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Bundesverwaltungsgericht 08.11.2007 E-7076/2006

8 novembre 2007·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,016 parole·~15 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Flüchtlingseigenschaft, Asyl, Wegweisung, Vollzug

Testo integrale

Abtei lung V E-7076/2006 {T 0/2} Urteil vom 8. November 2007 Mitwirkung: Richter Markus König (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richter François Badoud Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler A._______, Russland, vertreten durch lic. iur. Franz Hollinger, Fürsprecher, Beschwerdeführer gegen Bundesamt für Migration (BFM), vormals Bundesamt für Flüchtlinge (BFF), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz betreffend Verfügung vom 8. April 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______ Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal

2 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess den Heimatstaat nach eigenen Angaben am 16. April 2001 und gelangte auf dem Luftweg gleichentags legal mit Visum in die Schweiz, wo er am 18. April 2001 um Asyl nachsuchte. Am 23. April 2001 fand die Erstbefragung im Empfangszentrum (damals Empfangsstelle) Basel statt. Am 18. Mai 2001 wurde der Beschwerdeführer von der zuständigen kantonalen Behörde zu den Asylgründen angehört. Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei Russe und stamme aus B._______, Gebiet C._______, wo er als Fahrer der Stadtregierung gearbeitet habe. Er sei Mitglied der Partei D._______. Aus verschiedenen Gesprächen, welche in seinem Fahrzeug geführt worden seien, habe er erfahren, dass grössere Summen Geldes gewaschen würden. Als gläubiger Christ und Patriot habe er einige dieser Gespräche auf Tonband aufgenommen und unter Vorlage dieser Bänder bei der Polizei Anzeige erstattet. Im Januar 1999 seien zwei Personen zu ihm nach Hause gekommen, welche sich als Polizisten ausgewiesen und ihn aufgefordert hätten, die Angelegenheit zu vergessen. Im September 1999 sei er mit seinem Chef unterwegs nach E._______ gewesen. Während der Fahrt seien sie beschossen worden, wobei der Chef ums Leben gekommen sei. Ungefähr 40 Tage später sei der Beschwerdeführer zusammen mit einem Kollegen, der sowohl für die Stadtverwaltung als Fahrer als auch für die Polizei gearbeitet habe, unterwegs nach F._______ gewesen. Weil an ihrem Auto die Bremsschläuche angeschnitten gewesen seien, hätten sie einen Unfall gehabt, bei welchem jener Kollege umgekommen sei. Die Mutter des Beschwerdeführers habe telefonische Drohungen von Unbekannten erhalten. Im Januar 2000 sei bei ihm zu Hause eingebrochen worden. Darauf habe er sich bei der Generalstaatsanwaltschaft erfolglos beschwert. Bis Mai 2000 habe er weiter gearbeitet. Dann habe er am 11. April 2001 ein Aufgebot des Militärkommissariats erhalten. Nachdem er dort erschienen sei, habe man ihn gefesselt, zusammengeschlagen und von ihm Kassetten und irgendwelche Dokumente verlangt. Danach sei er durch das Fenster jener Wohnung, in der er festgehalten worden sei, entwichen und habe sich versteckt gehalten. Er habe nicht angenommen, dass man ihn zum Militärdienst habe einziehen wollen, da er eigentlich aus medizinischen Gründen dienstuntauglich sei. Am 16. April 2001 sei er mit einem Visum für die Schweiz legal von Moskau aus nach Genf geflogen. Für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers wird auf die Akten verwiesen. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer unter anderem eine militärische Vorladung zu den Akten. B. Mit Verfügung vom 8. April 2002 � eröffnet am 10. April 2002 � stellte das Bundesamt fest, die Vorbringen des Beschwerdeführers hielten weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch denjenigen an die Glaubhaftigkeit stand, weshalb er die Flüchtlingseigenschaft nicht erfülle. Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch ab, verfügte gleichzeitig die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz und ordnete den Wegweisungsvollzug an. C. Mit Beschwerde vom 10. Mai 2002 an die damals zuständige Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) beantragte der Beschwerdeführer sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, die Asylgewährung, eventuell die Rückwei-

