Abtei lung V E-6978/2009/ {T 0/2} Urteil v o m 9 . Februar 2010 Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richterin Nina Spälti Giannakitsas, Richter Bruno Huber, Gerichtsschreiber Nicholas Swain. X._______, Sri Lanka, vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle für Asyl- und Ausländerrecht, Beschwerdeführerin, gegen Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz. Vollzug der Wegweisung (Wiedererwägung); Verfügung des BFM vom 7. Oktober 2009 / N (...). Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Besetzung Parteien Gegenstand
E-6978/2009 Sachverhalt: A. Das Asylgesuch der Beschwerdeführerin vom 12. Januar 2009 wurde vom BFM mit Verfügung vom 19. Mai 2009 abgewiesen und die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug angeordnet. Die gegen diese Verfügung mit Eingabe vom 19. Juni 2009 eingereichte Beschwerde wurde vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 8. Juli 2009 vollumfänglich abgewiesen. B. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 6. Oktober 2009 – vorab gleichentags per Telefax – ersuchte die Beschwerdeführerin um wiedererwägungsweise Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs und um Gewährung der vorläufigen Aufnahme. Zur Begründung verwies sie zum einen darauf, dass sich die allgemeine Situation für Tamilen in Sri Lanka und namentlich in Colombo seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens weiter verschärft habe. Wie in Berichten verschiedener Organisationen hervorgehoben werde, habe sich die Lage nach der Beendigung der Kampfhandlungen keineswegs entspannt. Vielmehr sei die tamilische Bevölkerung in Colombo einem erhöhten Risiko, Opfer von willkürlichen Polizeimassnahmen zu werden, ausgesetzt. Auch das Bundesverwaltungsgericht habe in jüngeren Urteilen diese Feststellung bestätigt und festgehalten, dass eine Rückkehr von Tamilen aus dem Norden in den Grossraum Colombo in erhöhtem Mass in Frage gestellt sei. Ferner seien erhebliche Veränderungen im familiären Beziehungsnetz der Beschwerdeführerin im Heimatstaat eingetreten. Der Aufenthaltsort ihres bisher in A._______ wohnhaften Ehemannes sei ungewiss. Gemäss Zeugenberichten halte er sich eventuell in der Gegend von Jaffna auf. Ihr in Colombo wohnhafter Bruder habe aus Angst vor den politischen Entwicklungen seine Wohnung aufgegeben und halte sich mit seiner Familie nun an wechselnden Orten auf. Die Nichte, aufgrund deren Warnung sie ausgereist sei, sei aus Angst, ebenfalls gesucht zu werden, aus Colombo geflohen. C. Das BFM wies mit Verfügung vom 7. Oktober 2009 das Wiedererwägungsgesuch der Beschwerdeführerin ab und erklärte seine Verfügung vom 19. Mai 2009 für rechtskräftig und vollstreckbar. Ferner erhob das Bundesamt eine Gebühr von Fr. 600.– und stellte fest, dass einer all- E-6978/2009 fälligen Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen. D. Mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 9. November 2009 an das Bundesverwaltungsgericht beantragte die Beschwerdeführerin, die vorinstanzlichen Verfügungen vom 19. Mai 2009 und 7. Oktober 2009 seien aufzuheben und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In formeller Hinsicht ersuchte sie um Aussetzung des Wegweisungsvollzugs sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Auf die Begründung wird - soweit entscheidwesentlich - in den Erwägungen eingegangen. Zur Stützung ihrer Vorbringen reichte die Beschwerdeführerin Ausdrucke verschiedener auf der Website TamilNet publizierter Artikel über die Lage in Colombo ein. E. Mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 setzte der zuständige Instruktionsrichter den Vollzug der Wegweisung antragsgemäss aus, hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner wurde die Vorinstanz zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. F. In ihrer Vernehmlassung vom 20. November 2009 hielt die Vorinstanz an ihrer Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde. G. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2009 machte die Beschwerdeführerin von dem ihr mit Zwischenverfügung vom 26. November 2009 eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an ihren Ausführungen in der Beschwerdeeingabe fest. H. Mit Eingabe vom 22. Dezember 2009 reichte die Beschwerdeführerin E-6978/2009 eine Faxkopie eines Bestätigungsschreibens ihres Bruders vom 30. November 2009 zu den Akten. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das Bundesamt für Migration (BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). 1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG). 