneten sie sich als blosse Sympathisanten der kurdischen Unabhängigkeitsbewegung, wobei sie für diese Hilfeleistungen erbracht hätten. So gab der Beschwerdeführer beispielsweise an, er habe im Auftrag seines in Deutschland wohnhaften Sohnes eine Person bei sich beherbergt, welche als Mitglied der MLKP mitverantwortlich für den Gefängnisausbruch von EE._______ im Jahre 1997 gewesen sei (vgl. A7, S. 5 und A11, S. 5). Schliesslich kam es im Zusammenhang mit der Suche nach den geflüchteten Häftlingen zu einer Hausdurchsuchung. Dabei wurden bei den Beschwerdeführern Ausgaben der legalen Zeitungen Özgür Gençlik und Atilim - beides der MLKP nahe stehende kommunistische Publikationen - beschlagnahmt. Interessant ist an dieser Stelle zu bemerken, dass es zu derselben Zeit mehrmals zu Presseverboten der Atilim gekommen war, da diese u.a. Propaganda für die MLKP betrieben habe. Zudem kam es bei dieser Hausdurchsuchung - entgegen den Äusserungen der Vorinstanz - zu einer Festnahme. So wurden nämlich der Sohn G._______ gemäss übereinstimmenden Aussagen der Beschwerdeführer sowie ein Neffe festgenommen und dabei geschlagen und gefoltert. Diese behördlichen Untersuchungen und die Festnahme standen offensichtlich im Zusammenhang mit der Suche nach den geflüchteten Häftlingen, bei denen es sich u.a. um Personen handelte, welche sich zusammen mit der E-7098/2006 Schwester des Beschwerdeführers D._______ sowie des in Deutschland wohnhaften Sohnes für die MLKP politisch betätigt hatten. Die geschilderten Belästigungen, Schikanen und Razzien zwischen 1995 und Ende 1997 lassen sich denn auch in die Zeit einordnen, in der es verschiedenen Berichten zufolge zu Festnahmen von MLKP-Aktivisten, darunter mehrerer Verwandter des Beschwerdeführers gekommen ist, wobei wie hievor erwähnt mehrere Presseverbote gegen die Zeitung Atilim ausgesprochen worden waren. Die Vorinstanz hat denn auch die Festnahme des Sohnes G._______ in dessen Asylverfahren nicht in Frage gestellt, ihr jedoch die Asylrelevanz abgesprochen. Auch wenn diese Ereignisse bereits mehrere Jahre zurückliegen, so sind daraus weitere Hinweise auf die Schwierigkeiten zu entnehmen, denen die Beschwerdeführer seit 1995 wegen der zum Teil im Ausland weiterhin für die MLKP politisch aktiven zahlreichen Verwandten ausgesetzt waren. Offenbar geriet die ganze Familie deswegen wiederholt unter Druck. Vor diesem Hintergrund ist auch nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin im Mai 2001 bei einer Rückkehr in ihr Haus in DD._______ von Sicherheitsleuten angehalten, nach Verwandten gefragt und geschlagen worden ist. Diesbezüglich können den Aussagen der Beschwerdeführerin auch keine wesentlichen Widersprüche entnommen werden (vgl. A1, S. 5; A5, S. 4 f.). Das Bundesverwaltungsgericht teilt zudem die Meinung der Vorinstanz nicht, wonach die Beschwerdeführer wiederholt stereotype, vage und ausweichende Antworten gegeben und keine detaillierten Angaben gemacht hätten. Vielmehr enthalten die Ausführungen der Beschwerdeführer zu ihrer politischen Einstellung und dem von ihnen Erlebten zahlreiche Realkennzeichen und machen den Eindruck von tatsächlich Erlebtem. Jedenfalls lassen die wenigen von der Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten und vagen Aussagen wie beispielsweise das fehlende Wissen der Beschwerdeführerin über ein allfälliges politisches Engagement ihres Ehemannes und ihres Sohnes G._______, oder das Unwissen des Beschwerdeführers über die Gründe des behördlichen Interesses im Jahre 2001 nicht auf die generelle Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen schliessen (vgl. A1, S. 5; A5, S. 7; A14, S. 4). Vielmehr entsteht