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Bundesverwaltungsgericht 24.10.2012 E-7009/2009

24 ottobre 2012·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,691 parole·~13 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-7009/2009

Urteil v o m 2 4 . Oktober 2012 Besetzung

Richter Walter Stöckli (Vorsitz), Richter Robert Galliker, Richter Daniel Willisegger, Gerichtsschreiberin Esther Karpathakis. Parteien

A._______, China (Volksrepublik), Beschwerdeführerin,

gegen

Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des BFM vom 21. Oktober 2009 / N_______.

E-7009/2009 Sachverhalt: A. Die Beschwerdeführerin, eine aus der chinesischen Verwaltungseinheit 'Autonomes Gebiet Tibet' stammende Angehörige der tibetischen Ethnie aus dem Dorf B._______ verliess C._______ ihren Angaben gemäss Anfang Januar 2008. Frühmorgens habe sie auf Geheiss ihres Bruders ein Fahrzeug bestiegen. Der Fahrer habe sie und zwei weitere Personen an die Grenze gefahren, von wo aus ein Mann alle drei auf einem dreitägigen Fussmarsch nach Nepal geführt habe. Ein Kollege ihres Bruders habe sie dort in einem Hotel untergebracht, wo sie während zehn Monaten gelebt habe. Am Abend des 12. Oktobers 2008 sei sie per Flugzeug an einen unbekannten Ort gelangt. Der Schlepper habe sie am 13. Oktober 2008 im Auto zu ihrer Schwester in die Schweiz gebracht; diese habe sie ins Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen begleitet. Dort suchte die Beschwerdeführerin am 14. Oktober 2008 um Asyl nach. Am 21. Oktober 2008 fand die summarische Befragung zum Reiseweg und den Ausreisegründen statt (Protokoll in den Vorakten: A1). Am 29. Oktober 2008 wurde die Beschwerdeführerin zu den Asylgründen angehört (Protokoll in den Vorakten: A12). B. Anlässlich der Befragungen führte die Beschwerdeführerin aus, das Dorf B._______ liege ungefähr (…); sie sei dort geboren und zusammen mit mehreren Geschwistern bei ihren Eltern aufgewachsen. Die Schule habe sie nie besucht; sie habe Tiere gehütet und im Haushalt gearbeitet. Im Juli 2005 habe einer ihrer Brüder, (…), weil sie mit einem Fuss Probleme gehabt habe; er habe sie ins Spital gebracht und von einem befreundeten Arzt untersuchen lassen. Sie sei dann bei ihrem Bruder (…) geblieben und habe Englisch gelernt. Zu ihren Asylgründen machte die Beschwerdeführerin geltend, am 2. Januar 2008 habe sie zusammen mit zwei Freundinnen und einem Freund aus dem Englischunterricht Bilder beziehungsweise ein Bild von Mao Tsetung von einer Hauswand gerissen und zerrissen. Sie habe ihrem Bruder davon erzählt, worauf dieser wütend geworden sei und Angst um sie gehabt habe. Am Tag darauf habe er berichtet, ihre Freundin D._______, die an der Aktion teilgenommen habe, sei verhaftet worden. Er habe sie dann zur Flucht gezwungen; sie habe ihm gehorchen und ihr Heimatland verlassen müssen.

