Bundesverwaltu ng sgeri ch t Trib un a l ad ministratif f éd éral Trib un a l e am m in istrati vo federale Trib un a l ad ministrativ fe deral
Abteilung V E-695/2026
Urteil v o m 1 2 . August 2026 Besetzung Richter Markus König (Vorsitz), Richterin Roswitha Petry, Richter David R. Wenger, Gerichtsschreiberin Michelle Truffer.
Parteien
A._______, geboren am (…) (bestritten), Somalia, vertreten durch MLaw Alexander Flückiger, Rechtsschutz für Asylsuchende, Bundesasylzentrum (…), (…), Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM), Quellenweg 6, 3003 Bern, Vorinstanz.
Gegenstand
Berichtigung der Daten in Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS); Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 / N (…).
E-695/2026 Sachverhalt: A. Der Beschwerdeführer suchte am 31. Mai 2025 in der Schweiz um Asyl nach, wobei er auf dem Personalienblatt als Geburtsdatum den (…) angab. B. B.a Ein Abgleich mit der europäischen Fingerabdruck-Datenbank Eurodac ergab, dass der Beschwerdeführer am 20. Mai 2025 in Italien aufgegriffen worden war. B.b Am 5. Juni 2025 stellte das SEM ein Informationsersuchen an die italienischen Behörden. B.c Mit Rückmeldung vom 16. Juni 2026 wurde seitens der italienischen Behörden mitgeteilt, der Beschwerdeführer werde in ihren Registern als "B._______" mit Geburtsdatum vom 1. Januar (…) geführt. Des Weiteren liege kein Asylgesuch des Beschwerdeführers vor. Schliesslich hätten sie auch keine Informationen über etwaige Familienmitglieder, eine Altersüberprüfung oder Identitätsdokumente. C. Am 24. Juni 2025 fand die sogenannte Erstbefragung für unbegleitete Minderjährige (EB UMA) statt. D. Ein vom SEM beim Institut für Diagnostische und Interventionelle Radiologie des Universitätsspitals C._______ in Auftrag gegebenes Altersgutachten vom 4. Juli 2025 ergab ein höchstes Mindestalter des Beschwerdeführers von (…) Jahren. Das radiologische Alter gemäss Handröntgen ergab ein durchschnittliches Alter von (…) Jahren, dasjenige gemäss Computertomographie der Schlüsselbeine eines von (…) Jahren. Das durchschnittliche odontologische Alter betrug (…) Jahre. Das Gutachten hielt zusammenfassend fest, die Volljährigkeit habe nicht bewiesen werden können und sowohl das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten als auch das von den italienischen Behörden angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten würden innerhalb der Ergebnisse der gutachterlichen Altersschätzung liegen und könnten damit zutreffen.
E-695/2026 E. E.a Am 3. Oktober 2025 wurde dem Beschwerdeführer schriftlich das rechtliche Gehör zum Resultat des Altersgutachtens und zu der vom SEM beabsichtigten Änderung seines Geburtsdatums im Zentralen Migrationsinformationssystem (ZEMIS) auf den (…) gewährt. E.b Mit Eingabe vom 8. Oktober 2025 liess der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung eine entsprechende Stellungnahme einreichen und im Ergebnis festhalten, dass er mit der geplanten Altersanpassung nicht einverstanden sei. Im Wesentlichen wurde gerügt, das SEM überschreite bei der Interpretation des zugunsten einer Minderjährigkeit sprechenden Altersgutachtens sein Ermessen. So ziehe es in Bezug auf den Mineralisationsgrad der Weisheitszähne Quellen in Betracht, die nicht Ausfluss des Gutachtens seien und mit dessen Ergebnis nicht übereinstimmen würden. Ausserdem könne dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen werden, keine Identitätsdokumente eingereicht zu haben, zumal dies vor dem kulturellen und biographischen Hintergrund des Beschwerdeführers nicht unüblich sei. Im Umstand, dass er keine Belege seiner Identität habe einreichen können, bestehe weder ein Indiz für noch eines gegen die geltend gemachte Minderjährigkeit. Schliesslich sei darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer selbst mit dem in Italien erfassten Geburtsdatum noch minderjährig sei, was ein weiteres Indiz für die Minderjährigkeit darstelle. F. Am 27. Oktober 2025 wurde im ZEMIS als Geburtsdatum des Beschwerdeführers der (…) eingetragen und ein Bestreitungsvermerk angebracht. G. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2025 – gleichentags eröffnet – hielt die Vorinstanz fest, die Personendaten des Beschwerdeführers würden im ZEMIS fortan lauten auf (…) (Dispositivziffer 1). Das Geburtsdatum vom (…) [recte (…)] werde im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen (Dispositivziffer 2). H. Der Beschwerdeführer liess durch seine Rechtsvertretung mit Eingabe vom 28. Januar 2026 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht gegen diese Verfügung erheben. Er beantragt, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und das im ZEMIS geführte Geburtsdatum (…) sei zu berich-
E-695/2026 tigen und auf den (…) anzupassen. Die Vorinstanz sei im Sinne einer vorsorglichen Massnahme anzuweisen, den Beschwerdeführer als Minderjährigen zu behandeln, und er sei sofort wieder in für ihn geeignete Wohnstrukturen zu verlegen. Schliesslich sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und von der Erhebung eines Kostenvorschusses sei abzusehen. I. Der Instruktionsrichter hiess mit Zwischenverfügung vom 3. Februar 2026 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung gut und verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses. Das Gesuch um superprovisorische Anordnung von vorsorglichen Massnahmen wies er ab. Ferner wurde das SEM zur Einreichung einer Vernehmlassung eingeladen. J. In seiner Vernehmlassung vom 4. März 2026 hielt das SEM mit ergänzenden Bemerkungen vollumfänglich an seinen Erwägungen fest. K. Mit Eingabe vom 20. März 2026 machte der Beschwerdeführer von dem ihm (mit Instruktionsverfügung vom 6. März 2026) eingeräumten Recht zur Replik Gebrauch und hielt an seinen Rechtsbegehren fest. L. Am 2. Juni 2026 hörte das SEM den Beschwerdeführer ergänzend zu seinen Asylgründen an. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde. 1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
E-695/2026 1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). 1.4 Auf die Beschwerde ist einzutreten. 2. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in Verfahren betreffend Datenänderung im ZEMIS mit uneingeschränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung somit auf die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige und unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie auf die Unangemessenheit hin (Art. 49 VwVG). 3. 3.1 Zur Begründung seiner Verfügung hielt das SEM im Wesentlichen Folgendes fest: 3.1.1 Dem Beschwerdeführer sei es nicht gelungen, seine angebliche Minderjährigkeit glaubhaft zu machen. Insbesondere verfüge er in Italien über eine Aliasidentität, bei welcher der 1. Januar (…) als Geburtsdatum erfasst worden sei. Ausserdem sei aus den Ergebnissen des Altersgutachtens ein Schlüsselbeinstadium "3a" sowie das Mineralisationsstadium "H" eines Weisheitszahns festgestellt worden. Damit sei mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit auszugehen, wenngleich eine Minderjährigkeit nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne. Nichtsdestotrotz stelle das Gutachten ein klares Indiz für die Volljährigkeit dar. Es werde davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer sich gegenüber den Schweizer Behörden jünger ausgebe, um sich im Asylverfahren Vorteile zu verschaffen. 3.1.2 Die in der Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 im Rahmen des rechtlichen Gehörs formulierten Einwände des Beschwerdeführers vermöchten an dieser Einschätzung nichts zu ändern. Insbesondere weise das SEM den Vorwurf der Ermessensausübung bei der Würdigung des Altersgutachtens von sich. Bei Italien handle es sich um einen Rechtsstaat und es sei somit davon auszugehen, dass die Behörden bei der Registrierung von Asylsuchenden sorgfältig vorgehen würden. Daher gehe das SEM davon aus, dass der Beschwerdeführer in Italien den 1. Januar (…)
E-695/2026 als Geburtsdatum genannt habe. Die im Nachgang zur Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 eingereichte Fotokopie seiner Geburtsurkunde vermöge nichts an dieser Einschätzung zu verändern, zumal es sich beim entsprechenden Dokument nicht um ein rechtsgenügliches Identitätsdokument handle. 3.2 Der Beschwerdeführer liess zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen Folgendes ausführen: 3.2.1 Dass ihm eine Täuschungsabsicht unterstellt werde, weil er erst nach seiner Stellungnahme vom 8. Oktober 2025 eine Fotokopie seiner Geburtsurkunde eingereicht habe, erschliesse sich insbesondere im länderspezifischen Kontext nicht. Ähnliches gelte für den Vorhalt, dass er mit dem Geburtsdatum 1. Januar (…) in Italien registriert worden sei. Abgesehen vom Umstand, dass er mit dem von den italienischen Behörden registrierten Geburtsdatum ebenfalls minderjährig wäre, sei auffallend, dass die italienischen Behörden den 1. Januar als Datum gewählt hätten: Bei diesem Datum handle es sich bekanntlich um eine behördenübliche Anpassungspraxis. 