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Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-6957/2019

27 aprile 2023·Deutsch·CH·CH_BVGE·PDF·6,496 parole·~32 min·3

Riassunto

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch) | Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. November 2019

Testo integrale

Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral

Abteilung V E-6957/2019

Urteil v o m 2 7 . April 2023 Besetzung Richter David R. Wenger (Vorsitz), Richter Yanick Felley, Richterin Gabriela Freihofer, Gerichtsschreiber Urs David.

Parteien

A._______, geboren am (…), Sri Lanka, vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt, Advokaturbüro, (…), Beschwerdeführer,

gegen

Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.

Gegenstand

Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch); Verfügung des SEM vom 22. November 2019 / N (…).

E-6957/2019 Sachverhalt: A. Der aus dem Jaffna-Distrikt stammende, tamilische Beschwerdeführer suchte am 21. Oktober 2015 in der Schweiz um Asyl nach. Das Gesuch begründete er im Wesentlichen wie folgt: Im September 2015 habe er einen handgreiflichen Streit mit Männern einer kriminellen Bande bekommen, die zuvor seine Schwester belästigt hätten; dabei sei er am Kopf verletzt worden. Fünf Tage später seien diese Männer verhaftet, wenige Tage darauf jedoch aufgrund ihrer Verbindungen zur Polizei wieder freigelassen worden. Seither werde er von diesen Männern, die ihn vermeintlicherweise der Anzeigeerstattung gegen sie verdächtigt und mit dem Tode bedroht hätten, wie auch von der Polizei und vom Nachrichtendienst gesucht. Auf Anraten seines Vaters habe er sich zur Ausreise entschieden und Sri Lanka mit seinem Reisepass kontrolliert (…) Richtung B._______ verlassen, von wo er über mehrere Länder am (…) 2015 in die Schweiz gelangt sei. Nach seiner Ausreise hätten sich die Männer bei seiner Familie und seinen Freunden weiterhin nach seinem Aufenthaltsort erkundigt. Mit Verfügung vom 10. August 2018 verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte dessen Asylgesuch ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. In der Begründung hielt es fest, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG (SR 142.31) nicht genügten, keine stark risikobegründenden Faktoren im Sinne der Rechtsprechung ersichtlich seien, die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs darstelle und der Wegweisungsvollzug zulässig, zumutbar und möglich sei. Eine am 12. September 2018 gegen diese Verfügung erhobene, vom rubrizierten Rechtsvertreter verfasste und mit einer Vielzahl von Beweismitteln unterlegte Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5191/2018 vom 12. November 2018 als offensichtlich unbegründet ab, soweit es darauf eintrat. In der materiellen Begründung erwog es, dass das SEM zu Recht von der Unglaubhaftigkeit der Asylvorbringen ausgegangen sei, die angeblichen und erst auf Beschwerdestufe vorgebrachten exilpolitischen Aktivitäten als niederschwellig einzustufen und daher flüchtlingsrechtlich nicht bedeutsam seien, in Übereinstimmung mit dem SEM keine stark risikobegründenden Faktoren in seiner Person vorlägen und schliesslich die Vorinstanz auch die Wegweisung rechtskonform verfügt und den

E-6957/2019 Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet habe. Die ihm in der Folge neu angesetzte Ausreisefrist liess der Beschwerdeführer ungenutzt verstreichen. Für den detaillierten Inhalt der Gesuchsgründe, der vorgelegten Beweismittel sowie der vom SEM und vom Bundesverwaltungsgericht getroffenen Entscheidungen wird auf die Akten verwiesen, soweit darauf nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch einzugehen ist. B. Mit Eingabe vom 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer beim SEM ein zweites Asylgesuch ein, mit dem er die Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl, eventualiter die Feststellung der Unzulässigkeit beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sowie in prozessualer Hinsicht die Anordnung eines sofortigen Vollzugsstopps und – bei Zweifeln des SEM betreffend den neu geltend gemachten Sachverhalt – die Durchführung einer ausführlichen Anhörung beantragte. Das Gesuch begründete er nebst einer Bekräftigung der im ersten Asylverfahren geltend gemachten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe im Wesentlichen mit einer seit dem Urteil E-5191/2018 vom 12. November 2018 rechtserheblich veränderten Sachlage: Diese bestehe vorab in einer Veränderung der Lage in Sri Lanka im Gefolge der Ernennung von M. Rajapaksa, dem ehemaligen, autoritären sowie für Kriegsverbrechen und Menschenrechtsverletzungen bekannten Präsidenten Sri Lankas, zum neuen Premierminister im Oktober 2018. Dessen im Dezember 2018 gerichtlich erzwungener Rücktritt ändere nichts am Umstand, dass dieser neben dem im Amt wiedereingesetzten R. Wickremesinghe seither der eigentliche Machthaber sei, für eine Verschlechterung der Menschenrechtslage verantwortlich zeichne und die tamilische Minderheit in ein Klima der Angst versetze. Daraus ergebe sich eine neue und unmittelbare Bedrohungslage für rückkehrende Angehörige der praxisgemäss definierten Risikogruppen, insbesondere aber für ethnische Tamilen, die vergangene, aktuelle oder vermeintliche Verbindungen zu den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) hätten beziehungsweise im Heimatland oder in der Diaspora Sympathien für den tamilischen Separatismus hegen oder diesen aktiv befeuern würden. In der neuen Situation seien die Risikoprofile nun stärker zu gewichten und im Zuge dieser politischen Veränderungen würden diese eine erhöhte Verfolgungsgefahr für Rückkehrer mit einem angeblichen