E-7009/2009 Die Beschwerdeführerin führte ferner an, die chinesischen Behörden hätten ihre Familie schon immer schikaniert. So seien sie zum Beispiel zu ihnen nach Hause gekommen und hätten nach Bildern des Dalai Lama gesucht; wenn sie eines gefunden hätten, hätten sie auf der Stelle vom Dalai Lama abschwören müssen. Die Behörden hätten ihren Eltern auch verboten, Lama (…)zu sehen, der in ihrer Nähe gelebt habe und von den chinesischen Behörden aus dem Kloster verjagt worden sei. Darüber seien ihre Eltern sehr traurig gewesen. Als sie ein kleines Mädchen gewesen sei, sei ihr Vater aus ihr unbekannten Gründen mehrmals von zu Hause mitgenommen worden. Bei seiner Rückkehr sei er manchmal verletzt gewesen. Sie erinnere sich auch an die Angst ihrer Mutter, wenn die chinesischen Behörden gekommen seien; sie habe die Kinder jeweils weggeschickt, um sich zu verstecken. Ihre ältere Schwester sei manchmal weggelaufen, und die chinesischen Behörden hätten nach ihr gefragt. Die Mutter habe an Bluthockdruck gelitten und sei (…) gestorben. C. Mit Verfügung vom 21. Oktober 2009 stellte das BFM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte ihr Asylgesuch ab, verfügte ihre Wegweisung aus der Schweiz und ordnete anstelle des Wegweisungsvollzugs ihre vorläufige Aufnahme an. Zur Begründung führte es aus, ihre Vorbringen würden den Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht standhalten, weil sie widersprüchlich und in wesentlichen Punkten zu wenig konkret seien. Die Beschwerdeführerin habe auch nach ihrer illegalen Ausreise keine begründete Furcht vor künftiger Verfolgung, weil sie sich noch nicht während längerer Zeit ausserhalb Tibets aufhalte. Der Vollzug der Wegweisung erweise sich in Berücksichtigung aller Umstände aber als unzumutbar. D. Mit Beschwerde vom 9. November 2009, die vom BFM zuständigkeitshalber ans Bundesverwaltungsgericht überwiesen wurde, beantragte die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, soweit sie die Verneinung der Flüchtlingseigenschaft und die Verweigerung von Asyl. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Ungereimtheiten seien auf ihre von jener in der Schweiz völlig abweichende Lebensweise sowie auf Missverständnisse mit der Übersetzerin zurückzuführen. Sie habe nie den 4. Januar 2008 als Fluchttag erwähnt, sondern immer ge-

E-7009/2009 sagt, sie sei vier Tage nach dem Ereignis vom 2. Januar 2008 geflohen. Zu den Besuchen der chinesischen Polizei habe sie einfach das gesagt, woran sie sich noch habe erinnern können. Ihren Vater habe sie nie genauer auf seine Erlebnisse angesprochen, da sie aufgrund seiner Verletzungen gewusst habe, was mit ihm in Polizeigewahrsam geschehen sei. E. E.a Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 lud der zuständige Instruktionsrichter das BFM zur Vernehmlassung ein und verwies auf ein kurz zuvor ergangenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts. E.b Mit Vernehmlassung vom 18. November 2009 zog das BFM die angefochtene Verfügung insofern in Wiedererwägung als es die Ziffern 1, 4 und 5 des Dispositivs aufhob und feststellte, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft, weshalb sie aufgrund des unzulässigen Wegweisungsvollzugs als Flüchtling vorläufig aufgenommen werde. E.c Mit Verfügung vom 19. November 2009 fragte der Instruktionsrichter die Beschwerdeführerin an, ob sie an ihrer Beschwerde, soweit diese nicht gegenstandslos geworden sei, festhalten oder sie zurückziehen wolle; im Falle eines Rückzugs würde voraussichtlich von der Auferlegung von Kosten abgesehen. Gleichzeitig hielt er fest, bei ungenutzter Frist werde das Beschwerdeverfahren fortgeführt. Die Beschwerdeführerin reagierte nicht auf diese Instruktionsverfügung.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).

E-7009/2009 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; sie ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. 3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 AsylG). 3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 3.3 Eine asylsuchende Person ist unter anderem auch dann als Flüchtling anzuerkennen, wenn sie erst durch die unerlaubte Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Im Falle eines solchen sogenannten subjektiven Nach-

