Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7053/2015
Urteil v o m 1 6 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richterin Gabriela Freihofer; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Familienzusammenführung (Asyl); Verfügung des SEM vom 19. Oktober 2015 / N (…).
E-7053/2015 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer ersuchte am 9. September 2011 in der Schweiz um Asyl nach. Mit Verfügung vom 8. April 2014 anerkannte das SEM seine Flüchtlingseigenschaft und gewährte ihm Asyl in der Schweiz. B. Am 27. August 2015 stellte der Beschwerdeführer für seine Ehefrau B._______ und seine beiden Kinder C._______, geboren am (…), und D._______, geboren am (…), ein Gesuch um Familienzusammenführung. C. Mit Verfügung vom 19. Oktober 2015 verweigerte die Vorinstanz der Tochter C._______ und dem Sohn D._______ die Einreise und lehnte das Gesuch um Familienzusammenführung mit den Kindern ab. D. Mit Eingabe vom 28. Oktober 2015 (Poststempel vom 2. November 2015) reichte der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung des SEM sei aufzuheben, es sei seine Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und es sei ihm Asyl zu gewähren, es sei festzustellen, dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig, unzumutbar und unmöglich sei und es sei die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In prozessualer Hinsicht sei ihm die unentgeltliche Prozessführung sowie die unentgeltliche Rechtsvertretung zu gewähren, es sei auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren, die zuständige Behörde sei vorsorglich anzuweisen, die Kontaktaufnahme mit den Behörden des Heimatoder Herkunftsstaates sowie jegliche Datenweitergabe an dieselbe zu unterlassen. Eventualiter sei er bei bereits erfolgter Datenweitergabe in einer separaten Verfügung zu informieren.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-7053/2015 Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbehalt nachfolgender Erwägungen einzutreten. 2. 2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Soweit der Beschwerdeführer die Gewährung von Asyl, die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und die vorläufige Aufnahme begehrt, erweitert er den Streitgegenstand, was unzulässig ist. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer den Antrag stellt, jegliche Datenweitergabe an den Heimatstaat sei zu unterlassen sowie (eventualiter) bei bereits erfolgter Datenweitergabe darüber in einer separaten Verfügung informiert zu werden, so ist die Beschwerde mangelhaft, weil es an einer genügenden Begründung fehlt (Art. 52 Abs. 1 VwVG). Eine Rückweisung zur Verbesserung des Mangels (Art. 52 Abs. 2 VwVG) kann unterbleiben, weil der verfahrensrechtliche Antrag mit dem vorliegenden Endentscheid gegenstandslos wird. Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung von Gesetzes wegen und die Vorinstanz hat sie nicht entzogen (Art. 55 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Antrag betreffend aufschiebende Wirkung ist gegenstandslos. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 51 Abs. 1 AsylG werden unter dem Titel Familienasyl Ehegatten von asylberechtigten Flüchtlingen und deren minderjährige Kinder als Flüchtlinge anerkannt und erhalten Asyl, sofern keine besonderen Umstände dagegen sprechen.
E-7053/2015 3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet weder in seinem Gesuch noch auf Beschwerdeebene, dass seine Kinder zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung bereits volljährig waren. Damit ist eine der gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 51 Abs. 1 AsylG nicht erfüllt. Die Familienzusammenführung mit seinen Kindern in der Schweiz ist daher nicht möglich. 4. Aus dem vorstehend Ausgeführten ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 5. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung kann nicht stattgegeben werden, weil seine Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7053/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das SEM.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel