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Bundesverwaltungsgericht 27.03.2019 E-7076/2018

27 marzo 2019·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,651 parole·~18 min·5

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7076/2018

Urteil v o m 2 7 . März 2019 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.

Parteien

A._______, geboren am (…), unbekannter Herkunft (eigenen Angaben zufolge Tibet), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 14. November 2018 / N (…).

E-7076/2018 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführerin wurde am (…) 2018 an der schweizerisch-(…) Grenze von der Eidgenössischen Zollwache aufgegriffen. Unter anderem wurde bei ihr ein Notizzettel gefunden, der handschriftliche englische, teilweise korrigierte Angaben zu ihren Personalien sowie zu ihrem Herkunftsort enthielt (vgl. Beweismittel im Beweiscouvert der SEM-Akten: A7). Bei dieser Kontrolle stellte die Beschwerdeführerin ein Asylgesuch, welches sie gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel formell einreichte. Am 3. Oktober 2018 befragte das SEM sie summarisch zu ihrer Person, zum Reiseweg und zu ihren Ausreisegründen (BzP, Protokoll in den SEM-Akten: A6/16). A.b Betreffend ihr Alter gab die Beschwerdeführerin bei der BzP an, am (…) geboren und damit minderjährig zu sein. Da das SEM diesbezüglich mehrere Ungereimtheiten feststellte, gewährte es ihr am Ende der Befragung das rechtliche Gehör und wies sie darauf hin, dass sie für das weitere Verfahren als volljährig zu betrachten sei und als ihr Geburtsdatum der (…) registriert würde. A.c Am 16. Oktober 2018 hörte das SEM die Beschwerdeführerin ausführlich zu ihrer Herkunft und ihren Asylgründen an (Protokoll in den Akten: A12/22). B. Im Rahmen der BzP und der Anhörung gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, aus B._______ beziehungsweise C._______, Autonome Region Tibet, zu stammen und dort mit ihrer Familie als Nomadin gelebt zu haben. Mit der Polizei, dem Militär oder Beamten habe sie nie persönliche Probleme gehabt. Allerdings hätten die chinesischen Behörden sie aufgefordert, eine Soldatenschule zu besuchen. Deswegen seien chinesische Personen regelmässig beziehungsweise zwei bis dreimal bei ihnen zu Hause vorbeigekommen und hätten sich mit ihren Eltern unterhalten. Da sie nicht habe Chinesisch lernen wollen und auch ihre Eltern nicht gewollt hätten, dass sie eine chinesische Schule besuche, sei sie aus Tibet geflüchtet. C. Mit Verfügung vom 14. November 2018 – eröffnet am 19. November 2018 – stellte die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle, lehnte ihr Asylgesuch ab, wies sie aus der

E-7076/2018 Schweiz weg und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung. Den Vollzug der Wegweisung nach China schloss das SEM aus. D. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 10. Dezember 2018 Beschwerde und beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft sei anzuerkennen und ihr sei Asyl zu gewähren, eventualiter sei aufgrund von subjektiven Nachfluchtgründen die Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen, eventualiter sei die vorläufige Aufnahme aufgrund der Unzumutbarkeit oder Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs zu gewähren. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren. Auf die Begründung wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen. E. Am 17. Dezember 2018 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerdeführerin den Eingang der Beschwerde und stellte fest, dass sie den Ausgang des Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten könne.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015 [SR 142.31]). 1.2 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-7076/2018 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). 1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländerund Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Gesetzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwenden wird. 2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer zweiten Richterin oder eines zweiten Richters entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG). Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet. 4. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).

