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Bundesverwaltungsgericht 25.07.2018 E-7081/2017

25 luglio 2018·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,704 parole·~19 min·6

Riassunto

Vollzug der Wegweisung | Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7081/2017

Urteil v o m 2 5 . Juli 2018 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Barbara Balmelli, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiberin Martina Stark.

Parteien

A._______, geboren am (…), Eritrea, amtlich verbeiständet durch MLaw Livia Kunz, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Vollzug der Wegweisung; Verfügung des SEM vom 16. November 2017

E-7081/2017 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat Eritrea eigenen Angaben zufolge im Oktober 2014 in Richtung Äthiopien. Nach einem einwöchigen Aufenthalt im Flüchtlingslager B._______ sei er in den Sudan gereist und dort während acht Monaten in Khartum verblieben, von wo aus er schliesslich via Libyen und Italien am 13. Juli 2015 in die Schweiz gelangt sei und um Asyl nachgesucht habe. Am 22. Juli 2015 fand eine verkürzte Befragung zur Person (BzP) statt. B. Am 7. Oktober 2015 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das zuvor eröffnete Dublin-Verfahren beendet und sein Asylgesuch deshalb in der Schweiz geprüft werde. C. Anlässlich der Anhörung zu den Asylgründen vom 1. Februar 2017 gab der Beschwerdeführer an, er habe seinen Heimatstaat verlassen, weil er Schwierigkeiten bekommen habe, nachdem er wegen der Festnahme seines Vaters die Schule im Jahr 2010 abgebrochen habe. Seiner Mutter sei es damals gesundheitlich schlecht gegangen, weshalb er seine Familie habe unterstützen wollen, indem er sich um die Tiere gekümmert habe. Da er aber in der Folge gesucht worden sei, habe er sich gezwungenermassen nicht mehr zu Hause habe aufhalten können. Er sei aber dennoch zweimal in seinem Versteck ausfindig gemacht und von Soldaten geschlagen respektive mit einem Stock beworfen worden. Danach habe er nicht mehr in Ruhe leben können, woraufhin er sich zur Ausreise entschlossen habe. Abgesehen von diesen beiden Zwischenfällen habe er den heimatlichen Behörden keinen Kontakt gehabt, weil er nie in den Militärdienst eingerückt sei. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die Identitätskarte seines Vaters, ein Ausweisdokument seiner Mutter sowie seinen Taufschein zu den Akten. D. Mit Verfügung vom 16. November 2017 – eröffnet am 17. November 2017 – lehnte das SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Wegweisungsvollzug an.

E-7081/2017 E. Gegen diese Verfügung erhob der – damals noch nicht vertretene – Beschwerdeführer am 14. Dezember 2017 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die vorläufige Aufnahme in der Schweiz. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses. Zur Untermauerung seiner Vorbringen legte der Beschwerdeführer weitere Beweismittel ins Recht (Schulzeugnisse, Student’s Admission Card, Student ID Card). F. Das Bundesverwaltungsgericht bestätige dem Beschwerdeführer am 20. Dezember 2017 den Eingang seiner Beschwerde. G. Der Instruktionsrichter stellte mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 fest, dass den Beschwerdeanträgen des Beschwerdeführers entsprechend lediglich der Vollzug der Wegweisung Gegenstand des Beschwerdeverfahrens bilde. Weiter hiess er das Gesuch um Prozesskostenbefreiung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Mit derselben Verfügung wurde das SEM zur Vernehmlassung eingeladen. H. Das SEM hielt in der Vernehmlassung vom 16. Januar 2018 an seinen Erwägungen in der angefochtenen Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. I. Mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 18. Januar 2018 erhielt der Beschwerdeführer Gelegenheit zur Vernehmlassung des SEM Stellung zu nehmen. J. Am 1. Februar 2018 informierte die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers über ihre Mandatierung, ersuchte um ihre Beiordnung als amtliche Rechtsbeiständin nach Art. 110a Abs. 1 AsylG sowie um Fristerstreckung zur Einreichung einer Replik. Mit der Eingabe wurde eine vorläufige Honorarnote zu den Akten gereicht.