E-6957/2019 oder tatsächlichen regimekritischen Profil bewirken. Er selber habe Verbindungen zu den LTTE, indem sein Vater und sein Onkel deren Unterstützer gewesen seien. Zudem sei er seit längerer Zeit landesabwesend und engagiere sich in der Schweiz exilpolitisch für die tamilische Sache. Schliesslich sei er illegal ausgereist und verfüge über keinen gültigen Reisepass. Aufgrund dieser Kombination von starken und schwachen Risikofaktoren würde er bei einer Rückkehr aus politischen Verfolgungsmotiven ins Visier des srilankischen Sicherheitsapparates gelangen. Dabei sei auch der am 22. Oktober 2018 erstellte neue Länderbericht seines Rechtsvertreters zu berücksichtigen, in welchem die Situationsentwicklung in Sri Lanka seit 2017 und bis Oktober 2018 dargestellt und die Gefährdungslage von tatsächlichen oder angeblichen Aktivisten des tamilischen Separatismus erkennbar werde. Die ihn betreffenden Entscheidungen des SEM und des Bundesverwaltungsgerichts würden diese Entwicklungen verkennen und stützten sich auf veraltete Einschätzungen. Er habe daher klar Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft und das Asyl, jedenfalls aber auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer zahlreiche Berichte von Medien, Menschenrechtsorganisationen, den erwähnten Länderbericht des Rechtsvertreters vom 22. Oktober 2018 und ein Urteil des EGMR vom 26. Januar 2017 ein. C. Am 1. Februar 2019 setzte das SEM den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus. D. Mit Verfügung vom 22. November 2019 – eröffnet am 29. November 2019 – stellte das SEM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Mehrfachasylgesuch unter Erhebung einer Verfahrensgebühr ab und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an. Mit dem Entscheid wurden ihm zudem die aus Sicht des SEM editionspflichtigen Akten zugestellt. E. Mit Eingabe vom 30. Dezember 2019 erhob der Beschwerdeführer auch gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt er deren Aufhebung mit Rückweisung der Sache an die Vorinstanz wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, eventuali-

E-6957/2019 ter wegen Verletzung der Begründungspflicht und eventualiter zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neubeurteilung. In weiteren Eventualbegehren beantragt er die Gewährung von Asyl unter Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft und eventualiter die Anordnung der vorläufigen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit oder zumindest der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges. In prozessualer Hinsicht beantragte er weiter die Bekanntgabe der mit der Behandlung der vorliegenden Sache betrauten Gerichtspersonen und die Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers. Auf weitere, im Fliesstext der Beschwerde gestellte formelle Anträge ist kontextbezogen in den Erwägungen einzugehen. F. Mit Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 stellte der Instruktionsrichter den rechtmässigen Aufenthalt des Beschwerdeführers während des Verfahrens fest, teilte ihm antragsgemäss den (rubrizierten) Spruchkörper mit und forderte ihn zur Leistung eines Kostenvorschusses bis zum 23. Januar 2020 auf. Entscheidungen über die weiteren Anträge stellte er auf einen späteren Zeitpunkt in Aussicht. G. Ein am 23. Januar 2020 vom Beschwerdeführer gestelltes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses hiess der Instruktionsrichter mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 gut. H. Mit derselben Eingabe vom 23. Januar 2020 und einer weiteren solchen vom 23. September 2021 ergänzte der Beschwerdeführer seine Beschwerde.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher

E-6957/2019 zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). 1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten (AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bis zu diesem Zeitpunkt gültige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015). 1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten. 1.5 Betreffend die Bildung des Spruchkörpers ist festzuhalten, dass die Richterinnen und Richter des Spruchgremiums im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert und zufällig bestimmt wurden. Die Zusammensetzung des Spruchkörpers geht aus dem Urteilsrubrum hervor und ist mit dem in der Zwischenverfügung vom 8. Januar 2020 kommunizierten Spruchkörper identisch. Zwischenzeitlich geändert hat aus organisatorischen Gründen der Gerichtsschreiber, der jedoch nicht Teil des Spruchkörpers ist. 2. Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5). 3. Der weitaus grösste Teil der Beschwerde betrifft formelle Rügen verschiedener Art (insb. Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, Verlet-

E-6957/2019 zung der Begründungspflicht und des Willkürverbots, unrichtige und unvollständige Abklärung beziehungsweise Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts [inkl. unterlassene Durchführung einer Anhörung und Verkennung der tatsächlichen aktuellen Lage in Sri Lanka], unzureichende Beweiswürdigung). Diese sind vorab zu prüfen: 3.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör, welches als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen, was sich entsprechend in einer sachgerecht anfechtbaren Entscheidbegründung niederzuschlagen hat (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29, Art. 32 Abs. 1 und Art. 35 Abs. 1 VwVG). Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör beschlägt nur die Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts, nicht aber dessen rechtliche Würdigung. Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts bildet einen Beschwerdegrund und dem Bundesverwaltungsgericht obliegt gemäss Art. 49 Bst. b VwVG beziehungsweise Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG eine umfassende Sachverhaltskontrolle. Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 1043). Ermittelt das Bundesverwaltungsgericht eine fehler- oder lückenhafte Feststellung des Sachverhalts, hebt es die Verfügung auf und weist die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese den rechtserheblichen Sachverhalt neu und vollständig feststellt (vgl. MOSER ET AL., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 2.191; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1155). Der Untersuchungsgrundsatz gehört sodann zu den allgemeinen Grundsätzen des Verwaltungs- beziehungsweise Asylverfahrens (Art. 12 VwVG). Demnach hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen, die für das Verfahren notwendigen Unterlagen zu beschaffen, die rechtlich relevanten Umstände abzuklären und ordnungsgemäss darüber Beweis zu führen. Gemäss Art. 33 Abs. 1 VwVG

