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Bundesverwaltungsgericht 27.10.2016 E-6987/2015

27 ottobre 2016·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·4,387 parole·~22 min·1

Riassunto

Asyl (ohne Wegweisungsvollzug) | Asyl; Verfügung des SEM vom 29. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6987/2015

Urteil v o m 2 7 . Oktober 2016 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Claudia Cotting-Schalch, Richterin Esther Marti, Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.

Parteien

A._______, geboren am (…), B._______, geboren am (…), und ihre Kinder C._______, geboren am (…), alle Syrien, alle vertreten durch Krishna Müller, Rechtsanwalt, (…), Beschwerdeführende,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl; Verfügung des SEM vom 29. September 2015 / N (…).

E-6987/2015 Sachverhalt: A. A.a Die Beschwerdeführenden – syrische Kurden aus der Provinz Al-Hasaka mit letztem Wohnsitz in Damaskus – verliessen eigenen Angaben zufolge ihren Heimatstaat am (…) 2014 mit dem Auto legal über die syrischlibanesische Grenze und gelangten von Beirut aus auf dem Luftweg über eine ihnen unbekannte deutsche Stadt am (…) 2014 in die Schweiz, wo sie am 4. April 2014 Asylgesuche stellten. Am 11. April 2014 wurden A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) und B._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) D._______ summarisch zu ihrer Person, zum Reiseweg und zu ihren Gesuchsgründen befragt. Am 10. März 2015 führte das SEM eine einlässliche Anhörung dieser beiden Beschwerdeführenden zu ihren Asylgründen durch. A.b Der Beschwerdeführer machte als Grund seiner Ausreise aus Syrien geltend, sein Bruder und er seien im Januar oder Februar 2012 während ihrer Arbeit auf einer Plantage in E._______ bei Damaskus durch unbekannte bewaffnete Männer aufgesucht und aufgefordert worden, sich ihrem Kampf gegen die syrische Regierung anzuschliessen. Man habe ihnen unter Gewaltandrohung befohlen, auf militärische Kontrollposten zu schiessen; sie hätten sich aber geweigert. Der Bruder des Beschwerdeführers habe diesen Männern zudem gesagt, sie nicht mehr auf der Plantage sehen zu wollen. Es sei zu Wortgefechten und Handgreiflichkeiten gekommen. In der Folge sei der Bruder, wohl durch eben diese Männer, auf brutale Weise ermordet worden. Daraufhin habe sich der Beschwerdeführer aus Furcht vor weiteren Gewalttaten dieser Männer an seinen Heimatort in der Provinz Al-Hasaka zurückgezogen, bevor er sich aus Erwerbsgründen wieder in die Region Damaskus – und kurzzeitig auch in den Nordirak sowie in die Türkei – begeben habe. Ende des Jahres 2013 beziehungsweise Anfang 2014 sei den Beschwerdeführenden dank der in der Schweiz lebenden Schwester des Beschwerdeführers die legale Ausreise mit einem humanitären Visum gelungen. Nebst der Verfolgung durch die erwähnten Personen machte der Beschwerdeführer auch eine Verfolgung seitens der Regierung geltend. So sei er während seines Militärdienstes im Jahr (…) beziehungsweise (…) 13 Mal inhaftiert worden. Nach einer verbalen Auseinandersetzung mit einem Araber, sei er wegen Beschimpfung des damaligen Präsidenten Hafis Al- Assad von Polizisten festgenommen und gefoltert worden und man habe