3 sung der Sache an die Vorinstanz zur persönlichen Befragung und zum anschliessenden neuen Entscheid, eventuell den Verzicht auf eine Wegweisung. In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Zustellung des Aktenstücks A6/10 zur Einsicht und um Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeergänzung. Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel zwei Tonbandkassetten zu den Akten. D. Mit Zwischenverfügung der damals zuständigen Instruktionsrichterin vom 2. Mai 2002 wurde auf die Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet, dem Beschwerdeführer der Inhalt des Aktenstücks A6/10 offen gelegt und ihm Gelegenheit geboten, innert sieben Tagen eine Stellungnahme beziehungsweise Beschwerdeergänzung nachzureichen. Von diesem Angebot machte der Beschwerdeführer keinen Gebrauch. E. Mit Vernehmlassung vom 1. Oktober 2004 beantragte das Bundesamt die Abweisung der Beschwerde. Dabei verwies es auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte. F. Mit Schreiben vom 13. April 2007 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass das bei der ARK anhängig gemachte Beschwerdeverfahren per 1. Januar 2007 vom Bundesverwaltungsgericht übernommen worden sei und von der Abteilung V behandelt werde. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Das Bundesverwaltungsgericht übernimmt, sofern es zuständig ist, am 1. Januar 2007 die Beurteilung der bei der ARK hängig gewesenen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.3 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; der Beschwerdeführer ist legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48, 50 und 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist mithin einzutreten. 3.

4 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken; den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 4. 4.1 Einleitend brachte der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rechtsmitteingabe vor, es treffe nicht zu, dass seine Vorbringen weder den Anforderungen an die Flüchtlingseigenschaft noch an diejenigen an die Glaubhaftigkeit standhielten (vgl. Beschwerde S. 3). Der Beschwerdeführer habe nie behauptet, er sei im Zusammenhang mit dem Militärdienst Opfer einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung geworden. Die Erwägungen unter Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung seien deshalb nicht verständlich (vgl. Beschwerde S. 3). Vorliegend gehe es um eine mittelbar asylrelevante Verfolgung, wobei die Gefahr von der russischen Mafia ausgehe. Die Behörden hätten ihn vor dieser Gefährdung nicht geschützt, sondern noch zusätzlich drangsaliert (vgl. Beschwerde S. 4). Die Motive für sein Handeln habe er bei den Befragungen klar und nachvollziehbar geschildert; die diesbezügliche Argumentation des BFM sei unverständlich (vgl. Beschwerde S. 4 f.). Der Beschwerdführer sei auch deshalb weiter beschäftigt worden, weil die Bekämpfung der Korruption, vordergründig eine wichtige Staatsaufgabe, nicht habe desavouiert werden dürfen, wie dies bei seiner Entlassung der Fall gewesen wäre. Seine Mutter werde ebenfalls nach wie vor bedroht (vgl. Beschwerde S. 5). Schliesslich brachte der Beschwerdeführer vor, die vom Bundesamt erwähnte innerstaatliche Fluchtalternative existiere nicht, da er überall gesucht und gefunden würde. Das Land habe er nur deshalb ohne Probleme verlassen können, weil eben eine nur mittelbar asylrelevante Verfolgung vorliege (vgl. Beschwerde S. 5). 4.2 Nach Prüfung der Akten, insbesondere der während der Anhörungen protokollierten Asylvorbringen, kommt das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung einer Überprüfung standhält. Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die Vorbringen des Beschwerdeführers als im Wesentlichen unglaubhaft und im Übrigen als asylrechtlich unerheblich zu beurteilen sind. Im Einzelnen ist zwecks Vermeidung unnötiger Wiederholungen vorab auf die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. Die Beschwerde enthält keine stichhaltigen Angaben, welche die vorinstanzlichen Erwägungen umzustossen und zu einer anderen Beurteilung der Asylvorbringen des Beschwerdeführers zu führen vermöchten.

