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Bundesverwaltungsgericht 09.03.2022 E-70/2022

9 marzo 2022·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·3,414 parole·~17 min·2

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-70/2022

Urteil v o m 9 . März 2022 Besetzung Einzelrichterin Esther Marti, mit Zustimmung von Richter Simon Thurnheer; Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.

Parteien

A._______, geboren am (…), China (Volksrepublik), vertreten durch MLaw Linda Spähni, Freiplatzaktion Basel, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 7. Dezember 2021 / N (…).

E-70/2022 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin – eine ethnische Han-Chinesin mit letztem Wohnsitz in B._______, Provinz Fujian – eigenen Angaben zufolge im (…) 2020 die Volksrepublik China verlassen hatte und am 26. September 2020 in die Schweiz einreiste, wo sie einen Tag später um Asyl nachsuchte (Vorhabens-Nr. […]; nachfolgend SEM-Akten [A]), dass sie am 30. September 2020 eine Vollmacht zu Gunsten der zugewiesenen Rechtsvertretung unterzeichnete, dass am 5. Oktober 2020 ihre Personalien aufgenommen wurden (A9) und am 14. Oktober 2020 ein Dublin-Gespräch stattfand (A13), bei welchem der Reiseweg sowie die Gesundheit der Beschwerdeführerin im Mittelpunkt standen, dass sie am 23. Oktober 2020 der Vorinstanz medizinische Berichte einreichte (A20 ff.), welche sich auf ein (…) Problem beziehen, dass sie – eine Angehörige des christlich-(…) Glaubens – am 10. November 2020 im Beisein ihrer Rechtsvertreterin sowie einer männlichen Begleitperson zu ihren Asylgründen angehört wurde (A26), dass sie im Wesentlichen geltend machte, sie sei aufgrund ihrer wichtigen Funktion in der Kirchgemeinde B._______ (B._______, A41 F44) Ende (…) von der chinesischen Regierung (respektive der Kommunistischen Partei) für ungefähr (…) Monate inhaftiert und nach ihrer Freilassung überwacht worden, dass sie am 12. November 2020 dem erweiterten Verfahren und dem Kanton C._______ zugewiesen wurde und die zugewiesene Rechtsvertretung am 24. November 2020 die Niederlegung des Mandats anzeigte, dass die Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende C._______ dem SEM am 22. Dezember 2020 die Übernahme des Mandats anzeigte und eine Vollmacht vom 14. Dezember 2020 zu den Akten reichte, dass am 21. Juni 2021 – im Beisein der Rechtsvertreterin und derselben männlichen Begleitperson wie bei der ersten Anhörung – eine ergänzende Anhörung (A41) stattfand,

E-70/2022 dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 7. Dezember 2021 – einen Tag später eröffnet – ablehnte sowie die Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete, dass es zur Begründung einleitend ausführte, eine Gesamtwürdigung der Aussagen lasse nicht darauf schliessen, dass sich die Geschehnisse auf die von der Beschwerdeführerin dargelegte Art und Weise zugetragen hätten, dass es weiter im Wesentlichen erwog, es schliesse zwar nicht aus, dass sie dem christlich-(…) Glauben angehöre und sich im Rahmen ihrer Kirchgemeinde karitativ betätigt habe, dass jedoch nicht glaubhaft sei, dass sie in wichtiger Position für die (…) der Kirchgemeinde zuständig gewesen sei und dem (…) gedient habe sowie aufgrund dieser Tätigkeiten inhaftiert und verfolgt worden sei, dass das SEM aufgrund teils längerer Redebeiträge mit mehr Substanz auch nicht ausschliesse, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einmal inhaftiert gewesen sei, dass dieser Umstand alleine keine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung begründe, zumal die geltend gemachten Gründe für die Haft nicht glaubhaft seien, dass sie sich sodann problemlos einen neuen Reisepass habe ausstellen lassen und mit diesem ausreisen können, dass die geltend gemachte Zugehörigkeit zur Glaubensgemeinschaft der Kirchgemeinde der Stadt B._______ flüchtlingsrechtlich unbeachtlich sei, dass der in Kopie eingereichte Fahndungsbrief lediglich einen geringen Beweiswert aufweise und daher nicht behilflich sei, zumal er auch inhaltlich nicht mit den von ihr geltend gemachten Gründen übereinstimme, dass schliesslich keine Hindernisse gegen einen Wegweisungsvollzug zu erkennen seien, dass die Beschwerdeführerin gegen diesen Entscheid am 6. Januar 2022 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte und beantragt, nach Aufhebung der Verfügung sei ihre Flüchtlingseigenschaft anzuerkennen und ihr Asyl zu gewähren, eventualiter sei sie wegen Unzulässigkeit

