Bundesve rw altu ng sgeri ch t Tribunal ad ministratif f éd éral Tribunale am m in istrati vo federale Tribunal ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-6964/2015
Urteil v o m 3 . November 2015 Besetzung Einzelrichterin Regula Schenker Senn, mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi; Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______, geboren am (…), Somalia, vertreten durch MLaw Silke Scheer, HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende SG/AI/AR, Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin-Verfahren); Verfügung des SEM vom 13. Oktober 2015 / N (…).
E-6964/2015 Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest, dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2015 im Empfangs- und Verfahrenszentrum Altstätten um Asyl nachsuchte, dass am 29. September 2015 eine Befragung zur Person (BzP) durchgeführt wurde, bei der die Beschwerdeführerin angab, sie habe im Jahr 2012 einen in der Schweiz lebenden Somalier, namens B._______, geheiratet (religiöse Trauung in Abwesenheit des Ehemannes); am 1. Mai 2015 habe sie ihren Heimatstaat verlassen und sei über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien und Ungarn nach Österreich gelangt, wo sie von der Polizei in ein überfülltes Camp gebracht worden sei, von dem aus sie weiter nach Wien und von dort aus in die Schweiz gereist sei, dass der Beschwerdeführerin im Rahmen der BzP das rechtliche Gehör zu einem allfälligen Nichteintretensentscheid aufgrund der mutmasslichen Verfahrenszuständigkeit Griechenlands, Ungarns oder Österreichs gemäss der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (nachfolgend: Dublin-III-VO), sowie zur Überstellung dorthin gewährt wurde, dass sie diesbezüglich ausführte, im Vergleich zur Schweiz, wo ihr Ehemann lebe und bei dem sie bleiben wolle, habe sie in jenen Ländern niemanden; am ehesten gehe sie nach Österreich, in die anderen Staaten wolle sie nicht, dass das SEM die österreichischen Behörden am 8. Oktober 2015 gestützt auf Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO um Wiederaufnahme der Beschwerdeführerin ersuchte, dass Österreich der Überstellung am 13. Oktober 2015 zustimmte, dass das SEM mit Verfügung vom 13. Oktober 2015 – eröffnet am 23. Oktober 2015 – in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung aus der Schweiz nach Österreich anordnete und die Beschwerdeführerin – unter Androhung der zwangsweisen Überstellung im Unterlassungsfall – aufforderte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
E-6964/2015 dass es gleichzeitig feststellte, einer allfälligen Beschwerde gegen den Entscheid komme keine aufschiebende Wirkung zu, und die Aushändigung der editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis an die Beschwerdeführerin verfügte, dass die Beschwerdeführerin dagegen mit Eingabe ihrer Rechtsvertreterin vom 29. Oktober 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die Dispositivziffern 1 bis 4 und 6 der vorinstanzlichen Verfügung seien aufzuheben und das SEM sei anzuweisen, auf ihr Asylgesuch einzutreten und von der Anordnung der Wegweisung abzusehen, dass sie in verfahrensrechtlicher Hinsicht um vorsorgliche Aussetzung des Vollzugs und Herstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege "im Sinne von Art. 110a AsylG i.V.m. Art. 65 Abs. 2 VwVG" (vgl. die Beschwerdeschrift S. 2) ersuchte, dass der Beschwerde ein Heiratszertifikat betreffend die Beschwerdeführerin und B._______ vom 28. Oktober 2015, ausgestellt durch die Permanent Mission of the Federal Republic of Somalia to the United Nations Office at Geneva and other International Organizations in Geneva beigelegt wurde, dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 30. Oktober 2015 der Beschwerdeführerin und den beteiligten Behörden mitteilte, es sehe keine Veranlassung zur Anordnung provisorischer Massnahmen, dass die vorinstanzlichen Akten am 2. November 2015 beim Bundesverwaltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 1 AsylG), und zieht in Erwägung, dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31‒33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG), dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
