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Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 E-7019/2006

6 febbraio 2008·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,684 parole·~33 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl

Testo integrale

Abtei lung V E-7019/2006/ame E-7020/2006/ame {T 0/2} Urteil v o m 6 . Februar 2008 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch, Richterin Marianne Teuscher, Gerichtsschreiber Christoph Berger. A._______, geboren _______, B._______, geboren _______ und deren Tochter C._______, geboren ________, Türkei, vertreten durch Felix Schöpfer, Rechtsanwalt, Kernstrasse 10, Postfach 1149, 8026 Zürich, Beschwerdeführer, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Verfügungen vom 29. August 2002 i.S. Asyl und Wegweisung / N_______. Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal ParteienGegenstand Besetzung Parteien Gegenstand

E-7020/2006 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer verliess die Türkei nach eigenen Angaben im Oktober 1995, gelangte am 25. Oktober 1995 auf dem Luftweg nach Deutschland und reichte dort ein Asylgesuch ein. Die Beschwerdeführerin reiste am 27. Oktober 1999 nach Deutschland, wo sie ebenfalls ein Asylgesuch stellte. Nachdem diese Gesuche von den deutschen Behörden abgelehnt wurden, verliessen sie - inzwischen religiös angetraut - Deutschland am 1. Juni 2000 und reisten über Österreich und Italien in die Schweiz. Hier stellten sie am 21. Juni 2000 ein Asylgesuch, zu dem sie am 30. Juni 2000 in der Empfangsstelle Chiasso summarisch und am 12. Juli 2000 in einer direkten Bundesanhörung zu ihren Asylgründen befragt wurden. Am 14. September 2000 wurde der Beschwerdeführer in einer ergänzenden Bundesbefragung angehört. B. Der Beschwerdeführer machte im Wesentlichen geltend, er sei kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Z._______ (Kreis Pacarcik, Kahraman Maras) und stamme aus einer politischen Familie; verschiedene nahe Verwandte seien der PKK beigetreten; einige von ihnen seien als Märtyrer gestorben. Seit er fünfzehn Jahre alt gewesen sei, habe er sich für die PKK interessiert und mit zwanzig Jahren begonnen, diese zusammen mit seinem Cousin zu unterstützen. Sie hätten den PKK-Kämpfern Verpflegung in die Berge gebracht. Einer seiner Cousins sei im Jahre 1993 als Guerillero umgebracht, ein weiterer zu einer mehrjährigen Gefängnisstrafe verurteilt worden. Die ganze Familie wie er selber auch sei unter massivem Druck der Sicherheitsbehörden gestanden. Er sei sehr häufig auf den Polizeiposten von Pazarcik mitgenommen und dort jeweils für zwei bis drei Tage gefoltert worden. Auch im Dorf sei er immer unter Beobachtung gestanden. Es sei befürchtet worden, dass er sich der PKK anschliessen würde, weshalb er aufgefordert worden sei, mit den Behörden zusammenzuarbeiten. Als er einmal mit dem Vieh in den Bergen gewesen sei, sei er von Soldaten massiv zusammengeschlagen worden, weil er ein kurdisches Lied gesungen habe. Kurz vor der Ausreise sei er wieder einmal gesucht worden, habe sich aber im Heu verstecken können. An seiner Stelle seien sein Vater und sein Bruder mitgenommen worden. Auch in Gaziantep, wo er zwischendurch sechs Monate gearbeitet habe, sei er mitgenommen worden. Da er diesem dauernden Druck nicht mehr habe E-7020/2006 standhalten können, habe er sein Heimatland verlassen. In der Schweiz habe er erfahren, dass sein Vater zusammen mit anderen Verwandten und Dorfbewohnern Anfang Juni 1999 festgenommen und angeklagt, jedoch schliesslich freigesprochen worden sei. Dem Beschwerdeführer sei zudem von seinem Vater mitgeteilt worden, dass er trotz seines mehrjährigen Auslandaufenthaltes noch immer in der Türkei gesucht werde. C. Die Beschwerdeführerin - kurdischer Ethnie mit letztem Wohnsitz in Gaziantep - machte im Wesentlichen geltend, im Jahre 1991 habe ihre ganze Familie ihr Dorf in Pazarcik verlassen müssen. Im Jahre 1995 habe sie für ein paar Monate die Demokrasi Partisi (DEP) beziehungsweise die spätere Halkin Demokrasi Partisi (HADEP) besucht und dort folkloristische Tänze aufgeführt; politisch aktiv für die HADEP sei sie indessen nicht gewesen. Seit dem Jahre 1995 habe sie jedes Jahr am Newroz-Fest teilgenommen. Im Jahre 1995 seien fünf Verwandte - Onkel und Cousins - der PKK beigetreten; ein Onkel sei schon wenige Monate später umgekommen. Aus all diesen Gründen sei sie - wie auch ihre Familienangehörigen - unzählige Male auf den Posten mitgenommen worden. Jedes Mal, wenn ein Guerillero umgekommen sei, sei sie mit ihrer Familie mitgenommen und befragt worden oder habe Leichen identifizieren müssen. In den letzten Monaten vor der Ausreise habe sie sich deswegen nicht mehr zu Hause aufgehalten. Für den weiteren Inhalt der Aussagen wird auf die Akten verwiesen. D. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichten die Beschwerdeführer verschiedene Zeitungsartikel, ein Dokument der Staatsanwaltschaft betreffend die Leichenübergabe vom 18. März 1993, Gerichtsakten betreffend den Vater des Beschwerdeführers sowie Arztzeugnisse betreffend die Beschwerdeführerin zu den Akten. E. Am 26. Februar 2001 forderte das BFM die deutschen Asylakten an; diese wurden der Vorinstanz am 5. März 2001 zugestellt. F. Am 2. April 2001 gewährte das BFM den Beschwerdeführern das rechtliche Gehör zu verschiedenen Widersprüchen, die in den geltend gemachten Vorbringen in Deutschland und der Schweiz erkannt wor- E-7020/2006 den seien. Die Beschwerdeführer reichten am 18. April 2001 eine Stellungnahme ein. G. Am 25. Juli 2002 gewährte das BFM den Beschwerdeführern rechtliches Gehör zu dessen Abklärungsergebnissen (Botschaftsanfrage vom 22. Juni 2001; Botschaftsantwort vom 28. Juni 2002). Die Beschwerdeführer reichten am 7. August 2002 eine Stellungnahme ein. H. Am 13. August 2002 wurde den Beschwerdeführern nach Abschluss der Untersuchungsmassnahmen Akteneinsicht gewährt. I. Das BFM wies die Asylgesuche der Beschwerdeführer mit zwei separaten Verfügungen vom 29. August 2002 mangels Glaubhaftigkeit (Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]) und mangels Asylrelevanz (Art. 3 AsylG) der jeweiligen Vorbringen ab, ordnete die Wegweisung der Beschwerdeführer aus der Schweiz an und bejahte die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs. J. Gegen diese Verfügungen reichten die Beschwerdeführer durch ihren Rechtsvertreter am 3. Oktober 2002 bei der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK) gemeinsam Beschwerde ein. Sie beantragten die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Gewährung des Asyls. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegweisung festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. Ferner sei ihnen die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbeiständung zu gewähren. Als Beweismittel reichten sie unter anderem verschiedene Zeitungsausschnitte, ein Haftprotokoll vom 10. Juni 1999, eine Bescheinigung über Haftstrafen vom 18. April 1994 sowie eine Bescheinigung des Muhtars von Z._______ zu den Akten. Auf die Begründung im Einzelnen wird, soweit entscheidwesentlich, in den Erwägungen eingegangen. K. Mit Zwischenverfügung vom 21. Oktober 2002 vereinigte der damals zuständige Instruktionsrichter der ARK die beiden Verfahren antragsgemäss und wies das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 65 Abs. 2 des Verwaltungs- E-7020/2006 verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) ab. Der Entscheid über das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG sowie über die beantragte Einvernahme des Anwalts des Vaters des Beschwerdeführers und die beide Beschwerdeführer behandelnden Ärzte wurde auf einen späteren Zeitpunkt gelegt. Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wurde verzichtet. L. Das BFM beantragte in seiner Vernehmlassung vom 15. November 2002 die Abweisung der Beschwerde. M. Die Beschwerdeführer hielten in ihrer Replik vom 9. Dezember 2002 an ihren Vorbringen und Begehren fest. Gleichzeitig reichten sie einen Fahndungs- und Haftbefehl zu den Akten. N. Mit zweiter Vernehmlassung vom 15. Januar 2003 beantragte das BFM erneut die Abweisung der Beschwerde. Beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Totalfälschung. O. Mit Replik vom 10. Februar 2003 hielten die Beschwerdeführer sowohl an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls wie auch an ihren Vorbringen und Begehren fest. Der Vater des Beschwerdeführers habe den Haftbefehl über seinen Bruder in die Schweiz geschickt. Die Vorinstanz habe nicht erklärt, weshalb sie den Haftbefehl für eine Totalfälschung halten würde. Die Beschwerdeführer beantragten, die Echtheit des Haftbefehls durch einen Experten feststellen zu lassen, falls dies als notwendig erachtet würde. P. Mit Schreiben der ARK vom 22. Juni 2004 wurde den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung respektive der festgestellten Fälschungsmerkmale des eingereichten Haftbefehls offengelegt und ihnen das rechtliche Gehör mittels schriftlicher Stellungnahme gewährt. Zudem wurden die Beschwerdeführer aufgefordert - Bezug nehmend auf den im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten ärztlichen Bericht vom 11. Januar 2001 - aktualisierte Arzt- und Therapieberichte die Beschwerdeführer betreffend einzureichen. E-7020/2006 Q. Mit Eingabe vom 14. Juli 2004 hielten die Beschwerdeführer an der Echtheit des Haftbefehls fest. Sie brachten vor, die durch die Dokumentenanalyse festgestellten Unstimmigkeiten würden sich unter anderem dadurch erklären lassen, dass es in der Türkei nach wie vor auch behördliche Vorgehensweisen gäbe, die nicht als rechtsstaatlich korrekt bezeichnet werden könnten. Im Weiteren wiesen die Beschwerdeführer darauf hin, dass zwei Geschwister der Beschwerdeführerin in der Schweiz aus denselben Gründen Asyl erhalten hätten, welche sie selber geltend mache. Die Beschwerdeführer beantragten, die Akten der beiden genannten Geschwister beizuziehen. Zudem reichten die Beschwerdeführer einen sie betreffenden ärztlichen Bericht vom 14. Juli 2004 zu den Akten. R. Mit Vernehmlassung vom 5. November 2004 verneinte die Vorinstanz das Vorliegen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage der Beschwerdeführer gemäss Art. 44 Abs. 3 aAsylG. Mit Schreiben vom 9. November 2004 gab die ARK den Beschwerdeführern Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Mit Eingabe vom 6. Dezember 2004 machten sie von dieser Gelegenheit Gebrauch, bekräftigten ihren Antrag auf Gewährung des Asyls und hielten dafür, die Voraussetzungen einer schwerwiegenden persönlichen Notlage zu erfüllen. S. Mit Schreiben der ARK vom 24. November 2006 wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit eingeräumt, allfällige Ergänzungen zu ihrer persönlichen Situation aktenkundig zu machen. Mit Eingabe vom 11. Dezember 2006 und Ergänzungen vom 15. Dezember 2006 und 6. Februar 2007 nahmen die Beschwerdeführer unter Beilage verschiedener Unterlagen entsprechend Stellung. T. Mit Schreiben vom 13. September 2007 zeigten die Beschwerdeführer das Mandat ihres neuen Rechtsvertreters an. E-7020/2006 Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 VGG genannten Behörden. Dazu gehören Verfügungen des BFM gestützt auf das Asylgesetz; das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG; SR 173.110]). 1.1 Das Bundesverwaltungsgericht übernahm, sofern es zuständig ist, die Beurteilung der am 1. Januar 2007 bei der ARK hängigen Rechtsmittel. Das neue Verfahrensrecht ist anwendbar (vgl. Art. 53 Abs. 2 VGG). 1.2 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 2. Die Beschwerde ist form- und fristgerecht eingereicht; die Beschwerdeführer sind legitimiert (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und 50 ff. VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz grundsätzlich Flüchtlingen Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, wo sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, E-7020/2006 wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Das BFM lehnte das Asylgesuch des Beschwerdeführers im Wesentlichen mit der Begründung ab, seine Vorbringen seien unglaubhaft. So habe er sowohl zum Todestag seines Cousins M. (bei der direkten Bundesanhörung: 17. März 1993; bei der ergänzenden Bundesanhörung: 18. April 1993) wie auch zum Verhaftungszeitpunkt seines Cousins B. (bei der Erstbefragung: 1996; bei der direkten Bundesanhörung: 1993) verschiedene Angaben gemacht und habe - auf die Widersprüche hingewiesen - diese nicht befriedigend erklären können. Zudem habe er spezifische Ereignisse bei den deutschen und den schweizerischen Asylbehörden unterschiedlich dargestellt beziehungsweise habe solche in der Schweiz gar nicht erwähnt (Überfall auf sein Dorf, Suche und Mitnahme im Oktober 1995) oder ausgedehnt (Misshandlungen bzw. Folter auf dem Posten). Obwohl die geschilderten Vorfälle bei den Anhörungen in der Schweiz schon fünf Jahre zurückgelegen hätten, müssten die Widersprüche wegen ihrer Häufung und Deutlichkeit ernst genommen werden, zumal verschiedene Versionen untereinander und auch in sich selbst sowohl widersprüchlich als auch unsinnig seien. Auch gegenüber den schweizerischen Asylbehörden habe sich der Beschwerdeführer widersprüchlich geäussert (Ausreise aus seinem Dorf). Die vom Beschwerdeführer geschilderte Bedrohungs- und Verfolgungssituation wegen seiner PKK-Unterstützung und der Angehörigkeit verschiedener Verwandten zur PKK müsse als übertrieben gewertet werden. Die Ausführungen seien pauschalisierend und es sei kaum vorstellbar, dass eine Person eine derart massive, häufige und harte Verfolgung und Folter über Jahre einfach so hinnehme. Ausserdem sei kaum anzunehmen, dass die türkischen Sicherheitsbehörden jemanden während Jahren in dieser Intensität verfolgen und beobachten würden, ohne dass sie versucht hätten, ihn der PKK- Unterstützung zu überführen und es zu einer staatsanwaltschaftlichen Anklage und eventuell zu einem Gerichtsverfahren gekommen wäre. Die deutschen Asylbehörden hätten die geschilderte Verfolgungssituation bereits als übertrieben und deshalb als unglaubhaft erachtet und der Beschwerdeführer habe in der Schweiz noch weitere Elemente, wie massive Folter, hinzugefügt. Sodann sei die Beschreibung der ra- E-7020/2006 schen Ausreise (wenige Tage vom Entschluss der Ausreise bis zur definitiven Ausreise) nicht mit der allgemeinen Erfahrung in Übereinstimmung zu bringen. 3.4 Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin lehnte das BFM im Wesentlichen mit der Begründung ab, sie habe ihre Vorbringen zu wenig konkret, detailliert und differenziert dargelegt, so dass der Eindruck vermittelt würde, es handle sich bei dem Geschilderten nicht um selbst Erlebtes. So seien ihre Schilderungen über die Festnahmen stereotyp und würden Realitätskennzeichen vermissen lassen. Insbesondere sei aus ihren Aussagen nicht ersichtlich, dass sie nach dem Jahre 1995 Aktivitäten durchgeführt oder ein politisches Engagement gezeigt hätte, das bei den Behörden ein spezielles Interesse hervorrufen könnte. Ihr Engagement bewege sich vielmehr in einem Rahmen, wie er für Tausende Kurden üblich sei. Es sei zwar zutreffend, dass ihre Verwandtschaft politisch aktiv sei beziehungsweise einige Onkel und Cousins der PKK beigetreten seien. Die Beschwerdeführerin mache indessen kein spezielles Verhältnis oder eine enge Beziehung oder gar eine Hilfestellung diesen gegenüber geltend. Es sei zutreffend, dass in der Türkei insbesondere nahe Verwandte von politisch aktiven oder gesuchten Personen unter Reflexverfolgung leiden würden. Das geschilderte Ausmass der geltend gemachten Nachteile sei indessen nicht in Übereinstimmung mit der allgemeinen Erfahrung im Länderkontext der Türkei zu bringen. 3.5 Die Nachteile schliesslich, welchen beide Beschwerdeführer dadurch ausgesetzt gewesen seien beziehungsweise möglicherweise weiterhin seien, dass nahe Familienangehörige - durch die eingereichten Unterlagen beziehungsweise Verweiserdossiers belegte - Probleme mit den Sicherheitsbehörden gehabt hätten beziehungsweise politisch aktiv seien, könnten sie durch Wegzug in einen anderen Teil der Türkei entgehen, zumal die Botschaftsanfrage ergeben habe, dass über die Beschwerdeführer keine Datenblätter bestehen würden und sie weder auf lokaler noch nationaler Ebene gesucht würden und sich im Übrigen die allgemeine Lage im Kurdenkonflikt wesentlich verändert beziehungsweise entspannt habe. 3.6 Diesen Ausführungen halten die Beschwerdeführer in ihrer Rechtsmitteleingabe entgegen, die vom BFM betreffend den Beschwerdeführer angeführten Widersprüche beträfen keine wesentlichen Punkte. Zudem habe der Beschwerdeführer Mühe mit Daten und E-7020/2006 es habe wegen des Umstandes, dass alle Befragungen auf Türkisch durchgeführt worden seien, Missverständnisse gegeben. Im Gesamtkontext der Vorbringen erscheine die Ermordung des Cousins M. im Jahre 1993 wie auch die Verhaftung und Verurteilung des Cousins B. im Jahre 1993 als absolut glaubhaft. Der Beschwerdeführer habe bei der Erstbefragung das Datum der Haftentlassung statt des Verhafttags genannt, was seine Glaubhaftigkeit nicht erschüttern könne, zumal dem Empfangsstellenprotokoll nur ein beschränkter Beweiswert zukomme. Hinsichtlich des Widerspruchs bezüglich des Singens eines kurdischen Liedes in den Bergen sei ein Übersetzungsfehler nicht auszuschliessen. Jedenfalls stimme die Schilderung dieses Ereignisses mit derjenigen in Deutschland überein. Generell könne zu den Vorbringen in Deutschland gesagt werden, dass aus Vergleichen keine Rückschlüsse gezogen werden könnten; es hänge immer davon ab, nach was gefragt werde. Ein Widerspruch sei zudem weder bezüglich des 21. Oktober 1995, da der Beschwerdeführer diesbezüglich seine Aussagen nur präzisiert habe, noch der Foltermethoden zu erkennen, zumal er in Deutschland nicht nach diesen gefragt worden