Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-7031/2014
Urteil v o m 2 6 . M a i 2016 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Yanick Felley; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), beide Syrien, Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 6. November 2014 / N (…).
E-7031/2014 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführenden verliessen Syrien nach eigenen Angaben im August 2013 beziehungsweise anfangs September 2013 in die Türkei. Sie reisten am 15. Oktober 2013 auf dem Luftweg legal in die Schweiz ein und stellten am 13. Januar 2014 ein Asylgesuch. Am 22. Januar 2014 wurden sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel zur Person befragt. Die Vorinstanz hörte sie am 25. Juni 2014 zu den Asylgründen an. Sie machten im Wesentlichen geltend, der Beschwerdeführer habe an Demonstrationen teilgenommen und sei dort fotografiert und gefilmt worden. Ein Bekannter habe ihm mitgeteilt, dass sein Name bei den Kontrollstellen auf einer Liste stehe. Nachdem die syrische Armee in ihre Stadt einmarschiert sei, seien sie geflohen und hätten Syrien schliesslich verlassen. B. Mit Verfügung vom 6. November 2014 – eröffnet am 8. November 2014 – stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführenden erfüllten die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte die Asylgesuche ab und verfügte die Wegweisung, schob den Vollzug der Wegweisung jedoch wegen Unzumutbarkeit zu Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Den zuständigen Kanton beauftragte sie mit der Umsetzung der vorläufigen Aufnahme. C. Mit Eingabe vom 30. November 2014 reichten die Beschwerdeführenden beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Sie beantragten sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung. D. Mit Zwischenverfügung vom 9. Dezember 2014 forderte die damalige Instruktionsrichterin die Beschwerdeführenden auf, einen Kostenvorschuss zu bezahlen. Dieser ging fristgerecht beim Gericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
E-7031/2014 Beschwerdeführenden sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden einzig die Fragen Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung. Der Wegweisungsvollzug ist nicht zu prüfen, nachdem die Vorinstanz die vorläufige Aufnahme zu Gunsten der Beschwerdeführenden angeordnet hat. 2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG). 3. Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz führt in der angefochtenen Verfügung aus, die Vorbringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten. So mache der Beschwer-
E-7031/2014 deführer unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, ab dem er gesucht worden sei. Ausserdem würden seine Aussagen hierzu nicht mit denjenigen der Beschwerdeführerin übereinstimmen. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, dass Leute vom Sicherheitsdienst ihn zu Hause gesucht hätten, widerspreche der allgemeinen Erfahrung und der Logik des Handelns. Ausserdem seien sie legal aus Syrien ausgereist, was ein deutlicher Hinweis sei, dass von Seiten des Regimes nichts gegen sie vorgelegen habe. Schliesslich würden im Rahmen von Krieg und Situationen allgemeiner Gewalt erlittene Nachteile keine Verfolgung im Sinne des Asylgesetzes darstellen. 4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführenden unglaubhaft ausgefallen ist. 4.2.1 Die Beschwerdeführenden bringen auf Beschwerdeebene vor, der Sachverhalt sei vom Übersetzer nicht vollumfänglich und richtig wiedergegeben worden. Die Beschwerdeführenden substantiieren jedoch mit keinem Wort, inwiefern der Sachverhalt nicht richtig wiedergegeben worden sei. Ausserdem geben sie sowohl in der Anhörung als auch in der BzP zu Protokoll, dass sie den Dolmetscher verstehen würden (SEM-Akten, A3/10 S. 2, A4/9 S. 2, A10/10 F1 und A11/8 F1). Auch aus den Protokollen der Befragungen ergeben sich keine Anhaltspunkte zu etwaigen Übersetzungsfehlern oder Verständigungsproblemen. Die Beschwerdeführenden bestätigten ausserdem unterschriftlich die Vollständigkeit und Richtigkeit ihrer Aussagen nach der Rückübersetzung Satz für Satz (SEM-Akten, A3/10 S. 8, A4/9 S. 7, A10/10 S. 9 und A11/8 S. 7). Ihre Rüge geht fehl. 4.2.2 Des Weiteren setzen sie sich mit der Beweiswürdigung der Vorinstanz nicht ansatzweise auseinander. Mit dem blossen Wiederholen des aktenkundigen Sachverhalts zeigen sie nicht auf, inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt fehlerhaft feststellen soll. Solches lässt sich auch nicht annehmen. So trifft zu, dass der Beschwerdeführer zur angeblichen Suche nach ihm widersprüchliche Angaben macht. In der BzP führt er aus, er sei seit Ende 2011 von den Behörden gesucht worden (SEM-Akten, A3/10 S. 7). In der
E-7031/2014 Anhörung hingegen bringt er vor, er habe Ende 2012 erfahren, dass er gesucht werde (SEM-Akten, A10/10 F27 f.). Ausserdem gibt der Beschwerdeführer zu Protokoll, die Sicherheitsbehörden hätten ihn einmal zu Hause gesucht, es sei jedoch nur sein Neffe da gewesen (SEM-Akten, A10/10 F37). Die Beschwerdeführerin hingegen sagt, er sei nie gesucht worden. Man habe nur einmal bei ihrer Tochter nach ihm gefragt (SEM-Akten, A11/8 F21 f.). Nicht nachvollziehbar ist sodann, dass der Beschwerdeführer einerseits sagt, die Armee und der Sicherheitsdienst seien in der Stadt nicht präsent gewesen (SEM-Akten, A10/10 F11), andererseits jedoch ausführt, er sei zu Hause gesucht worden (SEM-Akten, A10/10 F37). Bezüglich weiterer Widersprüche und Ungereimtheiten ist auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen. 4.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien bestehende oder drohende, asylrechtlich relevante Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat das Asylgesuch der Beschwerdeführenden zu Recht abgelehnt. 5. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das SEM in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet. 6. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die Beschwerdeführenden die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der am 23. Dezember 2014 in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. (Dispositiv nächste Seite)
E-7031/2014 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden den Beschwerdeführenden auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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