E-6987/2015 sein Fahrzeug in Brand gesetzt (zur Festnahme und zum Fahrzeugbrand reichte er eine polizeiliche Bestätigung zu den Akten; vgl. nachstehend). Daraufhin sei sein Militärdienst um (…) Tage verlängert und eine Strafzahlung von (…) Lira gegen ihn verhängt worden. Im Jahr 2009 oder 2010 sei er vom syrischen Geheimdienst zudem aufgefordert worden, als deren Spitzel zu arbeiten, was er indes abgelehnt habe. Der Beschwerdeführer sei seit 2013 aktives Mitglied der Demokratischen Partei Kurdistan-Syrien (PDKS) und habe in seiner Heimat unter anderem an Demonstrationen teilgenommen. Sein politisches Engagement für die Rechte der syrischen Kurden habe er in der Schweiz fortgesetzt. A.c Die Beschwerdeführerin machte keine eigenen Verfolgungsgründe geltend, sondern schilderte die Verfolgungsgeschichte des Beschwerdeführers und verwies hinsichtlich der einzelnen Vorbringen auf dessen Ausführungen. A.d Zur Untermauerung der Vorbringen reichten die Beschwerdeführenden folgende Beweismittel beim SEM ein (vgl. A3/1; A25):  ihre beiden syrischen Identitätskarten im Original;  ihr Familienbüchlein im Original;  Fotos des ermordeten Bruders des Beschwerdeführers;  eine Mitgliedschaftsbestätigung der PDKS aus dem Jahr 2013 (in Kopie; ohne Übersetzung);  ein Polizeibericht (in Kopie; ohne Übersetzung; gemäss Einschätzung des Beschwerdeführers aus dem Jahr […]);  zwei Reservistenkarten (in Kopie; ohne Übersetzung; gemäss Angaben des Beschwerdeführers aus den Jahren […] und […]);  ein Auszug aus dem syrischen Militärstrafgesetzbuch (in Kopie; ohne Übersetzung) B. Mit Verfügung vom 29. September 2015 – eröffnet am 30. September 2015 – wies das SEM das Asylgesuch vom 4. April 2014 ab, stellte fest, dass die Beschwerdeführenden die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllen würden, und wies sie aus der Schweiz weg. Hingegen schob es den Vollzug der Wegweisung wegen Unzumutbarkeit zugunsten einer vorläufigen Aufnahme auf. Zur Begründung seines ablehnenden Asylentscheids führte es im Wesentlichen an, den Vorbringen der Beschwerdeführenden fehle es an

E-6987/2015 Asylrelevanz. Das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe verneinte es mangels Qualifiziertheit der geltend gemachten exilpolitischen Tätigkeiten. C. Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden focht den Entscheid des SEM mit Rechtsmitteleingabe vom 30. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht an und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei in den Ziffern 1 bis und mit 4 des Dispositivs aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden anzuerkennen und ihre Asylgesuche seien gutzuheissen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und um die Beiordnung des Rechtsvertreters als unentgeltlicher Rechtsbeistand ersucht. D. Mit Verfügung vom 6. November 2015 hiess das Gericht die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung und um unentgeltliche Rechtsverbeiständung gut, ordnete den Rechtsvertreter als amtlichen Rechtsbeistand bei und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner lud es die Vorinstanz zur Vernehmlassung ein. E. Mit Vernehmlassung vom 17. November 2015 äusserte sich die Vorinstanz zu den Vorbringen auf Beschwerdeebene. Im Übrigen verwies sie auf die Erwägungen ihres Entscheids, an welchen sie vollumfänglich festhielt. F. In ihrer Replik vom 17. Dezember 2015 nahmen die Beschwerdeführenden Stellung zur vorinstanzlichen Vernehmlassung und hielten an ihren bisherigen Anträgen fest.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-

E-6987/2015 det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist nach dem Gesagten einzutreten. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. 3.1 Die Vorinstanz kam in ihrer Verfügung zum Schluss, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht asylrelevant seien. Zwischen den geltend gemachten Behelligungen durch unbekannte Leute und dem Tod des Bruders des Beschwerdeführers im Jahr 2012 sowie der Ausreise Ende des Jahres 2013 beziehungsweise Anfang 2014 lägen über eineinhalb Jahre. Ein zeitlicher Kausalzusammenhang zwischen dem angeblich fluchtauslösenden Ereignis und der Ausreise sei demnach nicht gegeben. Ferner habe er gemäss eigenen Aussagen unmittelbar vor seiner Ausreise mehrere Monate lang erneut auf einer Plantage in der Region Damaskus gelebt, die sich bloss eine Stunde und zwanzig Minuten von E._______, dem Ort der Verfolgung, entfernt befunden habe. Mit den Verfolgern habe er nie wieder Kontakt gehabt, obwohl er sogar gehofft habe, diese wieder anzutreffen. Seine Ausreise sei denn auch nicht erfolgt, weil die angeblichen Verfolger einen hohen, unerträglichen Druck auf ihn ausgeübt hätten, sondern vielmehr wegen die Möglichkeit, durch seine in der Schweiz lebenden Schwester humanitäre Visa zu erhalten und weil die Kinder ernst-