3. Die Wiedererwägung im Verwaltungsverfahren ist ein gesetzlich nicht geregelter Rechtsbehelf, auf dessen Behandlung durch die verfügende Behörde grundsätzlich kein Anspruch besteht. Gemäss herrschender Lehre und ständiger Praxis des Bundesgerichts wird jedoch aus Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unter bestimmten Voraussetzungen ein verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet (vgl. BGE 127 I 133 E. 6 mit weiteren Hinweisen). Danach ist auf E-6978/2009 ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn sich der rechtserhebliche Sachverhalt seit dem ursprünglichen Entscheid beziehungsweise seit dem Urteil der mit Beschwerde angerufenen Rechtsmittelinstanz in wesentlicher Weise verändert hat und mithin die ursprüngliche (fehlerfreie) Verfügung an nachträglich eingetretene Veränderungen der Sachlage anzupassen ist. Sodann können auch Revisionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem formellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2a S. 103 f. mit weiteren Hinweisen). 4. 4.1 Nachdem die Vorinstanz den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Behandlung des Wiedererwägungsgesuchs nicht in Abrede gestellt hat und auf das Wiedererwägungsgesuch eingetreten ist, hat das Bundesverwaltungsgericht zu prüfen, ob die Vorinstanz das Gesuch zu Recht abgewiesen hat. 4.2 Im Folgenden ist somit zu prüfen, ob die seit dem Abschluss des ordentlichen Verfahrens mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 geltend gemachten nachträglich veränderten tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen dessen Anpassung erfordern. 4.3 Da die Beschwerdeführerin sowohl im Wiedererwägungsgesuch als auch in der Beschwerde ausdrücklich einzig betreffend die Frage des Vollzugs der Wegweisung eine Neubeurteilung beantragt hat, beschränkt sich vorliegend die Prüfung auf das Vorhandensein allfälliger Vollzugshindernisse. 5. 5.1 Das Bundesamt vertrat in der angefochtenen Verfügung im Wesentlichen die Auffassung, die allgemeine Lage für Personen tamilischer Ethnie in Colombo habe sich seit dem Ergehen des Beschwerdeurteils vom 8. Juli 2009 nicht derart verändert, dass der Wegweisungsvollzug grundsätzlich als unzumutbar bezeichnet werden müsste. Das Profil der Beschwerdeführerin entspreche nicht den Personengruppen, welche in den von der Beschwerdeführerin zitierten Urteilen E-6978/2009 und Länderberichten als besonders gefährdet bezeichnet würden. Auch die Umstände, dass ihr Ehemann derzeit vermisst werde und eine Nichte von Colombo nach B._______ umgezogen sei, stelle keine erhebliche Veränderung der Sachlage dar. Es könne weiterhin davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in Colombo über ein soziales Beziehungsnetz verfüge. Beim Vorbringen, dass ihre in Colombo ansässigen Verwandten aufgrund der unsicheren Lage immer wieder ihren Wohnort wechseln würden und auch sie ihre Wohnung wahrscheinlich nicht halten könnte, handle es sich um eine Behauptung, welche nicht plausibel begründet werde. Es sei nicht plausibel, weshalb seit langem in Colombo ansässige tamilische Familien plötzlich gezwungen sein sollten, ihre Häuser aufzugeben und bei Bekannten Zuflucht zu suchen. 5.2 Auf Beschwerdeebene argumentierte die Beschwerdeführerin, dass sie aufgrund ihrer Kontakte zu ihrem bis ins Jahr 2008 in A._______ lebenden Ehemann sowie der früheren Kontakte ihrer Angehörigen zur LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) besonders gefährdet sei. Zudem könne sie aufgrund der finanziellen Unterstützung durch ihre im Ausland lebenden Kinder zu einem Opfer von Erpressungsversuchen werden. Das öffentliche Interesse an einem Vollzug der Wegweisung sei klein, da sie auch in der Schweiz vollumfänglich durch ihren Sohn unterstützt werde. Gemäss aktuellen Berichten besteht im Übrigen für Tamilen in Colombo ein erhöhtes Risiko, Opfer von willkürlichen Massnahmen der Sicherheitskräfte zu werden. Schliesslich hielt sie daran fest, dass ihr Bruder aus sicherheitspolitischen und wirtschaftlichen Gründen gezwungen sei, alle drei Monate seinen Wohnort zu wechseln und in keiner Weise in der Lage sei, sie zu unterstützen. 6. 6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG). 6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 Abs. 1 AsylG; EMARK 2001 Nr. 21). E-6978/2009 6.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]). Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vorgängerorganisation Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) der gleiche Beweisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. WALTER STÖCKLI, Asyl, in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser, Ausländerrecht, 2. Auflage, Basel 2009, Rz. 11.148). 6.4 6.4.