E-7081/2017 K. Der Instruktionsrichter setzte mit Zwischenverfügung vom 6. Februar 2018 die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers als dessen amtliche Rechtsbeiständin ein und entsprach dem Fristerstreckungsgesuch zur Einreichung einer Replik. L. Mit Replik vom 15. Februar 2018 liess der Beschwerdeführer seine Beschwerdeanträge ergänzend begründen und informierte darüber, dass er inzwischen in einer Partnerschaft sei mit einer in der Schweiz vorläufig aufgenommenen eritreischen Staatsangehörigen. Sie seien zudem am (…) Eltern eines Kindes geworden. M. Am 18. Mai 2018 wurden im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) die Personalien des Beschwerdeführers neu erfasst. N. Mit Eingabe vom 4. Juli 2018 ersuchte die eingesetzte Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers um Entlassung aus dem Mandat, da sie die Rechtsberatungsstelle per 1. August 2018 verlassen in einen anderen Arbeitsbereich wechseln werde. Gleichzeitig reichte sie eine ergänzende Honorarnote zu den Akten und stellte – für den Fall, dass sich das Verfahren als noch nicht spruchreif erweise – Antrag auf Einsetzung von MLaw C._______ als neue amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.

E-7081/2017 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Vorliegend bildet lediglich die Anordnung des Vollzugs der Wegweisung Beschwerdegegenstand, zumal die Dispositivziffern 1–3 der Verfügung des SEM vom 16. November 2017 (Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Anordnung der Wegweisung) – wie bereits vom Instruktionsrichter in seiner Zwischenverfügung vom 11. Januar 2018 festgestellt – mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen sind. 4. 4.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). 4.2 Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-7081/2017 5. 5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das SEM an, die Angaben des Beschwerdeführers seien widersprüchlich und unsubstanziiert ausgefallen. Er habe unterschiedliche Geburtsdaten angegeben und seine Aussagen zu seiner Religionszugehörigkeit würden nicht mit den Angaben übereinstimmen, die seinem Taufschein zu entnehmen seien. Aufgrund der Unstimmigkeiten sowie der nur vagen Beschreibung seines Heimatortes könne seine angebliche Sozialisation sowie sein Schulbesuch dort nicht geglaubt werden. Weiter hätten sich auch die geltend gemachten Asylgründe als unglaubhaft erwiesen, zumal er seine diesbezüglichen Vorbringen widersprüchlich und ungenau vorgetragen habe. So habe er weder zur Desertion noch zur behördlichen Suche nach seinem Vater noch zu seinem eigenen Aufenthalt in der Umgebung von D._______ zwischen 2010 und 2014 genauere Angaben machen können. Insgesamt komme das SEM deshalb zum Schluss, dass keine substanziierten und glaubhaften Gründe für eine militärische Einberufung in Eritrea vorliegen würden. Vor diesem Hintergrund sei auch nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dem Beschwerdeführer würden allein wegen seiner illegalen Ausreise Sanktionen seines Heimatstaates drohen. Für die Annahme eines „real risk“ reiche die blosse Möglichkeit nicht aus, dass der Beschwerdeführer zwecks Zuführung zu einem militärischen Training in Haft genommen würde. Dasselbe gelte für die Möglichkeit einer zukünftigen Verletzung von Art. 4 EMRK, da diese im Einzelfall glaubhaft gemacht werden müsse. Mit seinen unglaubhaften Angaben habe der Beschwerdeführer aber die Prüfung verunmöglicht, ob ein tatsächliches und unmittelbares Risiko einer drohenden Verletzung von Art. 4 Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) bestehe. Auch habe er dadurch eine vernünftige Prüfung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs verunmöglicht, weshalb davon auszugehen sei, es würden keine individuellen Gründe für eine konkrete Gefährdung im Falle einer Wegweisung bestehen. 5.2 In seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer vor, er habe seinen Heimatstaat im militärdienstpflichtigen Alter illegal verlassen. Aus diesem Grund drohe ihm bei einer Rückkehr nach Eritrea, in den Militärdienst eingezogen zu werden, was für ihn Zwangsarbeit und dauerhafter Freiheitsverlust im Sinn von Art. 3 und 4 EMRK bedeuten würde. Die Unglaubhaftigkeitsargumentation des SEM könne er nicht nachvollziehen. So habe er insbesondere anzugeben vermocht, wo es Kirchen und Märkte gebe und das Verwaltungsgebäude sei. Er könne durch weitere Beweismittel auch seine Aussagen zu seinem Schulbesuch belegen. Wie üblich in Eritrea,