E-6957/2019 nimmt sie ferner die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. 3.2 Weite Teile der nun in der zu beurteilenden Beschwerde und in den Ergänzungseingaben erhobenen formellen Rügen wurden vom gleichen Rechtsvertreter bereits auf Beschwerdeebene des ersten Asylverfahrens erhoben. Insoweit kann zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Erwägungen in E. 4 des Urteils E-5191/2018 vom 12. November 2018 verwiesen werden. Das Gericht sieht sich nicht veranlasst, sich hierzu weiter zu äussern. Die weiteren formellen Rügen basieren zunächst zu einem erheblichen Teil auf der Behauptung, wonach zwingend eine Gesamtbetrachtung der neuen Asylgründe und Beweismittel mit den im ersten Asylverfahren geltend gemachten und geprüften Asylgründen und Beweismitteln vorzunehmen sei. Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden. Prozessual ist klar zu unterscheiden zwischen Gründen, die in einem ersten Asylverfahren deponiert und geprüft wurden, Gründen, die seit dem rechtskräftigen Abschluss des ersten Asylverfahrens eingetreten sind, Revisionsgründen und schliesslich Wiedererwägungsgründen. Deren Einordnung und Beurteilung erfolgt nach anderen formellen und materiellen Voraussetzungen sowie Gesetzes- und Praxisgrundlagen. Beispielsweise hat gemäss Art. 111c Abs. 1 AsylG bei Asylgesuchen, die innert fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsentscheides eingereicht werden, die Eingabe schriftlich und begründet zu erfolgen und dementsprechend ist eine Anhörung gemäss Art. 29 AsylG grundsätzlich nicht vorgesehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.3). Zur Vornahme einer solchen oder einer mündlichen Parteiverhandlung (vgl. Beschwerdeergänzung vom 23. September 2021 S. 6 f.) oder einer Botschaftsabklärung zwecks Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sieht sich denn auch das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren nicht veranlasst, zumal – neben ausschweifenden und repetitiven Darlegungen der allgemeinen Lage in Sri Lanka – der Darlegung der persönlichen neuen Asylgründe des Beschwerdeführers die erforderliche Substanz und Konkretisierung weitgehend abgeht. Insbesondere gehen auch die Qualität, die Quantität und der Exponierungsgrad des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit seinen behauptungsgemässen exilpolitischen Engagements angesichts der vorliegenden Akten des zweiten Asylgesuchs und der vorliegenden Beschwerdeakten offensichtlich weiterhin nicht über eine bescheidene Unterschwelligkeit hinaus und bedürfen keiner weiteren Abklärung durch Beweismassnahmen der vom Beschwerdeführer geforderten Art. Im Übrigen ist der

E-6957/2019 rubrizierte Rechtsvertreter bereits mehrfach durch das Gericht darauf hingewiesen worden, dass Mehrfachgesuche schriftlich und rechtsgenüglich zu begründen und zu substanziieren sind und grundsätzlich kein Anspruch auf eine erneute Anhörung besteht. Sodann ist festzuhalten, dass in der Beschwerde die formellen Aspekte einer unvollständigen oder unrichtigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts mit der Frage der materiellen Würdigung desselben vermengt werden. Allein aus dem Umstand, dass das SEM die Situation in Sri Lanka anders einschätzt und zu einer anderen Würdigung der Vorbringen (inklusive der Risikoanalyse) gelangt, als vom Beschwerdeführer in dessen Rechtsmitteleingabe und Beschwerdeergänzungen verlangt, lässt sich jedoch nicht ableiten, dieses habe den rechtserheblichen Sachverhalt unvollständig oder unrichtig erhoben. Zudem wird aus der Rechtsmitteleingabe offenkundig, dass der Beschwerdeführer die im rechtskräftig abgeschlossenen ersten Asylverfahren gewonnene Erkenntnis der Unglaubhaftigkeit der von ihm deponierten persönlichen Verfolgungsgründe im vorliegenden zweiten Asylverfahren schlicht ignoriert, ohne diesbezüglich Revisionsgründe geltend machen zu wollen. Die standhafte Bekräftigung dieser als unglaubhaft erkannten Sachverhaltsvorbringen auch im vorliegenden Verfahren erweist sich somit als nicht zielführend und dem SEM wie auch dem Gericht ist es im Rahmen eines Mehrfachasylgesuchs verwehrt, diese frühere Beurteilung einer neuerlichen Prüfung zu unterziehen. Die Rüge einer Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehörs infolge Voreingenommenheit der für die Entscheidfällung zuständigen Fachreferentin des SEM (vgl. Beschwerde S. 8 f.) ist unberechtigt: Aus dem blossen Umstand, dass die Verfasserin der Verfügung auch Textbausteine verwendet, die zudem fast gleichlautend auch in anderen Entscheiden verwendet würden, kann noch nicht auf einen von Willkür geprägten Unwillen zur Einzelfallprüfung geschlossen werden. Ebenso wenig lässt aus der Tatsache einer gegenüber dem Beschwerdeführer anderen Einschätzung der allgemeinen Lage in Sri Lanka und deren Aktualitätsbezugs eine fehlende Bereitschaft der Fachreferentin zur Auseinandersetzung mit der aktuellen allgemeinen Lage in Sri Lanka, eine entsprechende fachliche Inkompetenz und mithin wiederum eine willkürliche Voreingenommenheit ableiten. Die Beweisanträge hinsichtlich Abklärung, ob der Name des Beschwerdeführers auf dem Mobiltelefon der im November 2019 entführten Schweizer Botschaftsangestellten zu finden sei (vgl. Beschwerde S. 22 und S. 50),