aufgrund des Aussageverhaltens der Beschwerdeführer der Eindruck, dass sie ihr Engagement sowie die Behelligungen durch die türkischen Behörden ohne Übertreibungen dargestellt haben. Ferner erscheint der Umstand, wonach die Verwandten der Beschwerdeführerin weiterhin unbehelligt in der Türkei wohnen, nachvollziehbar. Die Beschwerdeführerin erklärte dies damit, dass sich ihre eigenen Verwandten mit dem politischen System in der Türkei identifizie- E-7098/2006 ren könnten. Schwierigkeiten hätten sie jedoch wegen der politischen Einstellung der Verwandten ihres Ehemannes gehabt (vgl. Akte A14. S. 2). Schliesslich kann aus den auf Beschwerdeebene beigezogenen Asylverfahrensakten der Verwandten der Beschwerdeführer sowie aus weiteren Unterlagen entnommen werden, dass die Familie der Beschwerdeführer offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war. Diesbezüglich ist festzustellen, dass sich mehrere Angehörige des näheren und weiteren Familienverbandes des Beschwerdeführers mit zum grossen Teil gleichen Familiennamen in der Türkei als aktive Mitglieder beziehungsweise Sympathisanten der illegalen, linksextremistischen MLKP exponiert haben. Dies ergibt sich insbesondere aus den vom Bundesverwaltungsgericht antragsgemäss sowie von Amtes wegen beigezogenen Asylverfahrensakten N ..., N ..., N ... (mit zahlreichen Hinweisen zu politisch tätigen Verwandten), N ... und N .... Aus den Unterlagen geht ferner hervor, dass es bereits anfangs der 90er-Jahre zu Inhaftierungen von Verwandten der Beschwerdeführer wegen politischer Aktivitäten gekommen ist. In der Folge ist mehreren Geschwistern und Cousins des Beschwerdeführers in der Schweiz, in Deutschland und in Grossbritannien Asyl gewährt worden. Ausserdem wurde verschiedenen Verwandten wegen exilpolitischen Tätigkeiten für die MLKP die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Insgesamt ist vor diesem Hintergrund nicht auszuschliessen, dass sich die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Schwierigkeiten und Schikanen für die Zeit von 1995 bis 2001 tatsächlich zugetragen haben. Dabei spielt die politisch eher untergeordnete Tätigkeit der Beschwerdeführer eine weniger bedeutende Rolle. 6.4 6.4.1 Die Türkei hat seit 2001 eine Reihe von Reformen durchgeführt, die dem Ziel dienen sollen, die Voraussetzungen für eine Aufnahme in die Europäische Union (EU) zu erfüllen. Insgesamt stellen die eingeleiteten umfassenden Rechtsreformen in rechtsstaatlicher Hinsicht einen Fortschritt dar. Entscheidend ist jedoch, dass im heutigen Zeitpunkt nach wie vor nicht absehbar ist, inwiefern diese Verbesserung der Rechtslage auch einen massgeblichen Einfluss auf die Praxis der das Recht anwendenden Behörden haben wird. Auf einen allgemein noch E-7098/2006 nicht stattgefundenen behördlichen Bewusstseinswandel lässt jedoch vor allem auch die Tatsache schliessen, dass die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin mit grosser Härte gegen Mitglieder kurdischer Parteien und Organisationen respektive linksextreme Gruppierungen vorgehen, die wie die PKK und ihre Nachfolgeorganisationen als staatsgefährdend eingestuft werden. Ganz allgemein lässt sich feststellen, dass Funktionäre und aktive Mitglieder entsprechender Organisationen nach wie vor in besonderer Weise gefährdet sind, in das Blickfeld der Sicherheitskräfte zu geraten und in deren Gewahrsam misshandelt und gefoltert zu werden, wenn sie sich für die Belange der kurdischen Bevölkerung respektive ihrer Organisationen einsetzen. Folter ist weiterhin so verbreitet, dass von einer eigentlichen behördlichen Praxis gesprochen werden muss, wobei sich in letzter Zeit die Berichte