sei. Es möge sein, dass der Beschwerdeführer die Häufigkeit der konkreten Verfolgungsmassnahmen übertrieben geschildert habe, was allerdings nichts an seiner grundsätzlichen Glaubhaftigkeit ändere. Es sei belegt und werde nicht bezweifelt, dass nahe Angehörige des Beschwerdeführers von den türkischen Behörden wegen ihrer angeblichen Tätigkeit für die PKK verfolgt und vor Gericht gestellt worden seien. Es müsse als notorisch bezeichnet werden, dass enge Familieangehörige von aus politischen Gründen verfolgten Kurden ebenfalls unter Verfolgung leiden würden. Hiezu werde die Befragung des Anwalts H.T. als Zeuge beantragt. Die Zeugenbefragung sei bereits im vorinstanzlichen Verfahren beantragt worden. Es sei indessen nicht darauf eingegangen worden, weswegen die Verfügung bereits aus diesem Grund aufzuheben sei. Die Erwägung der Vorinstanz, wonach die Umstände der Ausreise des Beschwerdeführers bezweifelt werde, sei in sich widersprüchlich, da ihm nicht vorgeworfen werden könne, es sei nicht glaubhaft, dass er während Jahren die Verfolgung der Behörden auf sich genommen habe, und ihm andererseits die rasche Ausreise nicht geglaubt werde. Die rasche Ausreise sei nur möglich gewesen, weil der Bruder des Beschwerdeführers schon lange mit einem Schlepper in Kontakt gewesen sei und schliesslich sehr rasch die erforderlichen Dokumente habe beschaffen können. Der Beschwerdeführer habe vor kurzem von seinem Vater erfahren, dass er nach wie vor gesucht werde und sogar ein E-7020/2006 Haftbefehl gegen ihn vorliege. Er werde versuchen, den Haftbefehl erhältlich zu machen. Die Beschwerdeführerin führt vorab aus, sie sei nur zweimal befragt worden, weshalb ihr nicht genügend Gelegenheit eingeräumt worden sei, ihre Vorbringen näher zu substanziieren. Sie habe eigene Asylgründe. Sie sei nicht genauer zu ihren Festnahmen zwischen den Jahren 1995 und 1999 befragt worden. Es sei unbestritten, dass mehrere Familienmitglieder, zu denen sie ein überaus enges Verhältnis habe, politisch aktiv seien und sie deswegen einer Reflexverfolgung ausgesetzt gewesen sei. Die Furcht vor künftiger Verfolgung könne keineswegs als objektiv unbegründet erachtet werden, zumal die Situation der Kurden nach wie vor prekär sei. In der Praxis werde immer wieder von Übergriffen auf Kurden allgemein und auf Vertreter der HADEP insbesondere berichtet. 3.7 Das BFM weist in seiner ersten Vernehmlassung darauf hin, die festgestellten Widersprüche in den Aussagen des Beschwerdeführers könnten angesichts der Häufung der Widersprüche, Verallgemeinerungen und unsubstanziierter Angaben nicht auf den zeitlichen Unterschied zwischen den Befragungen in Deutschland und dem Einwand, der Beschwerdeführer spreche nicht gut Türkisch, zurückgeführt werden, zumal dieser ausdrücklich angegeben habe, er spreche gut Türkisch. Zudem beziehe sich der Widerspruch zu den Wochen vor der Ausreise auf deren Umstände und nicht auf die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer zur Ausreise entschlossen habe. Aufgrund der deutlichen Widersprüche werde eine Zeugenbefragung des Anwalts T. nicht als notwendig erachtet. Dass nunmehr ein Haftbefehl vorliegen solle, widerspreche der Botschaftsauskunft. Zudem sei nicht ersichtlich, aus welchem Grund der Beschwerdeführer in der Zwischenzeit gesucht werden sollte. 3.8 Die Beschwerdeführer halten in ihrer ersten Replik zunächst an der Zeugenbefragung von Anwalt T. fest. Dieser sei schon lange Anwalt der Familie und könne die Vorbringen des Beschwerdeführers bestätigen. Es sei gelungen, den in der Beschwerdeschrift in Aussicht gestellten Haftbefehl erhältlich zu machen. Aus diesem gehe hervor, dass der Beschwerdeführer ans Staatssicherheitsgericht Malatya überstellt werden solle und nun gesucht werde, weil er flüchtig sei. Aufgrund der eingereichten Fotografie werde schliesslich ersichtlich, dass der Cousin M. des Beschwerdeführers tatsächlich am 16. März 1993 umgekommen sei. E-7020/2006 3.9 Mit zweiter Vernehmlassung hält das BFM fest, es handle sich beim eingereichten Haftbefehl um eine Totalfälschung, weshalb es sich erübrige, noch einmal auf die Glaubhaftigkeit der Vorbringen einzugehen. 3.10 Mit zweiter Replik halten die Beschwerdeführer an der Echtheit des eingereichten Haftbefehls fest. Das BFM habe nicht erklärt, weshalb es sich um eine Totalfälschung handle; es werde eine Expertise beantragt. 3.11 Auch nachdem den Beschwerdeführern der wesentliche Inhalt der Dokumentenprüfung beziehungsweise der erkannten Fälschungsmerkmale des eingereichten Dokumentes mit Schreiben der ARK vom 22. Juni 2004 offengelegt worden war, hielten sie an der Echtheit des Haftbefehls fest und brachten vor, es käme in der Türkei nach wie vor zu behördlichen rechtsstaatlich unkorrekten Vorgehensweisen. 4. Nach Prüfung der Akten gelangt das Gericht zum Schluss, dass die Vorinstanz die Asylgesuche der Beschwerdeführer zu Recht und mit zutreffenden Begründungen abgelehnt hat. Die Vorinstanz hat eine sorgfältige Abklärung der jeweils vorgetragenen Sachverhalte vorgenommen und in ihren beiden Entscheiden in ausführlicher Art und Weise die Gründe aufgeführt, welche auf die fehlende Glaubhaftigkeit der Vorbringen respektive die fehlende Flüchtlingseigenschaft schliessen lassen. Hinsichtlich der vom BFM angeführten Widersprüche zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers bei den deutschen und den schweizerischen Asylbehörden ist den Ausführungen in der ersten Vernehmlassung des BFM beizupflichten, wonach es - selbst in Berücksichtigung des zeitlichen Abstandes zwischen den Befragungen und des Umstandes, welcher der Beschwerdeführer noch in den Befragungen bei der Vorinstanz erwähnte, dass er Tausende ähnliche Ereignisse gehabt habe - nicht nachvollziehbar erscheint, weshalb der Beschwerdeführer den zentralen Punkt seiner Asylbegründung in Deutschland (Angriff auf sein Dorf am 5. Oktober 1995 und die anschliessende 24stündige Festnahme auf den Polizeiposten Pazarcik) in der