E-6957/2019 sind ebenfalls abzuweisen. Diesbezüglich kann dem Beschwerdeführer mitgeteilt werden, dass sich gemäss Auskunft der Botschaft keine Daten über sich in der Schweiz aufhaltende, asylsuchende Personen aus Sri Lanka auf dem beschlagnahmten Mobiltelefon der vom Sicherheitsvorfall betroffenen lokalen Angestellten der Schweizer Botschaft befanden und auch anderweitig keine Informationen in Bezug auf die erwähnten Personen an Dritte gelangten (vgl. dazu exemplarisch das Urteil D-6824/2019 vom 20. Mai 2022 E. 4.5). 3.3 Das SEM hat somit den Sachverhalt hinreichend abgeklärt und korrekt erstellt und die formellen Rügen erweisen sich insgesamt als unbegründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die angefochtene Verfügung aus formellen Gründen aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbezüglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen und auf die betreffenden Ausführungen in der Beschwerde ist, soweit nicht kontextbezogen in den nachfolgenden Erwägungen noch ergänzend darauf Bezug zu nehmen ist, nicht mehr weiter einzugehen. 4. 4.1 4.1.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG). Wer erst durch die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat oder wegen seines Verhaltens nach der Ausreise eine Verfolgungssituation begründet hat (sog. subjektive Nachfluchtgründe), hat grundsätzlich ebenfalls Anspruch auf die Flüchtlingseigenschaft; verwehrt bleibt einzig das Asyl (vgl. Art. 54 AsylG). Keine Flüchtlinge sind jedoch Personen, die Gründe geltend machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung der FK dennoch vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG). Es bleiben damit die Anforderungen an den Nachweis einer begründeten Furcht massgeblich (Art. 3 und 7 AsylG).

E-6957/2019 Nach einem erfolglos durchlaufenen Asylverfahren eingereichte Folgegesuche um Feststellung der Flüchtlingseigenschaft sind unter den Voraussetzungen des aArt. 111c AsylG (sog. Mehrfachgesuch) zu prüfen. Neue Asylgründe im Sinne dieser Bestimmung sind dann gegeben, wenn sich diese nicht auf ein vorangegangenes rechtskräftig abgeschlossenes Asylverfahren beziehen (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.6). Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG aufgezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind oder zugefügt zu werden drohen. Die erlittene Verfolgung oder die begründete Furcht vor zukünftiger Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grundsätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein. Die Furcht vor künftiger Verfolgung umfasst allgemein ein auf tatsächlichen Gegebenheiten beruhendes objektives Element einerseits sowie die persönliche Furchtempfindung der betroffenen Person als subjektives Element andererseits. Begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG hat demnach, wer gute – d.h. von Dritten nachvollziehbare – Gründe (objektives Element) für seine Furcht (subjektives Element) vorweist, mit gewisser Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft das Opfer von Verfolgung zu werden (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1; 2011/50 E. 3.1.1; 2011/51 E. 6; 2008/4 E. 5.2, je m.w.H.). Es müssen damit hinreichende Anhaltspunkte für eine konkrete Bedrohung vorhanden sein, die bei jedem Menschen in vergleichbarer Lage Furcht vor Verfolgung und damit den Entschluss zur Flucht hervorrufen würden. Dabei hat die Beurteilung einerseits aufgrund einer objektivierten Betrachtungsweise zu erfolgen und ist andererseits durch das von der betroffenen Person bereits Erlebte und das Wissen um Konsequenzen in vergleichbaren Fällen zu ergänzen. Wer bereits staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt war, hat objektive Gründe für eine stärker ausgeprägte (subjektive) Furcht (vgl. BVGE 2010/57, E. 2.5). 4.1.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den

E-6957/2019 Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG). Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaubhaftmachen von Asylvorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und folgt dabei ständiger Praxis; darauf kann hier verwiesen werden (vgl. BVGE 2015/3 E. 6.5.1, 2013/11 E. 5.1 und 2010/57 E. 2.3, je m.w.H.), soweit nicht in den nachfolgenden Erwägungen noch spezifisch darauf Bezug zu nehmen ist. 4.2 Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG). 4.3 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz (insb. Art. 5 Abs. 1 AsylG, Art. 33 Abs. 1 FK, Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105] und Art. 3 EMRK) einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AIG). Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren. Der Vollzug ist schliesslich nicht möglich, wenn die Ausländerin oder der Ausländer weder in den Heimat- oder in den Herkunftsstaat noch in einen Drittstaat ausreisen oder dorthin gebracht werden kann (Art. 83 Abs. 2 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).