E-6987/2015 haft krank gewesen seien. Zudem seien die kurzzeitigen Auslandaufenthalte in Nordirak und in der Türkei nicht aus Verfolgungsgründen erfolgt, sondern, wie der Beschwerdeführer eigens zu Protokoll gegeben habe, um seine Familie zu ernähren. Somit sei ein Kausalzusammenhang zwischen den geltend gemachten Ereignissen in E._______ sowie der Ausreise auch in sachlicher Hinsicht zu verneinen. Weiter seien dem Beschwerdeführer aus dem Vorbringen, er sei vom syrischen Geheimdienst aufgefordert worden, als Spitzel zu arbeiten, und habe dies abgelehnt, keine asylrelevanten Nachteile entstanden, zumal er eigens erklärt habe, es sei nicht zu einem grossen Problem gekommen und es sei ein Dorfproblem gewesen. Demnach fehle jeglicher Kausalzusammenhang zwischen diesem Vorbringen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Die geltend gemachten Inhaftierungen in den Jahren (…) und (…) während des Militärdiensts des Beschwerdeführers seien ebenso wenig asylrelevant, da der Militärdienst bereits vor über zehn Jahren vor der Ausreise beendet worden sei und mithin auch hier keinerlei Kausalzusammenhang zur Ausreise gegeben sei. Im Zusammenhang mit seinen politischen Aktivitäten in Syrien als Mitglied der PDKS und zuvor als Sympathisant der Familie Barzani habe der Beschwerdeführer keine (erlebten oder befürchteten) Nachteile geltend gemacht. Ferner sei auch in der – angeblich aufgrund seiner Parteimitgliedschaft erlebten – Diskriminierung auf dem Arbeitsmarkt mangels Intensität keine asylrelevante Verfolgung zu erblicken. Schliesslich seien aufgrund der Akten keine Hinweise ersichtlich, die angesichts der exilpolitischen Aktivitäten des Beschwerdeführers geeignet wären, eine flüchtlingsrelevante Verfolgung zu begründen. Nach der demnach offensichtlich fehlenden Asylrelevanz beziehungsweise den fehlenden Anforderung an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG in den Vorbringen der Beschwerdeführenden könne darauf verzichtet werden, auf allfällige Unglaubhaftigkeitselemente in den Vorbringen einzugehen. 3.2 In der Beschwerdeeingabe wurde der bereits aktenkundige Sachverhalt summarisch vorgetragen und erneut betont, dass der Beschwerdeführer als aktives Mitglied der PDKS auf dem Arbeitsmarkt diskriminiert wor-

E-6987/2015 den sei, er dies indes in Kauf genommen haben, weil er an die demokratische Zukunft der Region geglaubt habe. Diese politischen Aktivitäten seien in der Schweiz fortgesetzt worden. Der Beschwerdeführer wohne regelmässig Parteisitzungen bei und sammle Spenden beziehungsweise Kleider für Unterstützungsbedürftige in Syrien. Weiter nehme er an Demonstrationen teil (in diesem Zusammenhang wurde auf die als Beweismittel eingereichten Fotografien hingewiesen). Es sei allgemein bekannt, dass die syrischen Geheimdienste Landsleute ausserhalb Syriens überwachen und Informationen über deren politische Aktivitäten sammeln respektive besitzen würden. So sei mit grosser Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass der Beschwerdeführer bei den entsprechenden Diensten auch wegen seinen Aktivitäten in der Schweiz fichiert sei beziehungsweise überwacht werde. In Anbetracht der Brutalität des syrischen Regimes gegenüber Regimekritikern, könne ernsthaft damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer sowie seine Angehörigen an Leib und Leben gefährdet wären, sollten sie nach Syrien zurückkehren müssen. Die ungewisse Situation betreffend einer möglichen Rückschaffung nach Syrien habe zudem direkte Auswirkungen auf die Psyche der Beschwerdeführenden. Sie seien sich bewusst, dass ihnen bei einer allfällige Rückkehr nach Syrien bestenfalls eine unmenschliche Behandlung und schlimmstenfalls Folter drohe. Die Furcht, dass der Beschwerdeführer im Heimatstaat rekrutiert oder ermordet werden könnte, sei als unerträglicher psychischer Druck zu qualifizieren. Im Lichte der Ereignisse vom 2012 und 2013 (Ermordung des Bruders und Rekrutierungsbemühungen gegenüber dem Beschwerdeführer) sowie der politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Schweiz seien die Voraussetzungen einer asylrelevanten Verfolgung im vorliegenden Fall als gegeben zu erachten. Die Vorinstanz verkenne somit, dass die bis heute anhaltenden politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers glaubhaft geworden seien und habe das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung beziehungsweise der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint. 3.3 In der vorinstanzlichen Vernehmlassung wurde zu den auf Beschwerdeebene neu vorgebrachten Teilnahme an Demonstrationen in der Schweiz entgegengehalten, dass der Beschwerdeführer mit der Teilnahme an Demonstrationen die Schwelle der massentypischen Erscheinungsformen exilpolitischer Proteste syrischer Staatsangehöriger nicht übersteige. Angesichts der Tatsache, dass Tausende syrische Landsleute an Kundgebungen teilnehmen und sich dabei oftmals fotografieren lassen würden, sei nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes

E-6987/2015 Interesse an seiner Person bestehen könnte. Aus den Akten sei nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer als ausserordentlich engagierter und exponierter Regimegegner aufgefallen sein könnte. Schliesslich sei wenig wahrscheinlich, dass die syrischen Geheimdienste angesichts des herrschenden Bürgerkriegs sowie der grossen Zahl der Menschen, die in europäische Länder geflüchtet seien, über genügend logistische Ressourcen und Möglichkeiten verfügen würden, um sämtliche regimekritischen exilpolitischen Tätigkeiten ihrer Landsleute im Ausland systematisch zu überwachen. Am Rande sei zu erwähnen, dass dem SEM keine Fotos vorliegen würden, die den Beschwerdeführer bei der Teilnahme an einer Demonstration in der Schweiz zeigen würden; allerdings würde auch das Vorliegen solchen Bildmaterials an den vorstehenden Erwägungen nichts ändern. Das dem SEM vorliegende Bildmaterial vermöge auch nichts an den Erwägungen betreffend die Parteiaktivitäten des Beschwerdeführers in seinem Heimatland zu ändern, da diese Erwägungen sich auf die Asylrelevanz und nicht auf die Glaubhaftigkeit der genannten Aktivitäten beziehen würden. Insofern der Beschwerdeführer geltend mache, der Mord seines Bruders habe als Einschüchterung für andere dienen sollen, sei festzuhalten, dass zwischen der Ausreise des Beschwerdeführers aus Syrien in den Libanon und dem geltend gemachten Tod seines Bruders weder in zeitlicher noch in sachlicher Hinsicht ein genügend enger Kausalzusammenhang bestehe. Entsprechend erscheine in diesem Zusammenhang eine Furcht vor künftiger Verfolgung als unbegründet. 3.4 In der Replik wurde auf die dem Rechtsvertreter bekannte Praxis verwiesen, wonach syrische Kurden, die im Heimatland politisch aktiv seien, regelmässig Asyl bekommen würden. So sei allgemein bekannt, dass Kurden in Syrien diskriminiert, willkürlich verfolgt, inhaftiert, gefoltert und getötet würden. Erneut wurde auf die politischen Aktivitäten des Beschwerdeführers hingewiesen, welche auch im Internet ersichtlich seien und weswegen ihm und seinen Angehörigen Verfolgung in Syrien drohe. Der Beschwerdeführer verfolge ferner weiterhin die Absicht, sich für die DPK beziehungsweise PDKS zu engagieren. Dass er ein ausserordentlich engagierter Regimegegner sei, habe er nicht zu beweisen, da ein strikter Beweis nahezu unmöglich sei. Mit einem gesicherten Aufentshaltsstatus bestünden für die Beschwerdeführenden bessere Möglichkeiten auf dem Arbeitsmarkt und die Sozialwerke würden entlastet.

