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Bundesverwaltungsgericht 17.11.2015 E-6965/2015

17 novembre 2015·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·2,780 parole·~14 min·1

Riassunto

Asyl und Wegweisung | Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015

Testo integrale

Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6965/2015

Urteil v o m 1 7 . November 2015 Besetzung Einzelrichter Daniel Willisegger, mit Zustimmung von Richter Hans Schürch; Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.

Parteien

A._______, geboren am (…), Staat unbekannt, (…), Beschwerdeführerin,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung; Verfügung des SEM vom 25. September 2015 / N (…).

E-6965/2015 Sachverhalt: A. Gemäss eigenen Angaben verliess die Beschwerdeführerin Tibet (Volksrepublik China) am 20. Dezember 2012 in Richtung Nepal. Zwei Monate später habe sie Nepal auf dem Luftweg in Richtung eines ihr unbekannten Landes verlassen. Am 20. Februar 2013 sei sie in die Schweiz gelangt, wo sie gleichentags ein Asylgesuch einreichte. Am 8. März 2013 wurde sie im Empfangs- und Verfahrenszentrum Kreuzlingen zur Person befragt (BzP). B. Am 21. März 2013 führte ein Experte der Fachstelle LINGUA im Auftrag des SEM ein Telefongespräch mit der Beschwerdeführerin durch. In der Evaluation des Alltagswissens vom 26. Juni 2015 gelangte der Experte aufgrund einer landeskundlichen Analyse der Aussagen der Beschwerdeführerin zum Schluss, dass die Wahrscheinlichkeit, dass sie im behaupteten geographischen Raum gelebt haben könnte, klein sei. C. Die Vorinstanz hörte sie am 21. Juli 2015 zu den Asylgründen an und gewährte ihr das rechtliche Gehör zur Evaluation ihres Alltagswissens. Im Wesentlichen machte die Beschwerdeführerin geltend, sie stamme aus dem Dorf B._______ (oder C._______), Gemeinde D._______, Kreis Markham, Präfektur Chamdo, Tibet. Am 6. Dezember 2012 habe in ihrem Gemeindehauptort eine Versammlung stattgefunden. Die chinesischen Behörden hätten darüber informiert, dass sich Menschen nicht aus religiösen Gründen selbstverbrennen würden, sondern weil sie andere Probleme hätten. Am Ende der Veranstaltung habe man diese Aussage unterschriftlich bestätigen müssen. Sie habe dies jedoch nicht getan. Ihr sei sodann berichtet worden, dass man bei jenen Leuten, die nicht unterschrieben hätten, Hausdurchsuchungen durchführen würde. Da sie zu Hause Bilder und Videoaufnahmen vom Dalai Lama gehabt habe, sei sie nicht nach Hause gegangen, sondern zu ihrem Vater nach Lhasa. Von diesem habe sie erfahren, dass man ihr Haus tatsächlich durchsucht habe, weshalb sie sich für eine Ausreise entschieden habe. D. Mit Verfügung vom 25. September 2015 – eröffnet am 29. September 2015 – stellte das SEM fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab, verfügte die Wegweisung – unter Ausschluss des Vollzugs in die Volksrepublik China – und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.

E-6965/2015 E. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 reichte die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragte, die Verfügung der Vorinstanz sei aufzuheben, sie sei als Flüchtling anzuerkennen und es sei ihr Asyl zu gewähren. Eventualiter sei sie als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei von der Erhebung eines Kostenvorschusses abzusehen. Als Beweismittel reichte sie eine Bestätigung vom 29. September 2015 sowie ein Dokument "Entgegnungen von A._______ zum Entscheid des SEM" zu den Akten.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten. 2. 2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung im Asylbereich auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Im Zusammenhang mit dem Wegweisungsvollzug kann zudem die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 49 VwVG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).