E-6964/2015 schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG), dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG), dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich, wie nachfolgend aufgezeigt wird, um eine solche handelt, weshalb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG), dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG auf einen Schriftenwechsel verzichtet wurde, dass mit Beschwerde im vorliegenden Fall die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG; vgl. BVGE 2014/26 E. 5), dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen (Art. 31a Abs. 1‒3 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2 m.w.H.), dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist (Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG), dass diesbezüglich die Dublin-III-VO zur Anwendung kommt, dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO jeder Asylantrag von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III (Art. 8–15 Dublin-III-VO) als zuständiger Staat bestimmt wird (vgl. auch Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO),
E-6964/2015 dass das Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates eingeleitet wird, sobald in einem Mitgliedstaat erstmals ein Asylantrag gestellt wird (Art. 20 Abs 1 Dublin-III-VO), dass im Fall eines sogenannten Aufnahmeverfahrens (engl.: take charge) die in Kapitel III (Art.8–5 Dublin-III-VO) genannten Kriterien in der dort aufgeführten Rangfolge (Prinzip der Hierarchie der Zuständigkeitskriterien; vgl. Art. 7 Abs. 1 Dublin-III-VO) anzuwenden sind, und dabei von der Situation in demjenigen Zeitpunkt auszugehen ist, in dem der Asylsuchende erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat gestellt hat (Art. 7 Abs. 2 Dublin_III_VO; vgl. BVGE 2012/14 E. 3.2; CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin III-VO, Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, Stand 1.2.2014, Wien 2014, K4 zu Art.7, dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (engl.: take back) demgegenüber grundsätzlich keine (erneute) Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III stattfindet (vgl. BVGE 2012/4 E. 3.2.1 m.w.H.), dass gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig wird, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den eigentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000, nachfolgend: EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden kann, dass der nach dieser Verordnung zuständige Mitgliedstaat verpflichtet ist, einen Antragsteller, der in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat, nach Massgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin-III-VO wiederaufzunehmen (Art. 18 Abs. 1 Bst. b Dublin-III-VO), dass jeder Mitgliedstaat abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO beschliessen kann, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die
E-6964/2015 Prüfung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintrittsrecht/Souveränitätsklausel; vgl. dazu Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 [AsylV 1, SR 142.311]), dass ein Abgleich der Fingerabdrücke der Beschwerdeführerin mit der «Eurodac»-Datenbank ergab, dass diese am 15. Juli 2015 in Österreich ein Asylgesuch gestellt hatte und am 16. Juli 2015 daktyloskopiert worden war (vgl. die vorinstanzliche Akte A3/1), dass die österreichischen Behörden dem Gesuch des SEM um Wiederaufnahme am 13. Oktober 2015 zustimmten (vgl. A13/1), dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene gegen die Zuständigkeit Österreichs zur Durchführung des Asylverfahrens einwendet, nach Art. 9 Dublin-III-VO sei der Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, in dem der Antragsteller einen Familienangehörigen habe, der in seiner Eigenschaft als begünstigter internationalen Schutzes in diesem Mitgliedstaat aufenthaltsberechtigt sei, ungeachtet der Frage, ob die familiäre Bindung bereits im Herkunftsland bestanden habe, dass als Familienangehöriger gemäss Art. 2 Bst. g Dublin-III-VO unter anderem der Ehegatte oder ein Partner gelte, mit dem ein Antragsteller eine dauerhafte Beziehung führe, dass ihre (Beschwerdeführerin) familiären Verhältnisse einen regelmässigen Kontakt zu ihrem Ehemann nicht zugelassen hätten und dieser nicht nach Somalia habe reisen können, um die Heiratsdokumente offiziell beglaubigen zu lassen, dass der von der somalischen Vertretung in Genf beglaubigte Heiratsschein die religiöse Heirat in Somalia bestätige und den Willen der Beschwerdeführerin und ihres Ehemannes bezeuge, inskünftig in der Schweiz zusammenzuleben, dass sie bereits jetzt die Wochenenden nicht im Durchgangsheim, sondern bei ihrem Mann verbringe, wo sie mit ihm Tisch und Bett teile, dass ihr Mann und sie nun auch Vorbereitungen für eine Trauung nach Schweizer Recht treffen würden,