E-7009/2009 fluchtgrundes hat jedoch, trotz Feststellung der Flüchtlingseigenschaft, ein Ausschluss vom Asyl zu erfolgen (Art. 54 AsylG; vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 m.w.H.). 4. In seiner Verfügung vom 18. November 2009 hat das BFM wiedererwägungsweise die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin festgestellt mit der Begründung, die Beschwerdeführerin habe aufgrund ihrer illegalen Ausreise bei einer Rückkehr nach China mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung zu rechnen. Gleichzeitig hielt es fest, es lägen subjektive Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor, die eine Gewährung von Asyl ausschlössen. Nach dem Gesagten ist das vorliegende Beschwerdeverfahren hinsichtlich der Feststellung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden und von der Geschäftskontrolle abzuschreiben. Zu prüfen verbleibt, ob eine Vorverfolgung hinreichend dargetan ist, das heisst ob die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt ihrer Ausreise aus dem Heimatstaat ernsthaften Nachteilen ausgesetzt war beziehungsweise begründete Furcht hatte, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. 5. 5.1 Das BFM qualifiziert die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu ihrer geltend gemachten Verfolgung unter anderem deshalb als unglaubhaft, weil sie unterschiedliche Angaben zum Zeitpunkt, in welchem sie das chinesische Staatsgebiet verlassen hat, gemacht habe. Diesen Vorhalt vermag die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeeingabe nicht zu entkräften. Entgegen ihren dortigen Ausführungen, sie habe das Datum des 4. Januar 2008 nie erwähnt, hat sie im Rahmen der Befragung im EVZ nicht nur zu Protokoll gegeben, sie sei am 4. Januar 2008 aus ihrem Heimatland ausgereist (A1 S. 6), sondern sie hat dasselbe Datum auch genannt auf die Frage hin, wie lange sie sich an ihrem letzten (…) aufgehalten habe (A1 S. 1). Ihre allgemeinen Hinweise auf Übersetzungsund Kommunikationsschwierigkeiten, die sie auf ihre von der in der Schweiz herrschenden abweichenden Lebensweise und ihren Dialekt zurückführt, vermögen diese Ungereimtheit nicht zu erklären, zumal sie ansonsten durchaus exakte Datums- und Zeitangaben machen konnte, namentlich zum Ereignis, das zu ihrer Ausreise geführt habe, und zu den Ausreiseumständen selbst. Den Protokollen lassen sich schliesslich auch keinerlei Hinweise auf Verständigungsschwierigkeiten entnehmen: Sie wurden der Beschwerdeführerin jeweils rückübersetzt, wobei diese die

E-7009/2009 Übereinstimmung der protokollierten Ausführungen mit ihren Aussagen unterschriftlich bestätigte. Auch soweit das BFM der Beschwerdeführerin vorhält, sie habe einmal von mehreren Bildern gesprochen, ein anderes Mal aber nur von einem, vermag sie den Widerspruch mit der blossen Behauptung, es habe sich, wie sie im Rahmen der Befragungen ausgesagt habe, um ein einziges Bild gehandelt, nicht zu entkräften, zumal in der Erstbefragung mehrmals von "den Bildern" die Rede war (A1 S. 5). Zwar handelt es sich bei diesen vom BFM aufgeführten Ungereimtheiten eher um solche geringfügiger Natur; dennoch teilt das Bundesverwaltungsgericht insgesamt die Einschätzung, das von der Beschwerdeführerin für Anfang Januar 2008 geltend gemachte Ereignis, das zu ihrer Flucht geführt habe, sei nicht glaubhaft. Denn nebst den vom BFM festgehaltenen Widersprüchen fällt insbesondere auf, dass die Schilderung der Beschwerdeführerin hinsichtlich des von ihr als eigentlichen Asyl- und Ausreisegrund geltend gemachten Ereignisses im Vergleich zu den weit zurückliegenden, ihre Familie betreffenden Benachteiligungen seitens der chinesischen Behörden, wesentlich stereotyper, unbeteiligter und detailärmer ausfällt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz enthalten jene Schilderungen im Übrigen durchaus einige Realkennzeichen. 5.2 Auf diese Ungereimtheiten und die Tatsache, dass das spontane Zerreissen des einen Bildes oder mehrerer Bilder von Mao Tsetung auf offener Strasse und offenbar ohne jegliche Vorsichtsmassnahmen als eine derart naive Aktion geschildert worden ist, dass es ohnehin schwer fällt, sie zu glauben – braucht aber nicht näher eingegangen zu werden, da die Beschwerdeführerin selbst nichts Nachteiliges – insbesondere keine entstandenen oder drohenden asylrechtlich relevanten Nachteile – für sich daraus ableitet. Vielmehr macht sie ausdrücklich geltend, ihr Bruder habe Konsequenzen für sie befürchtet und sie gezwungen, das Land zu verlassen. Ohne das Ereignis von Anfang 2008 und die ihr von ihrem Bruder aufgezwungene Flucht beziehungsweise ihre Verpflichtung, seinem Befehl zu gehorchen, würde sie nach wie vor in Tibet leben (A12 S. 4). Verfolgt im Sinne der Flüchtlingsdefinition (Art. 3 AsylG und Art. 1A Abs. 2 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]) ist, wer begründete Furcht vor Verfolgung hat. Die Beschwerdeführerin hat aber in den beiden Befragungen nie zum Ausdruck gebracht, dass sie selber Furcht vor Verfolgung hatte. Eine solche