E-70/2022 oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen, subeventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, dass in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine angemessene Nachfrist zwecks «Beschwerdeergänzung» anzusetzen, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten sei, dass die zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts mit Zwischenverfügung vom 10. Januar 2022 feststellte, der Beschwerde fehle jegliche Begründung, weshalb sie sich als unzulässig erweise, dass der Beschwerdeführerin unter Androhung des Nichteintretens auf die Beschwerde eine Notfrist zu deren Verbesserung angesetzt wurde, dass die Beschwerdeführerin durch ihre neu mandatierte Rechtsvertreterin am 14. Januar 2022 fristgerecht eine Beschwerdeverbesserung einreichte und zusätzlich beantragte, die Rechtsvertreterin sei als amtliche Rechtsbeiständin zu bestellen, dass sie im Wesentlichen einwendet, sie habe über ihre Inhaftierung und die erlebten Misshandlungen äusserst detailliert berichtet, weshalb diese Gegebenheiten als glaubhaft zu qualifizieren seien, dass sie ausserdem anlässlich der Beschwerdebesprechung angedeutet habe, dass sie während ihrer Haftzeit sexuell misshandelt worden sei (m.H.a. A26 F152 und A41 F121), dass ihre Tätigkeiten in der Kirchgemeinde nicht hochkomplex gewesen seien und es schlicht nicht viel mehr dazu zu sagen gebe als sie es getan habe, ohne kirchliche Geheiminformationen preiszugeben, dass ferner ihre Rolle als (…) eine routinierte Angelegenheit gewesen sei, welche sich nicht von derjenigen einer (…) in der Schweiz unterscheide, weshalb die Beschwerdeführerin im Rahmen der Anhörungen nicht verstanden habe, was sie noch mehr hätte vorbringen können, dass bezüglich der Kopie des Fahndungsbriefes keine Anhaltspunkte für eine Fälschung vorlägen und das Beweismittel Vorbringen der Beschwerdeführerin stütze,

E-70/2022 dass sie aufgrund ihrer Tätigkeit und ihrer Funktion in der Kirchgemeinde damit rechne, jederzeit ein weiteres Mal in Haft genommen zu werden, dass ferner die Lage für Christen in der Volksrepublik China äusserst besorgniserregend sei, dass am 20. Januar 2022 eine Fürsorgebestätigung mit Datum vom 19. Januar 2022 und eine Kostennote der Rechtsvertretung zu den Akten gereicht wurden, dass das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung mit Zwischenverfügung vom 9. Februar 2022 mangels Erfolgschancen der Beschwerde abwies und die Beschwerdeführerin aufforderte, innert Frist einen Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 750.– zu leisten, dass gleichzeitig auch das Gesuch um Beigabe der Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin abgewiesen wurde, dass der Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 750.– am 23. Februar 2022 fristgerecht geleistet wurde, und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet, dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),

E-70/2022 dass auf die frist- und mit der nachgereichten Begründung auch formgerechte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass vorauszuschicken ist, dass sich die ausführliche Begründung in der angefochtenen Verfügung als zutreffend erweist, weshalb vorab auf die Erwägungen des SEM verwiesen werden kann, dass die Argumente in der Beschwerde respektive der nachgereichten Begründung nicht überzeugen, dass dies auch bezüglich der monierten Übersetzungsschwierigkeiten zutrifft, zumal sich die Beschwerdeführerin in der ersten Anhörung für die Hilfe der Dolmetscherin ausdrücklich bedankt und ihre Arbeit gelobt hat (A26 F97 und 128), dass die Beschwerdeführerin erst bei der ergänzenden Anhörung die dolmetschende Person – auch rückwirkend auf die erste Anhörung – kritisiert hat (z.B. A41 F1 und 32 ff.), wobei ein Grund hierzu – wie beispielsweise eine andere Betonung in der chinesischen Sprache (A41 S. 22) – nicht ersichtlich ist, zumal die auch die Begleitperson der Beschwerdeführerin die Richtigkeit der Aussprache der dolmetschenden Person bestätigt hat (A41 S. 22), dass die dolmetschende Person klarstellte, bei Unklarheiten werde sie die Beschwerdeführerin zurückfragen (A41 F62 und 76), was diese auch getan hat (A41 F72 und 125),