E-6987/2015 4. 4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Dabei umfasst die Furcht vor künftiger Verfolgung allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – das heisst von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2011/50 E. 3.1.1; BVGE 2011/51 E. 6.2). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG). 4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). 5. 5.1 Nach Durchsicht der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit den Erwägungen der vorinstanzlichen Verfügung zum Schluss, dass es den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, glaubhaft darzulegen, dass sie in ihrem Heimatstaat zum heutigen Zeitpunkt eine begründete Furcht vor ernsthaften Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG haben müssen. 5.2 5.2.1 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei in den Jahren (…) und (…) von den syrischen Polizeibehörden mehrmals verhaftet worden, danach aber ordentlich entlassen und seither nicht mehr behördlich gesucht worden (vgl. A26/22 S. 14 F82 ff.). Weiter hätten im Jahr 2012 Angehörige

E-6987/2015 einer regierungsfeindlichen Gruppierung ihn und seinen Bruder aufgefordert, sich dieser Bewegung anzuschliessen. Nachdem sich sein Bruder ausdrücklich dagegen ausgesprochen gehabt habe, sei dieser ermordet worden. Wie das SEM richtig festgestellt hat, fehlt es vorliegend an einem ausreichenden zeitlichen Zusammenhang zwischen den erwähnten Ereignissen und der Ausreise des Beschwerdeführers. Eine starre zeitliche Grenze, wann der Kausalzusammenhang als unterbrochen zu gelten hat, lässt sich nicht festlegen; zu würdigen sind jeweils bei der Beurteilung auch allfällige plausible objektive und subjektive Gründe, die eine frühere Ausreise verhindert haben (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2000 Nr. 17 S. 157 f. mit weiteren Hinweisen). In der asylrechtlichen Literatur und Praxis wird eine Zeitspanne von sechs bis zwölf Monaten genannt, nach deren Ablauf der zeitliche Kausalzusammenhang in der Regel als zerrissen gelten müsse (vgl. BVGE 2009/51 E. 4.2.5. S. 745 mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerdeführer verliess seine Heimat Ende des Jahres 2013 beziehungsweise anfangs 2014, somit über eineinhalb Jahre nach der letztgenannten Drohung. Für diese Zeitspanne werden aus den Schilderungen der Beschwerdeführenden keine Umstände erkennbar, die sie dauerhaft an einer Ausreise verhindert hätten. Der Beschwerdeführer habe damals in seiner Heimatregion weiterhin in der Landwirtschaft gearbeitet und sei daneben parteipolitisch aktiv gewesen. Eine anhaltende Furcht vor Verfolgung seit der Ermordung seines Bruders bis zur Ausreise ist vorliegend zu verneinen. Es liegen somit keine Gründe vor, welche die zeitlich stark verzögerte Ausreise der Beschwerdeführenden zu erklären vermöchten. Mangels zeitlicher Kausalität sind die bis ins Jahr 2012 reichenden Ereignisse – ungeachtet ihrer Glaubhaftigkeit – in flüchtlingsrechtlicher Hinsicht nicht relevant. Im Übrigen konnte der Beschwerdeführer seine Verfolger ohnehin nicht genauer zu umschreiben oder zumindest politisch einzuordnen, sondern sprach stets von ihm unbekannten Personen (vgl. A26/22 S. 8 F39 f.). 5.2.2 Die im vorinstanzlichen Verfahren als Beweismittel zu den Akten gereichte aus Syrien stammende polizeiliche Bestätigung und die zwei Reservistenkarten vermögen an den vorstehenden Erwägungen nichts zu ändern, da diese Dokumente, direkt an den fraglichen Vorbringen anknüpfen und gemäss Angaben des Beschwerdeführers bereits im Zeitraum zwischen den Jahren (…) und (…) ausgestellt worden sind (vgl. A26/22 S. 3 F7 ff.). Im Zusammenhang mit den Reservistenkarten ist zudem festzuhalten, dass der Beschwerdeführer seit deren Ausstellung bis zu seiner Ausreise im Jahr 2013 beziehungsweise 2014 nicht mehr in den Militärdienst