E-7009/2009 subjektive Furcht ist aber – neben der Objektivierung dieser Furcht durch die Wahrscheinlichkeit einer tatsächlich drohenden Gefahr – Voraussetzung für die Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Wohl hat die Beschwerdeführerin auf die konkrete Frage der BFM-Befragerin, was für eine Strafe sie für das Bilderzerreissen hätte erwarten müssen, wäre sie erwischt worden, ausgesagt, sie denke, dass die Chinesen sie sofort verhaften und foltern würden (A12 F53). Abgesehen davon, dass diese Aussage seltsam blutleer und als vom eigenen Empfinden abgetrennt wirkt und damit die behauptete Aktion noch unglaubhafter erscheinen lässt, als sie durch die genannten Unstimmigkeiten, die Unbedarftheit des angeblichen Vorgehens und das gänzliche Fehlen aktueller Informationen zu den drei an der Aktion Mitbeteiligten ohnehin schon ist, ist damit keine subjektive Furcht glaubhaft gemacht. 5.3 Es erübrigt sich, auf weitere Vorbringen in der Beschwerde einzugehen, da sie an der Einschätzung nichts zu ändern vermögen. Zusammenfassend kann die Beschwerdeführerin nicht im Sinne von Art. 7 AsylG glaubhaft darlegen, dass sie im Zeitpunkt ihrer Ausreise im Januar 2008 aufgrund ihrer mit einem Kollegen und zwei Kolleginnen begangenen Aktion begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hatte. Das BFM hat die Gewährung von Asyl demzufolge zu Recht verweigert. 6. Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz er Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 Asyl). Die Beschwerdeführerin ist nicht im Besitz einer ausländerrechtlichen Aufenthaltsbewilligung und hat auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen (Art. 32 Bst. a Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen vom 11. August 1999 [AsylV 1 SR 142.311]). Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet. 7. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde, soweit noch Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, abzuweisen. Im Übrigen ist sie von der Geschäftskontrolle abzuschreiben.

E-7009/2009 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 600.− zur Hälfte, zu einem Betrag von Fr. 300.−, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1-3 und 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). 9. Eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE) ist nicht auszurichten, da der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine notwendigen Kosten im Sinne des Gesetzes entstanden sind.

(Dispositiv nächste Seite)

E-7009/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird betreffend Feststellung der Flüchtlingseigenschaft als gegenstandslos geworden von der Geschäftskontrolle abgeschrieben. 2. Die Beschwerde wird betreffend Erteilung von Asyl abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 300.− werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Walter Stöckli Esther Karpathakis

Versand:

E-7009/2009 Zustellung erfolgt an: – die Beschwerdeführerin (Einschreiben; Beilage: Einzahlungsschein) – das BFM, Asyl und Rückkehr, Zentrale Verfahren und Rückkehr, mit den Akten N_______ und N_______ (per Kurier; in Kopie) – den Migrationsdienst des Kantons Bern (in Kopie)

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