E-70/2022 dass der Beschwerdeführerin schliesslich am Ende der jeweiligen Anhörungen das Protokoll rückübersetzt wurde (darauf wurde ausdrücklich verwiesen [A41 F33]) und sie somit Gelegenheit erhalten hat, Unstimmigkeiten klarzustellen, was sie auch tat, dass sie mit ihrer Unterschrift jeweils abschliessend nicht nur die Übersetzung in eine ihr verständliche Sprache bestätigte, sondern auch, dass das Protokoll vollständig sei und ihren freien Äusserungen entspreche (A26 S.22, A41 S.23), dass insgesamt keine Hinweise dafür ersichtlich sind, dass der Sachverhalt aufgrund von Übersetzungsschwierigkeiten nicht hinreichend erstellt wäre, dass in der Beschwerde vorgebracht wird, die Beschwerdeführerin habe während der geltend gemachten Haft sexuelle Übergriffe erlitten und der Sachverhalt sei diesbezüglich möglicherweise noch nicht erstellt, dass es aber bereits während der Anhörungen Hinweise auf sexuelle Übergriffe gegeben habe (m.H.a. A26 F152, A41 F121), dass sowohl anlässlich der ersten als auch der ergänzenden Anhörung die Verfahrensvorschriften für den Fall, das geschlechtsspezifische Verfolgung geltend gemacht wird, eingehalten wurden (Art. 17 Abs. 2 AsylG; Art. 6 der Asylverordnung 1 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), dass zwar eine männliche Person an den Anhörungen teilgenommen hat, es sich dabei allerdings um eine Begleitperson der Beschwerdeführerin handelte, dass zusammenfassend keine formellen Fehler seitens des SEM festzustellen sind und der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, weshalb der Rückweisungsantrag abzuweisen ist, dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1 AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),

E-70/2022 dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht werden muss (Art. 7 AsylG), dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden, dass die Aussagen der Beschwerdeführerin über ihre Funktion in der Kirchgemeinde – insbesondere ihre angebliche Zuständigkeit die (…) betreffend (A26 F92) – entgegen ihrer Behauptung in der Beschwerde tatsächlich als pauschal und substanzlos zu qualifizieren sind, sodass sich kein auch nur einigermassen substanziiertes Bild von der angeblichen Wichtigkeit ihrer Tätigkeit ergibt, obwohl sie «als Hauptverantwortliche der (…) der Kirche» (A41 F123) für (…) verantwortlich gewesen sei (A26 F117 ff.), dass sie diesbezüglich nur oberflächlich (…) vom In- und Ausland erwähnte (A26 F117 ff.; A41 F60 f.), welche zuhause bei Glaubensgenossen oder auf einem (…) aufbewahrt (A26 F123 und 129; A41 F63 ff. und 78) und später primär an Bedürftige verteilt worden seien (A26 F92), dass insbesondere ihre Aussagen über die (…) der Kirchgemeinde (A26 F120 ff.; A41 F64 ff.) kaum darauf schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin eine «erfahrene (…)» (A26 F151) dieser Gemeinde war, ist doch bei einer solchen Position ohne Weiteres davon auszugehen, sie würde über mehr Wissen verfügen, dass dieses Vorbringen einer wichtigen und angesichts der Umstände heiklen Funktion auch mit der Behauptung in der Beschwerdeschrift, ihre Tätigkeit sei nicht hochkomplex gewesen, nicht zu vereinbaren ist, dass ihre Aussagen zu ihren Tätigkeiten und ihrer Funktion, die letztlich zu ihrer Verhaftung geführt hätten, auch sonst keine persönlichkeitsbezogenen Merkmale beinhalten und insgesamt unspezifisch ausgefallen sind, dass auch ihre Ausführungen zu ihrer Arbeit als (…) äusserst vage ausgefallen sind (A41 F71 und 76) und der Verweis, die Rituale würden wie die-

E-70/2022 jenigen in der Schweiz oder sonst auf der Welt ablaufen (A41 F72 ff.), weshalb sie nicht gewusst habe, welche Antworten die Vor-instanz erwarte, nichts zu ihren Gunsten bewirkt, dass sie sich wiederholt – auch in der Beschwerde – auf eine Art «Geheimnis der Kirche» beruft, weshalb sie nicht mehr erzählen dürfe (A26 F124 f., 129, 137 und 141 ff.; A41 F68 ff.), dass diese Erklärung zu ihren Lasten geht, zumal sie verkennt, dass sie als Schutzsuchende gehalten ist, ihr Gesuch im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht zu begründen (Art. 8 AsylG), auf welche sie vom SEM ebenso hingewiesen wurde (A26 S. 2 und F144; A41 S. 2 und F70), wie auf den Umstand, dass das SEM seinerseits die Informationen vertraulich behandeln werde, dass das SEM insgesamt zu Recht geschlossen hat, dass der geltend gemachte Grund einer möglicherweise einmal erfolgten Inhaftierung – die Funktion der Beschwerdeführerin in der Kirchgemeinde – nicht glaubhaft im Sinne von Art. 7 AsylG ist, dass die angeblich nach der Haft erfolgte tägliche Überwachung der Beschwerdeführerin oder ihrer Mutter – auch nach Hinweisen, sie solle so ausführlich wie möglich die Fragen beantworten – nur pauschal und ohne Realkennzeichen umschrieben wurde (z.B. A26 F45, 47 und 152; A41 F100 und 103 ff.), dass die Beschwerdeführerin ferner angab, sie sei (…) Monate später – im (…) 2020 – problemlos mit ihrem eigenen Reisepass ausgereist (A26 F83 ff.; A41 F11), den sie, ebenfalls problemlos, vor der Ausreise respektive ungefähr in der (…) 2019 (A41 F7 f.) erhalten habe (A26 F74 ff.), dass die Beschwerdeführerin zwar später angab, sie habe den Pass bereits vor ihrer Verhaftung, nämlich im Jahr (…) (A41 F20) erhalten, diese Angabe angesichts der vorherigen mehrfachen Angaben aber als nachgeschoben und deshalb unglaubhaft zu werten ist, dass die vorgebrachte problemlose Ausreise mit dem zuvor problemlos erhaltenen Reisepass mit der geltend gemachten täglichen Überwachung und der befürchteten Verhaftung nicht zu vereinbaren ist und diese Umstände sowohl gegen eine subjektiv also auch gegen eine objektiv begründete Furcht vor Verfolgung sprechen,

