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Bundesverwaltungsgericht 06.10.2010 E-7068/2010

6 ottobre 2010·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,600 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. Aug...

Testo integrale

Abtei lung V E-7068/2010/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Oktober 2010 Einzelrichterin Muriel Beck Kadima, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe. A._______, geboren (...) Irak, vertreten durch Annelise Gerber,(...), Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 24. August 2010 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand

E-7068/2010 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt, dass der Beschwerdeführer, ein aus der Provinz B._______ im Nordirak stammender Angehöriger der jezidischen Glaubensgemeinschaft, eigenen Angaben zufolge sein Heimatland am (...) verliess und am 23. November 2008 in die Schweiz einreiste, wo er am 25. November 2008 um Asyl nachsuchte, dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel vom 28. November 2008 sowie der direkten Anhörungen vom 2. Juni 2009 zur Begründung des Asylgesuchs im Wesentli chen geltend machte, er habe familiäre Probleme gehabt, weshalb er sich – auf Anraten seiner Mutter, das Heimatland zu verlassen – in die Türkei begeben habe, dass er des Weiteren ausführte, die Situation der Jeziden im Irak sei sehr kritisch, da sie weder von den Arabern noch von den Kurden ak zeptiert seien und dass aufgrund dieser Diskriminierung er sein selbstgemachtes Joghurt nicht habe verkaufen können, dass man ihn ferner beschimpft habe, weil er der Glaubensgemeinschaft der Jeziden angehöre, dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 18. März 2010 ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das Bundesverwaltungsgericht die dagegen erhobene Beschwerde mit Urteil vom 11. Juni 2010 abwies, dass die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Eingabe vom 26. Juli 2010 beim BFM die Wiedererwägung des vorinstanzlichen Entscheids beantragte mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe während dem ordentlichen Asylverfahren aus Angst einen politi schen Sachverhalt verschwiegen, namentlich dass er Mitglied der „B._______ Partei“ sei, dass zur Stützung dieses Vorbringens ein Mitgliederausweis als Angehöriger des Zentralkomitees der (...) vom 31. Dezember 2008 und ein Schreiben derselben Partei samt Übersetzungen zu den Akten gereicht wurden, E-7068/2010 dass das BFM mit Verfügung vom 3. August 2010 seinen Entscheid vom 18. März 2010 wiedererwägungsweise aufhob und das Asylverfahren wieder aufnahm, dass es diesen Entscheid damit begründete, bei der Durchsicht der Akten sei festgestellt worden, dass im Protokoll der Anhörung vom 2. Juni 2009 die Seite 7 fehle, dass davon auszugehen sei, ein kanzleitechnischer Fehler sei bereits an der Anhörung unterlaufen, weshalb diese Seite des Protokolls weder vom Beschwerdeführer habe unterschrieben noch im späteren Verlauf des Verfahrens berücksichtigt werden können, dass der Beschwerdeführer deshalb zum Inhalt dieser Seite Stellung nehmen könne, dass dieser mit Schreiben vom 12. August 2010 die Richtigkeit seiner Aussagen auf Seite 7 des Protokolls bestätigte mit der Ausnahme der Frage 71 (er habe nicht einfach problemlos arbeiten können, da Muslime beispielsweise seine landwirtschaftlichen Produkte nicht hätten kaufen wollen), dass er dabei daran festhielt, er habe anlässlich dieser Anhörung und der Befragung im „ordentlichen“ Verfahren nicht über seine Aktivitäten für die (...) sprechen können, dass der Beschwerdeführer am 23. August 2010 ergänzend angehört wurde, wobei er im Wesentlichen zu Protokoll gab, er befürchte bei einer allfälligen Rückkehr in den Nordirak in Haft genommen zu werden, weil er etwa im Juni 2008 der (...) Partei beigetreten sei, dass er dabei angab, weder spezielle Funktionen gehabt noch an Sit zungen teilgenommen oder – neben der Einzahlung eines Geldbetrages – etwas für die Partei getan zu haben (vgl. A34, S. 4, F19 ff.), dass ihm aus der Mitgliedschaft ausser Schwierigkeiten mit seinem Vater keine konkreten Nachteile erwachsen seien (vgl. A34, S. 5, F26), dass gemäss seinen Kenntnissen auch seinem Freund, der ihn damals in die Partei eingeführt habe und der im Nordirak geblieben sei, bisher nichts zugestossen sei (vgl. A34, S. 7 f., F57 ff.), E-7068/2010 dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 24. August 2010 – eröffnet am 30. August 2010 – ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete, dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es bestehe angesichts der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weder aktiv politisch betätigt noch religiös exponiert habe und in der Vergangenheit keine Probleme mit den irakischen Behörden gehabt habe, kein begründeter Anlass zur Annahme, der Beschwerdeführer wäre bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft asylrelevanten staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt, dass auch die angeführten Schwierigkeiten mit dem Vater keine Asyl relevanz zu entfalten vermöchten, zumal auch kein genügender zeitli cher Kausalzusammenhang zwischen der Ausreise und dem erwähnten Streit mit dem Vater, welcher etwa im August 2008 stattgefunden haben müsste, bestehe, dass das BFM ferner zwar davon ausgehe, Jeziden würden schikaniert und diffamiert, indessen würden sie allein aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft nicht Opfer einer asylrechtlich relevanten Verfolgung beziehungsweise Kollektivverfolgung, dass zusammengefasst die geltend gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG nicht erfüllen würden, dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 29. September 2010 – vorab per Telefax – gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und dabei beantragte, es sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen und dem Asylgesuch stattzugeben, eventualiter die Unzulässigkeit oder die Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und als Folge die vorläufige Aufnahme anzuordnen, dass der Beschwerdeführer in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersuchte, dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem- E-7068/2010 ber 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]), dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG), dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person anerkannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG), E-7068/2010 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass das Gericht nach Prüfung der Aktenlage in Bestätigung der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss gelangt, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht als asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG erachtet werden können, dass deshalb vorab auf die zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden kann, ohne diese im Einzelnen zu wiederholen (vgl. Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG), dass insbesondere keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Heimat ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt war oder zum heutigen Zeitpunkt begründete Furcht hat, solche Nachteilen ausgesetzt zu werden, dass den Beschimpfungen seines Vaters weder die nach Art. 3 AsylG erforderliche Intensität noch der direkte zeitliche Zusammenhang mit seiner Ausreise aus seinem Heimatland Mitte November 2008 entnommen werden kann, dass begründete Furcht vor künftiger staatlicher Verfolgung nur vorliegt, wenn konkreter Anlass zur Annahme besteht, letztere hätte sich – aus der Sicht im Zeitpunkt der Ausreise – mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zeit verwirklicht und werde sich – auch noch aus heutiger Sicht – mit ebensolcher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen, dass eine bloss entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung nicht genügt; es müssen konkrete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz abschliessend aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und E-7068/2010 dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2006 Nr. 3 E. 4.9. S. 38, m.w.H.), dass die subjektive Furcht vor Verfolgung nicht nur nach subjektiver Empfindung sondern auch objektiv begründet sein muss, d.h. sie muss angesichts der tatsächlichen Situation gerechtfertigt erscheinen, dass die rein objektive Betrachtungsweise durch das vom Betroffenen bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen ist, wobei derjenige, der bereits früher staatlicher Verfolgung ausgesetzt war, objektive Gründe für eine ausgeprägtere subjektive Furcht hat als jemand, der erstmals in Kontakt mit staatli chen Sicherheitskräften kommen könnte, dass – wie bereits ausgeführt – der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise keine asylrelevanten Nachteilen erlitt, dass er im Weiteren auch im Zusammenhang mit seiner Mitgliedschaft bei der (...) keine konkreten Vorfälle schilderte, die zur Annahme einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung führen müssten, dass schliesslich der Beschwerdeführer selber ausführte, die Jeziden würden im Kurdengebiet nicht verfolgt (A12/10 S. 6), dass der Beschwerdeführer in der Rechtsmitteleingabe vom 21. April 2010 einen Bericht des UNHCR aus dem Jahre 2005 und eine Publikation aus dem Jahre 1997 zur Lagebeurteilung der Jeziden einreichte, dass das Bundesverwaltungsgericht von einer anderen Lagebeurteilung ausgeht, und dass die Zugehörigkeit zur jezidischen Glaubensgemeinschaft für sich alleine nicht ausreicht, um eine asyl rechtlich relevante Verfolgung anzunehmen (vgl. EMARK 2006 Nr. 17, m. w. H.), dass die nicht weiter begründeten Vorbringen in der Beschwerde vom 28. September 2010, die Behörden könnten nicht vor Übergriffen schützen, nicht überzeugend sind, zumal der Beschwerdeführer darin ausführt, mit der jetzt gültigen Festschreibung der Religionsfreiheit sei generell keine staatliche Repression aus religiösen Gründen mehr zu befürchten, E-7068/2010 dass das Bundesverwaltungsgericht im Übrigen vom Schutzwillen und von der Schutzfähigkeit der nordirakischen Behörden ausgeht (vgl. BVGE 2008/4). dass es dem Beschwerdeführer somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen, dass auch die Ausführungen in der Rechtsmitteleingabe zu keinem anderen Schluss als demjenigen des BFM führen, zumal darin im Wesentlichen der bereits gewürdigte Sachverhalt nochmals wiederholt wird, dass das Bundesamt das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht und mit zutreffender Begründung abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde, dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]), dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft gilt, dass heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG), E-7068/2010 dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht (vgl. zur Sicherheitslage im Nordirak BVGE 2008/4), dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG), dass im Irak nicht von einer derartigen Gefährdung der Jeziden gesprochen werden kann, dass eine Kollektivverfolgung der Angehörigen dieser Gruppe zu bejahen wäre, zumal in den drei von der kurdischen Regionalregierung kontrollierten nordirakischen Provinzen, zu welchen auch das Heimatgebiet des Beschwerdeführers gehört, aufgrund der Sicherheits- und Menschenrechtslage keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht, dass sodann der Vollzug in den Nordirak für Personen, die ursprünglich aus der Region stammen, als zumutbar gelten kann (vgl. zur Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den Nordirak BVGE 2008/5 E. 7.5 S. 65 ff.), dass auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs sprechen, zumal der Beschwerdeführer sein Leben lang in B._______ gewohnt und gearbeitet hat, Kontakt zu seiner Mutter pflegt sowie aufgrund der Aktenlage er zwar im November 2008 von der Empfangsstelle aus wegen Atemproblemen E-7068/2010 zum Arzt musste (vgl. A9), seither jedoch nie wieder ein Arztzeugnis eingereicht wurde, dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG), dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen ist, dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass die Beschwerde aufgrund der obigen Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.-- festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), (Dispositiv nächste Seite) E-7068/2010 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe Versand: Seite 11

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