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 6.4.2 Mit Urteil vom 8. Juli 2009 stellte das Bundesverwaltungsgericht rechtskräftig fest, das es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen. Somit kann das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr der Beschwerdeführerin nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig. E-6978/2009 Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen der Beschwerdeführerin im ordentlichen Verfahren noch aus den Akten des Wiedererwägungsverfahrens konkrete Anhaltspunkte dafür, dass sie für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti- Folterausschusses müsste die Beschwerdeführerin eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihr im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR, [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124-127, mit weiteren Hinweisen). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. 6.5 6.5.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März 2002, BBl 2002 3818). 6.5.2 Im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 wurde der Wegweisungsvollzug der Beschwerdeführerin im Lichte der in BVGE 2008/2 formulierten Praxis als zumutbar erachtet. Nach Auffassung des Gerichts ist diese Praxis nach wie vor gültig, und es besteht – ohne die nach wie vor sehr angespannte Lage in Colombo und das Risiko von Übergriffen durch die Sicherheitskräfte zu verkennen – kein Anlass, von einer derartigen Verschlechterung der allgemeinen Situation auszugehen, dass der Wegweisungsvollzug nach Colombo als generell unzumutbar bezeichnet werden müsste. Vorliegend ist zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin gemäss Aktenlage in Colombo geboren wurde und dort, mit Ausnahme des Zeitraums von (...) bis (...), stets gewohnt hat. Sie ist zudem dort registriert und verfügt über eine in Colombo ausgestellte Identitätskarte. Somit dürfte sie E-6978/2009 von den srilankischen Behörden als eine aus Colombo stammende Tamilin betrachtet werden. Zudem handelt es sich bei ihr um eine ältere Frau ohne besondere, für die Behörden erkennbaren Verbindungen zur LTTE. Demnach ist auch unter Berücksichtigung der neusten Entwicklungen in Colombo davon auszugehen, dass sie nicht über ein exponiertes Profil verfügt, welches zu einer besonderen Gefährdung führen könnte. An dieser Einschätzung vermögen auch die von der Beschwerdeführerin eingereichten Berichte zur allgemeinen Lage in Sri Lanka, welche keinen konkreten Bezug zu ihrer Situation haben, nichts zu ändern. 6.5.3 Im Weiteren kann, da die Beschwerdeführerin aus Colombo stammt und zumindest während der letzten (...) Jahre dort an derselben Adresse wohnhaft war, davon ausgegangen werden, dass sie dort ein über ihre engeren Familienangehörigen hinausgehendes Netz von Freunden und Bekannten aufbauen konnte. So hat sie anlässlich der Anhörung vom 4. Februar 2009 einen Nachbarn C._______ erwähnt, welcher sie gewarnt haben soll (vgl. Akten BFM A13 S. 5). Da sie sich erst gut ein Jahr in der Schweiz aufhält, dürfte sie nach wie vor auf diese Beziehungen zurückgreifen können. Zudem ergeben sich aus den Akten keine Hinweise darauf, dass die Beschwerdeführerin auf erhebliche Unterstützung durch ihren Bruder angewiesen war. Bei dieser Ausgangslage kann im Vorbringen, dass der in Colombo wohnhafte Bruder der Beschwerdeführerin nicht mehr in der Lage sein soll, ihr Unterstützung zu bieten, keine massgebliche Veränderung der Sachlage erblickt werden, welche es rechtfertigen würde, den Wegweisungsvollzug als unzumutbar zu bewerten. Auch die geltend gemachten Umstände, dass der Aufenthaltsort ihres Ehemanns derzeit unbekannt und die vormals in Colombo wohnhafte Nichte fortgezogen sei, vermag zu keiner anderen Einschätzung betreffend die Zumutbarkeit zu führen, zumal die Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben in den letzten Jahren in Colombo alleine gelebt hat und auf finanzielle Unterstützung durch ihre Angehörigen im Ausland zählen kann. 6.6 In Bezug auf die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs wurde im Wiedererwägungsverfahren keine veränderte Sachlage geltend gemacht, weshalb diesbezüglich auf die Erwägungen des in Rechtskraft erwachsenen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 8. Juli 2009 verwiesen werden kann. E-6978/2009 6.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine wiedererwägungsrechtlich relevante Veränderung der Sachlage darzulegen, welche es rechtfertigen würde, die rechtskräftige vorinstanzliche Verfügung vom 19. Mai 2009 in Wiedererwägung zu ziehen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten desselben der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Da indessen mit Zwischenverfügung vom 13. November 2009 ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen wurde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass sich ihre finanzielle Lage seither massgeblich verändert hat, ist auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite) E-6978/2009 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an die Rechtsvertreterin der Beschwerdeführerin, das BFM und die zuständige kantonale Behörde. 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