Schweiz mit keinem Wort erwähnt, falls es sich tatsächlich so zugetragen hätte. Zu den weiteren Widersprüchen in den Aussagen bei der Erstbefragung und den weiteren Befragungen ist mit den Beschwerdeführern zwar festzuhalten, dass die Befragung in der Empfangsstelle anders E-7020/2006 aufgebaut ist als spätere ergänzende Befragungen und in erster Linie andere Zwecke verfolgt, weshalb sie in der Regel entsprechend kürzer und summarischer ausfällt. Den Asylbewerbern wird jedoch auch in der Kurzbefragung in der Empfangsstelle Gelegenheit geboten, alle ihre Asylgründe zumindest ansatzweise anzuführen. Auch wenn ihnen dabei weniger Zeit eingeräumt wird als in der späteren Befragung, darf erwartet werden, dass die wichtigsten Asylgründe erwähnt werden und dass die Schilderungen in der Kurzbefragung und den weiteren einlässlichen Befragungen zumindest in groben Zügen übereinstimmen (zur Bedeutung der Empfangsstellenbefragung vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 1993 Nr. 3). Wenn sich wie vorliegend die Aussagen widersprechen, sind diese Widersprüche im Rahmen der Glaubhaftigkeitsprüfung zu berücksichtigen. Anders verhielte es sich, wenn die Aussagen in den späteren Befragungen lediglich Präzisierungen und Ergänzungen zum bereits in der Kurzbefragung Gesagten darstellen oder wenn die Asylgründe aus einem nachvollziehbaren Grund bei der Kurzbefragung nicht zur Sprache kommen würden. Vorliegend nannte der Beschwerdeführer jedoch in der Kurzbefragung und in der ergänzenden Anhörung verschiedene Daten zum Zeitpunkt der Verhaftung seines Cousins B., wie er auch einen anderen Ablauf der Ereignisse kurz vor der Ausreise schilderte. Diese widersprüchlichen Darlegungen lassen sich nicht mit Missverständnissen beziehungsweise Übersetzungsfehlern bei der Kurzbefragung in der Empfangsstelle erklären, zumal die Vorinstanz zu Recht darauf hinweist, dass der Beschwerdeführer damals angegeben hat, er sei der türkischen Sprache mächtig. Überdies hat der Beschwerdeführer anlässlich aller Anhörungen bekräftigt, seine Asylgründe vollständig und wahrheitsgetreu dargestellt zu haben und bestätigte dies mit seiner Unterschrift; er muss sich deshalb dabei behaften lassen. In diesem Zusammenhang ist festzuhalten, dass ebenso die Beschwerdeführerin ihre Aussagen bei der direkten Bundesanhörung als vollständig erklärt hat, weshalb der - im Übrigen gänzlich unsubstanziierte - Einwand in der Beschwerdeschrift, sie habe nicht genügend Gelegenheit gehabt, ihre Vorbringen näher zu substanziieren, nicht verfängt. Es bestehen aufgrund der Akten keine Anhaltspunkte, dass sie tatsächlich daran gehindert gewesen wäre, ihre Asylgründe umfassend und widerspruchsfrei darzulegen, so dass der Antrag auf Durchführung einer weiteren Befragung abzuweisen ist. E-7020/2006 5. Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene geltend, er werde nach wie vor gesucht und reichte ein Dokument zu den Akten, das einen Haftbefehl gegen ihn darstelle. Die Vorinstanz hat aufgrund zuverlässiger Vergleichsmöglichkeiten mit Originaldokumenten und mit der Sachkenntnis von Spezialisten den eingereichten Haftbefehl als Totalfälschung erkannt. In ihren diesbezüglichen Stellungnahmen halten die Beschwerdeführer an der Echtheit des Dokumentes fest und versuchen die von der Vorinstanz erkannten Unstimmigkeiten damit zu begründen, wonach in der Türkei nach wie vor rechtsstaatlich nicht korrekte Vorgehensweisen praktiziert würden und somit die Dokumenten- Prüfungsbefunde der Vorinstanz die Glaubhaftigkeit der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ausschliessen würden. Diese Einwände oder Erklärungsversuche stossen angesichts der offenkundigen Fälschungserkenntnisse ins Leere und ein Festhalten der Beschwerdeführer am Standpunkt, es handle sich um einen echten Such- beziehungsweise Haftbefehl, erscheint nicht nachvollziehbar. Wenn sie vorbringen, der Vater des Beschwerdeführers habe das Dokument vom Dorfvorsteher erhalten, muss aufgrund der erstellten Sachlage davon ausgegangen werden, das Papier sei von nicht autorisierter Seite unerlaubter- und unrechtmässigerweise erstellt worden. Das Gericht hat keine Veranlassung, an der Richtigkeit der Analyse des BFM zu zweifeln und gelangt deshalb zum Schluss, beim eingereichten Haftbefehl handle es sich um eine Fälschung, weshalb es sich erübrigt, die beantragte Expertise vornehmen zu lassen. Der als Totalfälschung zu erkennende "Haftbefehl" ist einzuziehen (Art. 10 Abs. 4 AsylG). 6. Demnach erübrigt sich eine Anhörung des Anwalts T. als Zeuge; der entsprechende Antrag ist abzuweisen, zumal es dem Anwalt offengestanden hätte, sich aus der Türkei schriftlich vernehmen zu lassen und es im Rahmen der Mitwirkungspflicht an den Beschwerdeführern gelegen hätte, dies zu veranlassen, falls der Anwalt sachdienliche, beweistaugliche und entscheidrelevante Beiträge zum Verfahren anzubieten im Stande gewesen wäre. 7. Insgesamt lassen die in massgeblichen Punkten unglaubhaften beziehungsweise unsubstanziierten Aussagen der Beschwerdeführer den Schluss zu, sie seien nicht ernsthaften Nachteilen im Sinne des Asylgesetzes ausgesetzt worden. Daran ändern auch die verschiedenen E-7020/2006 von den Beschwerdeführern eingereichten Presseerzeugnisse und Situationsberichte über spezifische Ereignisse und die generelle Lage in der engeren Heimatregion, noch die Bestätigung des Dorfvorstehers - der in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage ohnehin kein entscheidrelevanter Beweiswert zukommen kann - nichts, da sich aus diesen Aktenstücken für die Beschwerdeführer keine flüchtlingsrechtlich relevante Gefährdung ableiten lässt. 