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Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7058/2016

2 marzo 2017·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,134 parole·~16 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016.

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7058/2016

Urteil v o m 2 . März 2017 Besetzung Richter Daniel Willisegger (Vorsitz), Richterin Contessina Theis, Richter William Waeber, Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Syrien, vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt, Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 3. Oktober 2016 / N (…).

E-7058/2016 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin verliess Syrien gemäss eigenen Angaben am 18. Juli 2014 in die Türkei und reichte am 23. September 2015 in der Schweiz ihr Asylgesuch ein. Die Vorinstanz hörte sie am 4. April 2016 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen machte sie geltend, ihre Schwester B._______ und ihr Bruder C._______ seien politisch aktiv gewesen und hätten Syrien aus diesem Grund im Jahr 2011 verlassen. Da ihre Geschwister nach ihrer Ausreise von den syrischen Behörden zu Hause nicht vorgefunden werden konnten, hätten diese gedroht, sie und ihre Schwester D._______ für Befragungen mitzunehmen. Aus diesem Grund habe ihr Vater sie und ihre Schwester nach F._______ geschickt, wo sie bei Verwandten gewohnt und gearbeitet hätten. In F._______ hätten sie mehrmals an regierungskritischen Demonstrationen teilgenommen. Im Mai 2012 sei ihr Bruder E._______ wegen einer Demonstrationsteilnahme für 20 Tage inhaftiert worden. Nach seiner Freilassung seien sie zu Dritt wieder zu ihrer Familie ins Dorf zurückgekehrt. In ihrem Dorf seien sie jedoch von der Partei der Demokratischen Union (kurdisch: Partiya Yekitîya Demokrat, PYD) aufgefordert worden, sich den Volksverteidigungseinheiten (kurdisch: Yekîneyên Parastina Gel, YPG) anzuschliessen. Im Juli 2014 sei sie zusammen mit ihrer Schwester D._______ in die Türkei geflohen, wo sie in G._______ gelebt und gearbeitet hätten. B. Mit Verfügung vom 3. Oktober 2016 – eröffnet am 18. Oktober 2016 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung aus der Schweiz, schob den Wegweisungsvollzug jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 16. November 2016 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben und die Sache der Vorinstanz zur vollständigen und richtigen Abklärung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung zurückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben, ihre Flüchtlingseigenschaft festzustellen und ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und sie sei als Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht

E-7058/2016 sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten und sie sei von der Bezahlung der Verfahrenskosten zu befreien. Sie reichte eine Bestätigung ihrer Fürsorgeabhängigkeit zu den Akten. D. Mit Eingabe vom 8. Dezember 2016 reichte die Beschwerdeführerin die Begründung des positiven Asylentscheids ihrer Schwester D._______ zu den Akten. E. Mit Zwischenverfügung vom 14. Dezember 2016 lud der Instruktionsrichter die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. F. Mit Eingabe vom 19. Dezember 2016 reichte die Vorinstanz die Vernehmlassung ein. Sie hielt dabei vollumfänglich an den Erwägungen der angefochtenen Verfügung fest. Die Vernehmlassung wurde der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2016 zur Kenntnisnahme zugestellt. G. Das Bundesverwaltungsgericht hat die Akten der Geschwister der Beschwerdeführerin beigezogen.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.

E-7058/2016 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand der vorliegenden Beschwerde bilden der Asylpunkt, die Flüchtlingseigenschaft und die Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht mehr zu prüfen, nachdem die Vorinstanz den Vollzug infolge Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme aufgeschoben hat. 3. 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, anderseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1, BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass der Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).