E-7076/2018 5. Angesichts des vorliegenden Entscheides in der Sache erübrigt es sich, näher auf das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung einzugehen. Dasselbe gilt betreffend den Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten. 6. 6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder in einem Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 6.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Eine wesentliche Voraussetzung für die Glaubhaftmachung eines Verfolgungsschicksals ist eine die eigenen Erlebnisse betreffende, substantiierte, im Wesentlichen widerspruchsfreie und konkrete Schilderung der dargelegten Vorkommnisse. Die wahrheitsgemässe Schilderung einer tatsächlich erlittenen Verfolgung ist gekennzeichnet durch Korrektheit, Originalität, hinreichende Präzision und innere Übereinstimmung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.). 6.3 In BVGE 2014/12 hat das Bundesverwaltungsgericht seine bis dahin geltende Praxis (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK)] 2005 Nr. 1) dahingehend präzisiert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleierten oder verheimlichten, vermutungsweise davon auszugehen sei, es bestünden keine flüchtlingsrechtlich relevanten oder im Zusammenhang mit allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen beachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort; die

E-7076/2018 Abklärungspflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person. 7. 7.1 Das SEM führte zur Begründung des abweisenden Entscheids im Wesentlichen aus, es sei zwar von der tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin auszugehen, indessen sei es ihr nicht gelungen, ihre Herkunft aus der Volksrepublik China sowie ihre Asylgründe glaubhaft zu machen. Vielmehr sei mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt habe. Da sie aber keine konkreten, glaubhaften Hinweise auf einen längeren Aufenthalt in einem Drittstaat geliefert habe, komme das SEM zum Schluss, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort bestünden. 7.1.1 Diesen Schluss zog das SEM insbesondere daraus, dass die Beschwerdeführerin völlig unsubstantiiterte und gänzlich unplausible Angaben zu ihrer Identität, zur Herkunft sowie zu ihren Asylgründen gemacht habe: Bereits beim angegebenen Alter hätten sich erhebliche Ungereimtheiten ergeben. Obwohl die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zur Offenlegung ihrer Identität verpflichtet sei, habe sie keinerlei Identitätspapiere eingereicht, wobei sie das Versäumnis nicht plausibel habe erklären können. Vielmehr habe sie auf die vom SEM gestellten Fragen beharrlich geschwiegen. Auffällig sei zudem, dass die Beschwerdeführerin bei ihrer Einreise in die Schweiz einen Zettel mit sich geführt habe, welcher mehrere nicht nachvollziehbare Angaben zu ihren Personalien enthalten habe. So sei etwa das zunächst angegebene Geburtsjahr (…) durchgestrichen und auf (…) korrigiert worden; auch das angegebene Alter stimme nicht mit dem Geburtstag überein. Weitere nicht miteinander vereinbare Angaben habe die Beschwerdeführerin auch bei den Befragungen gemacht, weshalb die geltend gemachte Minderjährigkeit nicht glaubhaft sei. Betreffend die Herkunft aus China habe sich die Beschwerdeführerin selbst bei vermeintlich unverfänglichen Fragen in Ungereimtheiten verstrickt und auffallend oft geschwiegen. Soweit sie Ausführungen zu Erlebnissen in ihrer Heimat, den Tätigkeiten ihrer Eltern, ihren familiären Verhältnissen und ihrem Geburtsort gemacht habe, seien diese überwiegend ohne Substanz