8. Auch ist aufgrund der Aktenlage nicht ersichtlich, den Beschwerdeführern würde staatlicherseits eine Reflexverfolgung im Sinne flüchtlingsrechtlich relevanter ernsthafter Nachteile wegen ihrer politisch aktiven nahen Verwandten drohen. Es trifft zwar zu, dass in der Türkei Angehörige politisch verfolgter Personen selber von staatlicher Seite Repressionen ausgesetzt sein können. Die Sippenhaft im juristisch-technischen Sinn (als gesetzlich erlaubte Haftbarmachung einer ganzen Sippe beziehungsweise Familie für Vergehen einzelner Angehöriger) existiert in der Türkei hingegen nicht (vgl. dazu und für das Folgende EMARK 1994 Nrn. 5 Erw. 3h und i und Nr. 17 Erw. 3b). Im Weiteren wird jedoch "Sippenhaft" in der Form der "Reflexverfolgung" (staatliche Repressalien gegen Familienangehörige von Aktivisten) angewandt, dies vornehmlich in den Süd- und Ostprovinzen und meistens im Zusammenhang mit Aktivisten verbotener linker Gruppierungen. "Sippenhaft" als Reflexverfolgung ist insbesondere hinsichtlich der Frage begründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG relevant. Die Wahrscheinlichkeit, Opfer einer Reflexverfolgung zu werden, ist nach der Rechtssprechung vor allem dann gegeben, wenn nach einem flüchtigen Familienmitglied gefahndet wird und die Behörde Anlass zur Vermutung hat, dass jemand mit der gesuchten Person in engem Kontakt steht. Diese Wahrscheinlichkeit erhöht sich, wenn ein nicht unbedeutendes politisches Engagement der reflexverfogten Person für illegale politische Organisationen hinzukommt beziehungsweise ihr seitens der Behörden unterstellt wird (EMARK 2005 Nr. 21 Erw. 10.1). 9. Um eine begründete Furcht vor künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen als asylrelevant im Sinne von Art. 3 AsylG zu bejahen muss glaubhaft gemacht werden, dass begründeter Anlass zur Annahme besteht, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft verwirklichen. Es müssen konkrete E-7020/2006 Indizien und tatsächliche Anhaltspunkte dargelegt werden, die die Furcht vor einer real drohenden Verfolgung nachvollziehbar erscheinen lassen. Eine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung ist mithin zu bejahen, wenn jemand aufgrund konkreter Indizien mit guten Gründen, das heisst objektiv nachvollziehbar, befürchten muss, dass ihm mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung drohe, und ihm deshalb ein weiterer Verbleib im Heimatstaat nicht zugemutet werden kann. Dabei können insbesondere bereits früher erlittene Verfolgungshandlungen, die für sich alleine mangels Intensität nicht asylrelevant wären, als Indizien, welche die Furcht vor Verfolgung nachvollziehbar und begründet erscheinen lassen, berücksichtigt werden. Die entscheidrelevanten Kriterien und Voraussetzungen zur Bejahung einer drohenden Reflexverfolgung liegen bezüglich der Beschwerdeführer nicht vor. Das BFM führt zutreffend aus, es sei nicht auszuschliessen, dass beide Beschwerdeführer wegen politisch aktiver naher Familienmitglieder gewisse Behelligungen seitens der heimatlichen Behörden erlebt haben könnten. Dass die Behörden allein deswegen in erheblichem Ausmasse an ihrer Person interessiert gewesen sein sollen, ist jedoch unwahrscheinlich. Aus den Aussagen der Beschwerdeführer geht nicht hervor, dass sie in exponierter Stellung für die PKK beziehungsweise die HADEP tätig gewesen sind. Zudem wurden gegen beide Beschwerdeführer soweit aktenkundig nie ein strafrechtliches Verfahren angehoben. Sie wurden nach eigenen Angaben, soweit diese überhaupt glaubhaft erscheinen, jeweils nach den kurzen Befragungen wieder freigelassen, was wohl nicht der Fall gewesen wäre, wenn sie im Zusammenhang mit politisch illegalen Tätigkeiten oder im Zusammenhang mit gesuchten, politisch missliebigen Verwandten unter entsprechenden konkreten Verdacht der türkischen Behörden geraten wären. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Beschwerdeführer im Rahmen einer blossen Identitätskontrolle zur Überprüfung ihrer Personalien auf den Posten mitgenommen worden sind, kann diese Frage letztlich offen bleiben, zumal eine solche kurzzeitige Mitnahme mangels Intensität asylrechtlich ohnehin nicht als relevant zu bezeichnen wäre. Auch haben die Beschwerdeführer im Rahmen des Verfahrens keine Beweismittel beigebracht, die ein formelles Ermittlungsverfahren gegen sie ausweisen könnten. Nach Erkenntnissen des Gerichts leiten die türkischen Behörden bei entsprechenden Verdachtsmomenten formelle Strafverfolgungsverfahren ein, deren beweistaugliche Dokumente regelmässig beschafft werden können. Auch die Abklärungen der Schweizerischen Botschaft in Ankara haben ergeben, E-7020/2006 dass die Beschwerdeführer im Heimatland nicht gesucht wurden. Neue zum Beweis oder zur Glaubhaftmachung taugliche Erkenntnisse machen die Beschwerdeführer nicht aktenkundig. Sie heben indessen hervor, dass die Vorinstanz gestützt auf das Urteil der ARK bezüglich des Bruders D. der Beschwerdeführerin anerkenne, das sie aus einer politischen Familie stamme und die ARK eine begründete Furcht dieses Bruders vor künftigen asylrelevanten Nachteilen bejaht habe. Es wäre deshalb widersprüchlich, wenn diese Gefahr bei der Beschwerdeführerin nun verneint würde. Es seien nicht nur die Akten des Bruders der Beschwerdeführerin, sondern auch diejenigen ihrer Schwester E. beizuziehen. Dem Bundesverwaltungsgericht liegen die Urteile der ARK im Wortlaut vor, weshalb es sich erübrigt, die gesamten entsprechenden Akten beizuziehen. Bezüglich des Bruders der Beschwerdeführerin hat die ARK aufgrund der Authentizität türkischer Verfahrensdokumente festgestellt, dass gegen ihn unter zweimaliger Inhaftierung ein militärstrafrechtliches Verfahren eröffnet worden war und die geltend gemachten Misshandlungen während des Militärdienstes als glaubhaft erachtet. Auch wurden aufgrund dieser Misshandlungen psychische Gesundheitsprobleme ärztlich attestiert. Unter diesen persönlichen Vorzeichen stellte die ARK die Frage der begründeten Furcht vor zukünftiger Verfolgung aufgrund der Zugehörigkeit zu einer politisch exponierten Familie in den Vordergrund. Dabei wurde insbesondere auf die Familie des Ehemannes der Schwester der Beschwerdeführerin verwiesen und aufgezeigt, dass mehreren Mitgliedern der Familie F., darunter