E-7058/2016 3.2 Die Beschwerdeführerin rügt mehrfach eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die Vorinstanz habe das Akteneinsichtsrecht, die Begründungsund die Abklärungspflicht verletzt. Sie sei in Willkür verfallen. 3.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe das Recht auf Akteneinsicht verletzt. Die Vorinstanz habe offensichtlich die Akten ihrer Geschwister beigezogen. Dies finde jedoch im Aktenverzeichnis keinen Niederschlag. Sie hätte genau deklarieren müssen, um welche Akten es sich handle. Ausserdem befinde sich die eingereichte Identitätskarte weder im Aktenverzeichnis noch im Beweismittelcouvert. Hierzu ist festzuhalten, dass es sich bei den Geschwistern der Beschwerdeführerin wie auch bei der Beschwerdeführerin selbst um volljährige Asylsuchende handelt, weshalb jede Person ein eigenes Asylverfahren führt und aus diesem Grund über ein eigenes Dossier verfügt. Die Vorinstanz ist nicht verpflichtet, die Dossiers der Geschwister der Beschwerdeführerin im Aktenverzeichnis des Dossiers der Beschwerdeführerin aufzuführen. Im Übrigen nimmt die Vorinstanz gar nicht Bezug auf bestimmte Aktenstücke aus den Dossiers ihrer Geschwister, sondern führt lediglich im Sinne der Vollständigkeit an, dass die Beschwerdeführerin über Geschwister verfüge, welchen in der Schweiz Asyl gewährt worden sei. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin hätte jederzeit die Möglichkeit gehabt, bei der Vorinstanz Akteneinsichtsgesuche bezüglich der Akten der Geschwister der Beschwerdeführerin zu stellen. In der Beschwerdeschrift wird sodann auch nicht geltend gemacht, dass der Beschwerdeführerin solche Akteneinsichtsgesuche nicht gewährt worden seien. Schliesslich ist sie durch einen erfahrenen Asylanwalt vertreten, der wissen muss, dass sich die Identitätsdokumente nicht im Beweismittelcouvert und somit im Aktenverzeichnis befinden, sondern gesondert im vorinstanzlichen Dossier aufbewahrt werden, wo sich auch die Identitätskarte der Beschwerdeführerin befindet. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs in Form einer Verletzung des Anspruchs auf Akteneinsicht liegt nicht vor. 3.4 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr sei Gelegenheit zu geben, eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnlicher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.) sind vorliegend offensichtlich nicht erfüllt, weshalb der Antrag abzuweisen ist. 3.5 Eine Gehörsverletzung liegt auch sonst nicht vor. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe seit Gesuchseinreichung sechs

E-7058/2016 Monate bis zur Anhörung verstreichen lassen. Dies trifft zu. Indes legt sie in der Eingabe nicht dar, inwiefern ihr aus diesem Umstand in Bezug auf ihr Asylverfahren ein Nachteil erwachsen ist. Ein solcher ist auch nicht ersichtlich. Auf die Durchführung einer Befragung zur Person hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch. 3.6 Weiter rügt sie, dass die Anhörung auf Arabisch und nicht in ihrer Muttersprache Kurmanci stattgefunden habe. Sie habe mehrmals darauf hingewiesen, dass sie nicht so gut Arabisch könne und sich lieber und besser auf Kurmanci ausdrücke. Die Vorinstanz habe diesen Einwand ausgeblendet. Dies wiege umso schwerer, da die Vorinstanz die vorliegende Unglaubhaftigkeit ihrer Vorbringen mit dem Mangel an Substanz und Details begründe. Zu zusätzlichen sprachlichen Schwierigkeiten habe die Herkunft (vermutlich Maghreb) der Dolmetscherin geführt. Ein solches Vorgehen verstosse gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens sowie gegen Treu und Glauben. Tatsächlich geht aus dem Protokoll der Anhörung hervor, dass die Beschwerdeführerin zu Beginn der Anhörung anmerkt, sie könne nicht so gut Arabisch. Sie wird daraufhin vom Befrager darauf aufmerksam gemacht, sie solle sich melden, wenn sie etwas nicht verstehe (SEM-Akten, A13/21 S. 1). Anschliessend gab sie auf die Frage, ob sie die Dolmetscherin verstehe, zu Protokoll, sie verstehe diese gut (SEM-Akten, A13/21 F2). Aus dem weiteren Verlauf der Befragung geht hervor, dass der Befrager selbst auch Arabisch spricht und er der Meinung ist, dass das Sprachniveau der Beschwerdeführerin für die Befragung ausreiche. Ausserdem wird sie erneut darauf aufmerksam gemacht, dass sie sich melden könne, wenn sie eine Frage nicht verstehe (SEM-Akten, A13/21 F62 f.). Kurz vor Ende der Befragung wird dieses vermeintliche Problem nochmals angesprochen und die Beschwerdeführerin führt dabei aus, sie habe am Anfang Angst gehabt und befürchtet, dass sie nicht viel sprechen könne. Dies sei jedoch nicht so gewesen (SEM-Akten, A13/21 S. 18). Sie bestätigt ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A13/21 S. 20). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich. Eine Verletzung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens oder ein Verstoss gegen Treu und Glauben liegt nicht vor. 3.7 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, in ihrem Anhörungsprotokoll fehle ein Abschnitt. Es könne nicht ausgeschlossen werden, dass es sich dabei um einen bedeutsamen Abschnitt gehandelt habe.