E-6987/2015 aufgeboten worden ist. Dies erstaunt umso mehr, als der Beschwerdeführer anlässlich seiner Befragung hierzu vortrug, dass man bei Besitz einer sogenannten Generalreservistenkarte im Kriegsfall den nächstgelegenen Stützpunkt anrufen müsse, er indes selbst trotz Kriegsbeginn im Jahr 2011 nicht eingerückt ist beziehungsweise individuell aufgeboten wurde (vgl. A26/22 S. 3 F8). Die fraglichen Dokumente erweisen sich folglich mangels Aktualität als nicht asylrelevant. 5.3 Der Beschwerdeführer machte ferner geltend, er sei in seiner Heimat aufgrund seiner Mitgliedschaft bei einer kurdischen Partei diskriminiert worden. So habe man ihm den Zugang zum Arbeitsmarkt erschwert. Des Weiteren habe der Geheimdienst ihn für Spitzeldienste gewinnen wollen. Er habe sich jedoch von ihm ferngehalten, und es sei nicht zu grösseren Problemen gekommen (vgl. A26/22 S. 15 F93 ff.). Diese Vorbringen sind, wie dies die Vorinstanz korrekt festgestellt hat, mangels Intensität der geltend gemachten Nachteile ebenso asylirrelevant wie die bereits beurteilten. Im Zusammenhang mit der Teilnahme an regimefeindlichen Demonstrationen im Heimatland wurden keine relevanten Verfolgungsmassnahmen vorgebracht. Insbesondere sind gemäss Aktenlage keine Hinweise dafür gegeben, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner parteipolitischen Aktivitäten der syrischen Regierung in einem besonderen Masse als Regimegegner aufgefallen und entsprechend registriert worden wäre. Eine Identifizierung des Beschwerdeführers als möglicher Regimegegner im Sinne der geltenden Rechtsprechung (vgl. Referenzurteil D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.5 bis 5.8) ist bei gegebener Sachlage zu verneinen. Bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers wären damit keine gezielten Verfolgungsmassnahmen durch die syrischen Sicherheitskräfte aus flüchtlingsrechtlich relevanten Gründen zu befürchten. 5.4 Zusammenfassend kann in Bestätigung der vorinstanzlichen Erwägungen festgehalten werden, dass die geltend gemachten Vorfluchtgründe sich mangels zeitlicher Kausalität respektive mangels Intensität der Verfolgungsmassnahmen als nicht asylrelevant im Sinne Art. 7 AsylG erweisen, weshalb das Vorliegen einer begründeten Furcht vor Verfolgung zu verneinen ist. 6. 6.1 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführer aufgrund seines exilpolitischen Engagements in der Schweiz zukünftige Verfolgung durch die syrischen Behörden zu befürchten hat und demnach die Flüchtlingseigenschaft wegen sogenannter subjektiver Nachfluchtgründe erfüllt.

E-6987/2015 6.2 Dabei kann es sich angesichts der Entwicklung in Syrien nur um grundsätzliche, abstrakte Erwägungen handeln, ist doch die Zukunft des aktuellen Regimes mit seinem Sicherheitsapparat, auf den vorliegend Bezug genommen wird, ebenso offen wie der Zeitpunkt der allfälligen Rückkehr der Beschwerdeführenden. 6.3 Subjektive Nachfluchtgründe sind anzunehmen, wenn eine asylsuchende Person erst durch ihre Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG zu befürchten hat. Keine Flüchtlinge sind gemäss Art. 3 Abs. 4 AsylG Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind (wobei die Einhaltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30] vorbehalten bleibt). 6.4 Gemäss geltender Rechtsprechung rechtfertigt sich die Annahme einer begründeten Furcht vor Verfolgung wegen exilpolitischer Tätigkeiten nur, wenn jemand sich in besonderem Mass exponiert. Der Umstand, dass der syrische Geheimdienst im Ausland aktiv ist und gezielt Informationen über Personen syrischer Herkunft sammelt, reicht für sich allein genommen nicht aus, um eine begründete Verfolgungsfurcht glaubhaft zu machen. Dafür müssten konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass jemand tatsächlich das Interesse der syrischen Behörden auf sich gezogen hat respektive als regimefeindliches Element namentlich identifiziert und registriert worden ist. Massgebend für die Annahme begründeter Furcht ist insofern nicht primär das Hervortreten im Sinn einer optischen Erkennbarkeit und Individualisierbarkeit, sondern vielmehr eine derartige Exponiertheit in der Öffentlichkeit, die den Eindruck erweckt, dass der Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung wahrgenommen wird (vgl. Referenzurteil D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3. m.w.H.). 6.5 Der Beschwerdeführer machte geltend, er sei seit dem Jahr 2013 aktives Mitglied PDKS. Er habe an Demonstrationen teilgenommen, die Partei finanziell unterstützt sowie Leute angeworben und für Aktionen mobilisiert (vgl. A26/22 S. 2 F4, S. 18 F99 f.). Sodann habe er seine parteipolitischen Aktivitäten in der Schweiz fortgesetzt, indem er regelmässig Parteisitzungen beiwohne, Spenden beziehungsweise Kleider für Unterstützungsbedürftige in Syrien sammle und an Demonstrationen teilnehme (vgl. A26/22