E-6957/2019 5. 5.1 In der angefochtenen Verfügung verweist das SEM zunächst auf die im ersten Asylverfahren erkannte und vom Bundesverwaltungsgericht mit Urteil E-5191/2018 vom 12. November 2018 bestätigte Unglaubhaftigkeit der damaligen Verfolgungsvorbringen, insbesondere auch jener im Zusammenhang mit den LTTE-Tätigkeiten des Vaters und des Onkels des Beschwerdeführers. Aus dem Mehrfachasylgesuch ergäben sich keine überzeugenden Hinweise auf eine diesbezüglich nunmehr andere Einschätzung. Eine dennoch aufgrund der Lageentwicklung in Sri Lanka und aufgrund von Risikofaktoren gemäss dem Referenzurteil E-1866/2015 bestehende neue Furcht vor künftigen Verfolgungsmassnahmen bei einer Rückkehr nach Sri Lanka erscheine im Falle des Beschwerdeführers unbegründet. Eine Befragung am Flughafen oder weitere Kontrollmassnahmen am Herkunftsort würden grundsätzlich kein asylrelevantes Ausmass annehmen. Ferner sei der am 26. Oktober 2018 begonnene Machtkampf zwischen den politischen Parteien von M. Sirisena, M. Rajapaksa und R. Wickremesinghe auf politischer und justizieller Ebene und vor allem in Colombo ausgetragen und mit dem Rücktritt von M. Rajapaksa als Premierminister sowie dessen Ablösung durch R. Wickremesinghe in diesem Amt im Dezember 2018 beendet worden, ohne dass eine Zunahme gezielter Verfolgungsmassnahmen zu verzeichnen gewesen wäre. Es sei nicht ersichtlich und gehe aus dem zweiten Asylgesuch und den dabei vorgelegten Beweismitteln zur allgemeinen Lage in Sri Lanka nicht hervor, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr dorthin nunmehr in den Fokus der Behörden geraten und in asylrelevanter Weise verfolgt werden sollte, zumal auch kein persönlicher Bezug erkennbar sei. Dies gelte ebenso hinsichtlich der behauptungsgemässen exilpolitischen Aktivitäten für die pro-tamilische Diaspora in der Schweiz. Hierzu sei abermals auf die betreffenden Ausführungen im Urteil vom 12. November 2018 zu verweisen; seither hinzugekommene exilpolitische Engagements würden im zweiten Asylgesuch weder substanziell erläutert noch mit neuen Beweismitteln unterlegt, obwohl deren Nachreichung ausdrücklich vorbehalten worden sei. Anlass zur Durchführung einer Anhörung zu den neuen Asylgründen bestehe im Übrigen nicht, da das Verfahren nach Art. 111c AsylG grundsätzlich schriftlich geführt werde und eine Anhörung auch gestützt auf Art. 14 VwVG nicht angezeigt erscheine. Die gesetzliche Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs sei die Wegweisung aus der Schweiz. Deren Vollzug in den Heimatstaat sei mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft unter dem Aspekt von Art. 5 Abs. 1 AsylG und Art. 33 FK, mangels Anhaltspunkten für die beachtliche Wahrscheinlichkeit der Gewärtigung einer nach Art. 3 EMRK verbotene Strafe oder Behandlung und unter Berücksichtigung der

E-6957/2019 EGMR-Rechtsprechung völkerrechtlich zulässig; die allgemeine Menschenrechtslage in Sri Lanka bewirke keine generelle Unzulässigkeit. Der Wegweisungsvollzug sei ferner individuell zumutbar, wobei abermals auf die diesbezüglichen Ausführungen im Urteil vom 12. November 2018 zu verweisen sei. Er sei auch in Anbetracht der allgemeinen Lage in Sri Lanka zumutbar, da in Sri Lanka nach dem Kriegsende 2009 und auch nach den Anschlägen vom 21. April 2019 auf Kirchen und Hotels weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrsche; daran ändere praxisgemäss der von Präsident Sirisena ausgerufene Notstand zur Wahrung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung nichts. Der Vollzug der Wegweisung sei im Übrigen technisch möglich und praktisch durchführbar. Die Verfahrensgebühr stütze sich auf Art. 111d AsylG und Art. 7c abs. 1 AsylV 1. 5.2 In seiner Rechtsmitteleingabe und den beiden Beschwerdeergänzungen macht der Beschwerdeführer abgesehen von den zahlreichen formellen Rügen (vgl. hierzu oben E. 3), einer neuerlichen Bekräftigung der im ersten Asylverfahren deponierten Verfolgungs- und Gefährdungsgründe und einer Darlegung der von seinem Rechtsvertreter umfangreich ausgebreiteten allgemeinen Sicherheits-, Menschenrechts- und politischen Lageentwicklung in Sri Lanka sowie der verschiedenen betroffenen Risikogruppen im Wesentlichen Folgendes geltend: Er habe via Verwandte (insb. Vater als ehemaliger Unterstützer sowie Onkel und Cousin als ehemalige Mitglieder der LTTE) Verbindungen zu den LTTE, gelte damit als Förderer des tamilischen Separatismus, halte sich seit Jahren als abgewiesener Asylbewerber in der Schweiz – einem tamilischen Diasporazentrum – auf, setze sich hier aktiv und exponiert für die tamilische Sache ein und würde bei einer zwangsweisen Rückschaffung bloss über temporäre Reisedokumente verfügen, weshalb er gleich mehreren Risikogruppen zuzurechnen sei. Damit laufe er Gefahr, bei einer Rückkehr nach Sri Lanka als radikaler Anhänger der tamilisch-separatistischen Ideologie eingestuft und – insbesondere im Rahmen der Erweiterung des PTA – Opfer von systematischen Verfolgungsmassnahmen durch den regierenden Rajapaksa-Clan zu werden. Diese seit den Präsidentschaftswahlen vom November 2019 und der damaligen Rückkehr des Rajapaksa-Clans erhöhte Gefahr lasse sich durch zahlreiche Berichte über verhaftete und gefolterte Rückkehrerinnen und Rückkehrer stützen. Er habe daher Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Gewährung des Asyls. Zumindest aber habe er Anspruch auf Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges infolge des ihm drohenden «real risk» der Gewär-