E-6965/2015 3. 3.1 Wer um Asyl nachsucht, muss gemäss Art. 7 AsylG die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen (Abs. 1). Glaubhaft gemacht ist die Flüchtlingseigenschaft, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält (Abs. 2). Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Abs. 3). 3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen der Vorbringen in einem publizierten Entscheid dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (BVGE 2010/57 E. 2.2 und 2.3). 4. 4.1 Die Vorinstanz kommt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die Vorbringen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit nicht standhalten. Man gehe gestützt auf die Expertenmeinung (Alltagswissensevaluation) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nie im geltend gemachten geographischen Raum gelebt habe. Deshalb könne ihre angebliche Herkunft aus der Autonomen Region Tibet sowie ihre Staatsangehörigkeit und die illegale Ausreise nicht geglaubt werden. Dadurch werde auch den geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. 4.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, die Vorinstanz glaube nicht, dass sie aus Tibet stamme. Hierzu könne sie heute ein Beweismittel einreichen, das bestätige, dass sie die Tochter ihrer Eltern sei und aus C._______ stamme. Andere Identitätsdokumente könne sie jedoch keine beibringen. Ausserdem sei es falsch, dass sie kein Chinesisch spreche. Sie habe geringe Kenntnisse. In einem beigelegten Schreiben äussere sie sich zu der Meinung des Experten und könne die einzelnen Punkte entkräften. Zudem verweise sie auf BVGE 2015/10, welcher sich dazu äussere, wie das SEM die gewonnenen Kenntnisse offenlegen müsse. In ihrem Fall habe das SEM dies nicht getan.

E-6965/2015 4.3 4.3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz habe ihr die Erkenntnisse der Lingua-Alltagswissensevaluation nicht offengelegt. Für sie seien die ihr vorgeworfenen Fehler nicht verifizierbar. Dies trifft nicht zu. Zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör muss der asylsuchenden Person vom wesentlichen Inhalt des Gutachtens Kenntnis gegeben werden, mit der Möglichkeit, sich dazu zu äussern (Art. 30 VwVG). Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin in der Anhörung vom 21. Juli 2015 die wesentlichen Erkenntnisse aus der Evaluation des Alltagswissens mitgeteilt. Zudem wurde ihr das Blatt mit der Qualifikation des Alltagsspezialisten gezeigt und übersetzt. Die Beschwerdeführerin hatte jeweils die Möglichkeit sich dazu zu äussern (vgl. SEM-Akten, A19/5 F8 ff.). Damit sind die geforderten Mindeststandards erfüllt (vgl. BVGE 2015/10 E. 5.1). 4.3.2 Die Beschwerdeführerin hält an ihrer Herkunft aus der Autonomen Region Tibet fest. Ihrer Beschwerde hat sie ein Dokument angefügt, in dem sie auf die einzelnen ihr vorgeworfenen Unstimmigkeiten eingeht. Sie rügt damit implizit, die Vorinstanz habe den Massstab des Glaubhaftmachens falsch angewendet. Anlässlich der Anhörung wurden der Beschwerdeführerin die Erkenntnisse aus der Alltagswissensevaluation präsentiert. Die Beschwerdeführerin bringt in ihrem Dokument "Entgegnungen von A._______ zum Entscheid des SEM" dagegen vor, sie sei in einem abgelegenen Dorf aufgewachsen und habe nie chinesisch gelernt. Sie kenne zwar einige Wörter der Alltagssprache, sei aber nie in der Schule gewesen. Ausserdem sei sie nur summarisch zu ihren Chinesisch-Kenntnissen befragt worden. Es sei ihr nicht möglich gewesen, Identitätsdokumente beizubringen, da sie bei einer Rückkehr nach Hause von der Polizei verhaftet worden wäre. Das Dorf aus dem sie komme, heisse nicht B._______, sondern C._______ und liege im Kreis Markham. Ihre zum Kloster gemachten Angaben könne der Experte nicht richtig beurteilen, da er kein buddhistischer Mönch sei. Bezüglich der Schilderungen der Landschaft sei sie nur nach Ortschaft gefragt worden, wo sie durchgereist sei, jedoch nicht nach Ortschaften wo sie gewohnt habe. Da sie in der BzP keine detaillierte Erklärung machen sollte, habe sie dort noch nicht angegeben, dass sie auch in E._______ gelebt habe. Die Angaben über die Preise, die sie gemacht