3.2.2 Weiter würden auch die vom Beschwerdeführer an der EB UMA protokollierten Aussagen zu seinem Alter rechnerisch mit dem von ihm angegebenen Geburtsdatum übereinstimmen. 3.2.3 Schliesslich gehe auch das Altersgutachten von einem höchsten Mindestalter von (…) Jahren und (…) Monaten aus und halte fest, dass eine Volljährigkeit nicht habe bewiesen werden können. Damit liege das vom Beschwerdeführer angegebene Alter von (…) Jahren und (…) Monaten innerhalb der Ergebnisse der Alterseinschätzung. Dadurch liege sehr wohl eine Ermessensüberschreitung des SEM vor, wenn es in seinem Entscheid – mit Hinweis auf andere Studien als den im Altersgutachten verwendeten – zum Schluss gelange, der Beschwerdeführer sei volljährig. 3.3 Die Vorinstanz hielt in ihrer Vernehmlassung an ihren Erwägungen fest. Ausserdem führte sie aus, dass es sich bei der Dispositivziffer 2, wonach das Geburtsdatum vom "(…)" im ZEMIS mit einem Bestreitungsvermerk versehen werde, offensichtlich um einen Kanzleifehler handle und es richtigerweise "(…)" habe lauten sollen. Das SEM weise den Vorwurf der Ermessensüberschreitung erneut zurück. Die wissenschaftliche Studienlage zeige, dass bei Erreichen des Mineralisationsstadiums "H" der Weisheitszähne die Wahrscheinlichkeit der Volljährigkeit sehr hoch, über 95%, liege.
E-695/2026 Dasselbe gelte für massgebliche Schlüsselbeinstudien in Bezug auf das Stadium "3a". Damit erscheine das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter zwar theoretisch möglich aber nicht überwiegend wahrscheinlich. 3.4 In seiner Replik stellte der Beschwerdeführer sich auf den Standpunkt, die begutachtende Fachperson habe in ihrem Altersgutachten bewusst nicht festgestellt, dass bei einem Mineralisationsstadium "H" des Weisheitszahns mit einer 95-prozentigen Wahrscheinlichkeit von der Volljährigkeit ausgegangen werden könne. Falls die Datenlage einen solchen Schluss zugelassen hätte, wäre davon auszugehen, dass die begutachtende Fachperson diese Schlussfolgerung abschliessend im Gutachten festgehalten hätte. 4. 4.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländerund dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verordnung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informationen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten, nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG. 4.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu vergewissern (Art. 6 Abs. 5 DSG). Werden Personendaten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 41 Abs. 2 Bst. a DSG). Die ZEMIS-Verordnung sieht in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind. 4.3 Grundsätzlich hat die das Berichtigungsbegehren stellende Person die Richtigkeit der von ihr verlangten Änderung, die Bundesbehörde im Bestreitungsfall dagegen die Richtigkeit der von ihr bearbeiteten Personendaten zu beweisen (vgl. Urteil des BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.1; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen
E-695/2026 Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich. Die mit dem Berichtigungsbegehren konfrontierte Behörde hat zwar nach dem Untersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen abzuklären (Art. 12 VwVG); die gesuchstellende Person ist jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet, an dessen Feststellung mitzuwirken (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3791/2022 vom 26. Februar 2024 E. 3.3 m.w.H.). 4.4 Kann bei einer verlangten oder von Amtes wegen beabsichtigten Berichtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen noch die anderen Daten bearbeitet werden (Art. 6 Abs. 5 DSG). Dies ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Geburtsdaten von Asylsuchenden. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 41 Abs. 4 DSG die Anbringung eines Bestreitungsvermerks vor. Spricht dabei mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu berichtigen und die neuen Daten dann mit einem entsprechenden Vermerk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist jeweils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein entsprechender Antrag gestellt worden ist (vgl. Urteil des BVGer D-2365/2024 vom 1. Mai 2024 E. 4.5 m.w.H.). 