E-7058/2016 Im Anhörungsprotokoll der Beschwerdeführerin findet sich tatsächlich eine Anmerkung, dass offensichtlich ein Abschnitt fehle (SEM-Akten, A13/21 S. 3). Dass es sich dabei um einen rechtserheblichen oder gar bedeutsamen Abschnitt handelt, kann indessen ausgeschlossen werden, da die Beschwerdeführerin im entsprechenden Abschnitt über Kriegshandlungen in ihrem Heimatstaat befragt wird. Zu Beginn des Abschnitts wird sie ausserdem darauf aufmerksam gemacht, dass diese Fragen nichts mit ihrem Asylgesuch zu tun hätten (SEM-Akten, A13/21 S. 2). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt auch hier nicht vor. 3.8 Das Willkürverbot hat keinen selbständigen Gehalt, weil das Bundesverwaltungsgericht Tat- und Rechtsfragen mit voller Kognition überprüfen kann. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (in der Gestalt von Akteneinsichtsrecht, Abklärungs- und Begründungspflicht) liegt nicht vor. Die Rüge ist unbegründet. 4. 4.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, der Beschwerdeführerin sei es nicht gelungen, eine Verfolgungssituation im Sinne von Art. 3 AsylG glaubhaft zu machen. Sie habe zu den Hausbesuchen der syrischen Behörden keine substantiierten Angaben machen können. Ihre Antworten hierzu seien oberflächlich und ausweichend. Ihre Angaben zur Flucht aus ihrem Dorf nach F._______ seien realitätsfremd. Es widerspreche jeglicher Logik, dass sie eine Verfolgung durch die syrischen Behörden fürchte, gleichzeitig jedoch täglich auf dem Weg zur Arbeit einen Checkpoint der Regierung passiere. Ihre Ausführungen bezüglich der vorgebrachten Demonstrationsteilnahmen seien insgesamt oberflächlich und würden nicht den Eindruck vermitteln, dass sie das Geschilderte tatsächlich erlebt habe. Mangels substantiierter Erklärungen sei nicht nachvollziehbar, weshalb sie aufgrund des politischen Profils ihrer Familie gefährdet gewesen sei. Eine Reflexverfolgung sei als unglaubhaft einzustufen. Der Rekrutierung von jungen Männern und Frauen durch die PYD respektive YPG in den von den Kurden kontrollierten Gebieten in Syrien komme grundsätzlich keine asylrelevante Bedeutung zu. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, trotz der sprachlichen Hürden habe sie sich ausführlich, individuell und nachvollziehbar geäussert und ihr Vorbringen im Detail und insgesamt glaubhaft dargelegt. Die Hausbesuche der syrischen Behörden würden im Zeitpunkt der Anhörung bereits fünf Jahre zurückliegen, weshalb nachvollziehbar sei, dass diese

E-7058/2016 ihr nicht mehr ganz präsent gewesen seien. Sie habe nie ausgesagt, dass sie in F._______ Checkpoints des Regimes passiert habe. Der Befrager habe ihr eine suggerierende Frage gestellt und ihre Antwort deute auf ein sprachliches Verständigungsproblem. In F._______ sei sie auf jeden Fall sicherer gewesen, als in ihrem Dorf. Die Demonstrationsteilnahmen habe sie nachvollziehbar, stimmig und glaubhaft geschildert. Überdies habe sie asylrelevante Sanktionen aufgrund der Militärdienstverweigerung ihres Bruders zu befürchten. 5. 5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, die Vorinstanz habe ihre Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts verletzt. Sie hätte weitere Abklärungen betreffend die konnexen Verfolgungszusammenhänge mit ihren Geschwistern durchführen müssen. Die Vorbringen ihrer Schwester D._______, welche die gleichen wie die ihrigen seien, habe die Vorinstanz als glaubhaft erachtet, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt und Asyl gewährt. Dass die Vorinstanz ihre Vorbringen als unglaubhaft erachte, sei deshalb unlogisch, widersinnig und willkürlich. Sie stamme aus einer politischen Familie und habe aufgrund der politischen Aktivitäten ihrer Geschwister, ihres Vaters und ihrer Onkel eine asylrelevante Reflexverfolgung zu befürchten. 5.2 Das Asylverfahren wird vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 8 AsylG hat die asylsuchende Person demgegenüber die Pflicht (und unter dem Blickwinkel des rechtlichen Gehörs im Sinne von Art. 29 VwVG und Art. 29 Abs. 2 BV auch das Recht) an der Feststellung des Sachverhaltes mitzuwirken (vgl. zum Ganzen BVGE 2012/21 E. 5.1 und 2009/50 E. 10.2, je mit weiteren Hinweisen). 5.3 Die Beschwerdeführerin bringt in der Anhörung vor, ihre Schwester (B._______) und ihr Bruder (C._______) seien vom Regime gesucht worden. Diese hätten sich deshalb in die Schweiz begeben. Trotzdem sei ihre Familie weiterhin verfolgt worden. Ihrem Vater sei gedroht worden, dass seine ältesten Töchter (sie selbst und ihre Schwester D._______) entführt werden würden, weshalb sie das Dorf hätten verlassen müssen. Sie und