E-6965/2015 habe, seien nicht zu hoch, da sie von abgepackten Gütern von einer guten Qualität ausgegangen sei. Auch seien ihre Angaben über ihr Einkommen nicht zu hoch, da sie Teppiche von hoher Qualität verkauft habe. Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind indes in tatsächlicher und in rechtlicher Hinsicht kaum zu beanstanden. In der angefochtenen Verfügung wird einlässlich begründet, weshalb ein Grossteil der Aussagen der Beschwerdeführerin zu ihrer Herkunft widersprüchlich und unglaubhaft ausgefallen ist. So stellt die Vorinstanz zutreffend fest, dass die Beschwerdeführerin in der BzP angegeben habe, sie habe seit der Geburt bis zu ihrer Ausreise in der Gemeinde D._______ gewohnt (SEM-Akten, A6/13 S. 4). Später wird sie erneut gefragt, ob sie jemals ausserhalb von Markham gelebt habe, was sie wiederum verneint (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Im Telefongespräch mit dem Alltagswissensexperten bringt sie sodann erstmals vor, sie habe von ihrem 5. bis zu ihrem 18. Lebensjahr in E._______ im Kreis Purang gelebt (SEM-Akten, A19/15 F11). Es ist zu vermuten, dass sie mit dieser Aussage darauf reagiert, dass der Befrager in der BzP feststellte, dass sie Lhasa-Tibetisch spreche und nicht den Dialekt (Kham), der aufgrund ihrer Herkunft aus dem Kreis Markham zu erwarten gewesen wäre (SEM-Akten, A6/13 S. 8). Weiter deuten ihre fehlenden Chinesisch- Kenntnisse, ihre unrealistischen Angaben zu den Preisen von Lebensmitteln in ihrer Gegend und ihrem angeblichen Einkommen sowie ihre falschen Angaben zum Kloster, indem ihre Brüder angeblich leben würden, nicht dahin, dass sie in Tibet und der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden ist. Ihre diesbezüglichen Antworten in der Anhörung, mit denen sie jeweils einzig bekräftigt, dass sie am Sachverhalt festhalte, sind nicht geeignet, einen anderen Schluss als denjenigen der Vorinstanz zuzulassen. Dass die Vorinstanz fälschlicherweise annimmt, die Gemeinde D._______ liege nicht im Kreis Markham, fällt unter diesen Voraussetzungen nicht weiter ins Gewicht. Die von ihr eingereichte Bestätigung, dass sie aus dem Dorf C._______ stamme, hat nur eine sehr geringe Beweiskraft, handelt es sich dabei doch nicht um ein rechtsgenügliches Ausweisdokument. Überhaupt stellt sich die Frage, warum sie, obwohl sie angeblich in Tibet eine Identitätskarte besitzt, diese trotz mehrfacher Aufforderung noch nicht eingereicht hat. Wie das beigebrachte Dokument zeigt, hatte ihre Familie keine Probleme ihr Post aus ihrer angeblichen Heimat zu senden. 4.3.3 Die Vorinstanz stellt sodann fest, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Beschwerdeführerin nicht im angegebenen geographischen

E-6965/2015 Raum gelebt habe. Damit werde den von ihr geltend gemachten Asylgründen jegliche Grundlage entzogen. Dem ist zuzustimmen. Im Übrigen ist zu erwähnen, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin zu den Asylgründen ebenfalls unglaubhaft sind. So widerspricht sie sich beispielsweise bezüglich der Frage, wann sie erfahren habe, dass ihr Haus durchsucht worden sei. Einerseits bringt sie vor, sie habe dies in Lhasa von ihrem Vater erfahren (SEM-Akten, A19/15 F74), andererseits habe sie dies bereits von der Schwiegertochter der Familie, bei der sie sich versteckt habe, erfahren (SEM-Akten, A19/15 F69). Zudem bringt sie in der Anhörung erstmals vor, dass ihre Kolleginnen, die ebenfalls nicht unterschrieben hätten, verhaftet worden seien (SEM-Akten, A19/15 F77 ff.). Es wäre zu erwarten gewesen, dass die Beschwerdeführerin so etwas Grundlegendes bereits bei ihrer ersten Befragung erwähnt hätte, zumal sie dort bereits relativ ausführlich Auskunft über ihre Gesuchsgründe gab (vgl. SEM-Akten, A6/13 S. 8 f.). Gar nicht nachvollziehbar ist sodann, dass sie nicht ihre Familie angerufen hat, um diese zu bitten, die Bilder und Videos des Dalai Lama aus ihrer Wohnung zu entfernen. Ihre Erklärung für dieses Verhalten überzeugt nicht (vgl. SEM-Akten, A19/15 F67 f.). Auch gelingt es der Beschwerdeführerin, trotz mehrmaligem Nachfragen des Befragers, nicht, nachvollziehbar zu erklären, weshalb die chinesischen Beamten von den Versammlungsteilnehmern wollten, dass diese die Aussage mit der Selbstverbrennung unterschreiben (SEM-Akten, A19/15 F52 ff.). 4.4 Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, den vorinstanzlichen Schluss, sie sei nicht in der von ihr angegebenen Region sozialisiert worden, in Frage zu stellen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin vor der Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in der exiltibetischen Diaspora gelebt hat. 5. 5.1 Mit der Vorinstanz ist festzustellen, dass weder die Identität noch die Staatsangehörigkeit beziehungsweise das Herkunftsland der Beschwerdeführerin geklärt ist. Ihr Verhalten stellt sodann eine Verletzung der ihr obliegenden Mitwirkungspflicht (Art. 8 AsylG) dar. Durch die Verletzung dieser Pflicht verunmöglicht die Beschwerdeführerin die Abklärung, welchen effektiven Status sie im Staat ihres vormaligen Aufenthalts hatte. Bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft verschleiern oder verheimlichen, ist vermutungsweise davon auszugehen, dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine

E-6965/2015 Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestehen (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.10 und 6.). 5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt eventualiter, sie sei als Flüchtling vorläufig aufzunehmen. Durch ihre Flucht erfülle sie aufgrund subjektiver Nachfluchtgründe die Flüchtlingseigenschaft. Wie vorstehend dargelegt, vermag sie weder ihre Fluchtgründe, Staatsangehörigkeit, Herkunft noch ihre legale oder illegale Ausreise auch nur ansatzweise glaubhaft zu machen. Bei dieser Sachlage ist auch das Vorliegen von subjektiven Nachfluchtgründen gemäss Art. 54 AsylG zu verneinen. 5.3 Insgesamt hat die Beschwerdeführerin somit nichts vorgebracht, das geeignet wäre, einen Fluchtgrund in Bezug auf die Volksrepublik China nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. 6. Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (BVGE 2009/50 E. 9). Die Wegweisung ist nicht zu beanstanden. 7. 7.1 In Bezug auf den Vollzug der Wegweisung hält die Vorinstanz vorab fest, die Beschwerdeführerin habe die geltend gemachte Staatsangehörigkeit nicht glaubhaft gemacht. Das Gericht folgt der Vorinstanz sowohl in diesem Punkt als auch hinsichtlich der weiteren diesbezüglichen Erwägungen. Ihre Herkunft und Staatsangehörigkeit gilt deshalb als unbekannt. 7.2 Grundsätzlich ist die Zulässigkeit, die Zumutbarkeit und die Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs von Amtes wegen zu prüfen. Diese Untersuchungspflicht findet jedoch ihre Grenze an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person (Art. 8 AsylG), welche auch die Substanziierungslast trägt (Art. 7 AsylG). Es ist nicht Sache der Behörden, bei fehlenden, womöglich gezielt vorenthaltenen Hinweisen, nach allfälligen Wegweisungsvollzugshindernissen in hypothetischen Herkunftsländern zu forschen. Vermutungsweise ist deshalb davon auszugehen, einer Wegweisung stünden keine Vollzugshindernisse im gesetzlichen Sinne entgegen (statt vieler: Urteil des BVGer E-2450/2014 vom 22. Mai 2014). Ein Vollzug der Wegweisung in die Volksrepublik China ist im vorinstanzlichen Entscheid – offenbar

E-6965/2015 in Anwendung von Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG – ausdrücklich ausgeschlossen worden (Ziff. 5 des Dispositivs der angefochtenen Verfügung). Mit dem Vorenthalten von Informationen und dem Fehlen jeglicher Bemühungen, Ausweispapiere und Beweismittel zu beschaffen, die ihre Identität, Herkunft und Vorbringen beweisen könnten, ist die Beschwerdeführerin selber dafür verantwortlich, weshalb sich zuerst die Vorinstanz und nun auch das Gericht mit den Fragen der Wegweisung und deren Vollzugs nur in grundsätzlicher Hinsicht beziehungsweise gemäss den vorstehenden Ausführungen befasst. Sie entzieht mit ihrem Verhalten die für genauere Abklärungen erforderliche Grundlage, und es ist nicht Sache des Gerichts, sich in Mutmassungen und Spekulationen zu ergehen. 7.3 Es obliegt der Beschwerdeführerin, sich die für eine Rückkehr allenfalls benötigten Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG; BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist. Damit fällt die Anordnung einer vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG). 8. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Kosten des vorliegenden Verfahrens zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), die auf Fr. 600.– festzusetzen sind (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dem Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kann nicht stattgegeben werden, weil ihre Begehren als aussichtslos zu gelten haben (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag auf Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ist mit diesem Entscheid gegenstandslos geworden. (Dispositiv nächste Seite)

E-6965/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 3. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die zuständige kantonale Behörde.

Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:

Daniel Willisegger Pascal Waldvogel

Versand:

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