4.5 Vorliegend obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz zu beweisen, dass das aktuell im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…) korrekt ist. Der Beschwerdeführer hat nachzuweisen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum (…) richtig beziehungsweise zumindest wahrscheinlicher ist als das im ZEMIS erfasste. Gelingt keiner Partei der sichere Nachweis, ist dasjenige Geburtsdatum im ZEMIS zu belassen oder einzutragen, dessen Richtigkeit wahrscheinlicher ist (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer E-2268/2024 vom 16. Mai 2024, S. 4 m.w.H.). 4.6 Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts stellen medizinische Altersabklärungen je nach Ergebnis unterschiedlich zu gewichtende Indizien für das Alter einer Person dar. Die Schlüsselbein- respektive
E-695/2026 Skelettaltersanalyse und die zahnärztliche Untersuchung sind dabei – anders als die Handknochenanalyse und die ärztliche körperliche Untersuchung – grundsätzlich zum Beweis geeignet. Das Bundesverwaltungsgericht hat in dieser Hinsicht Grundsätze zur Gewichtung der Resultate der Untersuchungen definiert (vgl. BVGE 2018 VI/3 E. 4.2.1 f., Urteile des BVGer E-1250/2022 vom 27. April 2022 E. 7.3.1 und A-4775/2020 vom 31. März 2021 E. 6.2.4). 5. 5.1 Der Beschwerdeführer hat in seiner Beschwerde und seiner Replik ausführlich, überzeugend und zutreffend argumentiert, weshalb die Altersannahme der Vorinstanz – und damit die Eintragung im ZEMIS – unwahrscheinlicher erscheint als seine Altersangabe. 5.2 Eingangs ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in Bezug auf sein Geburtsdatum widerspruchsfreie Angaben macht. So gibt er sowohl auf dem Personalienblatt (vgl. SEM-act. 1/2) als auch an der EB UMA (vgl. SEM-act. 16/10 F1.06) an, dass sein Geburtsdatum der (…) sei. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Rahmen der EB UMA von sich aus – mithin nicht auf direkte Frage des SEM hin – zu Protokoll gibt, die italienischen Behörden hätten bei ihm ein falsches Geburtsdatum registriert, obwohl er ihnen sein richtiges Geburtsdatum, den (…), genannt habe (vgl. SEM-act. 16/10 F2.06). Diesbezüglich ist im Übrigen – mit den Ausführungen in der Beschwerde – auffallend, dass die italienischen Behörden den "1. Januar" als Geburtsdatum registriert haben, handelt es sich hierbei doch um ein überaus häufig von den Behörden gebrauchtes fiktives Geburtsdatum. 5.3 Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Aussagen des Beschwerdeführers bei der EB UMA zu seiner Biografie (Schulbesuch, Altersabstände zu seinen Geschwistern, Alter bei Ausreise) sich in rechnerischer Hinsicht mit dem von ihm genannten Geburtsjahr vereinbaren lassen (vgl. bspw. SEMact. 16/10 F1.17.04, F3.01 sowie F 5.01). Dabei ist speziell auf die Aussage des Beschwerdeführers hinzuweisen, dass er "2023 im dritten Monat" das erste Mal von seiner Mutter über sein Alter und Geburtstag informiert worden sei. Grund für diese Information sei der kurz darauffolgende Start des Ramadans gewesen, an welchem er aufgrund seines Alters von (…) Jahren erstmals habe teilnehmen können (vgl. SEM-act. 16/10 F1.06). Mit Blick darauf, dass Ramadan im Jahr 2023 tatsächlich vom 23. März bis zum 21. April stattgefunden hat, überzeugt die Aussage des Beschwerdeführers (zumal nicht davon auszugehen ist, dass sich dieser im Jahr 2025 – sollte dieses Vorbringen nicht der Wahrheit entsprechen – noch an das
E-695/2026 vom Mondkalender abhängige Datum eines früheren Ramadans erinnern könnte). Schliesslich gelten in Teilen Somalias, unter anderem in D._______, wo der Beschwerdeführer aufgewachsen ist, Personen ab dem (…). Altersjahr als erwachsen, was die Richtigkeit der Aussage seiner Mutter unterstreicht, er sei nun genügend alt für die Teilnahme am Ramadan, (vgl. UN SECURITY COUNCIL, Children and armed conflict in Somalia – Report of the Secretary-General (S/2020/174), 04.03.2020, < https://undocs.org/S/ 2020/174 >, S. 14, abgerufen am 27. Juli 2026). 