E-7058/2016 ihre Schwester D._______ seien deshalb nach F._______ gegangen, wo auch ihr Bruder E._______ studiert habe. Nachdem ihr Bruder für 20 Tage in Haft gewesen sei, seien sie ins Dorf zurückgekehrt (SEM-Akten, A13/21 F49). Der von der Beschwerdeführerin vorgebrachte Sachverhalt findet sich in den beigezogenen Dossiers ihrer Geschwister wieder. So wurde sowohl ihrer Schwester B._______ als auch ihrem Bruder C._______ in der Schweiz Asyl gewährt. Diese bringen vor, dass sie aufgrund ihrer politischen Tätigkeit für die Demokratische Partei Kurdistan-Syrien von der Regierung verfolgt worden seien. Ebenfalls Asyl gewährt wurde ihrem Bruder E._______. Dieser gibt zu Protokoll, dass er in F._______ studiert und an Demonstrationen teilgenommen habe. Anfangs Mai 2012 sei er festgenommen, verhört und geschlagen worden. Danach sei er mit seinen beiden Schwestern (A._______ und D._______) in ihr Dorf zurückgekehrt. Aufgrund dessen sei er von der Universität ausgeschlossen und für den Militärdienst aufgeboten worden, weshalb er Syrien verlassen habe. Schliesslich gewährte die Schweiz auch ihrer Schwester D._______ Asyl. Diese bringt in ihrer Anhörung vor, ihre Geschwister B._______ und C._______ hätten Syrien verlassen, weil sie von den Behörden gesucht worden seien. Die Behörden hätten deshalb gedroht, sie und ihre Schwester A._______ (die Beschwerdeführerin) mitzunehmen, weshalb sie nach F._______ gegangen seien. Dort habe ihr Bruder E._______ studiert. Dann sei ihr Bruder festgenommen worden. Nach seiner Freilassung sei sie zusammen mit E._______ und A._______ wieder in ihr Dorf zurückgekehrt. Die Aussagen der Beschwerdeführerin stimmen somit im Wesentlichen mit denjenigen ihrer Geschwister überein. Auch wenn sie selbst kein politisches Profil wie ihre Geschwister B._______, C._______ und E._______ aufweist, muss festgestellt werden, dass sie aus einer politisch aktiven Familie stammt. Aus den Protokollen geht ebenfalls hervor, dass der Vater und die Onkel der Beschwerdeführerin politisch aktiv seien. Auch wenn jeder Asylsuchende seine Fluchtgründe selbst geltend zu machen hat, erstaunt es, dass der Schwester D._______, welche den exakt gleichen Sachverhalt wie die Beschwerdeführerin vorbringt, über das gleiche politische Profil verfügt und aus der gleichen politischen aktiven Familie stammt, Asyl gewährt wurde und der Beschwerdeführerin nicht. Wie die obigen Ausführungen zeigen, finden sich in den Dossiers der Beschwerdeführerin und ihrer Geschwister zahlreiche und eindeutige Anzeichen dafür, dass auch die Beschwerdeführerin von einer Reflexverfolgung

E-7058/2016 betroffen sein könnte und damit die Flüchtlingseigenschaft erfüllt. Diesbezüglich hat die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt ungenügend festgestellt. Sie hat den Sachverhalt in Bezug auf die Reflexverfolgung neu zu erstellen. 5.4 Nach Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren durchzuführen ist (WEISSEN- BERGER/HIRZEL, N 16 zu Art. 61 VwVG, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Aufl. 2016). Angesichts der Tatsache, dass sich die Entscheidungsreife im vorliegenden Fall nicht mit geringem Aufwand herstellen lässt, ist es gestützt auf Art. 61 Abs. 1 VwVG angezeigt, die Sache zur vollständigen und richtigen Sachverhaltsabklärung im Sinne der vorangegangenen Erwägungen (Sachverhaltserstellung bezüglich einer allfälligen Reflexverfolgung der Beschwerdeführerin) an die Vorinstanz zurückzuweisen. 6. Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, die Verfügung vom 3. Oktober 2016 aufzuheben und die Sache zur Feststellung des Sachverhalts und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie das Gesuch um Erlass auf die Erhebung eines Kostenvorschusses sind damit gegenstandslos geworden. 7.2 Der Beschwerdeführerin ist angesichts ihres Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihr notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Auf eine Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen. Demnach ist die von der

E-7058/2016 Vorinstanz auszurichtende Parteientschädigung unter Berücksichtigung aller massgeblicher Faktoren auf insgesamt Fr. 2‘600.– (inkl. allfällige Auslagen und MwSt.) festzusetzen (Art. 8 und 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung vom 3. Oktober 2016 wird aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Vorinstanz wird angewiesen, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von Fr. 2‘600.– zu entrichten. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

E-7058/2016 — Bundesverwaltungsgericht 02.03.2017 E-7058/2016 — Swissrulings