Abtei lung V E-7072/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 7 . Oktober 2010 Einzelrichterin Gabriela Freihofer, mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck; Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer. X._______, Nigeria, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Nichteineintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom 17. September 2010 / N (...) Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-7072/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger aus Rumokolo (Rivers State), seinen Heimatstaat eigenen Angaben zufolge am 10. April 2008 verliess und nach Aufenthalten von zwei Wochen in Niger und drei Monaten in Libyen auf dem Seeweg im August 2008 illegal nach Lampedusa (Italien) gelangte, wo er am 20. August 2008 ein Asylgesuch einreichte, dass er aussagegemäss nach einem Aufenthalt von vier Nächten in Lampedusa ins Deportation Camp von Lamezia versetzt worden sei und von dort weiter nach Brescia, wo er ein Asylgesuch eingereicht habe, dass er mit dem Zug über Mailand am 18. Juli 2010 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) A._______ um Asyl nachsuchte und nach B._______ überwiesen wurde, dass er gemäss Datenbank Eurodac am 8. August 2008 in Lampedusa e Linosa sowie am 20. August 2008 in Catanzaro registriert wurde, dass das BFM am 5. August 2010 in B._______ anlässlich der Kurzbefragung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimatstaates befragte, dass dem Beschwerdeführer im Anschluss an die genannte Befragung im Hinblick auf eine allfällige Zuständigkeit Italiens für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens am 5. August 2010 das rechtliche Gehör gewährt wurde, dass er hierzu geltend machte, nach Italien zurückzugehen bedeute für ihn, (...), dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen werden kann, dass das BFM am 13. August 2010 die italienischen Behörden um Rückübernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar E-7072/2010 2003 zur Feststellung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) ersuchte und dieselben bis zum Ablauf der Frist am 28. August 2010 dazu keine Stellungnahme einreichten, dass das BFM mit Verfügung vom 17. September 2010 – eröffnet am 22. September 2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat und den Beschwerdeführer nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kanton C._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte, festhielt, eine Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung, und dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte, dass es zur Begründung anführte, für den 8. August 2008 sowie für den 20. August 2008 bestünden zwei Eurodac-Treffer mit Italien, dass der Beschwerdeführer überdies detaillierte Angaben zu seinem Aufenthalt und seinem Asylverfahren in Italien gemacht habe, dass bei dieser Sachlage Italien gestützt auf die einschlägigen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags, [DAA; SR 0.142.392.68]) beziehungsweise des Übereinkommens vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags (Übereinkommen Island/Norwegen; SR 0.362.32), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei, dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht innert Frist beantwortet hätten, weshalb gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO davon auszugehen sei, dass Italien dem Gesuch im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO zugestimmt hätte und die E-7072/2010 Rückführung – vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung oder Verlängerung – bis spätestens am 1. März 2011 zu erfolgen habe, dass dem Beschwerdeführer dazu am 5. August 2010 das rechtliche Gehör gewährt worden sei und er bei dieser Gelegenheit erklärt habe, in Italien sei sein Lebensunterhalt nicht gewährleistet, weshalb er (…), dass diese Aussagen nicht geeignet seien, die Frage der Zuständigkeit Italiens zu verneinen und eine Rückführung dorthin zu verhindern, dass sich der Beschwerdeführer bezüglich der dargelegten Schwierigkeiten zudem an die zuständigen italienischen Behörden und kari tativen Institutionen wenden könne, dass sich aus den Akten ferner keine konkreten Hinweise ergeben würden, wonach sich Italien nicht an die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen oder die einschlägigen Normen der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) halten würde, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2010 (Datum Poststempel) Beschwerde erhob und in materieller Hinsicht beantragte, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und dasselbe anzuweisen, sein Recht zum Selbsteintritt auszuüben und sich für vorlie gendes Asylgesuch für zuständig zu erklären, dass er in prozessualer Hinsicht die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie den Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses beantragte und darum ersuchte, der vorliegenden Beschwerde sei im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen, von einer Überstellung nach Italien abzusehen, bis das Bundesverwaltungsgericht über die vorliegende Beschwerde entschieden habe, dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe sechs Fotos in Kopie betreffend seinen Spitalaufenthalt in Nigeria beilegte, E-7072/2010 dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 30. September 2010 (per Telefax) das Migrationsamt des Kantons C._______ anwies, im Sinne von Art. 56 VwVG bis zum definitiven Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen abzusehen, dass die vorinstanzlichen Akten am 1. Oktober 2010 beim Bundesverwaltungsgericht