E-6964/2015 dass es sich beim vorliegenden Dublin-Verfahren um ein Wiederaufnahmeverfahren handelt, bei dem praxisgemäss keine neuerliche Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III Dublin-III-VO durchzuführen ist, dass der mit einem neuen Asylgesuch befasste Mitgliedsstaat (vorliegend die Schweiz) die Zuständigkeit nicht mehr mit Verweis auf die Kriterien des Kapitels III der Dublin-Verordnung überprüfen kann, wenn der ersuchte Mitgliedsstaat (vorliegend Österreich) die Weideraufnehme akzeptiert hat (vlg. BVGE 2012/4 E. 3.2), dass somit grundsätzlich Österreich zur Durchführung des Asylverfahrens der Beschwerdeführerin zuständig ist, dass die auf Beschwerdeebene vorgebrachten Einwendungen bei der Prüfung der Anwendung der Souveränitätsklausel zu berücksichtigen sind, dass es keine wesentlichen Gründe für die Annahme gibt, das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in Österreich würden systemische Schachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 EU–Grundrechtecharta mit sich bringen würden, dass Österreich Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) ist und seinen diesbezüglichen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt, dass auch davon ausgegangen werden darf, dieser Staat anerkenne und schütze die Rechte, die sich für Schutzsuchende aus den Richtlinien des Europäischen Parlaments und des Rates 2013/32/EU vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) sowie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Aufnahmerichtlinie) ergeben, dass unter diesen Umständen die Anwendung vor Art. 3 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO nicht gerechtfertigt ist,
E-6964/2015 dass die Vorinstanz bei der Anwendung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO in Verbindung mit Art. 29a Abs. 3 AsylV 1 über einen Ermessensspielraum bezüglich der Frage verfügt, ob humanitäre Gründe vorliegen, welche einen Selbsteintritt der Schweiz begründen, dass das SEM zum Selbsteintritt verpflichtet ist, wenn völkerrechtliche Hindernisse wie eine Verletzung der EMRK oder anderer internationaler Verträge einer Überstellung entgegenstehen, dass es bei Vorliegen humanitärer Überstellungshindernisse sein Ermessen unter Würdigung aller relevanten Umstände und aufgrund zuverlässiger, transparenter, objektiver Kriterien sowie unter Beachtung der übrigen verfassungsrechtlichen Prinzipien gesetzeskonform auszuüben hat, dass sich die Prüfung des Bundesverwaltungsgerichts in diesem Punkt seit der Aufhebung des Beschwerdegrundes der Unangemessenheit (vgl. aArt. 106 Abs. 1 Bst. c AsylG) darauf beschränkt, ob das SEM sein Ermessen ausgeübt und ob es dies in gesetzeskonformer Weise getan hat (vgl. zu Ganzen BVGE 2015/9 E.8), dass keine völkerrechtlichen Bestimmungen ersichtlich sind, die einer Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich entgegenstehen würden, dass die Beschwerdeführerin kein konkretes und ernsthaftes Risiko dargetan hat, die österreichischen Behörden würden sich weigern, sie wiederaufzunehmen und ihren Antrag auf internationalen Schutz unter Einhaltung der Regeln der erwähnten Richtlinien zu prüfen, dass den Akten auch keine Gründe für die Annahme zu entnehmen sind, Österreich werde in ihrem Fall den Grundsatz des Non-Refoulement missachten und sie zur Ausreise in ein Land zwingen, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr laufen würde, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden, dass die Vorinstanz betreffend den Schutzbereich von Art. 8 EMRK insbesondere ausführte, die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Beziehung zu B._______ sei basierend auf ihren Angaben nicht als dauerhaft im Sinne der Rechtsprechung zu werten, dass die Ausführungen des SEM zu bestätigen sind,