E-7076/2018 oder widersprüchlich ausgefallen. Unter anderem habe sie in der BzP angegeben, in B._______ geboren zu sein und dort bis zur Ausreise mit ihren Eltern gelebt zu haben. Sowohl in der BzP als auch in der Anhörung habe sie erklärt, B._______ liege in der Nähe von C._______. In der Anhörung habe sie als Geburts- und Aufenthaltsort demgegenüber C._______ angegeben und auf Nachfrage hin zu Protokoll gegeben, bei C._______ und B._______ handle es sich um dieselben Ortschaften. Weder zu den lokalen Gegebenheiten noch zu den Verwaltungseinheiten dieser Ortschaften habe sie detaillierte Angaben machen können. Selbst wenn sie, wie angegeben, nicht zur Schule gegangen wäre, wäre ein rudimentäres Wissen zu erwarten gewesen. Die Behauptung, nie zur Schule gegangen zu sein, sei aber angesichts der Tatsache, dass sie das Personalienblatt im Empfangszentrum sowohl in Tibetisch als auch in lateinischer Schrift selbständig und in geübter Weise ausgefüllt habe, ohnehin nicht plausibel. Die diesbezügliche Erklärung der Beschwerdeführerin, dies vom Schlepper gelernt zu haben, überzeuge nicht, weshalb es nicht erstaune, dass sie auf entsprechenden hin Vorhalt geschwiegen habe. Es sei insgesamt davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin versuche ihre wahre Herkunft zu verschleiern. Auch die in diversen Punkten nicht nachvollziehbare Schilderung der Beschwerdeführerin zu ihrer angeblichen Ausreise aus China spreche gegen eine Herkunft von dort. Insbesondere habe sie keine weiterführenden Angaben zum Ausreisezeitpunkt oder dem Reiseweg machen können. In der BzP habe sie zunächst angegeben, ihr Vater habe sie bis D._______ beziehungsweise bis C._______ begleitet. In der Anhörung habe sie angegeben, die Begleitung sei bis D._______ erfolgt. Die Ungereimtheit habe sie nicht erklären können. Weitere wesentliche Fragen – etwa zum Grenzübertritt nach E._______, zur Dauer des dortigen Aufenthalts und zur Reise von E._______ über F._______ in die Schweiz – habe sie entweder nicht beantwortet oder substanzlose Ausführungen gemacht. Vor dem Hintergrund der nicht glaubhaften Angaben zur Herkunft, überrasche es nicht, dass ihre Angaben zu den Asylgründen ebenfalls nicht überzeugten. Unabhängig von der fehlenden Asylrelevanz sei der angegebene Asylgrund, nämlich die Aufforderung zum Schulbesuch, substanzlos und oberflächlich ausgefallen. Insbesondere sei sie nicht in der Lage gewesen, Näheres zur Häufigkeit oder zum Zeitraum der Besuche der chinesischen Personen anzugeben. Auch hier habe sie bei diversen Fragen einfach geschwiegen und mehr, als dass es sich bei den Personen um Chinesen gehandelt habe, habe sie nicht sagen können. Die Befürchtung, bei einer

E-7076/2018 Rückkehr nach China drohe ihr der Tod, habe sie – zumal sie dies nur bei der BzP vorgebracht habe - nicht näher erläutern können, sondern einzig darauf hingewiesen, dass sie aus Tibet geflohen sei. Weitere Nachfragen zu möglichen Tätern oder Motiven habe sie nicht beantwortet. Unter diesen Umständen sei es der Beschwerdeführerin nicht gelungen, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft zu machen. 7.1.2 Betreffend den Wegweisungsvollzug hielt das SEM fest, dass eine grobe Verletzung der Mitwirkungspflicht den Vollzug einer Wegweisung nicht verhindern könne, wenn eine asylsuchende Person, wie vorliegend, eine sinnvolle Prüfung ihrer wahren Herkunft verunmögliche. Es sei dann nicht Sache der Asylbehörden, bei fehlenden anderweitigen Hinweisen, nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vielmehr sei vermutungsweise davon auszugehen, es stünden einer Wegweisung an den bisherigen Aufenthaltsort keine Vollzugshindernisse entgegen. Ein Vollzug nach China sei hingegen ausgeschlossen, da aufgrund ihrer tibetischen Ethnie nicht ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführerin unter Umständen die chinesische Staatsangehörigkeit besitze. 7.2 Die Beschwerdeführerin hielt den Argumenten des SEM im Wesentlichen entgegen, alleine aus der Tatsache, dass sie keine Identitätspapiere oder sonstige Beweismittel zu ihrer Herkunft beigebracht habe, könne noch nicht geschlossen werden, dass sie nicht in Tibet sozialisiert worden sei. Es sei unverhältnismässig, einzig aufgrund von vagen Aussagen auf dieses Ergebnis zu kommen. Das Interview habe für sie eine ausserordentliche Situation dargestellt. Sie sei sehr nervös gewesen und habe Mühe gehabt, sich auf die gestellten Fragen zu konzentrieren. Allerdings habe sie trotzdem auf alle Fragen, soweit möglich, geantwortet und immer die Wahrheit gesagt. Ihre Flucht sei traumatisch gewesen, und sie in einer absoluten Ausnahmesituation. Angesichts der ständigen Angst, die chinesischen Behörden könnten sie aufspüren und für ihr Verhalten bestrafen, sei es verständlich, dass sie sich gänzlich dem Schlepper anvertraut und sich nicht gleichzeitig jedes einzelne Dorf oder jeden Grenzposten gemerkt habe. 8. 8.1 Nach Durchsicht der Akten teilt das Bundeverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz, wonach weder die behauptete Minderjährigkeit und die angegebene Herkunft der Beschwerdeführerin aus China noch ihre Verfolgungsgründe glaubhaft dargelegt wurden.