eingingen, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be- E-7072/2010 schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist, dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (Ent scheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG), dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und vom Beschwerdeführer auch nicht bestritten wird, dass er am 8. August 2008 sowie am 20. August 2008 in Italien von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde, dass der Beschwerdeführer zu seinem Aufenthalt und seinem Asylverfahren in Italien detaillierte Angaben machte, dass angesichts des zuvor festgelegten Sachverhalts und der einschlägigen Staatsverträge (vgl. vorstehend S. 3, Dublin-Assoziierungsabkommen sowie Dublin-II-VO und der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mit gliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist [DVO Dublin], insbes. E-7072/2010 Art. 10 Abs. 1 Dublin-II-VO), die italienischen Behörden als für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten sind, dass zu prüfen bleibt, ob Gründe vorliegen, die das BFM hätten ver anlassen müssen, sein – ihm gemäss Art. 3 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO auch bei Zuständigkeit eines anderen Signatarstaates zustehendes – Selbsteintrittsrecht auszuüben, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe im Wesentlichen geltend macht, aufgrund seiner Misshandlungen im Heimatstaat sei er psychisch belastet, weshalb er eine verletzliche Person sei, was einer Überstellung nach Italien entgegenstehe, dass diesem Argument entgegenzuhalten ist, dass – wie von ihm selbst ausgeführt – Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt werden und sich – neben den staatlichen Strukturen – auch zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und Flüchtlingen annehmen, dass er sich beispielsweise an die Organisation "Arci con Fraternità", die seit dem 1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino (Rom) organisiert und dort asylsuchenden Personen kostenlose Rechtsberatung anbietet, dass das nicht näher substanziierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer aufgrund seiner erlebten Misshandlungen psychisch belastet sei, als nachgeschoben zu qualifizieren ist, da er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens keine medizinischen Probleme geltend machte (vgl. A 1 und A 8), dass er darüber hinaus in seiner Beschwerde ein ärztliches Zeugnis innerhalb von drei Tagen von Dr. Y._______ in Aussicht stellte, welches er bis dato nicht zu den Akten reichte, dass ohnehin davon auszugehen ist, der Beschwerdeführer könne bei Bedarf auch in Italien eine adäquate medizinische Betreuung in Anspruch nehmen, weshalb der Eingang der in Aussicht gestellten Arztzeugnisses nicht abzuwarten ist, E-7072/2010 dass unter diesen Umständen keine konkreten Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, der Beschwerdeführer würde im Falle einer Rückkehr nach Italien dort in eine existenzielle Notlage geraten, dass der Beschwerdeführer ferner ausführt, im Falle einer Überstel lung nach Italien drohe ihm eine unzulässige Abschiebung in seinen Heimatstaat, womit er einen Verstoss gegen das Non-Refoulement- Gebot und Art. 3 EMRK und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) befürchte, dass das Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich feststellt, dass Italien sowohl Signatarstaat der FK und der EMRK ist und – entgegen seinen Ausführungen – keine konkreten Anhaltspunkte vorliegen, dass sich Italien nicht an die daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen hält, dass der Verweis des Beschwerdeführers, die Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen das Flüchtlingsrecht und gegen Art. 3 EMRK, wenn in dem für zuständig erachteten Staat das Rückschiebeverbot sowie die Rechte und der Rechtsschutz von Flüchtlingen missachtet würden und das Verbot unmenschlicher Behandlung verletzt werde, vorliegend unbehelflich ist, da der Beschwerdeführer unbestrittenermassen Zugang zum italienischen Asylverfahren erhielt und sein Asylgesuch geprüft wurde, dass den Akten keine Anhaltspunkte zu entnehmen sind, der in Italien gestellte Asylantrag sei nicht in einem rechtsstaatlich korrekten Verfahren geprüft und abgelehnt worden, dass er ferner unbestrittenermassen über zwei Jahre in Italien lebte und in diesem Zusammenhang nicht geltend macht, er hätte nach Nigeria zurückgeführt werden sollen, dass er auch aus den Ausführungen bezüglich der deutschen und österreichischen Rechtsanwendung des Asylrechts nichts zu seinen Gunsten abzuleiten vermag, dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der individuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht, E-7072/2010 dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten ist, dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage von Wegweisungsvollzugshindernissen regelmässig bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensentscheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist, dass in diesem Sinne die Vorinstanz zu Recht keine Vollzugshindernisse der Wegweisung nach Italien feststellte, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache ohne vorgängige Instruktion die Anträge auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden, dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Erwägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.- (Art. 1 - 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG). (Dispositiv nächste Seite) E-7072/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Gabriela Freihofer Chantal Schwizer Versand: Seite 10