auch dem Ehemann der Schwester der Beschwerdeführerin G., die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist und der Schwester der Beschwerdeführerin E. unter Einbezug in die Flüchtlingseigenschaft ihres Ehemannes Asyl gewährt wurde. In Beachtung der oben dargestellten Rechtsprechung und vorauszusetzenden Kriterien zur Annahme einer Reflexverfolgung hat die ARK befunden, der Bruder der Beschwerdeführerin müsste bei einer Rückkehr ins Heimatland begründeterweise befürchten, in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit staatlicherseits ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden und und anerkannte die Voraussetzungen der Flüchtlingseigenschaft als erfüllt. Bezüglich G. stellte die ARK fest, er sei wegen militärischer Refraktion gesucht und unterliege einem Passverbot, was bei einer Einreise in die Türkei zur Verhaftung und Überstellung an die zuständigen Behörden seiner Heimatregion führen würde. Zudem sei glaubhaft gemacht, dass er bereits ab August 1994 wegen seinen politischen Aktivitäten gesucht worden sei. Auch wenn E-7020/2006 nicht allein aufgrund der eigenen politischen Aktivitäten und der eigenen Vorgeschichte, so doch aufgrund der drohenden Reflexverfolgung müsse davon ausgegangen werden, dass er nach einer Verhaftung bei der Einreise mit Polizeihaft bis hin zu einem entsprechenden Verfahren mit äusserst ungewissen Ausgang rechnen müsste. Diese Einschätzung stützte die ARK auf die Umstände, wonach einer in der Schweiz lebender Onkel wegen Unterstützung einer illegalen Organisation von einem Staatssicherheitsgericht zu einer mehrjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei und auch der Vater von G. wegen desselben Delikts inhaftiert und vor dem Staatssicherheitsgericht angeklagt worden sei. Im Gegensatz zu diesen Personen erfüllen die Beschwerdeführer die Voraussetzungen zur Annahme einer begründeten Furcht, im Sinne einer Reflexverfolgung ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht. Die Tatsache allein, dass der Bruder und der Schwager - und von diesem abgeleitet die Schwester - der Beschwerdeführerin aus obgenannten Gründen, sowie mehrere engere und weitere Verwandte des Schwagers der Beschwerdeführerin als Flüchtlinge anerkannt wurden, vermag bei Abwesenheit weiterer Kriterien eine Furcht, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland in absehbarer Zukunft mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ernsthaften Nachteilen ausgesetzt zu werden, nicht hinreichend zu begründen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die von den Beschwerdeführern vorgetragene Reflexverfolgungsgefahr nicht glaubhaft dargetan worden ist. 10. In Bezug auf die vorgetragene Annahme, dass die Beschwerdeführer allenfalls im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit ihrer Familienangehörigen - lokalen begrenzten Benachteiligungen der Behörden ausgesetzt wären, stünde ihnen schliesslich eine innerstaatliche Aufenthaltsalternative offen, um sich diesen zu entziehen. Die Frage, ob ihnen die Ergreifung dieser Alternative zugemutet werden kann, ist unter dem Aspekt der Wegweisungshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 4 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 (AuG, SR 142.20) zu prüfen. 11. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen bezüglich der Flüchtlingseigenschaft in der Be- E-7020/2006 schwerde einzugehen, weil sie am Ergebnis nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend folgt, dass die Beschwerdeführer keine Gründe nach Art. 3 AsylG nachweisen oder glaubhaft machen können. Die Vorinstanz hat die Asylgesuche der Beschwerdeführer demnach zu Recht abgelehnt. 12. Lehnt das BFM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; dabei ist der Grundsatz der Einheit der Familie zu berücksichtigen (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Ist der Vollzug der Wegweisung nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, so regelt das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG, Art. 83 Abs. 1 AuG). Der Vollzug ist nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann. Er ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunftsoder einen Drittstaat entgegenstehen. Der Vollzug kann für Ausländerinnen oder Ausländer unzumutbar sein, wenn sie in Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage im Heimat- oder Herkunftsstaat konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 2-4 AuG). Niemand darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem sein Leib, sein Leben oder seine Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet sind oder in dem die Gefahr besteht, dass er zur Ausreise in ein solches Land gezwungen wird (Art. 5 Abs. 1 AsylG). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe vom 10. Dezember 1984 (FoK, SR 0.105) sowie der Rechtsprechung zu Art. 3 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. E-7020/2006 13. Die Beschwerdeführer verfügen über keine fremdenpolizeiliche Aufenthaltsbewilligung. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG). Der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführer in die Türkei ist unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig, weil die Beschwerdeführer - wie oben dargelegt - dort keinen Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG ausgesetzt wären. Aus den Vorbringen der Beschwerdeführer ergeben sich keine gewichtigen Anhaltspunkte für die Annahme, dass sie für den Fall einer Ausschaffung in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wären (vgl EMARK 2002 Nr. 16 S. 122 mit weiteren Hinweisen). Der Vollzug ist somit im Sinne der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Der allgemeinen Situation im Heimat- oder Herkunftsstaat eines weggewiesenen Asylbewerbers ist im Rahmen der Beurteilung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs Rechnung zu tragen. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002). Der Vollzug der Wegweisung ist auch als zumutbar zu erachten, weil keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wären. Weder die allgemeine Menschenrechtssituation und die allgemeine politisch-wirtschaftliche Lage in der Türkei respektive in der Herkunftsprovinz der Beschwerdeführer - Kahraman Maras und Gaziantep (vgl. zur Sicherheitslage im Südosten der Türkei: EMARK 2004 Nr. 8) - noch in ihrer Person liegende Gründe sprechen gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges, zumal sie in ihrer Heimat verwandtschaftliche Beziehungen haben und aufgrund der bisherigen Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers über genügende Voraussetzungen für den Aufbau einer Existenz verfügen. Daran ändert vorliegend auch die mehrjährige Landesabwesenheit in entscheidwesentlicher Hinsicht nichts. Es steht ihnen auch eine zumutbare innerstaatliche Aufenthaltsalternative ausserhalb ihrer engeren Heimat offen, falls sie eine Rückkehr in dieses Gebiet nicht in Betracht ziehen. Die sozialen und wirtschaftlichen Schwierigkeiten, denen die Be- E-7020/2006 schwerdeführer in der Anfangsphase ausgesetzt sein können, stellen keine existenzbedrohende Lage im Sinne der zu beachtenden Bestimmungen dar. Auch bestehen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführer wegen ihres Gesundheitszustandes einer konkreten Gefährdung ausgesetzt würden. Entsprechen im Übrigen die Behandlungsmöglichkeiten im Herkunftsland nicht dem medizinischen Standard in der Schweiz, macht dies allein den Vollzug noch nicht unzumutbar, hingegen dann, wenn die ungenügende Möglichkeit der Weiterbehandlung eine drastische und lebensbedrohende Verschlechterung des Gesundheitszustandes nach sich zieht (vgl. EMARK 2003 Nr. 24, S. 157 f., Erw. 5b; 2004 Nr. 7 Erw. 5d). Letztere Bedingungen sind für die Beschwerdeführer nicht erfüllt, zumal nach den Erkenntnissen des Gerichts über das Gesundheitswesen in der Türkei davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführer dort ihre Leiden behandeln lassen können (vgl. EMARK 1999 Nr. 5, S. 33, Erw. 7c). Bei dieser Sachlage ist der Antrag auf Befragung der beiden die Beschwerdeführer behandelnden Ärzte abzuweisen. Insgesamt ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass der Vollzug der Wegweisung für die Beschwerdeführer zu einer konkreten, persönlichen Gefährdung führt. Damit ist der Vollzug der Wegweisung nicht als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG zu erachten. Zudem obliegt es den Beschwerdeführern, sich bei der zuständigen Vertretung ihres Heimatlandes um die Ausstellung von Reisepapieren zu bemühen, so dass der Vollzug der Wegweisung auch möglich ist. Die vormals für die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme wegen schwerwiegender persönlicher Notlage massgebenden Bestimmungen von Art. 44 Abs. 3-5 aAsylG und Art. 14a Abs. 4bis des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG, SR 142.20) sind mit Wirkung seit dem 1. Januar 2007 aufgehoben worden (vgl. Ziff. I, II [Anhang Ziff. 1] und VI des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Änderung des AsylG [Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4745, 4751, 4767 und 4772]). Gemäss Absatz 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 16. Dezember 2005, welcher seinerseits am 1. Januar 2007 in Kraft getreten ist (vgl. Ziff. VI der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4767), gilt für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 16. Dezember 2005 hängigen Verfahren neues Recht E-7020/2006 (vgl. Ziff. III der Änderung vom 16. Dezember 2005, AS 2006 4762). Somit fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage, welche es im Rahmen des vorliegenden Verfahrens ermöglichen würde, in Berücksichtigung der fortgeschrittenen Intergration der Beschwerdeführer eine vorläufige Aufnahme in der Schweiz anzuordnen. Nach geltendem Recht kann der Kanton mit Zustimmung des Bundesamtes einer ihm nach Gesetz zugewiesenen Person eine Aufenthaltsbewilligung erteilen, wenn wegen der fortgeschrittenen Integration ein schwerwiegender persönlicher Härtefall vorliegt (Art. 14 Abs. 2 Bst. c AsylG). 14. Die vom BFM verfügte Wegweisung und deren Vollzug stehen daher in Übereinstimmung mit den zu beachtenden Bestimmungen und sind zu bestätigen. Nach dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht. 15. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Verfügungen des BFM sind demzufolge zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen. 16. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). 17. In ihrer Rechtsmitteleingabe haben die Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG ersucht. Gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG kann eine bedürftige Partei, deren Begehren nicht zum Vornherein aussichtslos erscheinen, auf Gesuch davon befreit werden, Verfahrenskosten zu bezahlen. Bedürftig ist, wer ohne Beeinträchtigung des notwendigen Lebensunterhaltes die Prozesskosten nicht zu bestreiten vermag. Aussichtslos ist eine Beschwerde, wenn sie von einer vermögenden Person bei vernünftiger Abschätzung der Chancen nicht eingereicht würde. Da der Beschwerdeführer den Akten zu Folge erwerbstätig ist, ist nicht von der Bedürftigkeit der Beschwerdeführer auszugehen, weshalb E-7020/2006 mangels gesetzlicher Voraussetzungen der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Die Kosten des Verfahrens von insgesamt Fr. 600.-- sind demnach den Beschwerdeführern aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt. 4. Das als Fälschung erkannte Dokument wird eingezogen. 5. Dieses Urteil geht an: - die Beschwerdeführer durch Vermittlung ihrer Rechtsvertretung (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) - die Vorinstanz (Ref-Nr. N_______; per Kurier) - Y._______ Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber: Kurt Gysi Christoph Berger Versand: Seite 23

E-7019/2006 — Bundesverwaltungsgericht 06.02.2008 E-7019/2006 — Swissrulings