E-6987/2015 S. 18 F99, F102 f. und Beschwerde vom 26. Oktober 2015 S. 4). Als Beweismittel zur Beschwerde wurden fünf auf Papier ausgedruckte Farbfotos eingereicht, die ihn bei seiner Parteiarbeit zeigen (Demonstration, Sitzungen oder Treffen mit Parteikollegen). In der Beschwerdeeingabe wird hingegen nichts Näheres zur Herkunft und zum Inhalt der fraglichen Fotos ausgeführt. Mit diesen Fotos wird offenbar lediglich ein Nachweis über das politische Engagement des Beschwerdeführers vor seiner Ausreise erbracht. Hinsichtlich der Fortsetzung seiner politischen Aktivitäten in der Schweiz sind dagegen keine Beweismittel aktenkundig. Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeeingabe lediglich in pauschaler Weise geltend, er habe seine parteipolitischen Aktivitäten in der Schweiz weitergeführt. Gestützt auf die Aktenlage kann somit höchstens von einem einfachen exilpolitischen Engagement in der Schweiz ausgegangen werden. Für den Beschwerdeführer ist demnach – mangels entsprechender Angaben und Hinweise in den Akten – kein Profil erkennbar, das ihn ins Visier des syrischen Geheimdiensts bringen könnte. Es ist deshalb nicht wahrscheinlich, dass seitens des syrischen Regimes ein besonderes Interesse an seiner Person besteht. Die blosse Tatsache der Asylgesuchseinreichung in der Schweiz genügt praxisgemäss ebenfalls nicht, um subjektive Nachfluchtgründe darzutun (vgl. Referenzurteil D-3839/2013, a.a.O., E. 6.4.3 m.w.H.). 6.6 Somit ergibt sich, dass auch die geltend gemachten Nachfluchtgründe die Anforderungen einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung nicht zu erfüllen vermögen. 6.7 Das SEM hat somit die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführenden auch unter diesem Aspekt zu Recht verneint. 7. Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). Die Beschwerdeführenden verfügen weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).

E-6987/2015 8. Nachdem die Beschwerdeführenden wegen der generellen Gefährdung aufgrund der aktuellen Situation in Syrien von der Vorinstanz wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der Schweiz aufgenommen worden sind, stellt sich die Frage nach dem Vorliegen der weiteren Voraussetzungen für einen Verzicht auf den Vollzug der Wegweisung – Unzulässigkeit und Unmöglichkeit – vorliegend nicht, da diese alternativer Natur sind: Ist ein Vollzugshindernis erfüllt, gilt der Vollzug der Wegweisung als undurchführbar (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4). Die von der Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 29. September 2015 angeordnete vorläufige Aufnahme tritt mit dem Erlass des heutigen Urteils formell in Kraft. 9. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen. 10. 10.1 Nachdem das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 6. November 2015 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsverbeiständung gutgeheissen hat, ist auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung zulasten der Vorinstanz gemäss Art. 64 VwVG ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen. Das Honorar des amtlichen Rechtsbeistands ist somit durch die Gerichtskasse zu vergüten. Der Rechtsbeistand hat keine Kostennote eingereicht, weshalb der notwendige Vertretungsaufwand für das vorliegende Beschwerdeverfahren aufgrund der Akten zu bestimmen ist (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 7 ff. VGKE), der Stundenansätze für beigeordnete Rechtsbeistände gemäss Art. 110a AsylG (praxisgemäss Fr. 200.– bis Fr. 220.– für Anwältinnen und Anwälte) und der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen wird das Honorar auf insgesamt Fr. 1'400.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag) bestimmt und durch die Gerichtskasse vergütet.

(Dispositiv nächste Seite)

E-6987/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Dem amtlichen Rechtsbeistand wird ein Honorar in Höhe von Fr. 1'400.– durch die Gerichtskasse vergütet. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:

Markus König Lhazom Pünkang

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