E-6957/2019 tigung einer durch Art. 3 EMRK verpönten Strafe oder Behandlung und insbesondere des erheblichen Risikos, Opfer einer Festnahme, Verschleppung, Misshandlung oder Tötung zu werden. Als Beweismittel gab der Beschwerdeführer insbesondere zahlreiche Medien-, UNO- und Menschenrechtsberichte sowie Unterlagen von Vergleichsasylfällen – insgesamt mehrere Hundert Dokumente –, Rehabilitationsurkunden (in Kopie) betreffend den oben erwähnten Cousin des Beschwerdeführers, Fotos des Beschwerdeführers als Teilnehmer einer Kundgebung in C._______ sowie einen aktualisierten, 84-seitigen Länderbericht seines Rechtsvertreters vom 16. August 2021 betreffend Sri Lanka zu den Akten oder er verwies auf entsprechende Berichte. Für die detaillierte Auflistung wird auf die Beweismittelverzeichnisse der Beschwerde und der Ergänzungseingaben verwiesen. 6. 6.1 6.1.1 Das SEM ist in seinen Erwägungen nach rechtsgenüglicher Sachverhaltsabklärung und –feststellung mit überzeugender Begründung und korrekter Praxisabstützung zur zutreffenden Erkenntnis gelangt, die im Mehrfachasylgesuch geltend gemachten Verfolgungsvorbringen würden den Anforderungen von Art. 3 AsylG an die flüchtlingsrechtliche Beachtlichkeit nicht genügen, weshalb kein seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandener Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling und auf Gewährung des Asyls bestehe. Diese Erwägungen und die darin enthaltene Beweismittelwürdigung sind nicht zu beanstanden und es kann insoweit zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Inhalt der angefochtenen Verfügung (vgl. dort E. II) sowie auf die zusammenfassende Wiedergabe oben (E. 5.1) verwiesen werden. Die phasenweise ausschweifenden und häufig repetitiven Inhalte der Beschwerde und der Ergänzungseingaben führen zu keiner anderen Betrachtungsweise. Soweit sie nicht blosse Wiederholungen, Bekräftigungen, Gegenbehauptungen und Mutmassungen enthalten, ist im Einzelnen Folgendes in Erwägung zu ziehen: 6.1.2 Im Zusammenhang mit der aktuellen politischen Lage in Sri Lanka unter dem Aspekt ihrer allfälligen flüchtlingsrechtlichen Bedeutsamkeit ist vorab festzuhalten, dass auch vor dem Hintergrund der jüngeren politischen Ereignisse, insbesondere seit dem Machtwechsel nach den Präsidentschaftswahlen im November 2019, kein Grund zur Annahme einer Kollektivverfolgung ganzer Bevölkerungsgruppen besteht. Am 16. November

E-6957/2019 2019 wurde Gotabaya Rajapaksa zum neuen Präsidenten Sri Lankas gewählt. Er war unter seinem älteren Bruder, dem ehemaligen Präsidenten M. Rajapaksa, der von 2005 bis 2015 an der Macht war, Verteidigungssekretär und wird von Beobachtern für Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen verantwortlich gemacht. Kurz nach der Wahl ernannte der neue Präsident seinen Bruder M. zum Premierminister und band einen weiteren Bruder (Ch.), in die Regierung ein. Das Bundesverwaltungsgericht ist sich dieser und der seitherigen Veränderungen in Sri Lanka bewusst. Es beobachtet die Entwicklungen aufmerksam und berücksichtigt diese bei seinen Entscheidfindungen, ohne jedoch bislang Anlass zur Annahme einer Kollektivverfolgung bestimmter Bevölkerungsgruppen zu haben. Zu prüfen bleibt somit, ob dem Beschwerdeführer trotz fehlender flüchtlingsrechtlicher Vorverfolgung bei einer Rückkehr in sein Heimatland aus individuellen Gründen ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG drohen würden. Das Bundesverwaltungsgericht hält im Referenzurteil E- 1866/2015 vom 15. Juli 2016 fest, bestimmte Risikofaktoren (Eintrag in die „Stop-List“, Verbindung zu den LTTE und exilpolitische Aktivitäten) seien als stark risikobegründend zu qualifizieren, da sie unter den im Entscheid dargelegten Umständen bereits für sich alleine genommen zur Bejahung einer begründeten Furcht führen könnten. Demgegenüber würden insbesondere das Fehlen ordentlicher Identitätsdokumente, eine zwangsweise respektive durch die Internationale Organisation für Migration (IOM) begleitete Rückführung sowie gut sichtbare Narben schwach risikobegründende Faktoren darstellen. Dies bedeute, dass diese in der Regel für sich alleine genommen keine relevante Furcht vor ernsthaften Nachteilen zu begründen vermöchten. Jegliche glaubhaft gemachten Risikofaktoren seien in einer Gesamtschau und in ihrer Wechselwirkung sowie unter Berücksichtigung der konkreten Umstände in einer Einzelfallprüfung zu berücksichtigen, mit dem Ziel, zu erwägen, ob mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung bejaht werden müsse (vgl. vorgenanntes Referenzurteil E. 8.5.5). Dass sich darüber hinaus aufgrund der in der Beschwerde sowie in den Folgeeingaben erwähnten und dokumentierten Ereignisse in Sri Lanka seit der Ausreise des Beschwerdeführers das Risiko für tamilische Rückkehrer, im Falle der Rückkehr flüchtlingsrechtlich bedeutsame Menschenrechtsverletzungen zu erleiden, generell verschärft hätte, lässt sich entgegen den in den Eingaben prognostizierten Gefährdungsszenarien nicht feststellen. Die darin dokumentierte Entwicklung verdeutlicht vielmehr, dass die im Referenzurteil E-1866/2015 vom 15. Juli 2016 erwähnten Risikofaktoren, die zu einer asylrechtlich relevanten Gefährdung von nach Sri Lanka zurückkehrenden tamilischen Personen führen können, nach wie vor aktuell und dementsprechend weiterhin zu prüfen