5.4 Die Vorinstanz sieht unter anderem im Umstand, dass der Beschwerdeführer angab, über keine Identitätspapiere zu verfügen, und er seine Geburtsurkunde erst an seiner Anhörung zu den Akten gereicht hat, ein Indiz für dessen Volljährigkeit. Übereinstimmend mit den Erläuterungen in der Beschwerde ist hierzu auszuführen, dass es im vorliegenden Länderkontext nicht erstaunt, dass der Beschwerdeführer angegeben hat, über keine Identitätspapiere zu verfügen. So verfügen somalische Staatsangehörige in der Regel lediglich dann über Identitätsdokumente, wenn sie einen Reisepass benötigen (vgl. UTLENDINGSFORVALTNINGENS FAGENHET FOR LAND- INFORMASJON (LANDINFO) [OSLO], Somalia: Date of birth, age and calendar, 17.02.2021, < https://landinfo.no/wp-content/uploads/2021/04/Query-resp onse-Somalia-Date-of-birth-age-and-calendar-17032021.pdf >, S. 3, abgerufen am 27. Juli 2026). Gemäss Aussagen des Beschwerdeführers hat er nie einen Pass besessen (vgl. SEM-act. 16/10 F4.02). 5.5 Die während der Anhörung vom 30. Oktober 2025 zu den Akten gereichte Geburtsurkunde (vgl. SEM-act. 34/23 ad F13: "[…] RV überreicht Kopie der Geburtsurkunde") ist in den amtlichen Akten der Vorinstanz nicht auffindbar. Das SEM wird aufgefordert, seine Akten zu vervollständigen. Unter den hier gegebenen Umständen ist dieses Beweismittel für die Entscheidfindung des Bundesverwaltungsgerichts nicht ausschlaggebend: Es handelt sich dabei offensichtlich nicht um ein rechtsgenügliches Reiseoder Identitätspapier gemäss Art. 1a Bstn. b und c der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311); zudem ist es nur in Form einer Fotokopie eingereicht worden. Das Dokument könnte damit bestenfalls ein schwaches Indiz für die Richtigkeit der Identitätsangaben des Beschwerdeführers darstellen.
E-695/2026 5.6 Dieser hat in seiner Beschwerde – im Länderkontext wiederum nachvollziehbarerweise – ausführen lassen, dass ihm die Wichtigkeit seines Geburtsdatums erst im Rahmen der EB UMA bewusst geworden ist, weswegen er erst danach bei seiner Familie nachgefragt hat, ob es sein Alter belegende Dokumente gebe (vgl. Beschwerde S. 5). In Anbetracht dessen, dass in Somalia das Alter beziehungsweise das Geburtsdatum nur eine untergeordnete Rolle spielt, erscheint sein Vorgehen nicht unplausibel (vgl. a.a.O, S. 1 f.). 5.7 Soweit das Vorgehen der Vorinstanz bei der Würdigung des Inhalts des – von ihr in Auftrag gegebenen – Gutachtens kritisiert wird (vgl. Beschwerde S. 7 m.w.H.), ist diese Argumentation nachvollziehbar (vgl. auch die Urteile BVGer E-4873/2022 vom 7. November 2022 E. 5.5.3 und D-7108/2023 vom 23. Februar 2024 E. 7.1). Die Ansicht des SEM, das Altersgutachten stelle ein "klares" respektive "starkes Indiz für die Volljährigkeit" des Beschwerdeführers dar (vgl. angefochtene Verfügung S. 2 bzw. Vernehmlassung S. 2), findet in den Akten keine Entsprechung. 5.8 Zusammenfassend ist damit weder die Richtigkeit des im ZEMIS eingetragenen noch diejenige des vom Beschwerdeführer angegebenen Geburtsdatums bewiesen. In Gesamtwürdigung aller Beweismittel und Indizien ist jedoch das vom Beschwerdeführer angegebene Geburtsdatum (…) als deutlich wahrscheinlicher anzusehen als das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum (…). 6. Die Beschwerde ist gutzuheissen und die Vorinstanz anzuweisen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen. 7. 7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). 7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Eine Kostennote wurde nicht zu den Akten gereicht, womit die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE) und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (vgl. Art. 8 ff. VGKE)
E-695/2026 festzusetzen ist. Demnach ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-695/2026 Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. 2. Die Verfügung des SEM vom 29. Dezember 2025 wird aufgehoben. Die Vorinstanz wird angewiesen, im ZEMIS den (…) als Geburtsdatum des Beschwerdeführers einzutragen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. 4. Dem Beschwerdeführer wird für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 1'000.- zugesprochen. Diese ist ihm von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichten. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM, das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) und die kantonale Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Michelle Truffer
Versand:
E-695/2026 Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).