5 4.2.1 In Bezug auf die Frage, ob im Zusammenhang mit dem Militärdienst eine asylrelevante Verfolgung vorliege oder nicht (vgl. Beschwerde S. 3), ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer selber bei der Nennung seiner Asylgründe auf ein militärisches Aufgebot auf den 11. April 2001 hinwies (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 6 und kantonales Protokoll S. 7 f.) und dieses Aufgebot als Beweismittel vorlegte. Dabei schilderte er auch angebliche Erlebnisse auf dem Militärkommissariat, aus dem er sich durch Flucht entfernt habe, um sich dann bis zur Ausreise versteckt zu halten. Unter diesen Umständen erscheinen die Erwägungen unter Ziffer 1 der Begründung der angefochtenen Verfügung durchaus als sachgerecht und angebracht. 4.2.2 Das Bundesamt hat in diesem Zusammenhang zu Recht auf den Widerspruch zwischen dem Eintrag auf der Rückseite jener angeblichen Vorladung und den Aussagen des Beschwerdeführers hingewiesen (vgl. angefochtene Verfügung S. 4). Das gemäss Beschwerdebegründung (vgl. dort S. 4) fehlende Verfolgungsinteresse seitens des Militärs stellt faktisch eine zusätzliche Unvereinbarkeit mit den geltend gemachten Ereignissen auf dem Militärkommissariat dar. 4.2.3 Die Darstellung des Beschwerdeführers, er habe in seiner Funktion als gläubiger Christ und Patriot jene heimlichen Tonbandaufnahmen gemacht und der Polizei übergeben, muss auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgericht als lebensfremd und schwer nachvollziehbar qualifiziert werden. 4.2.4 Wie das Bundesamt in diesem Zusammenhang richtig erkannt hat, spricht der Umstand, dass der Beschwerdeführer noch bis zu seiner Kündigung im Mai 2000 von der Stadtverwaltung weiter beschäftigt worden sein will, ebenfalls klar gegen seine angeblichen Aktivitäten und die daraus angeblich resultierenden Probleme. Der Erklärungsversuch, er sei weiter beschäftigt worden, weil die deklarierte Staatsaufgabe der Bekämpfung der Korruption nicht habe desavouiert werden dürfen (vgl. Beschwerde S. 5), erscheint spekulativ und unbehelflich. 4.2.5 Dass die "Mafia", hätte sie den Beschwerdeführer tatsächlich umbringen wollen, wirklich in der geltend gemachten umständlichen und dilettantischen Art und Weise gegen ihn vorgegangen wäre, muss ebenfalls bezweifelt werden. Zudem macht der Beschwerdeführer für die Zeit nach Herbst 1999 � abgesehen von einem Einbruch im Januar 2000 und den angeblichen Drohanrufen bei seiner Mutter (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 5 und kantonales Protokoll S. 6 und 8) � bis zu seiner Ausreise keine Übergriffe mehr geltend, was sich mit dem Vorgehen von Angehörigen der organisierten Kriminalität schwerlich vereinbaren liesse. 4.2.6 Die legale, kontrollierte Ausreise auf dem Luftweg lässt die geltend gemachten landesweite Verfolgung auch nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts als zusätzlich unglaubhaft erscheinen. Daran vermag auch die Argumentation über eine "bloss mittelbar asylrelevante" Verfolgung (vgl. Beschwerde S. 5) nichts zu ändern. 4.2.7 Insgesamt müssen die protokollierten Vorbringen des Beschwerdeführers � die insgesamt von einem auffälligen Mangel an so genannten Realitätskennzeichen geprägt sind � als konstruiert, widersprüchlich und lebensfremd qualifiziert werden. 4.2.8 Die mit der Beschwerde eingereichten Tonbandkassetten vermögen nichts an diesen Feststellungen zu ändern: Einerseits wird in der Beschwerde mit keinem Wort ausgeführt, welche Bewandtnis es mit den Tonbändern habe; andererseits sind