darüber mehren, dass zunehmend ausserhalb von Polizeiposten gefoltert wird und verstärkt Foltermethoden angewandt werden, die keine körperlichen Spuren hinterlassen (vgl. dazu EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.1. f. S. 195 ff.). Insgesamt stellt sich auch gemäss aktuellen Berichten verschiedener internationaler Organisationen und Presseberichten die Lage in der Türkei trotz rechtlicher Verbesserungen in der Praxis weiterhin problematisch dar. So werden die Bemühungen der türkischen Regierung zur Umsetzung von Reformen durch reformfeindliche Kräfte innerhalb der Legislative, der Polizei und der Armee behindert. Das EU-Parlament hat der Türkei unlängst unbefriedigende Fortschritte bei der Umsetzung der Reformen angelastet (NZZ vom 27. und 29. September 2006). Schliesslich hat sich auch die Situation im Südosten des Landes weiter zugespitzt. So weckten kurdischen Extremisten zugeschriebene Bombenanschläge in der Türkei vermehrt Terrorangst. In diesem Zusammenhang drohte der türkische Generalstabschef Büyükanit Mitte Februar 2007 mit einem Militärschlag. In den letzten Wochen sind schliesslich mehrmals Artilleriegeschosse in kurdischen Dörfern entlang der kurdisch-irakischen Grenze eingeschlagen. Der Gourverneur der Provinz Arbil warnte die Türkei vor einem Einmarsch. Die seit einiger Zeit schwelenden Spannungen entlang der kurdisch-irakischen Grenze könnten jederzeit in eine offene Konfrontation mit dem Nordirak münden. 6.4.2 Das im Juli 2006 in Kraft getretene verschärfte Antiterrorgesetz (ATG) enthält problematische Bestimmungen bezüglich Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit. Es kann wegen Teilnahme an Demonstrationen und Protestkundgebungen sowie in Presseerzeugnissen geäusserten Meinungen zu Verfahrenseröffnungen kommen. E-7098/2006 Friedliche Meinungsäusserungen können im Rahmen dieses Gesetzes bereits als terroristische Handlungen interpretiert und bestraft werden. Seit dem 26. September 2006 mussten sich 56 kurdische Bürgermeister aus dem Südosten des Landes in Diyarbakir vor Gericht wegen angeblicher Unterstützung der PKK verantworten. Die Staatsanwaltschaft forderte für fast alle Angeklagten Haftstrafen bis zu 15 Jahren. Die zuständige EU-Kommission stellte entsprechend ihrem am 8. November 2006 publik gemachten Bericht weiterhin Defizite bei den Grundrechten in der Türkei fest und drohte der Türkei im Zusammenhang mit der Zypernfrage mit Sanktionen (vgl. NZZ vom 30. November 2006). Es werden tendenziell wieder mehr Strafverfahren eröffnet, welche häufig entweder nach kurzer Zeit eingestellt oder noch länger als früher hinausgezögert werden. Auch kommt es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen, und die zulässige Dauer der Untersuchungshaft soll oft überschritten werden. Trotz der Verbesserung in der türkischen Gesetzgebung werden die Verantwortlichen für staatliche Folter, Misshandlung, "Verschwindenlassen" und Tötungen in der Türkei nicht zur Rechenschaft gezogen (vgl. UK Home Office, Country of Origin Information Report on Turkey, April 2006, Abschnitt 6 [Human Rights] mit weiteren Hinweisen; Amnesty International report on Turkey 2007, Mai 2007; Country Report 2007, Freedom House, Juli 2007; "The Entrenched Culture of Impunity must end", Amnesty International, Juli 2007; vgl. auch EMARK 2005 Nr. 21 E. 10.2.). Ob die am 28. August 2007 erfolgte Wahl von Abdullah Gül zum türkischen Staatspräsidenten die Reformen zu begünstigen vermag bleibt vorerst abzuwarten. 