E-6957/2019 sind. Daran hat sich auch mit den politischen Ereignissen der letzten Monate nichts geändert (vgl. beispielhaft das Urteil des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 6.1.3). Diese Risikoprüfung hat das SEM vorliegend korrekt vorgenommen und auf die entsprechenden Erwägungen mitsamt den Verweisungen auf die im ersten Asylverfahren gewonnenen Erkenntnisse kann auch hier zur Vermeidung von Wiederholungen vollumfänglich verwiesen werden. Die auf Beschwerdestufe diesbezüglich vertretene anderslautende Auffassung des Beschwerdeführers überzeugt nicht. Die Annahme einer nunmehr aus Sicht der srilankischen Behörden objektiv wahrzunehmenden Eigenschaft des Beschwerdeführers als (ex) LTTE-Mitglied oder anderweitiger aktiver Förderer des tamilischen Separatismus oder auch nur eines objektiv zurechenbaren reflexiven Bezugs zu LTTE-Angehörigen liegt fern einer realistischen Einschätzung. Dies gilt ebenso betreffend eine angebliche Risikoprofilierung aufgrund seiner fotografisch unterlegten funktionslosen Teilnahme als blosser Mitläufer an wenigen Kundgebungen in der Schweiz, weshalb offensichtlich auch nicht vom Bestehen subjektiver Nachfluchtgründe auszugehen ist. Das Gesamtbild risikobegründender Faktoren führt im Falle des Beschwerdeführers nicht zur Begründung einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG. Der Beschwerdeführer verkennt insbesondere, dass mit einem Mehrfachasylgesuch nicht einfach eine vollständige Neubeurteilung der gesamten, seit der Einreise deponierten Asylgründe erwirkt werden kann, sondern vielmehr einzig die Veränderung der flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Sachlage Beurteilungsgegenstand ist. Diese Veränderung der Sachlage bemisst sich nach der Differenz zwischen jener bei rechtskräftigem Abschluss des ordentlichen Asylverfahrens und jener im Zeitpunkt der gesuchstellerischen Geltendmachung und behördlichen Beurteilung der neuen, angeblich veränderten Sachlage. Diese Differenz präsentiert sich aber vorliegend sowohl in quantitativer als auch in qualitativer Hinsicht als dünn, zumal sich wesentliche Teile des vom Beschwerdeführer dargelegten Veränderungsprozesses noch während der Hängigkeit des ersten Asylverfahrens ereignet haben. Unter Würdigung aller Umstände ist anzunehmen, dass der Beschwerdeführer von der srilankischen Regierung auch nach rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens nicht zu jener Gruppe gezählt werden kann, die bestrebt ist, den tamilischen Separatismus wiederaufleben zu lassen, und so eine Gefahr für den srilankischen Einheitsstaat darstellen würde. Solches ergibt sich auch nicht aus den im vorliegenden Beschwerdeverfahren eingereichten Dokumenten, Berichten

E-6957/2019 und Länderinformationen. Die seit der letzten Ergänzungseingabe des Beschwerdeführers hinzugetretenen neuen Ereignisse in Sri Lanka (Regierungskrise, schlechte Wirtschaftslage und zeitweise Unruhen) sind im Übrigen vorliegend für die Beurteilung des Risikoprofils des Beschwerdeführers nicht bedeutsam. Nach dem Erwogenen reichen weder die neuen Asylgründe noch das Gesamtbild risikobegründender Faktoren zur Annahme einer flüchtlingsrechtlich bedeutsamen Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG aus. 6.1.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer keine im Sinne von Art. 3 AsylG flüchtlingsrechtlich beachtlichen Benachteiligungen aus angeblich seit Abschluss des ersten Asylverfahrens entstandenen objektiven oder subjektiven Nachfluchtgründen zu befürchten hat, weshalb weder ein Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling noch auf Gewährung von Asyl besteht. 6.2 Der Beschwerdeführer verfügt insbesondere weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach ebenfalls zu Recht angeordnet (vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. 6.3 Die Vorinstanz hat im Weiteren den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erkannt. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann auch hierzu auf die zu bestätigenden Ausführungen des SEM in der angefochtenen Verfügung (dort E. III) sowie auf die vorstehende Zusammenfassung (vgl. E. 5.1) verwiesen werden. Die Beschwerde und die Ergänzungseingaben öffnen auch diesbezüglich keinen neuen Blickwinkel. Weder aufgrund der Vorbringen des Beschwerdeführers noch aufgrund der übrigen Akten ergeben sich Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Ausschaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss der Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde. Das SEM ist auch aus heutiger Perspektive in seiner Erkenntnis zu bestätigen, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug

E-6957/2019 nicht als unzulässig erscheinen lässt; dies gilt sowohl unter Berücksichtigung der (sicherheits-) politischen Ereignisse in den vergangenen Jahren als auch insbesondere im Verlaufe der vergangenen Monate. Auch der EGMR hat sich wiederholt mit der Gefährdungssituation von Tamilen auseinandergesetzt, die aus einem europäischen Land nach Sri Lanka zurückkehren müssen. Dabei unterstreicht der Gerichtshof, dass nicht in genereller Weise davon auszugehen sei, zurückkehrenden Tamilen drohe eine unmenschliche Behandlung. Für die entsprechenden Praxisabstützungen insbesondere des Bundesverwaltungsgerichts und des EGMR kann exemplarisch auf das am 4. November 2022 ergangene Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-4278/2019 (dort E. 9.2) verwiesen werden. Das standardisierte Vorbringen in der Beschwerde, wonach das SEM bei der Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges verkenne, dass mit überwiegender Wahrscheinlichkeit jeder nach Sri Lanka zurückgeschaffte tamilische Asylgesuchsteller jederzeit Opfer einer Verhaftung und von Verhören unter Anwendung von Folter werden könne, stellt entsprechend noch kein solches «real risk» dar. Objektiv zurechenbare Verbindungen zu den LTTE und tamilisch-separatistische Interessenverfolgungen können dem Beschwerdeführer darüber hinaus gemäss den Erwägungen oben nicht in relevantem Ausmass zugeschrieben werden. Der Vollzug der Wegweisung ist somit sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig. Betreffend die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ist an den zutreffenden einzelfallspezifischen Ausführungen des SEM mit Verweisung auf die Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichts im (den Beschwerdeführer betreffenden) Urteil E-5191/2019 vom 12. November 2018 nichts auszusetzen. Diese werden in der Beschwerde auch nicht spezifisch und substanziell bestritten. Dies gilt ebenso für die Ausführungen zur allgemeinen Lage in Sri Lanka und im Besonderen die Erkenntnis, dass dort auch im heutigen Zeitpunkt weder Krieg noch eine Situation allgemeiner Gewalt herrscht. An der vom SEM zutreffend festgestellten Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges vermögen die am 20. Juli 2022 erfolgte Wahl von R. Wickremesinghe zum Nachfolger des abgetretenen G. Rajapaksa und die zurzeit in Teilen Sri Lankas herrschende angespannte Lage (Regierungs-, Wirtschafts- und Finanzkrise sowie zeitweise gewaltsame Proteste gegen steigende Preise für Verbrauchsgüter und gegen Engpässe vorab bei der Treibstoffversorgung) grundsätzlich nichts zu ändern, zumal die Krise die ganze srilankische Bevölkerung betrifft (vgl. das Urteil des BVGer E-4278/2019 vom 4. November 2022 E. 9.3, m.w.H.).

E-6957/2019 Im Hinblick auf die zu bestätigende Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl. Art. 83 Abs. 2 AIG) ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass es dem nach wie vor mitwirkungsverpflichteten Beschwerdeführer obliegt, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Vollzug der Wegweisung ist nach dem Gesagten als zulässig, zumutbar und möglich zu bezeichnen. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG). 6.4 Die in der angefochtenen Verfügung erhobene Verfahrensgebühr und deren gesetzliche Abstützung sind zu bestätigen und werden in der Beschwerde substanziell auch nicht bestritten. Es kann insoweit wiederum auf die betreffenden Erwägungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. IV) verwiesen werden. 6.5 Der Beschwerdeführer ist – auch im Hinblick auf die Beschreitung allfälliger weiterer (ordentlicher oder ausserordentlicher) Verfahrenswege – sodann darauf hinzuweisen, dass ein Mehrfachasylgesuch wie auch ein Wiedererwägungsgesuch oder ein Revisionsgesuch nicht beliebig zulässig sind und namentlich nicht dazu dienen dürfen, blosse Kritik am Inhalt rechtskräftiger Entscheidungen zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungsund Gerichtsentscheiden als solche immer wieder infrage zu stellen, Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen oder prozessuale Versäumnisse nachzuholen. 7. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen und es erübrigt sich, auf deren Inhalt und die zahlreichen physisch oder elektronisch vorgelegten Beweismittel näher einzugehen. 8. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist jedoch angesichts der mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2020 gewährten unentgeltlichen Prozessführung zu verzichten. (Dispositiv nächste Seite)

E-6957/2019 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 3. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale Migrationsbehörde.

Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:

David R. Wenger Urs David

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E-6957/2019 — Bundesverwaltungsgericht 27.04.2023 E-6957/2019 — Swissrulings