E-7081/2017 stimme sein auf den eingereichten Beweismitteln vermerktes Geburtsjahr mit seinem tatsächlichen Jahrgang nicht überein. Aufgrund seiner glaubhaften Angaben hätte das SEM somit prüfen müssen, ob seine Rückkehr Art. 4 EMRK verletzen würde. Da er die Schule nach der (…) Klasse abgebrochen habe und sogleich ohne Militärdienst zu leisten illegal ausgereist sei, habe er bei einer Rückkehr nach Eritrea mit dem Einzug in den Nationaldienst zu rechnen. Der Vollzug der Wegweisung sei demnach infolge Verletzung von Art. 4 Abs. 2 und Art. 3 EMRK unzulässig. 5.3 Das SEM führte in der Vernehmlassung aus, die durch den Beschwerdeführer nachgereichten Beweismittel würden nichts an den als unglaubhaft erachteten Schilderungen ändern, zumal sie diverse Widersprüche aufweisen und neue Ungereimtheiten schaffen würden. Einerseits würden gemäss den verschiedenen Beweismitteln als sein Geburtsjahr die Jahre (…) bis (…) in Frage kommen und andererseits hätte der Beschwerdeführer an der Anhörung noch angegeben, er verfüge nicht über einen Schülerausweis. Er habe zudem zu Protokoll gegeben, im Jahr 2010 die Schule abgebrochen zu haben. Die im Jahr 2011 ausgestellte „Students’s Admission Card“ sei mit dieser Aussage nicht in Einklang zu bringen. In Anwendung der Erwägungen des aktuellsten Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts könne aufgrund dieser mangelhaften Mitwirkung des Beschwerdeführers wegen seiner unglaubhaften Aussagen keine abschliessende Klärung einer allfälligen Verletzung von Art. 3 oder 4 EMRK erfolgen. 5.4 In seiner Replik bemängelte der Beschwerdeführer die durch das SEM nicht umfassend vorgenommene Würdigung seiner eingereichten Beweismittel. Es habe sich insbesondere nicht zu den mit Foto und Stempel versehenen Dokumenten geäussert und auch nicht beachtet, dass eine beträchtliche Anzahl Beweismittel vorliegen würden, was deren Beweiswert steigere. Es sei schliesslich darauf hinzuweisen, dass die angeblichen Unstimmigkeiten in seinen Ausführungen entgegen der Ansicht des SEM nicht geeignet seien, den Beweiswert seiner Beweismittel zu schmälern. Jedenfalls entbehre die Schlussfolgerung des SEM, aus den Unstimmigkeiten in seinen Schilderungen sei zu schliessen, dass er bereits Militärdienst geleistet habe, jeglicher Grundlage. Es müsse deshalb davon ausgegangen werden, er würde vom heimatlichen Regime zum Militärdienst aufgeboten. In Bezug auf das Referenzurteil des Bundesverwaltungsgerichts sei anzumerken, dass auch bei einer Entlassung aus dem Dienst bei einer Rückkehr aus dem Ausland mit einem Wiedereinzug gerechnet werden müsse. Dies ergebe sich aus den gesetzlichen Bestimmungen in Eritrea. Zudem schütze der sogenannte Reuebrief nicht vor einer unmenschlichen Strafe,

E-7081/2017 namentlich da es sich dabei um ein Schuldeingeständnis handle, weshalb unhaltbar sei, dass die Schweiz sich auf diese Praxis des eritreischen Regimes stütze, um für das Fehlen einer Gefährdung zu argumentieren. Schliesslich sei auf seine Partnerschaft mit Frau E._______ hinzuweisen, welche in der Schweiz vorläufig aufgenommen worden sei. Sie habe am (…) ihr gemeinsames Kind zur Welt gebracht und es laufe bereits das Verfahren um Anerkennung der Vaterschaft. 6. 6.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit dem Koordinationsentscheid E-5022/2017 vom 10. Juli 2018 (zur Publikation als Referenzurteil vorgesehen) mit den Fragen befasst, ob der Vollzug der Wegweisung auch angesichts einer drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst als zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) qualifiziert werden könne. Beides hat das Gericht nach einer ausführlichen Auswertung der zur Verfügung stehenden Länderinformationen mit den folgenden Erwägungen bejaht: 6.2 Die Verpflichtung eritreischer Staatsbürgerinnen und Staatsbürger, Nationaldienst zu leisten, kann nach Auffassung des Gerichts nicht als Ausübung quasi eigentumsrechtlicher Befugnisse durch den eritreischen Staat bezeichnet werden. Zudem kann, auch wenn der Nationaldienst formal nicht befristet ist und sich teilweise über Jahre erstreckt, nicht von jenem dauerhaften Zustand ausgegangen werden, der für die Annahme von Leibeigenschaft vorausgesetzt wäre. Beim eritreischen Nationaldienst handelt es sich demnach weder um Sklaverei noch um Leibeigenschaft im Sinn von Art. 4 Abs. 1 EMRK (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.4). 6.3 In seiner heutigen Ausgestaltung (namentlich angesichts seiner Zweckentfremdung als Mittel zur Arbeitskraftbeschaffung für das gesamte Wirtschaftssystem und der unabsehbaren Dauer) kann der eritreische Nationaldienst nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts zwar nicht als "übliche Bürgerpflicht" im Sinn von Art. 4 Abs. 3 Bst. d EMRK verstanden werden. Die Bedingungen im Nationaldienst sind folglich grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifizieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs reicht diese Einschätzung jedoch nicht aus. Vielmehr wäre hierfür erforderlich, dass durch die Einziehung das ernsthafte Risiko einer flagranten Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, der eritreische Nationaldienst mithin diese Bestimmung ihres essenziellen Inhalts berauben würde. Eine solche Situation