E-7076/2018 8.2 Insbesondere ist offensichtlich nicht glaubhaft, dass sie, wie geltend gemacht, in Tibet sozialisiert worden sei und bis kurz vor ihrer Ausreise als Nomadin in B._______ beziehungsweise in C._______ gelebt habe. Zu dieser Einschätzung führt unter anderem der Umstand, dass die Beschwerdeführerin keinerlei spezifische Angaben über die Region zu machen wusste, in welcher sie angeblich den Grossteil ihres Lebens verbracht haben will. Wie die Vorinstanz zutreffend feststellte, wich die Beschwerdeführerin den wesentlichen Fragen entweder aus oder beantwortete sie so, dass es weder gelingt, sich ein konkretes Bild zu ihrer angeblichen Herkunftsregion noch zu ihrer dortigen Lebensweise als Nomadin zu machen. Selbst einfachste Fragen zu ihrem Heimatort oder den im Tibet vorherrschenden kulturellen und religiösen Gepflogenheiten – so namentlich die Fragen, in welcher Gemeinde oder Präfektur ihr Heimatdorf liege (vgl. A6 Ziff. 1.07, Ziff. 6.01), wie die Ortschaft und die Tätigkeiten ihrer Familie dort ausgesehen hätten (vgl. insb. A12 F127 ff.; F159 ff.) oder was sie über den Buddhismus wisse beziehungsweise wie sie ihre Religion praktiziert habe (vgl. Ziff. A6 1.13; A12 F141 ff.) – konnte die Beschwerdeführerin nicht beantworten. Dazu passt, dass auch die Angaben der Beschwerdeführerin zu ihren Asylgründen gänzlich ohne Substanz ausfielen beziehungsweise, dass sie auch diesbezüglich zur überwiegenden Mehrheit der Fragen schwieg (vgl. A6 Ziff. 7.01, A12 F163 ff.). Insbesondere vermochte sie nicht einmal anzugeben, in welchem Jahr beziehungsweise Zeitrahmen sich die Besuche durch chinesische Personen in etwa abgespielt hätten; auch bezüglich Anzahl und Umstände der Besuche entsteht durch ihre Schilderungen nicht den Eindruck, diese Ereignisse hätten tatsächlich stattgefunden (vgl. insb. A12 F166-175). Nebst dem ebenfalls offensichtlich zutreffenden Hinweis des SEM auf die fehlende Asylrelevanz der vorgebrachten Aufforderung zum Schulbesuch – davon abgesehen habe sie nämlich nie Probleme mit den chinesischen Behörden gehabt (vgl. A12 F42 ff.) –, vermochte sie auch die illegale Ausreise aus Tibet nicht glaubhaft darzulegen. So war sie nicht in der Lage, den Ausreisezeitraum ungefähr anzugeben (A6 Ziff. 5.01) und es gelang ihr auch nicht annährend, ihre Flucht von Tibet nach E._______ lebensnah zu schildern (vgl. A12 F188-228). Dies zeigt sich deutlich etwa bei den Fragen, ob sie sich bei Fluchtantritt von ihrer Mutter verabschiedet (vgl. A12 F194 f.), was sie für Erinnerungen zum Reiseweg (F197) und was sie von der Grenze zwischen Tibet und E._______ mitbekommen (vgl. A12 F213) habe, welche die Beschwerdeführerin allesamt unbeantwortet liess.