6 diese auch inhaltlich unergiebig, nachdem darauf � mit Ausnahme einer kurzen Sequenz mit einer leisen, unklaren Frauenstimme � praktisch nur Rauschen zu vernehmen ist. Allerdings wäre auch bei verständlicher Tonwiedergabe nicht verifiziert, wann, wo und durch wen die Aufnahmen erstellt worden sind; dass solche Tonbandaufnahmen jeglichen Manipulationen zugänglich sind, bedarf im Übrigen keiner besonderen Erläuterung. Falls es sich bei den Bändern um die vom Beschwerdeführer in seinem Fahrzeug erstellten handeln sollte, wäre von dem � durch einen patentierten Rechtsanwalt vertretenen � Beschwerdeführer naheliegenderweise plausibel zu erläutern gewesen, wie sich der Beschwerdeführer die Kassetten nachträglich hätte wiederbeschaffen können, die er seinen Angaben zufolge der Polizei abgegeben habe (vgl. Empfangsstellenprotokoll S. 4, kantonales Protokoll S. 5). 4.2.9 Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerdeschrift einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts ändern können. Der rechtserhebliche Sachverhalt ist genügend erstellt. Insbesondere besteht vorliegend keine Veranlassung, den Beschwerdeführer nochmals zu befragen oder befragen zu lassen, weshalb der betreffende Eventualantrag abzuweisen ist. 4.3 Zusammenfassend folgt, dass der Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen konnten. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt. 5. 5.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 5.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung noch einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; vgl. EMARK 2001 Nr. 21). 6. 6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 14a Abs. 1 des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn der Ausländer weder in den Herkunfts- oder in den Heimatstaat noch in einen Drittstaat verbracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise des Ausländers in seinen Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann insbesondere nicht zumutbar sein, wenn er für den Ausländer eine konkrete Gefährdung darstellt (Art. 14a Abs. 2 - 4 ANAG). 6.2 Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein

7 solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen (vgl. MARIO GATTIKER, Das Asyl- und Wegweisungsverfahren, Bern 1999, S. 89). Da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung in seinen Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen). Die allgemeine Menschenrechtssituation in seinen Heimatstaat lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.3 Aus humanitären Gründen, nicht in Erfüllung völkerrechtlicher Pflichten der Schweiz, wird auf den Vollzug der Wegweisung auch verzichtet, wenn die Rückkehr in den Heimatstaat für den Betroffenen eine konkrete Gefährdung darstellt. Eine solche Gefährdung kann angesichts der im Heimatland herrschenden allgemeinen politischen Lage, die sich durch Krieg, Bürgerkrieg oder durch eine Situation allgemeiner Gewalt kennzeichnet, oder aufgrund anderer Gefahrenmomente, wie beispielsweise einer notwendigen medizinischen Behandlung, angenommen werden (vgl. Botschaft zum Bundesbeschluss über das Asylverfahren vom 22. Juni 1990, BBl 1990 II 668). Eine Situation, welche den Beschwerdeführer als "Gewalt- oder De-facto-Flüchtling" qualifizieren würde, lässt sich aufgrund der heutigen Situation in Russland nicht bejahen. Nach dem oben Gesagten ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nach einer Rückkehr in sein Heimatland relevanten Behelligungen ausgesetzt wäre. Der Beschwerdeführer lebte in der Stadt B._______ und arbeitete als Chauffeur der Stadtregierung, weshalb er dort zweifellos über ein soziales und berufliches Beziehungsnetz verfügt. Zudem leben seine Angehörigen nach wie vor im Heimatstaat. Angesichts seiner beruflichen Ausbildung (Chauffeur) und Auslanderfahrung wird es ihm möglich sein, sich in Russland m

8 Heimatland wieder eine Existenz aufzubauen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung somit auch als zumutbar zu bezeichnen. 6.4 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich allenfalls bei der zuständigen Vertretung seines Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. 6.5 Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Wegweisung zu bestätigen. Die Vorinstanz hat deren Vollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 14a Abs. 1 - 4 ANAG). 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 2 und 3 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 11. Dezember 2006 [VGKE]). (Dispositiv nächste Seite)

9 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten, bestimmt auf Fr. 600.--, werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an: - den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (eingeschrieben; Beilagen: angefochtene Verfügung im Original, zwei Tonbandkassetten, Einzahlungsschein; über die Herausgabe der bei der Vorinstanz eingereichten Dokumente entscheidet das BFM auf Anfrage) - die Vorinstanz, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den Akten (Ref.-Nr. N_______) - das G._______ ad _______ (eingeschrieben; Beilagen: [Sowjet-] Russischer Inlandpass [_______] No. _______ und russischer Reisepass _______ No. _______) Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Markus König Rudolf Bindschedler Versand am:

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