E-7081/2017 liegt indessen – auch unter Berücksichtigung der Dienstdauer, der niedrigen Besoldung und der Berichte über Misshandlungen und Übergriffe während der Dienstzeit – nach Auffassung des Gerichts nicht vor (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.5). 6.4 In der Folge befasste sich das Bundesverwaltungsgericht in seinem Koordinationsentscheid mit der Frage, ob bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der Verhältnisse im Nationaldienst oder im Zusammenhang mit einer allfälligen Inhaftierung – beispielsweise aufgrund einer illegalen Ausreise – eine Verletzung des konventionsrechtlichen Verbots von Folter oder unmenschlicher Behandlung (Art. 3 EMRK) drohen könnte. Auch in diesem Zusammenhang ging das Gericht davon aus, dass in Eritrea Misshandlungen und sexuelle Übergriffe während der Dienstzeit oder im Fall einer Inhaftierung nicht derart flächendeckend sind, dass jede nach Eritrea zurückkehrende dienstpflichtige Person dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher auch insoweit kein ernsthaftes Risiko von Folter oder einer unmenschlichen Behandlung (vgl. a.a.O. E. 6.1 insbes. 6.1.6 und E. 6.1.8). 6.5 Abschliessend stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die drohende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst mangels einer hinreichend konkreten Gefährdung auch nicht generell zur Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG führt (vgl. a.a.O. E. 6.2). 7. 7.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). 7.2 So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3

E-7081/2017 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Art. 4 EMRK beinhaltet die Verbote der Sklaverei und Leibeigenschaft (Abs. 1) sowie der Zwangsoder Pflichtarbeit (Abs. 2 und 3). 7.3 Die Vorinstanz hat in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hingewiesen, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Personen schützt, welche die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. 7.4 Nach dem oben Ausgeführten stehen – selbst wenn der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr nach Eritrea in den Nationaldienst eingezogen würde – einerseits das Verbot der Sklaverei und der Leibeigenschaft (Art. 4 Abs. 1 EMRK) dem Vollzug seiner Wegweisung nicht entgegen. Andererseits ist aufgrund der verfügbaren Quellen auch nicht davon auszugehen, es bestehe generell das ernsthafte Risiko einer krassen Verletzung des Verbots der Zwangs- und Pflichtarbeit während des Nationaldiensts (Art. 4 Abs. 2 EMRK). 7.5 Aus den Akten ergeben sich keine Anhaltspunkte für die Annahme, der Beschwerdeführer müsste bei einer Rückkehr in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung befürchten. Auch die problematische allgemeine Menschenrechtssituation in Eritrea lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt praxisgemäss nicht als unzulässig erscheinen. 7.6 Der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers erweist sich damit – sowohl im Sinn der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen – als zulässig. 8. 8.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung

E-7081/2017 festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. 8.2 Wie oben dargelegt, vermag eine bevorstehende Einziehung in den eritreischen Nationaldienst allein nicht zur Annahme einer existenziellen Gefährdung zu führen. 8.3 In einem Urteil D-2311/2016 vom 17. August 2017 (als Referenzurteil publiziert) hatte sich das Bundesverwaltungsgericht ausführlich mit der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs nach Eritrea beschäftigt. Dabei kam es nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Quellen zum Schluss, angesichts der dokumentierten Verbesserungen in der Nahrungsmittelund Wasserversorgung, im Bildungswesen sowie im Gesundheitssystem Eritreas sei die frühere Praxis, wonach eine Rückkehr nur bei begünstigenden individuellen Umständen zumutbar sei (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der vormaligen Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2005 Nr. 12), nicht länger berechtigt. Angesichts der schwierigen allgemeinen – und insbesondere wirtschaftlichen – Lage des Landes müsse bei Vorliegen besonderer individueller Umstände aber nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden. Die Frage der Zumutbarkeit bleibe daher im Einzelfall zu beurteilen (vgl. Referenzurteil D-2311/2016 E. 17.2). 8.4 Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen jungen Mann der keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen geltend gemacht hat (vgl. Protokoll der BzP S. 7; Anhörungsprotokoll F4 f.). Besondere individuelle Umstände, aufgrund derer bei einer Rückkehr nach Eritrea, wo seine Familie lebt, von einer existenziellen Bedrohung ausgegangen werden müsste, sind den Akten nicht zu entnehmen. 8.5 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch als zumutbar. 8.6 8.6.1 Verfügt das SEM die Wegweisung, ordnet es deren Vollzug an, wobei es den Grundsatz der Einheit der Familie berücksichtigt (vgl. Art. 44 AsylG, 2. Teilsatz). Der Beschwerdeführer ist am (…) Vater eines Kindes geworden, welches aufgrund der vorläufigen Aufnahme der Kindsmutter (wegen Unzumutbarkeit des Vollzugs der nach Abweisung des Asylgesuchs angeordneten Wegweisung; Verfahren N […]) ebenfalls in der Schweiz vorläufig aufgenommen wurde.

E-7081/2017 8.6.2 Unter dem Begriff der "Einheit der Familie" ist zu verstehen, dass Familienmitglieder nicht voneinander getrennt werden, sondern sie faktisch zusammenleben können, und dass der Familie nach Möglichkeit ein einheitlicher Rechtsstatus eingeräumt wird. Dementsprechend beinhaltet Art. 44 AsylG, dass die vorläufige Aufnahme des einen Familienmitglieds regelmässig zur vorläufigen Aufnahme der ganzen Familie führt. Unter den Begriff der "Familie" im Sinn von Art. 44 AsylG fallen neben Ehegatten respektive in dauernder eheähnlicher Gemeinschaft zusammenlebenden Personen auch deren minderjährige Kinder (vgl. Art. 1a Bst. e der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]). 8.6.3 Vorliegend hat der Beschwerdeführer im Rahmen seines Asylverfahrens nicht geltend gemacht, es bestünden intakte und tatsächlich gelebte Familienbande. Auch den übrigen Verfahrensakten sind keine entsprechenden Hinweise zu entnehmen. Gegen die Annahme einer tatsächlich gelebten familiären Beziehung spricht insbesondere, dass die beiden Eltern bisher offenbar keinen gemeinsamen Wohnsitz begründet haben. Folglich steht auch der Grundsatz der Einheit der Familie einer Anordnung des Vollzugs der Wegweisung des Beschwerdeführers nicht entgegen. 9. Die zwangsweise Rückführung abgewiesener Asylsuchender nach Eritrea ist zurzeit generell nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht jedoch praxisgemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs entgegen. Es obliegt daher dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist deshalb auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AuG). 10. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich qualifiziert hat. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).

E-7081/2017 11. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 12. 12.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wurde jedoch mit Instruktionsverfügung vom 11. Januar 2018 gutgeheissen. 12.2 Es sind keine Verfahrenskosten zu erheben. 13. 13.1 Die amtliche Rechtsbeiständin des Beschwerdeführers beantragte am 4. Juli 2018 die Entlassung aus dem Mandat als amtliche Rechtsbeiständin. Nachdem ihr Amt mit dem vorliegenden Urteil endet, erübrigen sich weitere Anordnungen. 13.2 Die amtliche Rechtsbeiständin hat am 1. Februar und am 4. Juli 2018 eine Kostennote respektive eine ergänzende Kostennote zu den Akten gereicht, die (für den Fall des Unterliegens) einen Vertretungsaufwand von insgesamt mehr als 1500 Franken ausweisen. Diese Kosten sind einerseits mit Bezug auf den Stundenansatz zu reduzieren, der – wie in der Instruktionsverfügung vom 6. Februar 2018 kommuniziert – bei der vorliegenden Konstellation maximal Fr. 150.– beträgt (statt Fr. 180.–). Andererseits ist die Rechtsbeiständin erst für den letzten Abschnitt des Instruktionsverfahrens, das Einreichen der Replik, eingesetzt worden, und ein Zeitaufwand von insgesamt acht Honorarstunden ist hierfür nicht angemessen. Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) und der Entschädigungspraxis des Gerichts in vergleichbaren Verfahren ist das Honorar der Rechtsbeiständin auf Fr. 800.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) festzusetzen.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7081/2017 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Der amtlichen Rechtsbeiständin wird durch das Bundesverwaltungsgericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.– ausgerichtet. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Martina Stark

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