E-7076/2018 8.3 Das SEM qualifizierte also die Vorbringen der Beschwerdeführerin angesichts ihrer gänzlichen Unplausibilität, Substanzarmut und Widersprüchlichkeit zu Recht als haltlos und die geltend gemachte hauptsächliche Sozialisation, die illegalen Ausreise aus Tibet sowie die ihr drohende Verfolgung damit für unglaubhaft. Auf die weiteren zutreffenden Ausführungen in den Erwägungen der angefochtenen Verfügung kann ergänzend verwiesen werden. Die Ausführungen auf Beschwerdeebene vermögen offensichtlich nicht zu einer anderen Einschätzung zu führen. Insbesondere vermag der Hinweis der Beschwerdeführerin, sie sei bei der Befragung nervös gewesen, und sie habe sich auf ihrer Flucht in einer absoluten Ausnahmesituation befunden (vgl. Beschwerde S. 3) die unsubstantiierten Aussagen und das Schweigen zu einer Vielzahl der Fragen nicht zu erklären. 8.4 Festzuhalten bleibt, dass das SEM aufgrund der haltlosen Angaben der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft und ihren Asylgründen nicht gehalten war, für die Beurteilung des Asylgesuchs der Beschwerdeführerin, weitere fachliche Abklärungen, wie etwa eine Sprach- und Herkunftsanalyse durch die Fachstelle Lingua, durchzuführen (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.2.3.1). Vielmehr hat es unter den dargelegten Umständen zu Recht geschlossen, dass die Beschwerdeführerin ihre Identität und ihre wahre Herkunft zu verschleiern versucht. 9. Bei dieser Sachlage ist mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor ihrer Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer exiltibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exiltibetische Gemeinschaften gibt es – nebst in der Schweiz und in Nordamerika – lediglich in Indien und Nepal. Das Gericht vertritt mit der Vorinstanz, die Auffassung, dass die Beschwerdeführerin ihre Mitwirkungspflicht verletzt hat und dadurch den Behörden nähere Abklärungen sowie eine Rückschaffung an ihren tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Die Folgen dieses Verhaltens hat sie zu verantworten (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10). Unabhängig von der seitens der Vorinstanz unbestritten gebliebenen tibetischen Ethnie der Beschwerdeführerin, sind ihre Vorbringen hinsichtlich des Ortes ihrer hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise aus Tibet und ihrer Asylgründe nicht glaubhaft. Weder hatte sie im Zeitpunkt ihrer angeblichen Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung zu befürchten noch ist dies im heutigen Zeitpunkt der Fall, zumal, wie erwähnt,

E-7076/2018 auch die illegale Ausreise aus China nicht glaubhaft gemacht ist. Die Vorinstanz hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt. 10. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je m.w.H.). 11. 11.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.). 11.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvollzugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht findet ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin. Dieser ist sie nicht nachgekommen und sie hat die Folgen, wie das SEM zutreffend festgestellt hat, insofern zu tragen, als seitens der Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts gegen eine Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort, da sie keine konkreten, glaubhaften Hinweise geliefert hat, die gegen eine entsprechende Rückkehr sprechen würden. Im Sinne einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivziffer 5 der angefochtenen Verfügung ist abschliessend darauf hinzuweisen, dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn beziehungsweise eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE 2014/12 E. 5.11).

E-7076/2018 11.3 Schliesslich obliegt es der Beschwerdeführerin, die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG). 11.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG). 12. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 13. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten grundsätzlich der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ist unabhängig von der nicht belegten Bedürftigkeit abzuweisen, da sich die Beschwerde als aussichtslos im Sinne der massgeblichen Bestimmung erwiesen hat; dies angesichts der haltlosen Vorbringen der Beschwerdeführerin. Sie hat demzufolge die Kosten des Verfahrens zu tragen und diese sind auf insgesamt Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).

(Dispositiv nächste Seite)

E-7076/2018 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird abgewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Sibylle Dischler

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