6.5 Die Beschwerdeführer wie auch ein grosser Teil der politisch aktiven Verwandten des Beschwerdeführers stammen aus HH._______. Wie oben stehend ausgeführt sind mehrere Verwandte in der Vergangenheit wegen illegaler politischer Tätigkeiten für die links extremistische MLKP wiederholt in Konflikt mit den Behörden geraten und dabei verschiedenen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt worden. In der Folge haben mehrere unter ihnen in Grossbritannien, Deutschland und in der Schweiz Asyl erhalten. Weitere Verwandte sind wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit für die MLKP in Deutschland und in der Schweiz als Flüchtlinge vorläufig aufgenommen worden. Schliesslich kann den Akten entnommen werden, dass die Beschwerdeführer ebenfalls Kontakte zur MLKP in der Schweiz sowie in Deutschland pflegen. Dabei sind die Beschwerdeführer und ihr Sohn G._______ (N ...) seit 2004 wiederholt unter anderem in Begleitung des Schwagers J._______, der ebenfalls in der Türkei wegen politischen Aktivitäten für die MLKP E-7098/2006 Benachteiligungen ausgesetzt war und in der Schweiz Asyl erhalten hat - illegal nach Deutschland gereist, um an Anlässen der MLKP teilzunehmen. Zudem hat sich auch der Sohn C._______ an einer antitürkischen Demonstration in (...) am 8. April 2006 politisch betätigt. Vor diesem Hintergrund kann als erstellt gelten, dass die Familie der Beschwerdeführer (nicht aber der Verwandten der Beschwerdeführerin) offensichtlich einer erhöhten Aufmerksamkeit der türkischen Sicherheitskräfte ausgesetzt war respektive weiterhin ist. In diesem Sinne sind die von den Beschwerdeführern vorgebrachten Behelligungen, denen sie ausgesetzt waren, als realistisch einzustufen und damit als glaubhaft zu werten. Selbst wenn diese Benachteiligungen die nach Art. 3 AsylG geforderte Intensität nicht erreicht haben, wird die familiäre Vorgeschichte der Beschwerdeführer, ihre Verbindung zu Kreisen der MLKP sowie ihr eigenes exilpolitisches Engagement bereits genügen, um die Aufmerksamkeit der Sicherheitskräfte weiterhin zu erregen. 6.6 6.6.1 Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführer begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen haben. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich - aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise - mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich - auch aus heutiger Sicht - mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Dabei genügt es nicht, dass diese Furcht lediglich mit Vorkommnissen oder Umständen, die sich früher oder später möglicherweise ereignen könnten, begründet wird. Ob in einem bestimmten Fall eine solche Wahrscheinlichkeit besteht, ist aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu beurteilen. Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dennoch ist für die Bestimmung der begründeten Furcht nicht allein massgebend, was ein hypothetischer Durchschnittsmensch in derselben Situation empfinden würde. Diese rein objektive Betrachtungsweise ist zusätzlich durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für E-7098/2006 eine ausgeprägtere (subjektive) Furcht. Die subjektive Furcht ist diesfalls bereits dann begründet, wenn sie zwar diejenige eines in der gleichen Situation befindlichen Durchschnittsmenschen übersteigt, aber trotzdem nachvollziehbar bleibt (vgl. EMARK 2004 Nr. 1 E. 6a S. 9, mit weiteren Hinweisen, 2005 Nr. 21 E.7.1. ff. S. 193 ff.; WALTER KÄLIN, a.a.O., S. 143 ff.). 6.6.2 Die erlittene Verfolgung beziehungsweise die begründete Furcht vor künftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheids noch aktuell sein (EMARK 1996 Nr. 29 E. 2b S. 277; 1995 Nr. 5 E. 6a S. 43). 6.6.3 Im Übrigen muss feststehen, dass die von einer Verfolgung bedrohte asylsuchende Person über keine innerstaatliche Fluchtalternative verfügt (vgl. hinten, Ziffer 6.9). 