E-70/2022 dass das SEM hinsichtlich des Fahndungsbriefes zu Recht auf den von vornherein geringen Beweiswert der Kopie verweist und der pauschale Einwand in der Beschwerde, es lägen keine Hinweise für eine Fälschung vor, nichts bewirkt, dass bezüglich der Verfolgung von Christen in der Volksrepublik China darauf hinzuweisen ist, dass staatlich registrierte Kirchen einen grösseren Spielraum in der Gestaltung ihres religiösen Lebens haben (vgl. hierzu Bundesamt für Migration und Flüchtlinge [BAMF, Informationszentrum Asyl und Migration], Länderreport 20 China, Situation der Christen, Stand: 10/2019), dass diesbezüglich die reine Behauptung der Beschwerdeführerin, die Kirche (respektive ihre Kirchgemeinde) sei nicht registriert, die gründlichen Ausführungen des SEM zur Frage der registrierten Kirchen nicht umzustossen vermag, dass der geltend gemachte Tod ihres Vaters im Jahr (…) (A41 F85) offensichtlich eine Reflexverfolgung nicht zu begründen vermag, dass zwar das SEM eine Haft der Beschwerdeführerin nicht gänzlich ausschliesst, eine solche aber auch nicht für überwiegend wahrscheinlich erkennt, dass angesichts der nicht glaubhaft gemachten Gründe für diese angebliche Haft auch nicht glaubhaft gemacht ist, sie sei – sollte sie tatsächlich stattgefunden haben – von flüchtlingsrechtlicher Relevanz, dass vor diesem Hintergrund auch nicht weiter auf diese Haft und insbesondere die geltend gemachten sexuellen Übergriffe einzugehen ist, dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat, dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 AsylG), vorliegend insbesondere der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen

E-70/2022 steht und demnach vom Staatssekretariat ebenfalls zu Recht angeordnet wurde, dass das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]), dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.), dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG), dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]), dass der Vollzug der Wegweisung in Beachtung dieser massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet, dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3 BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen

E-70/2022 wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AIG), dass weder die allgemeine Lage in der Volksrepublik China noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung der Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, dass die Beschwerdeführerin insbesondere über ein soziales Netzwerk in ihrem Heimatstaat verfügt, dass nicht nur ihr vormaliger Ehemann und ihre minderjährige Tochter (mit Jahrgang […]) dort leben (zu welchen sie wenig Kontakt habe [A26 F27]), sondern auch die ihr nahstehende Mutter und ihre beiden Geschwister (alle in B._______, wo auch die Beschwerdeführerin den grössten Teil ihres Lebens verbrachte [A26 F14 ff.]) sowie ihre Glaubensgenossen, dass sie ferner eine Ausbildung an der pädagogischen Universität von D._______ absolvierte und über eine langjährige Berufserfahrung als (…) verfügt (A26 F8, 39, 59 ff. und 90), weswegen davon auszugehen ist, dass sie in ihrem Heimatstaat ohne weiteres wirtschaftlich wieder Fuss fassen kann, dass auch ihre gesundheitlichen Probleme – im (…) Bereich sowie bezüglich ihres Blutdrucks – nicht gegen einen Wegweisungsvollzug sprechen, wie das SEM bereits in seiner Verfügung feststellte, dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AIG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.– (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),

E-70/2022 dass der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden ist.

(Dispositiv nächste Seite)

E-70/2022 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 750.– wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:

Esther Marti Patricia Petermann Loewe

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