E-6964/2015 dass sich eine Person gemäss ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts auf den Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK nur dann berufen kann, wenn sie sich auf eine Beziehung zu einer Person mit gefestigtem Aufenthaltsrecht in der Schweiz bezieht (vgl. statt vieler BGE 130 II 281; 135 I 143, jeweils mit weiteren Hinweisen), dass Art. 8 EMRK unter dem Aspekt von Art. 17 Dublin-III-VO zu berücksichtigen ist, soweit eine tatsächlich gelebte Beziehung besteht, wobei diesbezüglich als wesentliche Faktoren das gemeinsame Wohnen respektive der gemeinsame Haushalt, die finanzielle Verflochtenheit, die Länge und Stabilität der Beziehung sowie das Interesse und die Bindung der Partner aneinander zu beachten sind (vgl. CHRISTOPH GRABENWARTER / KATHA- RINA PABEL, Europäische Menschenrechtskonvention, 2. Aufl., Zürich 1999, S. 365; LUZIUS WILDHABER, in: Internationaler Kommentar zur Europäischen Menschenrechtskonvention, Hrsg.: Wolfram Karl, Köln/Berlin/München 2009, Art. 8 EMRK, S. 137; EGMR, K- und T. gegen Finnland [Grosse Kammer], Urteil vom 12. Juli 2001, Beschwerde Nr. 25702/94, § 150), dass der Partner der Beschwerdeführerin nach Gutheissung des Härtefallgesuchs gemäss Art. 84 Abs. 5 AuG (SR 142.20) über eine Aufenthaltsbewilligung verfügt, dass sein Aufenthaltsrecht jedoch nicht auf einem dauerhaften Rechtsanspruch beruht, womit er über keinen gefestigten Aufenthalt im Sinne der erwähnten Rechtsprechung verfügt, dass darüber hinaus bei der Beziehung der Beschwerdeführerin mit B._______ derzeit offensichtlich (noch) nicht von einer dauerhaften Partnerschaft gesprochen werden kann, da die Beschwerdeführerin angab, ihren Mann vor der Einreise in die Schweiz nie gesehen zu haben, und nunmehr seit der Einreise (vor knapp 1.5 Monaten) die Wochenenden bei diesem zu verbringen, dass die auf Beschwerdeebene geschilderten Schwierigkeiten an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen, dass die Überstellung der Beschwerdeführerin nach Österreich Art. 8 EMRK daher nicht verletzt,
E-6964/2015 dass die beabsichtigte zivile Heirat in der Schweiz ebenfalls kein Überstellungshindernis zu begründen vermag, zumal ein Ehevorbereitungsverfahren in der Schweiz grundsätzlich auch möglich ist, wenn die Brautleute nicht in der Schweiz wohnen (Art. 62 ff. der Zivilstandsverordnung vom 28. April 2004 [ZStV, SR 211.112.2]), weshalb auch keine Verletzung von Art. 12 EMRK und Art. 14 BV feststellbar ist, dass die Vollzugsbehörden dem aktuellen Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin bei der Überstellung nach Österreich Rechnung tragen und die dortigen Behörden vorgängig in geeigneter Weise über die spezifischen medizinischen Umstände ([…]) informieren werden (vgl. Art. 31 f. Dublin-III-VO), dass es nach dem Gesagten keinen Grund für die Anwendung der Ermessensklausel nach Art. 17 Dublin-III-VO gibt und an dieser Stelle festzuhalten bleibt, dass die Dublin-III-VO den Schutzsuchenden kein Recht einräumt, den ihren Antrag prüfenden Staat selbst auszuwählen (vgl. auch BVGE 2010/45 E. 8.3), dass das SEM demnach zu Recht in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylgesuch der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist und – weil die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung ist – in Anwendung von Art. 44 AsylG die Überstellung nach Österreich angeordnet hat (Art. 32 Bst. a AsylV 1), dass unter diesen Umständen allfällige Vollzugshindernisse gemäss Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG nicht mehr zu prüfen sind, da das Fehlen von Überstellungshindernissen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (vgl. BVGE 2010/45 E. 10), dass die Verfügung des SEM aus diesen Gründen zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen ist, dass das Beschwerdeverfahren mit vorliegendem Urteil abgeschlossen ist, weshalb sich der Antrag auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos erweist, dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung abzuweisen sind, da die Begehren – wie sich aus den vorstehenden Erwägungen ergibt – als
E-6964/2015 aussichtlos zu bezeichnen waren, weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG nicht erfüllt sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.– (Art. 1‒ 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-6964/2015 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen. 3. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
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