6.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht in Übereinstimmung mit der bisherigen Praxis der ARK ungeachtet der jüngsten Rechtsreformen im Hinblick auf eine Aufnahme in die Europäische Union davon aus, dass zum heutigen Zeitpunkt in der Türkei die Gefahr allfälliger Repressalien gegen Familienangehörige mutmasslicher Aktivisten der PKK (beziehungsweise einer ihrer Nachfolgeorganisationen) oder anderer von den Behörden als separatistisch eingestufter kurdischer Gruppierungen, zu welchen auch die MLKP zählt, die als so genannte Reflexverfolgung flüchtlingsrechtlich erheblich im Sinne von Art. 3 AsylG sein können, weiterhin nicht ausgeschlossen werden können (vgl. EMARK 2005 Nr. 21). Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist gemäss der auch heute noch gültigen Praxis der ARK vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfolgten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (vgl. EMARK 1994 Nr. 5 E. 3h S. 47 f. und EMARK 1994 Nr. 17 E. 3b S. 136 f.; vgl. auch EMARK 1993 Nr. 6 E. 3b und 4 S. 36 ff.). Besonders betroffen sind nahe Familienangehörige von links extremistischen Aktivisten, wobei das weitere familiäre Umfeld und die Herkunft aus einem Dorf, E-7098/2006 das in der Vergangenheit einschlägig bekannt geworden ist, das Reflexverfolgungsrisiko erhöhen. Ein eigenes politisches Engagement des Betroffenen ist nicht Voraussetzung, vermag indessen die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung zu erhöhen. Es muss jedoch aufgrund der Umstände des Einzelfalls ermittelt werden, ob die Furcht vor Verfolgung begründet ist. 6.8 Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass türkische Staatsbürger bei einer Einreise in die Türkei routinemässig überprüft werden, insbesondere wenn sie sich eine längere Zeit im Ausland aufgehalten haben oder illegal ausgereist sind. Dabei haben insbesondere Rückkehrer, die wie die Beschwerdeführer mit linkslastigen Kreisen in Verbindung gebracht werden, mit einer erhöhten Gefährdung zu rechnen. So ist davon auszugehen, dass der türkischen Grenzpolizei bei der Wiedereinreise abgewiesener Asylsuchender die Tatsache der Asylgesuchseinreichung im Ausland in der Regel nicht verborgen bleibt und dies wiederum eine Routinekontrolle mit eingehender Befragung zur Folge hat (vgl. wiederum EMARK 2005 Nr. 21 E. 11.2, S. 202). Dabei müssen die Beschwerdeführer damit rechnen, bei der Einreise in die Türkei oder auch im Rahmen einer häufig vorkommenden Routinekontrolle irgendwo im Land auf ein gesteigertes Verhörinteresse zu stossen. Angesichts der allgemein bekannten Tatsache, dass der türkische Geheimdienst MIT die Bewegungen illegaler politischer Parteien und entsprechende Exilaktivitäten türkischer Staatsangehöriger auch im Ausland beobachtet, werden die türkischen Behörden mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgehen, dass die Beschwerdeführer während ihres Auslandaufenthaltes in Kontakt zu ihren zahlreichen Verwandten, welche den türkischen Behörden als politisch missliebige Aktivisten bekannt sind, gestanden sind, wobei auch ihr eigenes exilpolitisches Engagement bekannt sein dürfte. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte den Beschwerdeführern gegenüber ein Interesse daran haben, sie über ihre in die Schweiz geflüchteten Angehörigen zu befragen und sie entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihnen Informationen über deren vergangenes sowie ihr eigenes exilpolitisches Engagement zu erhalten. Aufgrund dieser Überlegungen ist die Furcht der Beschwerdeführer, bei einer Rückkehr in die Türkei mit Massnahmen rechnen zu müssen, die einen unerträglichen psychischen Druck im Sinne von Art. 3 Abs. 2 AsylG bewirken, als begründet im Sinne von Art. 3 Abs. 1 AsylG zu erachten. E-7098/2006 6.9 Da die befürchteten Nachteile im Übrigen von den türkischen Sicherheitskräften ausgehen, welche auf dem ganzen Territorium der Türkei die Staatsmacht repräsentieren, ist im vorliegenden Fall auch nicht vom Bestehen einer sicheren innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen. Es besteht ein nicht abschätzbares Risiko, dass die Beschwerdeführer bereits bei der Einreise aufgrund der oben dargelegten Situation mit massiven behördlichen Beeinträchtigungen zu rechnen hätten. Zusammenfassend und unter Anwendung der beweiserleichternden Grundsätze bei Gefahr von Reflexverfolgung kann somit festgehalten werden, dass die Furcht der Beschwerdeführer, in der Türkei ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt zu sein, begründet ist. Die Beschwerdeführer sind als Flüchtlinge anzuerkennen und es ist ihnen - da den Akten nichts zu entnehmen ist, das Anhaltspunkte für die Annahme allfälliger Asylausschlussgründe liefern würde - Asyl zu gewähren. 7. Schliesslich können angesichts der vorstehend geschilderten Umstände auch asylrechtlich relevante Behelligungen gegenüber dem Sohn C._______ nicht ausgeschlossen werden, zumal dieser unterdessen ein Alter erreicht hat, in dem er für die türkischen Behörden "interessant" erscheint. Insbesondere dürften die türkischen Sicherheitskräfte auch ihm gegenüber ein Interesse daran haben, ihn über seine Angehörigen zu befragen und entsprechend unter Druck zu setzen, um von ihm Informationen über deren vergangenes und gegenwärtiges (exilpolitisches) Engagement zu erhalten, zumal er selber im Jahre 2006 ebenfalls exilpolitisch in Erscheinung getreten ist (vgl. Ziff. 5.5). Demnach hat auch C._______ in eigener Person begründete Furcht vor künftiger Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG, weshalb seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihm � zufolge Fehlens von Hinweisen auf das Vorliegen entsprechender Ausschlussgründe � Asyl zu gewähren ist. 8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). 8.2 Der obsiegenden Partei ist für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 7 des Reglementes über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE, SR 173 320.2]). E-7098/2006 Der Rechtsvertreter weist in seiner Kostennote vom 20. Dezember 2006 für das vorliegende Beschwerdeverfahren einen Aufwand von 17,5 Stunden (à Fr. 200.--) sowie Auslagen von Fr. 164.40 aus. Dieser Aufwand ist angesichts des relativ umfangreichen Dossiers als angemessen zu bezeichnen und vollumfänglich zu berücksichtigen. Unter Berücksichtigung der seither erfolgten kurzen Eingaben ist die Parteientschädigung auf Fr. 4'000.-- (inkl. Mehrwertsteuer) festzusetzen. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird dadurch gegenstandslos. (Dispositiv nächste Seite) E-7098/2006 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des BFM vom 8. November 2002 wird aufgehoben und das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern in der Schweiz Asyl zu gewähren. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführern eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 4'000.-- auszurichten. Der Anspruch auf das amtliche Honorar wird damit gegenstandslos. 5. Dieses Urteil geht an: - die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführer (eingeschrieben) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (BFM, Ref.-Nr. N_______ in Kopie) - Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin: Therese Kojic Alexandra Püntener Versand: Seite 24